Findok · Richtlinien
VB-0330
5.2. Erforderliche Unterlagen
überholte Fassung (bis 16.03.2010)RichtlinieBMF-010311/0046-IV/8/2009gilt ab 01.05.2008
Inhaltsverzeichnis der VB-0330
Überholte Fassung. Dieser Wortlaut galt vom 01.05.2008 bis 16.03.2010.
Wortlaut laut Findok
5.2. Erforderliche Unterlagen
(1) Die erforderlichen Genehmigungen und Bescheinigungen bilden bei der zollamtlichen Abfertigung in der Einfuhr, Ausfuhr oder Durchfuhr eine erforderliche Unterlage zur Anmeldung nach Art. 62 ZK; dabei sind auch darin enthaltene Bedingungen und Auflagen zu beachten. Bei Fehlen dieser Unterlagen oder Nichtbeachtung der Bedingungen und Auflagen ist daher nach der Arbeitsrichtlinie Verbote und Beschränkungen im Zollverfahren (VB-0100) vorzugehen.
(2) Die tatsächlich zur Einfuhr oder Ausfuhr gelangende Warenmenge ist von der Zollstelle auf der Genehmigung bzw. Bescheinigung unter Festhaltung der Abfertigungsdaten nach Maßgabe der folgenden Abschnitte zu vermerken und mit Stempel und Unterschrift des Abfertigungsorganes zu bestätigen. Die Daten der Genehmigung bzw. Bescheinigung sind in der Anmeldung festzuhalten.
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- Richtlinien
- Dokumenttyp
- Richtlinie
- Geschäftszahl
- BMF-010311/0046-IV/8/2009
- GZ der Erstfassung
- BMF-010311/0048-IV/8/2008
- Stammnummer
- 34486
- Enthalten in Fassung
- 1, 2, 3 (geltend: 50)
- Gültig
- 01.05.2008 bis 16.03.2010
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:11
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF