Findok · Richtlinien
AH-2724
2. Ausfuhr von Gütern/Gegenständen (ausgenommen Lebens- oder Arzneimittel)
überholte Fassung (bis 17.09.2017)RichtlinieBMF-010302/0042-IV/8/2017gilt ab 05.05.2017
Inhaltsverzeichnis der AH-2724
Überholte Fassung. Dieser Wortlaut galt vom 05.05.2017 bis 17.09.2017.
Wortlaut laut Findok
2. Ausfuhr von Gütern/Gegenständen (ausgenommen Lebens- oder Arzneimittel)
2.1. Ausfuhrverbot
Gemäß Art. 2a Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 329/2007 ist es verboten, Gegenstände, mit Ausnahme von Lebensmitteln oder Arzneimitteln, unmittelbar oder mittelbar an Nordkorea zu verkaufen, zu liefern, weiterzugeben oder auszuführen, sofern der Ausführer weiß oder berechtigten Grund zu der Annahme hat, dass
a)der Gegenstand unmittelbar oder mittelbar für die nordkoreanischen Streitkräfte bestimmt ist, oder
b)die Ausfuhr des Gegenstands die operativen Fähigkeiten der Streitkräfte eines anderen Staates als Nordkorea unterstützen oder verstärken könnte.
2.2. Ausfuhr von der Maßnahme nicht umfasster Güter
2.2.1. Nicht gekennzeichnete Unterpositionen der Kombinierten Nomenklatur
Siehe nachfolgenden Abschnitt 5.
2.2.2. Gekennzeichnete Unterpositionen der Kombinierten Nomenklatur
Siehe nachfolgenden Abschnitt 5.
2.2.3. Voranfrage
Die Bestimmungen zur Voranfrage und über die Verwendung des Dokuments sind der Arbeitsrichtlinie AH-1110 Abschnitt 8. zu entnehmen.
2.3. Ausfuhrmöglichkeit mit Ausfuhrgenehmigung
Gemäß Art. 2a Abs. 3 der Verordnung (EG) Nr. 329/2007 kann für Gegenstände dieser Verordnung eine Ausfuhrgenehmigung durch die zuständige nationale Behörde, erteilt werden.
In der Ausfuhranmeldung muss der Ausführer erklären, dass für die Ausfuhrgüter eine gültige Ausfuhrgenehmigung vorliegt. In e-Zoll ist dazu der Dokumentenartencode N941 ("Embargogenehmigung") zu verwenden - außerdem ist die Nummer der Ausfuhrgenehmigung anzuführen, und zwar im Format nach der Arbeitsrichtlinie AH-1110 Abschnitt 4.6.3.
2A. Ausfuhr von Gütern mit doppeltem Verwendungszweck
2A.1. Ausfuhrverbot
(1) Gemäß Art. 2 Abs. 1 Buchstabe a der Verordnung (EG) Nr. 329/2007 ist es verboten, die in Anhang I dieser Verordnung aufgeführten Güter und Technologien einschließlich Software mit oder ohne Ursprung in der Union unmittelbar oder mittelbar an natürliche oder juristische Personen, Organisationen oder Einrichtungen in Nordkorea oder zur Verwendung in Nordkorea zu verkaufen, zu liefern, weiterzugeben oder auszuführen.
In AnhangAnhang I der Verordnung (EG) Nr. 329/2007 I sind sämtliche Gegenstände, Materialien, Ausrüstungsgegenstände, Güter und Technologien, einschließlich Software, aufgeführt, die Güter mit doppeltem Verwendungszweck oder Technologien im Sinne der Verordnung (EG) Nr. 428/2009 sind.
(2) Gemäß Art. 2 Abs. 1 Buchstabe c der Verordnung (EG) Nr. 329/2007 ist es verboten, wissentlich und absichtlich an Aktivitäten teilzunehmen, mit denen die Umgehung des Ausfuhrverbots nach dem vorstehenden Absatz 1 bezweckt oder bewirkt wird.
2A.2. Ausfuhr von der Maßnahme nicht umfasster Güter
2A.2.1. Nicht gekennzeichnete Unterpositionen der Kombinierten Nomenklatur
Siehe nachfolgenden Abschnitt 5.
2A.2.2. Gekennzeichnete Unterpositionen der Kombinierten Nomenklatur
Siehe nachfolgenden Abschnitt 5.
2A.2.3. Voranfrage
Die Bestimmungen zur Voranfrage und über die Verwendung des Dokuments sind der Arbeitsrichtlinie AH-1110 Abschnitt 8. zu entnehmen.
2A.3. Ausfuhrmöglichkeit mit Ausfuhrgenehmigung
Gemäß Art. 3a der Verordnung (EG) Nr. 329/2007 kann für Güter des Anhangs I dieser Verordnung eine Ausfuhrgenehmigung durch die zuständige nationale Behörde, nach erfolgter Erteilung einer Sondergenehmigung durch den UN-Sicherheitsrat, erteilt werden.
In der Ausfuhranmeldung muss der Ausführer erklären, dass für die Ausfuhrgüter eine gültige Ausfuhrgenehmigung vorliegt. In e-Zoll ist dazu der Dokumentenartencode C052 ("Ausfuhrgenehmigung für Waren und Technologien, die Einschränkungen unterliegen") zu verwenden - außerdem ist die Nummer der Ausfuhrgenehmigung anzuführen, und zwar im Format nach Arbeitsrichtlinie AH-1110 Abschnitt 4.6.3.
2B. Ausfuhr von Gütern und Technologien für Nuklearbereich, für andere Massenvernichtungswaffen oder für ballistische Flugkörper
2B.1. Ausfuhrverbot
(1) Gemäß Art. 2 Abs. 1 Buchstabe a der Verordnung (EG) Nr. 329/2007 ist es verboten, die in AnhangAnhang Ia der Verordnung (EG) Nr. 329/2007 Ia dieser Verordnung aufgeführten Güter und Technologien einschließlich Software mit oder ohne Ursprung in der Union unmittelbar oder mittelbar an natürliche oder juristische Personen, Organisationen oder Einrichtungen in Nordkorea oder zur Verwendung in Nordkorea zu verkaufen, zu liefern, weiterzugeben oder auszuführen.
In AnhangAnhang Ia der Verordnung (EG) Nr. 329/2007 Ia(siehe Anlage A) sind bestimmte weitere Gegenstände, Materialien, Ausrüstungsgegenstände, Güter und Technologien aufgeführt, die für Nordkoreas Nuklearprogramme oder seine Programme für andere Massenvernichtungswaffen oder für ballistische Flugkörper verwendet werden könnten.
(2) Gemäß Art. 2 Abs. 1 Buchstabe c der Verordnung (EG) Nr. 329/2007 ist es verboten, wissentlich und absichtlich an Aktivitäten teilzunehmen, mit denen die Umgehung des Ausfuhrverbots nach dem vorstehenden Absatz 1 bezweckt oder bewirkt wird.
2B.2. Ausfuhr von der Maßnahme nicht umfasster Güter
2B.2.1. Nicht gekennzeichnete Unterpositionen der Kombinierten Nomenklatur
Siehe nachfolgenden Abschnitt 5.
2B.2.2. Gekennzeichnete Unterpositionen der Kombinierten Nomenklatur
Siehe nachfolgenden Abschnitt 5.
2B.2.3. Voranfrage
Die Bestimmungen zur Voranfrage und über die Verwendung des Dokuments sind der Arbeitsrichtlinie AH-1110 Abschnitt 8. zu entnehmen.
2B.3. Ausfuhrmöglichkeit mit Ausfuhrgenehmigung
(1) Gemäß Art. 3a der Verordnung (EG) Nr. 329/2007 kann für Güter des Anhangs I dieser Verordnung eine Ausfuhrgenehmigung durch die zuständige nationale Behörde erteilt werden.
(2) In der Ausfuhranmeldung muss der Ausführer erklären, dass für die Ausfuhrgüter eine gültige Ausfuhrgenehmigung vorliegt. In e-Zoll ist dazu der Dokumentenartencode C052 ("Ausfuhrgenehmigung für Waren und Technologien, die Einschränkungen unterliegen") zu verwenden - außerdem ist die Nummer der Ausfuhrgenehmigung anzuführen, und zwar im Format nach Arbeitsrichtlinie AH-1110 Abschnitt 4.6.3.
2C. Ausfuhr von Schlüsselkomponenten für den Bereich ballistischer Flugkörper, andere als jene des Abschnitts 2B.
2.C1. Ausfuhrverbot
(1) Gemäß Art. 2 Abs. 1 Buchstabe a der Verordnung (EG) Nr. 329/2007 ist es verboten, die in Anhang Ib dieser Verordnung aufgeführten Güter und Technologien einschließlich Software mit oder ohne Ursprung in der Union unmittelbar oder mittelbar an natürliche oder juristische Personen, Organisationen oder Einrichtungen in Nordkorea oder zur Verwendung in Nordkorea zu verkaufen, zu liefern, weiterzugeben oder auszuführen.
In AnhangAnhang Ib der Verordnung (EG) Nr. 329/2007 Ib(siehe Anlage B) sind bestimmte Schlüsselkomponenten für den Bereich der ballistischen Flugkörper aufgeführt.
(2) Gemäß Art. 2 Abs. 1 Buchstabe c der Verordnung (EG) Nr. 329/2007 ist es verboten, wissentlich und absichtlich an Aktivitäten teilzunehmen, mit denen die Umgehung des Ausfuhrverbots nach dem vorstehenden Absatz 1 bezweckt oder bewirkt wird.
2C.2. Ausfuhr von der Maßnahme nicht umfasster Güter
2C.2.1. Nicht gekennzeichnete Unterpositionen der Kombinierten Nomenklatur
Siehe nachfolgenden Abschnitt 5.
2C.2.2. Gekennzeichnete Unterpositionen der Kombinierten Nomenklatur
Siehe nachfolgenden Abschnitt 5.
2C.2.3. Voranfrage
Die Bestimmungen zur Voranfrage und über die Verwendung des Dokuments sind der Arbeitsrichtlinie AH-1110 Abschnitt 8. zu entnehmen.
2C.3. Ausfuhrmöglichkeit mit Ausfuhrgenehmigung
Gemäß Art. 5 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 329/2007 kann für Güter des Anhangs Ib dieser Verordnung eine Ausfuhrgenehmigung durch die zuständige nationale Behörde, nach erfolgter Erteilung einer Sondergenehmigung durch den UN-Sicherheitsrat, erteilt werden.
In der Ausfuhranmeldung muss der Ausführer erklären, dass für die Ausfuhrgüter eine gültige Ausfuhrgenehmigung vorliegt. In e-Zoll ist dazu der Dokumentenartencode C052 ("Ausfuhrgenehmigung für Waren und Technologien, die Einschränkungen unterliegen") zu verwenden - außerdem ist die Nummer der Ausfuhrgenehmigung anzuführen, und zwar im Format nach Arbeitsrichtlinie AH-1110 Abschnitt 4.6.3.
2D. Ausfuhr von Gold, Edelmetallen und Diamanten
2D.1. Ausfuhrverbot
Gemäß Art. 4a Abs. 1 Buchstabe a der Verordnung (EG) Nr. 329/2007 ist es verboten, Gold, Edelmetalle und Diamanten, die im Anhang VII der Verordnung (siehe Anlage J) aufgeführt sind, mit oder ohne Ursprung in der Union unmittelbar oder mittelbar an die nordkoreanische Regierung, ihre öffentlichen Einrichtungen, Unternehmen und Agenturen, jegliche Personen, Organisationen oder Einrichtungen, die in ihrem Namen oder auf ihre Anweisung handeln, oder Organisationen oder Einrichtungen, die in ihrem Eigentum oder unter ihrer Kontrolle stehen, zu verkaufen, zu liefern, weiterzugeben oder auszuführen.
2D.2. Ausfuhr von der Maßnahme nicht umfasster Güter
2D.2.1. Nicht gekennzeichnete Unterpositionen der Kombinierten Nomenklatur
Siehe nachfolgenden Abschnitt 5.
2D.2.2. Gekennzeichnete Unterpositionen der Kombinierten Nomenklatur
Siehe nachfolgenden Abschnitt 5.
2D.2.3. Voranfrage
Die Bestimmungen zur Voranfrage und über die Verwendung des Dokuments sind der Arbeitsrichtlinie AH-1110 Abschnitt 8. zu entnehmen.
2E. Ausfuhr von Luxuswaren
2E.1. Ausfuhrverbot
(1) Gemäß Art. 4 Abs. 1 Buchstabe a der Verordnung (EG) Nr. 329/2007 ist es verboten, die im Anhang III dieser Verordnung (siehe Anlage H) aufgeführten Luxuswaren unmittelbar oder mittelbar an Nordkorea zu verkaufen, zu liefern, weiterzugeben oder auszuführen.
(2) Gemäß Art. 4 Abs. 1 Buchstabe bc der Verordnung (EG) Nr. 329/2007 ist es verboten, wissentlich und absichtlich an Tätigkeiten teilzunehmen, mit denen die Umgehung des Verbots bezweckt oder bewirkt wird.
2E.2. Ausfuhr von der Maßnahme nicht umfasster Güter
2E.2.1. Nicht gekennzeichnete Unterpositionen der Kombinierten Nomenklatur
Siehe nachfolgenden Abschnitt 5.
2E.2.2. Gekennzeichnete Unterpositionen der Kombinierten Nomenklatur
Siehe nachfolgenden Abschnitt 5.
2E.2.3. Voranfrage
Die Bestimmungen zur Voranfrage und über die Verwendung des Dokuments sind der Arbeitsrichtlinie AH-1110 Abschnitt 8. zu entnehmen.
2E.3. Ausfuhrmöglichkeit mit Ausfuhrgenehmigung
Gemäß Art. 54 Abs. 14 der Verordnung (EG) Nr. 329/2007 kann für Güter des Anhangs III dieser Verordnung (Luxuswarensiehe Anlage H) eine Ausfuhrgenehmigung nach erfolgter Erteilung einer Sondergenehmigung durch den UN-Sicherheitsrat erteilt werden.
Gemäß Art. 54 Abs. 4 der Verordnung (EG) Nr. 329/2007 können die zuständigen Behörden des Mitgliedstaats unter den ihnen geeignet erscheinenden Bedingungen die Genehmigung für Transaktionen in Verbindung mit in Nummer 17 des Anhangs III genannten Gütern erteilen, vorausgesetzt, die Güter sind für humanitäre Zwecke diplomatischer oder konsularischer Missionen oder internationaler Organisationen, die aufgrund des Völkerrechts Immunität genießen.
In der Ausfuhranmeldung muss der Ausführer erklären, dass für die Ausfuhrgüter eine gültige Ausfuhrgenehmigung vorliegt. In e-Zoll ist dazu der Dokumentenartencode C052 ("Ausfuhrgenehmigung für Waren und Technologien, die Einschränkungen unterliegen") zu verwenden - außerdem ist die Nummer der Ausfuhrgenehmigung anzuführen, und zwar im Format nach Arbeitsrichtlinie AH-1110 Abschnitt 4.6.3.
2F. Ausfuhr von nordkoreanischer Währung
2F.1. Ausfuhrverbot
Gemäß Art. 4b der Verordnung (EG) Nr. 329/2007 ist es verboten, auf die nordkoreanische Landeswährung lautende neu gedruckte bzw. geprägte oder noch nicht ausgegebene Banknoten und geprägte Münzen unmittelbar oder mittelbar an die nordkoreanische Zentralbank oder zu deren Gunsten zu verkaufen, zu liefern, weiterzugeben oder auszuführen.
2F.2. Ausfuhr von der Maßnahme nicht umfasster Güter
2F.2.1. Nicht gekennzeichnete Unterpositionen der Kombinierten Nomenklatur
Siehe nachfolgenden Abschnitt 5.
2F.2.2. Gekennzeichnete Unterpositionen der Kombinierten Nomenklatur
Siehe nachfolgenden Abschnitt 5.
2F.2.3. Voranfrage
Die Bestimmungen zur Voranfrage und über die Verwendung des Dokuments sind der Arbeitsrichtlinie AH-1110 Abschnitt 8. zu entnehmen.
2G. Ausfuhr von Gütern an benannte Personen
2G.1. Ausfuhrverbot
(1) Gemäß Art. 6 Abs. 4 der Verordnung (EG) Nr. 329/2007 dürfen den im Anhang IV, Anhang V und Anhang Va der Verordnung (EG) Nr. 329/2007 aufgeführten natürlichen oder juristischen Personen, Organisationen oder Einrichtungen weder unmittelbar noch mittelbar wirtschaftliche Ressourcen zur Verfügung gestellt werden oder zugutekommen.
Wenn die umfassten natürlichen oder juristischen Personen, Organisationen oder Einrichtungen betroffen werden, besteht daher ein Ausfuhrverbot für alle Güter, außer jenen der Abschnitte 2G.2., 2G.3. und 2G.4.
Definition "Wirtschaftliche Ressourcen":
Vermögenswerte jeder Art, unabhängig davon, ob sie materiell oder immateriell, beweglich oder unbeweglich sind oder reale oder potenzielle Werte darstellen, bei denen es sich nicht um Gelder handelt, die aber für den Erwerb von Geldern, Waren oder Dienstleistungen, beispielsweise Schiffen - einschließlich Seeschiffen - verwendet werden können.
In Bezug auf "wirtschaftliche Ressourcen" ist es unerheblich, ob es sich um körperliche oder nicht körperliche, bewegliche oder unbewegliche Waren handelt, daher ist zB auch Software oder elektrische Energie als wirtschaftliche Ressource anzusehen, da diese für den Erwerb von Finanzmitteln verwendet werden können. Die Definition "wirtschaftliche Ressourcen" umfasst somit nahezu alle Arten von Gütern. Da außerdem weder durch Ankäufe von gelisteten Personen, Einrichtungen oder Organisationen diesen Finanzmittel zufließen dürfen, noch durch Verkäufe an diese Personen diesen wirtschaftliche Ressourcen zur Verfügung gestellt werden dürfen, ergibt sich ein generelles Ein-, Aus und Durchfuhrverbot von Waren von den oder an die entsprechend gelisteten Personen.
(2) Gemäß Art. 2 Abs. 1 Buchstabe c der Verordnung (EG) Nr. 329/2007 ist es verboten, wissentlich und absichtlich an Aktivitäten teilzunehmen, mit denen die Umgehung des Ausfuhrverbots nach dem vorstehenden Absatz 1 bezweckt oder bewirkt wird.
2G.2. Ausfuhr von der Maßnahme nicht umfasster Güter
2G.2.1. Andere als gelistete natürliche oder juristische Personen, Organisationen oder Einrichtungen
Güter und Technologien, ohne Einschränkung der Kapitel der Kombinierten Nomenklatur, die anderen als den im Anhang IV, Anhang V und Anhang Va der Verordnung (EG) Nr. 329/2007 aufgeführten natürlichen oder juristischen Personen, Organisationen oder Einrichtungen zur Verfügung gestellt werden oder zugutekommen, unterliegen keinen Einschränkungen nach der Maßnahme des Abschnitts 2G. (siehe dazu auch Abschnitt 5.).
2G.2.2. Voranfrage
Die Bestimmungen zur Voranfrage und über die Verwendung des Dokuments sind der Arbeitsrichtlinie AH-1110 Abschnitt 8. zu entnehmen.
2G.3. Ausfuhrmöglichkeit mit Ausfuhrgenehmigung
Das Verbot nach Abschnitt 2G.1. gilt nicht für bestimmte eingeschränkte Zwecke (siehe dazu Art. 7 und 8 der Verordnung (EG) Nr. 329/2007). In diesen Fällen kann die Bereitstellung wirtschaftlicher Ressourcen genehmigt werden.
Bei der Ausfuhr von Gütern an eine Person nach Abschnitt 2G.1. Abs. 1 in die Demokratische Volksrepublik Korea muss der Ausführer nachweisen, dass dafür eine gültige Ausfuhrgenehmigung vorliegt. In e-Zoll ist dazu der Dokumentenartencode C052 ("Ausfuhrgenehmigung für Waren und Technologien, die Einschränkungen unterliegen") zu verwenden - außerdem ist die Nummer der Ausfuhrgenehmigung anzuführen, und zwar im Format nach Arbeitsrichtlinie AH-1110 Abschnitt 4.6.3.
2G.4. Güter ausschließlich zum persönlichen Gebrauch oder zum persönlichen Verbrauch bestimmt
Güter, die sich nach Art, Menge und Wert lediglich für die persönliche Verwendung oder den persönlichen Gebrauch eignen, werden von der Maßnahme des Abschnitts 2G. und des Abschnitts 5. nicht erfasst.
Sendungen mit solchen Inhalten dürfen ohne Genehmigung an den Empfänger ausgeführt werden.
2H. Ausfuhr von Flugkraftstoffen
2H.1. Ausfuhrverbot
(1) Gemäß Art. 2 Abs. 1 Buchstabe b der Verordnung (EG) Nr. 329/2007 ist es verboten, die in Anhang Ie dieser Verordnung angeführten Flugkraftstoffe mit oder ohne Ursprung in den Hoheitsgebieten der Mitgliedstaaten, an Nordkorea zu verkaufen, zu liefern, auszuführen oder weiterzugeben oder an Bord von die Flagge von Mitgliedstaaten führenden Schiffen oder Luftfahrzeugen nach Nordkorea zu befördern. In Anhang Ie sind Flugkraftstoffe aufgeführt.
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Anhang Ie der VO (EG) Nr. 329/2007
Flugkraftstoff gemäß Artikel 2
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Code
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Beschreibung
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von 2710 12 31 bis 2710 12 59
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Benzin
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2710 12 70
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Flugturbinenkraftstoff auf Naphthabasis
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2710192100
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Flugturbinenkraftstoff auf Petroleumbasis
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2710192500
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Raketentreibstoff auf Petroleumbasis
(2) Das Verbot gilt nicht für den Verkauf oder die Lieferung von Flugkraftstoff an zivile Passagierflugzeuge außerhalb Nordkoreas ausschließlich zum Verbrauch während ihres Flugs nach Nordkorea und zurück zum Ausgangsflughafen.
(3) Gemäß Art. 2 Abs. 1 Buchstabe c der Verordnung (EG) Nr. 329/2007 ist es verboten, wissentlich und absichtlich an Aktivitäten teilzunehmen, mit denen die Umgehung des Ausfuhrverbots nach dem vorstehenden Absatz 1 bezweckt oder bewirkt wird.
2H.2. Ausfuhr von der Maßnahme nicht umfasster Güter
2H.2.1. Nicht gekennzeichnete Unterpositionen der Kombinierten Nomenklatur
Siehe nachfolgenden Abschnitt 5.
2H.2.2. Gekennzeichnete Unterpositionen der Kombinierten Nomenklatur
Siehe nachfolgenden Abschnitt 5.
2H.2.3. Voranfrage
Die Bestimmungen zur Voranfrage und über die Verwendung des Dokuments sind der Arbeitsrichtlinie AH-1110 Abschnitt 8. zu entnehmen.
2H.3. Ausfuhrmöglichkeit mit Ausfuhrgenehmigung
Gemäß Art. 3a der Verordnung (EG) Nr. 329/2007 kann für Güter des Anhangs Ie dieser Verordnung eine Ausfuhrgenehmigung durch die zuständige nationale Behörde in bei bestimmten grundlegenden humanitären Bedürfnissen, erteilt werden.
In der Ausfuhranmeldung muss der Ausführer erklären, dass für die Ausfuhrgüter eine gültige Ausfuhrgenehmigung vorliegt. In e-Zoll ist dazu der Dokumentenartencode C052 zu verwenden.
2I. Ausfuhr von mit Massenvernichtungswaffen zusammenhängenden sensiblen Gütern
2I.1. Ausfuhrverbot
(1) Gemäß Art. 2 Abs. 1 Buchstabe g der Verordnung (EG) Nr. 329/2007 ist es verboten, die in Anhang Ig dieser Verordnung (siehe Anlage F) aufgeführten Güter und Technologien einschließlich Software mit oder ohne Ursprung in der Union unmittelbar oder mittelbar an natürliche oder juristische Personen, Organisationen oder Einrichtungen in Nordkorea oder zur Verwendung in Nordkorea zu verkaufen, zu liefern, weiterzugeben oder auszuführen.
In Anhang Ig dieser Verordnung sind mit Massenvernichtungswaffen zusammenhängende Gegenstände, Materialien, Ausrüstungsgegenstände, Güter und Technologien aufgeführt, die als sensible Güter ermittelt und gemäß Ziffer 25 der Resolution 2270 (2016) des Sicherheitsrats der Vereinten Nationen benannt wurden.
(2) Gemäß Art. 2 Abs. 1 Buchstabe c der Verordnung (EG) Nr. 329/2007 ist es verboten, wissentlich und absichtlich an Aktivitäten teilzunehmen, mit denen die Umgehung des Ausfuhrverbots nach dem vorstehenden Absatz 1 bezweckt oder bewirkt wird.
2I.2. Ausfuhr von der Maßnahme nicht umfasster Güter
2I.2.1. Nicht gekennzeichnete Unterpositionen der Kombinierten Nomenklatur
Siehe nachfolgenden Abschnitt 5.
2I.2.2. Gekennzeichnete Unterpositionen der Kombinierten Nomenklatur
Siehe nachfolgenden Abschnitt 5.
2I.2.3. Voranfrage
Die Bestimmungen zur Voranfrage und über die Verwendung des Dokuments sind der Arbeitsrichtlinie AH-1110 Abschnitt 8. zu entnehmen.
2I.3. Ausfuhrmöglichkeit mit Ausfuhrgenehmigung
Gemäß Art. 3a der Verordnung (EG) Nr. 329/2007 kann für Güter des Anhangs Ig dieser Verordnung (siehe Anlage F) eine Ausfuhrgenehmigung durch die zuständige nationale Behörde erteilt werden.
In der Ausfuhranmeldung muss der Ausführer erklären, dass für die Ausfuhrgüter eine gültige Ausfuhrgenehmigung vorliegt. In e-Zoll ist dazu der Dokumentenartencode C052 ("Ausfuhrgenehmigung für Waren und Technologien, die Einschränkungen unterliegen") zu verwenden - außerdem ist die Nummer der Ausfuhrgenehmigung anzuführen, und zwar im Format nach Arbeitsrichtlinie AH-1110 Abschnitt 4.6.3.
2J. Ausfuhr von Hubschrauber und Schiffe
2J.1. Ausfuhrverbot
Gemäß Art. 4d Abs. 1 Verordnung (EG) Nr. 329/2007 ist es verboten, Hubschrauber und Schiffe gemäß der Liste in Anhang IIIb der Verordnung (EG) Nr. 329/2007 nach Nordkorea zu verkaufen, zu liefern, weiterzugeben oder auszuführen.
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Hubschrauber und Schiffe gemäß Artikel 4d Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 329/2007
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Hubschrauber
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8802 11
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mit einem Leergewicht von 2 000 kg oder weniger
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8802 12
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mit einem Leergewicht von mehr als 2 000 kg
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Schiffe
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8901
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Fahrgastschiffe, Kreuzfahrtschiffe, Fährschiffe, Frachtschiffe, Lastkähne und ähnliche Wasserfahrzeuge zum Befördern von Personen oder Gütern
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8902
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Fischereifahrzeuge; Fabrikschiffe und andere Schiffe für das Verarbeiten oder Konservieren von Fischereierzeugnissen
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8903
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Jachten und andere Vergnügungs- oder Sportboote; Ruderboote, Kanus
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8904
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Schlepper und Schubschiffe
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8906
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andere Wasserfahrzeuge, einschließlich Kriegsschiffe und Rettungsfahrzeuge, ausgenommen Ruderboote
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8907 10
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aufblasbare Flöße
2J.2. Ausfuhr von der Maßnahme nicht umfasster Güter
2J.2.1. Nicht gekennzeichnete Unterpositionen der Kombinierten Nomenklatur
Siehe nachfolgenden Abschnitt 5.
2J.2.2. Gekennzeichnete Unterpositionen der Kombinierten Nomenklatur
Siehe nachfolgenden Abschnitt 5.
2J.2.3. Voranfrage
Die Bestimmungen zur Voranfrage und über die Verwendung des Dokuments sind der Arbeitsrichtlinie AH-1110 Abschnitt 8. zu entnehmen.
2J.3. Ausfuhrmöglichkeit mit Ausfuhrgenehmigung
Gemäß Art. 4d Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 329/2007 kann für Güter des Anhangs IIIb dieser Verordnung eine Ausfuhrgenehmigung durch die zuständige nationale Behörde erteilt werden.
In der Ausfuhranmeldung muss der Ausführer erklären, dass für die Ausfuhrgüter eine gültige Ausfuhrgenehmigung vorliegt. In e-Zoll ist dazu der Dokumentenartencode C052 ("Ausfuhrgenehmigung für Waren und Technologien, die Einschränkungen unterliegen") zu verwenden - außerdem ist die Nummer der Ausfuhrgenehmigung anzuführen, und zwar im Format nach der Arbeitsrichtlinie AH-1110 Abschnitt 4.6.3.
Normen und Schlagworte
- Art. 2 Abs. 1 Buchstabe a VO 329/2007, ABl. Nr. L 88 vom 29.03.2007 S. 1
- VO 428/2009, ABl. Nr. L 134 vom 29.05.2009 S. 1
- Art. 2 Abs. 1 Buchstabe b VO 329/2007, ABl. Nr. L 88 vom 29.03.2007 S. 1
- Art. 5 Abs. 1 VO 329/2007, ABl. Nr. L 88 vom 29.03.2007 S. 1
- Art. 4a Abs. 1 Buchstabe a VO 329/2007, ABl. Nr. L 88 vom 29.03.2007 S. 1
- Art. 4b VO 329/2007, ABl. Nr. L 88 vom 29.03.2007 S. 1
- Art. 4 Buchstabe a VO 329/2007, ABl. Nr. L 88 vom 29.03.2007 S. 1
- Art. 4 Buchstabe b VO 329/2007, ABl. Nr. L 88 vom 29.03.2007 S. 1
- Anhang IV VO 329/2007, ABl. Nr. L 88 vom 29.03.2007 S. 1
- Anhang V VO 329/2007, ABl. Nr. L 88 vom 29.03.2007 S. 1
- Art. 7 VO 329/2007, ABl. Nr. L 88 vom 29.03.2007 S. 1
- Art. 8 VO 329/2007, ABl. Nr. L 88 vom 29.03.2007 S. 1
- Art. 6 Abs. 4 VO 329/2007, ABl. Nr. L 88 vom 29.03.2007 S. 1
- Art. 5 Abs. 4 VO 329/2007, ABl. Nr. L 88 vom 29.03.2007 S. 1
- Anhang Va VO 329/2007, ABl. Nr. L 88 vom 29.03.2007 S. 1
- Art. 2 Abs. 1 Buchstabe c VO 329/2007, ABl. Nr. L 88 vom 29.03.2007 S. 1
- Art. 2a Abs. 1 VO 329/2007, ABl. Nr. L 88 vom 29.03.2007 S. 1
- Art. 2a Abs. 3 VO 329/2007, ABl. Nr. L 88 vom 29.03.2007 S. 1
- Art. 3a VO 329/2007, ABl. Nr. L 88 vom 29.03.2007 S. 1
- Art. 2 Abs. 1 Buchstabe g VO 329/2007, ABl. Nr. L 88 vom 29.03.2007 S. 1
- Art. 4d Abs. 1 VO 329/2007, ABl. Nr. L 88 vom 29.03.2007 S. 1
- Anhang IIIb VO 329/2007, ABl. Nr. L 88 vom 29.03.2007 S. 1
- Art. 4d Abs. 2 VO 329/2007, ABl. Nr. L 88 vom 29.03.2007 S. 1
- Anhang I VO 329/2007, ABl. Nr. L 88 vom 29.03.2007 S. 1
- Anhang Ia VO 329/2007, ABl. Nr. L 88 vom 29.03.2007 S. 1
- Anhang Ib VO 329/2007, ABl. Nr. L 88 vom 29.03.2007 S. 1
- Art. 4 Abs. 1 Buchstabe a VO 329/2007, ABl. Nr. L 88 vom 29.03.2007 S. 1
- Art. 4 Abs. 1 Buchstabe c VO 329/2007, ABl. Nr. L 88 vom 29.03.2007 S. 1
- Art. 4 Abs. 4 VO 329/2007, ABl. Nr. L 88 vom 29.03.2007 S. 1
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- Richtlinien
- Dokumenttyp
- Richtlinie
- Geschäftszahl
- BMF-010302/0042-IV/8/2017
- GZ der Erstfassung
- BMF-010302/0141-IV/8/2008
- Stammnummer
- 34466
- Enthalten in Fassung
- 12 (geltend: 20)
- Gültig
- 05.05.2017 bis 17.09.2017
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:11
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF