Findok · Richtlinien
VB-0330
4.3.4. Erwerb durch Erbschaft oder Schenkung
überholte Fassung (bis 31.07.2020)RichtlinieBMF-010311/0085-III/11/2019gilt ab 27.02.2019
Inhaltsverzeichnis der VB-0330
Überholte Fassung. Dieser Wortlaut galt vom 27.02.2019 bis 31.07.2020.
Wortlaut laut Findok
4.3.4. Erwerb durch Erbschaft oder Schenkung
(1) Werden Exemplare des Anhangs A im Wege einer Erbschaft oder Schenkung weitergegeben, so hat der neue Eigentümer dies gemäß § 3 Abs. 1 ArtHG 2009 dem Bundesministerium für Land-Nachhaltigkeit und Forstwirtschaft, Umwelt und WasserwirtschaftTourismus (siehe Abschnitt 1a.1. Abs. 3) unverzüglich anzuzeigen. Für diese Anzeige bestehen keine Formvorschriften. Die Ausstellung einer Bestätigung über die durchgeführte Anzeige ist derzeit nicht vorgesehen.
(2) Allenfalls bestehende Auflagen und Sicherheiten gehen auf den neuen Eigentümer über.
Normen und Schlagworte
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- Richtlinien
- Dokumenttyp
- Richtlinie
- Geschäftszahl
- BMF-010311/0085-III/11/2019
- GZ der Erstfassung
- BMF-010311/0048-IV/8/2008
- Stammnummer
- 34486
- Enthalten in Fassung
- 35, 36, 37, 38 (geltend: 50)
- Gültig
- 27.02.2019 bis 31.07.2020
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:11
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF