Findok · Richtlinien
VB-0330
5.2. Erforderliche Unterlagen
überholte Fassung (bis 31.07.2020)RichtlinieBMF-010311/0085-III/11/2019gilt ab 01.05.2016
Inhaltsverzeichnis der VB-0330
Überholte Fassung. Dieser Wortlaut galt vom 01.05.2016 bis 31.07.2020.
Wortlaut laut Findok
5.2. Erforderliche Unterlagen
(1) Die erforderlichen Genehmigungen und Bescheinigungen bilden bei der zollamtlichen Abfertigung in der Einfuhr, Ausfuhr oder Durchfuhr eine erforderliche Unterlage zur Anmeldung nachfür die Durchführung Artikel 62 ZK; dabei sind auchdes Zollverfahrens gemäß Artikel 163 UZK darin enthaltene Bedingungen und Auflagen zu beachten. Bei Fehlen dieser Unterlagen oder Nichtbeachtung der Bedingungen und Auflagen istmüssen daher nachzum Zeitpunkt der Arbeitsrichtlinie Verbote und BeschränkungenAbgabe der Zollanmeldung im Zollverfahren (Besitz desVB-0100) vorzugehen Anmelders sein und für die Zollbehörden bereitgehalten werden.
(2) Die tatsächlich zur Einfuhr oder Ausfuhr gelangende Warenmenge ist von der Zollstelle auf der Genehmigung bzw. Bescheinigung unter Festhaltung der Abfertigungsdaten nach Maßgabe der folgenden Abschnitte zu vermerken und mit Stempel und Unterschrift des Abfertigungsorganes zu bestätigen. Die Daten der Genehmigung bzw. Bescheinigung sind in der Anmeldung festzuhalten.
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- Richtlinien
- Dokumenttyp
- Richtlinie
- Geschäftszahl
- BMF-010311/0085-III/11/2019
- GZ der Erstfassung
- BMF-010311/0048-IV/8/2008
- Stammnummer
- 34486
- Enthalten in Fassung
- 27, 28, 29, 30, 31, 32, 33, 34, 35, 36, 37, 38 (geltend: 50)
- Gültig
- 01.05.2016 bis 31.07.2020
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:11
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF