Findok · Richtlinien
AH-2724
2. Ausfuhr von Gütern/Gegenständen (ausgenommen Lebens- oder Arzneimittel)
überholte Fassung (bis 17.10.2017)RichtlinieBMF-010302/0084-III/11/2017gilt ab 18.09.2017
Inhaltsverzeichnis der AH-2724
Überholte Fassung. Dieser Wortlaut galt vom 18.09.2017 bis 17.10.2017.
Wortlaut laut Findok
2. Ausfuhr von Gütern/Gegenständen (ausgenommen Lebens- oder Arzneimittel)
2.1. Ausfuhrverbot
Gemäß Art. 2a5 Abs. 1 der Verordnung (EGEU) Nr. 3292017/20071509 ist es verboten, Gegenstände, mit Ausnahme von Lebensmitteln oder Arzneimitteln, unmittelbar oder mittelbar an Nordkorea zu verkaufen, zu liefern, weiterzugeben oder auszuführen, sofern der Ausführer weiß oder berechtigten Grund zu der Annahme hat, dass
a)der Gegenstand unmittelbar oder mittelbar für die nordkoreanischen Streitkräfte bestimmt ist, oder
b)die Ausfuhr des Gegenstands die operativen Fähigkeiten der Streitkräfte eines anderen Staates als Nordkorea unterstützen oder verstärken könnte.
2.2. Ausfuhr von der Maßnahme nicht umfasster Güter
2.2.1. Nicht gekennzeichnete Unterpositionen der Kombinierten Nomenklatur
Siehe nachfolgenden Abschnitt 5.
2.2.2. Gekennzeichnete Unterpositionen der Kombinierten Nomenklatur
Siehe nachfolgenden Abschnitt 5.
2.2.3. Voranfrage
Die Bestimmungen zur Voranfrage und über die Verwendung des Dokuments sind der Arbeitsrichtlinie AH-1110 Abschnitt 8. zu entnehmen.
2.3. Ausfuhrmöglichkeit mit Ausfuhrgenehmigung
Gemäß Art. 2a Abs. 36 der Verordnung (EGEU) Nr. 3292017/20071509 kann für Gegenstände dieser Verordnung eine Ausfuhrgenehmigung durch die zuständige nationale Behörde erteilt werden.
In der Ausfuhranmeldung muss der Ausführer erklären, dass für die Ausfuhrgüter eine gültige Ausfuhrgenehmigung vorliegt. In e-Zoll ist dazu der Dokumentenartencode N941 ("Embargogenehmigung") zu verwenden - außerdem ist die Nummer der Ausfuhrgenehmigung anzuführen, und zwar im Format nach der Arbeitsrichtlinie AH-1110 Abschnitt 4.6.3.
2A. Ausfuhr von Gütern mit doppeltem Verwendungszweck
2A.1. Ausfuhrverbot
(1) Gemäß Art. 23 Abs. 1 Buchstabe a der Verordnung (EGEU) Nr. 3292017/20071509 ist es verboten, die in Anhang II Teil I dieser Verordnung (Anlage 1) aufgeführten Güter und Technologien einschließlich Software mit oder ohne Ursprung in der Union unmittelbar oder mittelbar an natürliche oder juristische Personen, Organisationen oder Einrichtungen in Nordkorea oder zur Verwendung in Nordkorea zu verkaufen, zu liefern, weiterzugeben oder auszuführen.
-In Anhang II Teil I der Verordnung (EGEU) Nr. 3292017/20071509 sind sämtliche Gegenstände, Materialien, Ausrüstungsgegenstände, Güter und Technologien, einschließlich Software, aufgeführt, die Güter mit doppeltem Verwendungszweck oder Technologien im Sinne der Verordnung (EG) Nr. 428/2009 sind.
(2) Gemäß Art. 2 Abs. 1 Buchstabe c52 der Verordnung (EGEU) Nr. 3292017/20071509 ist es verboten, wissentlich und absichtlich an Aktivitäten teilzunehmen, mit denen die Umgehung des Ausfuhrverbots nach dem vorstehenden Absatz 1 bezweckt oder bewirkt wird.
2A.2. Ausfuhr von der Maßnahme nicht umfasster Güter
2A.2.1. Nicht gekennzeichnete Unterpositionen der Kombinierten Nomenklatur
Siehe nachfolgenden Abschnitt 5.
2A.2.2. Gekennzeichnete Unterpositionen der Kombinierten Nomenklatur
Siehe nachfolgenden Abschnitt 5.
2A.2.3. Voranfrage
Die Bestimmungen zur Voranfrage und über die Verwendung des Dokuments sind der Arbeitsrichtlinie AH-1110 Abschnitt 8. zu entnehmen.
2A.3. Ausfuhrmöglichkeit mit Ausfuhrgenehmigung
Gemäß Gemäß Art. 3a8 Abs. 1 der Verordnung (EGEU) Nr. 3292017/2007 kann für Güter des Anhangs I dieser1509 kann für Güter des Anhangs II Teil I dieser Verordnung (siehe Anlage 1) eine Ausfuhrgenehmigung durch die zuständige nationale Behörde, nach erfolgter Erteilung einer Sondergenehmigung durch den UN-Sicherheitsrat, erteilt werden.
In der Ausfuhranmeldung muss der Ausführer erklären, dass für die Ausfuhrgüter eine gültige Ausfuhrgenehmigung vorliegt. In e-Zoll ist dazu der Dokumentenartencode C052 ("Ausfuhrgenehmigung für Waren und Technologien, die Einschränkungen unterliegen") zu verwenden - außerdem ist die Nummer der Ausfuhrgenehmigung anzuführen, und zwar im Format nach Arbeitsrichtlinie .AH-1110 Abschnitt 4.6.3.
Die Bestimmungen zur Voranfrage und über die Verwendung des Dokuments sind der Arbeitsrichtlinie AH-1110 Abschnitt 8. zu entnehmen.
2B. Ausfuhr von Gütern und Technologien für Nuklearbereich, für andere Massenvernichtungswaffen oder für ballistische Flugkörper
2B.1. Ausfuhrverbot
(1) Gemäß Art. 2 Abs. 1 Buchstabe a der Verordnung (EGEU) Nr. 3292017/20071509 ist es verboten, die in Anhang IaII Teil II der Verordnung (EGEU) Nr. 3292017/20071509 aufgeführten Güter und Technologien einschließlich Software mit oder ohne Ursprung in der Union unmittelbar oder mittelbar an natürliche oder juristische Personen, Organisationen oder Einrichtungen in Nordkorea oder zur Verwendung in Nordkorea zu verkaufen, zu liefern, weiterzugeben oder auszuführen.
-In Anhang IaII Teil II der Verordnung (EGEU) Nr. 3292017/20071509 (siehe AnlageAnlage 1 A) sind bestimmte weitere GegenständeArtikel, Materialien, AusrüstungsgegenständeAusrüstungen, Güter und Technologien aufgeführt, die für Nordkoreas zu den Nuklearprogramme oder seine Programme für andere Massenvernichtungswaffen oder fürn, den Programmen für ballistische Flugkörper verwendet werdenoder anderen Massenvernichtungswaffenprogrammen der DVRK beitragen könnten.
(2) Gemäß Art. 2 Abs. 1 Buchstabe c der52 Verordnung (EGEU) Nr. 3292017/20071509 ist es verboten, wissentlich und absichtlich an Aktivitäten teilzunehmen, mit denen die Umgehung des Ausfuhrverbots nach dem vorstehenden Absatz 1 bezweckt oder bewirkt wird.
2B.2. Ausfuhr von der Maßnahme nicht umfasster Güter
2B.2.1. Nicht gekennzeichnete Unterpositionen der Kombinierten Nomenklatur
Siehe nachfolgenden Abschnitt 5.
2B.2.2. Gekennzeichnete Unterpositionen der Kombinierten Nomenklatur
Siehe nachfolgenden Abschnitt 5.
2B.2.3. Voranfrage
Die Bestimmungen zur Voranfrage und über die Verwendung des Dokuments sind der Arbeitsrichtlinie AH-1110 Abschnitt 8. zu entnehmen.
2B.3. Ausfuhrmöglichkeit mit Ausfuhrgenehmigung
(1) Gemäß Art. 3a8 Abs. 1 der Verordnung (EGEU) Nr. 3292017/20071509 kann für Güter des Anhangs III Teil II dieser Verordnung (siehe Anlage 1) eine Ausfuhrgenehmigung durch die zuständige nationale Behörde erteilt werden.
(2) In der Ausfuhranmeldung muss der Ausführer erklären, dass für die Ausfuhrgüter eine gültige Ausfuhrgenehmigung vorliegt. In e-Zoll ist dazu der Dokumentenartencode C052 ("Ausfuhrgenehmigung für Waren und Technologien, die Einschränkungen unterliegen") zu verwenden - außerdem ist die Nummer der Ausfuhrgenehmigung anzuführen, und zwar im Format nach der Arbeitsrichtlinie AH-1110 Abschnitt 4.6.3.
(3) Die Bestimmungen zur Voranfrage und über die Verwendung des Dokuments sind der Arbeitsrichtlinie AH-1110 Abschnitt 8. zu entnehmen.
2C. Ausfuhr von Schlüsselkomponenten für den Bereich ballistischer Flugkörper, andere als jene des Abschnitts 2B.
2.C1. Ausfuhrverbot
(1) Gemäß Art. 23 Abs. 1 Buchstabe a der Verordnung (EGEU) Nr. 3292017/20071509 ist es verboten, die in Anhang IbII Teil III dieser Verordnung aufgeführten Güter und Technologien einschließlich Software mit oder ohne Ursprung in der Union unmittelbar oder mittelbar an natürliche oder juristische Personen, Organisationen oder Einrichtungen in Nordkorea oder zur Verwendung in Nordkorea zu verkaufen, zu liefern, weiterzugeben oder auszuführen.
-In Anhang IbII Teil III der Verordnung (EGEU) Nr. 3292017/20071509 (siehe AnlageAnlage 2 B) sind bestimmte Schlüsselkomponenten für den Bereich der ballistischen Flugkörper aufgeführt.
(2) Gemäß Art. 2 Abs. 1 Buchstabe c52 der Verordnung (EGEU) Nr. 3292017/20071509 ist es verboten, wissentlich und absichtlich an Aktivitäten teilzunehmen, mit denen die Umgehung des Ausfuhrverbots nach dem vorstehenden Absatz 1 bezweckt oder bewirkt wird.
2C.2. Ausfuhr von der Maßnahme nicht umfasster Güter
2C.2.1. Nicht gekennzeichnete Unterpositionen der Kombinierten Nomenklatur
Siehe nachfolgenden Abschnitt 5.
2C.2.2. Gekennzeichnete Unterpositionen der Kombinierten Nomenklatur
Siehe nachfolgenden Abschnitt 5.
2C.2.3. Voranfrage
Die Bestimmungen zur Voranfrage und über die Verwendung des Dokuments sind der Arbeitsrichtlinie AH-1110 Abschnitt 8. zu entnehmen.
2C.3. Ausfuhrmöglichkeit mit Ausfuhrgenehmigung
Gemäß Art. 58 Abs. 1 der Verordnung (EGEU) Nr. 3292017/20071509 kann für Güter des Anhangs IbII Teil III dieser Verordnung (siehe Anlage 2) eine Ausfuhrgenehmigung durch die zuständige nationale Behörde, nach erfolgter Erteilung einer Sondergenehmigung durch den UN-Sicherheitsrat, erteilt werden.
In der Ausfuhranmeldung muss der Ausführer erklären, dass für die Ausfuhrgüter eine gültige Ausfuhrgenehmigung vorliegt. In e-Zoll ist dazu der Dokumentenartencode C052 ("Ausfuhrgenehmigung für Waren und Technologien, die Einschränkungen unterliegen") zu verwenden - außerdem ist die Nummer der Ausfuhrgenehmigung anzuführen, und zwar im Format nach der Arbeitsrichtlinie AH-1110 Abschnitt 4.6.3.
2D. Ausfuhr von Gold, Edelmetallen und Diamantenmit Massenvernichtungswaffen zusammenhängenden Gütern
2D.1. Ausfuhrverbot
(1) Gemäß Art. 4a Abs. 1 Buchstabe a der Verordnung (EG) Nr. 329/2007Art. 3 Buchstabe a der Verordnung (EU) Nr. 2017/1059 ist es verboten, Gold, Edelmetalle und Diamanten, die im Anhangin Anhang II Teil IV und V der Verordnung (EU) 2017/1509 VII der Verordnung (siehe AnlageAnlage 6 J) aufgeführt sind,en Güter und Technologien einschließlich Software mit oder ohne Ursprung in der Union unmittelbar oder mittelbar an die nordkoreanische Regierung, ihre öffentlichen Einrichtungen, Unternehmen und Agenturen, jeglichenatürliche oder juristische Personen, Organisationen oder Einrichtungen, die in ihrem NamenNordkorea oder auf ihre Anweisung handeln, oder Organisationen oder Einrichtungen, diezur Verwendung in ihrem Eigentum oder unter ihrer Kontrolle stehen,Nordkorea zu verkaufen, zu liefern, weiterzugeben oder auszuführen.
-In Anhang II Teil IV der Verordnung (EU) 2017/1509 (siehe Anlage 6) sind mit Massenvernichtungswaffen zusammenhängende Artikel, Materialien, Ausrüstungen, Güter und Technologien aufgeführt, die in Ziffer 25 der Resolution 2270 (2016) des VN-Sicherheitsrats benannt wurden.
-In Anhang II Teil V der Verordnung (EU) 2017/1509 (siehe Anlage 6) sind mit Massenvernichtungswaffen zusammenhängende Artikel, Materialien, Ausrüstungen, Güter und Technologien aufgeführt, die in Ziffer 4 der Resolution 2321 (2016) des VN-Sicherheitsrats benannt wurden.
(2) Gemäß Art. 52 der Verordnung (EU) 2017/1509 ist es verboten, wissentlich und absichtlich an Aktivitäten teilzunehmen, mit denen die Umgehung des Ausfuhrverbots nach dem vorstehenden Absatz 1 bezweckt oder bewirkt wird.
2D.2. Ausfuhr von der Maßnahme nicht umfasster Güter
2D.2.1. Nicht gekennzeichnete Unterpositionen der Kombinierten Nomenklatur
Siehe nachfolgenden Abschnitt 5.
2D.2.2. Gekennzeichnete Unterpositionen der Kombinierten Nomenklatur
Siehe nachfolgenden Abschnitt 5.
2D.2.3. Voranfrage
Die Bestimmungen zur Voranfrage und über die Verwendung des Dokuments sind der Arbeitsrichtlinie AH-1110 Abschnitt 8. zu entnehmen.
2E. Ausfuhr von LuxuswarenFlugkraftstoffen
2E.1. Ausfuhrverbot
(1) Gemäß Art. 43 Abs. 1 Buchstabe ab der Verordnung (EGEU) Nr. 3292017/20071509 ist es verboten, die imin Anhang III dieser Verordnung (siehe Anlage H) aufgeführten Luxuswaren unmittelbar angeführten Flugkraftstoffe mit oder mittelbar ohne Ursprung in den Hoheitsgebieten der Mitgliedstaaten, an Nordkorea zu verkaufen, zu liefern, auszuführen oder weiterzugeben oder auszuführenan Bord von die Flagge von Mitgliedstaaten führenden Schiffen oder Luftfahrzeugen nach Nordkorea zu befördern. In Anhang III sind Flugkraftstoffe aufgeführt.
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Anhang III der VO (EU) 2017/1509
Flugkraftstoff nach Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe b
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Code
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Beschreibung
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von 2710 12 31 bis 2710 12 59
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Benzin
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2710 12 70
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Flugturbinenkraftstoff auf Naphthabasis
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2710 19 21
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Flugturbinenkraftstoff auf Petroleumbasis
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2710 19 25
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Raketentreibstoff auf Petroleumbasis
(2) Das Verbot gilt nicht für den Verkauf oder die Lieferung von Flugkraftstoff an zivile Passagierflugzeuge außerhalb Nordkoreas ausschließlich zum Verbrauch während ihres Flugs nach Nordkorea und zurück zum Ausgangsflughafen.
(23) Gemäß Art. 4 Abs. 1 Buchstabe c52 der Verordnung (EGEU) Nr. 3292017/20071509 ist es verboten, wissentlich und absichtlich an TätigkeitenAktivitäten teilzunehmen, mit denen die Umgehung des VerbotsAusfuhrverbots nach dem vorstehenden Absatz 1 bezweckt oder bewirkt wird.
2E.2. Ausfuhr von der Maßnahme nicht umfasster Güter
2E.2.1. Nicht gekennzeichnete Unterpositionen der Kombinierten Nomenklatur
Siehe nachfolgenden Abschnitt 5.
2E.2.2. Gekennzeichnete Unterpositionen der Kombinierten Nomenklatur
Siehe nachfolgenden Abschnitt 5.
2E.2.3. Voranfrage
Die Bestimmungen zur Voranfrage und über die Verwendung des Dokuments sind der Arbeitsrichtlinie AH-1110 Abschnitt 8. zu entnehmen.
2E.3. Ausfuhrmöglichkeit mit Ausfuhrgenehmigung
(1) Gemäß Art. 4 Abs. 41 der Verordnung (EGEU) Nr. 3292017/20071509 kann für Güter des Anhangs III dieser Verordnung (siehe AnlageAbschnitt 2E.1. H) eine Ausfuhrgenehmigung nach erfolgter Erteilung einer Sondergenehmigung durch den UN-Sicherheitsratdie zuständige nationale Behörde erteilt werden.
(2) In der Ausfuhranmeldung muss der Ausführer erklären, dass für die Ausfuhrgüter eine gültige Ausfuhrgenehmigung vorliegt. In e-Zoll ist dazu der Dokumentenartencode C052 ("Ausfuhrgenehmigung für Waren und Technologien, die Einschränkungen unterliegen") zu verwenden - außerdem ist die Nummer der Ausfuhrgenehmigung anzuführen, und zwar im Format nach der Arbeitsrichtlinie AH-1110 Abschnitt 4.6.3.
(3) Die Bestimmungen zur Voranfrage und über die Verwendung des Dokuments sind der Arbeitsrichtlinie AH-1110 Abschnitt 8. zu entnehmen.
Abschnitt 2F.
derzeit frei
Abschnitt 2G.
derzeit frei
Abschnitt 2H.
derzeit frei
Abschnitt 2I.
derzeit frei
2J. Ausfuhr von Luxuswaren
2J.1. Ausfuhrverbot
(1) Gemäß Art. 10 Abs. 1 Buchstabe a der Verordnung (EU) 2017/1509 ist es verboten, die im Anhang VIII dieser Verordnung (siehe Anlage 8) aufgeführten Luxuswaren unmittelbar oder mittelbar an Nordkorea zu verkaufen, zu liefern, weiterzugeben oder auszuführen.
(2) Das Verbot gilt nicht für Güter, die für die amtliche Tätigkeit diplomatischer oder konsularischer Missionen der Mitgliedstaaten in Nordkorea oder internationaler Organisationen, die nach dem Völkerrecht Immunität genießen, erforderlich sind, oder für die persönlichen Güter ihrer Mitarbeiter.
(3) Gemäß Art. 52 der Verordnung (EU) 2017/1509 ist es verboten, wissentlich und absichtlich an Tätigkeiten teilzunehmen, mit denen die Umgehung des Verbots bezweckt oder bewirkt wird.
2J.2. Ausfuhr von der Maßnahme nicht umfasster Güter
2J.2.1. Nicht gekennzeichnete Unterpositionen der Kombinierten Nomenklatur
Siehe nachfolgenden Abschnitt 5.
2J.2.2. Gekennzeichnete Unterpositionen der Kombinierten Nomenklatur
Siehe nachfolgenden Abschnitt 5.
2J.2.3. Voranfrage
Die Bestimmungen zur Voranfrage und über die Verwendung des Dokuments sind der Arbeitsrichtlinie AH-1110 Abschnitt 8. zu entnehmen.
2J.3. Ausfuhrmöglichkeit mit Ausfuhrgenehmigung
(1) Gemäß Art. 410 Abs. 4 der Verordnung (EGEU) Nr. 3292017/20071509 können die zuständigen Behörden des Mitgliedstaats unter den ihnen geeignet erscheinenden Bedingungen die Genehmigung für Transaktionen in Verbindung mit in Nummer 17 des Anhangs III genannten Gütern erteilen, vorausgesetzt, die Güter sind für humanitäre Zwecke diplomatischer oder konsularischer Missionen oder internationaler Organisationen, die aufgrund des Völkerrechts Immunität genießen.
(2) In der Ausfuhranmeldung muss der Ausführer erklären, dass für die Ausfuhrgüter eine gültige Ausfuhrgenehmigung vorliegt. In e-Zoll ist dazu der Dokumentenartencode C052 ("Ausfuhrgenehmigung für Waren und Technologien, die Einschränkungen unterliegen") zu verwenden - außerdem ist die Nummer der Ausfuhrgenehmigung anzuführen, und zwar im Format nach der Arbeitsrichtlinie AH-1110 Abschnitt 4.6.3.
2F2K. Ausfuhr von nordkoreanischer WährungGold, Edelmetallen und Diamanten
2F2K.1. Ausfuhrverbot
Gemäß Art. 4b11 Buchstabe a der Verordnung (EGEU) Nr. 3292017/20071509 ist es verboten, aufGold, Edelmetalle und Diamanten, die nordkoreanische Landeswährungim Anhang IX der Verordnung (EU) 2017/1509 lautende neu(siehe Anlage 10 gedruckte bzw. geprägte) aufgeführt sind, mit oder noch nicht ausgegebene Banknoten und geprägte Münzenohne Ursprung in der Union unmittelbar oder mittelbar an die nordkoreanische ZentralbankRegierung, ihre öffentlichen Einrichtungen, Unternehmen und Agenturen, jegliche Personen, Organisationen oder zu deren Gunsten zuEinrichtungen, die in ihrem Namen oder auf ihre Anweisung handeln, oder Organisationen oder Einrichtungen, die in ihrem Eigentum oder unter ihrer Kontrolle stehen, zu verkaufen, zu liefern, weiterzugeben oder auszuführen.
2K.2. Ausfuhr von der Maßnahme nicht umfasster Güter
2K.2.1. Nicht gekennzeichnete Unterpositionen der Kombinierten Nomenklatur
Siehe nachfolgenden Abschnitt 5.
2K.2.2. Gekennzeichnete Unterpositionen der Kombinierten Nomenklatur
Siehe nachfolgenden Abschnitt 5.
2K.2.3. Voranfrage
Die Bestimmungen zur Voranfrage und über die Verwendung des Dokuments sind der Arbeitsrichtlinie AH-1110 Abschnitt 8. zu entnehmen.
Abschnitt 2L.
derzeit frei
2M. Ausfuhr von Hubschraubern und Schiffen
2M.1. Ausfuhrverbot
Gemäß Art. 15 der Verordnung (EU) 2017/1509 ist es verboten, Hubschrauber und Schiffe gemäß der Liste in Anhang XI der Verordnung (EU) 2017/1509 nach Nordkorea zu verkaufen, zu liefern, weiterzugeben oder auszuführen.
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Hubschrauber und Schiffe gemäß Anhang XI der Verordnung (EU) 2017/1509
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Hubschrauber
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8802 11
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mit einem Leergewicht von 2 000 kg oder weniger
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8802 12
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mit einem Leergewicht von mehr als 2 000 kg
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Schiffe
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8901
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Fahrgastschiffe, Kreuzfahrtschiffe, Fährschiffe, Frachtschiffe, Lastkähne und ähnliche Wasserfahrzeuge zum Befördern von Personen oder Gütern
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8902
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Fischereifahrzeuge; Fabrikschiffe und andere Schiffe für das Verarbeiten oder Konservieren von Fischereierzeugnissen
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8903
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Jachten und andere Vergnügungs- oder Sportboote; Ruderboote, Kanus
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8904
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Schlepper und Schubschiffe
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8906
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andere Wasserfahrzeuge, einschließlich Kriegsschiffe und Rettungsfahrzeuge, ausgenommen Ruderboote
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8907 10
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aufblasbare Flöße
2F2M.2. Ausfuhr von der Maßnahme nicht umfasster Güter
2F2M.2.1. Nicht gekennzeichnete Unterpositionen der Kombinierten Nomenklatur
Siehe nachfolgenden Abschnitt 5.
2F2M.2.2. Gekennzeichnete Unterpositionen der Kombinierten Nomenklatur
Siehe nachfolgenden Abschnitt 5.
2F2M.2.3. Voranfrage
Die Bestimmungen zur Voranfrage und über die Verwendung des Dokuments sind der Arbeitsrichtlinie AH-1110 Abschnitt 8. zu entnehmen.
2M.3. Ausfuhrmöglichkeit mit Ausfuhrgenehmigung
Gemäß Art. 16 der Verordnung (EU) 2017/1509 kann für Güter des Anhangs XI der Verordnung (EU) 2017/1509 (siehe Abschnitt 2M.1.) eine Ausfuhrgenehmigung durch die zuständige nationale Behörde erteilt werden.
In der Ausfuhranmeldung muss der Ausführer erklären, dass für die Ausfuhrgüter eine gültige Ausfuhrgenehmigung vorliegt. In e-Zoll ist dazu der Dokumentenartencode C052 ("Ausfuhrgenehmigung für Waren und Technologien, die Einschränkungen unterliegen") zu verwenden - außerdem ist die Nummer der Ausfuhrgenehmigung anzuführen, und zwar im Format nach der Arbeitsrichtlinie AH-1110 Abschnitt 4.6.3.
2G2N. Ausfuhr von Gütern an benannte Personen
2G2N.1. Ausfuhrverbot
(1) Gemäß Art. 634 Abs. 43. der Verordnung (EGEU) Nr. 3292017/20071509 dürfen die in den imAnhängen Anhang IVXIII, Anhang VXV, XVI und Anhang Va der Verordnung (EG) Nr. 329/2007 aufgeführten natürlichen oder juristischenXVII der Verordnung (EU) 2017/1509 aufgeführten Personen, Organisationen oder Einrichtungen weder unmittelbar noch mittelbar wirtschaftliche Ressourcen zur Verfügung gestellt werden oder zugutekommenzu Gute kommen (siehe AH-2724 intern).
Wenn die umfassten natürlichen oder juristischen Personen, Organisationen oder Einrichtungen betroffen werden, besteht daher ein Ausfuhrverbot für alle Güter, außer jenen der Abschnitte 2G.2., 2G.3. und 2G.4.
Definition "Wirtschaftliche Ressourcen":
- Definition "Wirtschaftliche Ressourcen": Vermögenswerte jeder Art, unabhängig davon, ob sie materiell oder immateriell, beweglich oder unbeweglich sind oder reale oder potenzielle Werte darstellenhandelt, bei denen es sich nicht um Gelder handelt, die aber für den Erwerb von Geldern, Waren oder Dienstleistungen, beispielsweise Schiffen - einschließlich Seeschiffen - verwendet werden können.
-In Bezug auf "wirtschaftliche Ressourcen" ist es unerheblich, ob es sich um körperliche oder nicht körperliche, bewegliche oder unbewegliche Waren handelt, daher ist zB auch Software oder elektrische Energie als wirtschaftliche Ressource anzusehen, da diese für den Erwerb von Finanzmitteln verwendet werden können. Die Definition "wirtschaftliche Ressourcen" umfasst somit nahezu alle Arten von Gütern. Da außerdem weder durch Ankäufe von gelisteten Personen, Einrichtungen oder Organisationen diesen Finanzmittel zufließen dürfen, noch durch Verkäufe an diese Personen diesen wirtschaftliche Ressourcen zur Verfügung gestellt werden dürfen, ergibt sich ein generelles Ein-, Aus und Durchfuhrverbot von Waren von den oder an die entsprechend gelisteten Personen.
(2) Gemäß Art. 2 Abs. 1 Buchstabe52 c der Verordnung (EGEU) Nr. 3292017/20071509 ist es verboten, wissentlich und absichtlich an Aktivitäten teilzunehmen, mit denen die Umgehung des Ausfuhrverbots nach dem vorstehenden Absatz 1 bezweckt oder bewirkt wird.
(3) Eine Liste jener Personen, Organisationen oder Einrichtungen ist ausschließlich in der internen Arbeitsrichtlinie Nordkorea Embargo intern (AH-2724 intern) enthalten.
2G2N.2. Ausfuhr von der Maßnahme nicht umfasster Güter
2G2N.2.1. Andere als gelistete natürliche oder juristische Personen, Organisationen oder Einrichtungen
Güter und Technologien, ohne Einschränkung der Kapitel der Kombinierten Nomenklatur, die anderen als in den im Anhang IVAnhängen XIII, Anhang V und Anhang Va der Verordnung (EG) Nr. 329/2007XV aufgeführten, XVI natürlichen oderund XVII der Verordnung (EU) 2017/1509 juristischenaufgeführten Personen, Organisationen oder Einrichtungen zur Verfügung gestellt werden oder zugutekommen, unterliegen keinen Einschränkungen nach der Maßnahme des Abschnitts 2G2N. (siehe dazu auch Abschnitt 5.).
2G2N.2.2. Voranfrage
Die Bestimmungen zur Voranfrage und über die Verwendung des Dokuments sind der Arbeitsrichtlinie AH-1110 Abschnitt 8. zu entnehmen.
2G2N.3. Ausfuhrmöglichkeit mit Ausfuhrgenehmigung
(1) Das Verbot nach Abschnitt 2G2N.1. gilt nicht für bestimmte eingeschränkte Zwecke (siehe dazu Art. 734 bis 37 und 8 der Verordnung (EGEU) Nr. 3292017/20071509). In diesen Fällen kann die Bereitstellung wirtschaftlicher Ressourcen genehmigt werden.
(2) Bei der Ausfuhr von Gütern an eine Person nach Abschnitt 2G.1. Abs. 1 in die Demokratische Volksrepublik Korea muss der Ausführer nachweisen, dass dafür eine gültige Ausfuhrgenehmigung vorliegt. In e-Zoll ist dazu der Dokumentenartencode C052 ("Ausfuhrgenehmigung für Waren und Technologien, die Einschränkungen unterliegen") zu verwenden - außerdem ist die Nummer der Ausfuhrgenehmigung anzuführen, und zwar im Format nach der Arbeitsrichtlinie AH-1110 Abschnitt 4.6.3.
2G.4. Güter ausschließlich zum persönlichen Gebrauch oder zum persönlichen Verbrauch bestimmt
Güter, die sich nach Art, Menge und Wert lediglich für die persönliche Verwendung oder den persönlichen Gebrauch eignen, werden von der Maßnahme des Abschnitts 2G. und des Abschnitts 5. nicht erfasst.
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2H2O. Ausfuhr von Flugkraftstoffennordkoreanischer Währung
2H.1. Ausfuhrverbot
(1) Gemäß Art. 2 Abs. 1 Buchstabe b12 der Verordnung (EGEU) Nr. 3292017/20071509 ist es verboten, auf die in Anhang Ie dieser Verordnung angeführten Flugkraftstoffe mitnordkoreanische Landeswährung lautende neu gedruckte bzw. geprägte oder ohne Ursprung in den Hoheitsgebieten der Mitgliedstaaten,noch nicht ausgegebene Banknoten und geprägte Münzen unmittelbar oder mittelbar an Nordkoreadie nordkoreanische Zentralbank oder zu deren Gunsten zu verkaufen, zu liefern, auszuführen oder weiterzugeben oder an Bord von die Flagge von Mitgliedstaaten führenden Schiffen oder Luftfahrzeugen nach Nordkorea zu befördernauszuführen. In Anhang Ie sind Flugkraftstoffe aufgeführt.
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Anhang Ie der VO (EG) Nr. 329/2007
Flugkraftstoff gemäß Artikel 2
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Code
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Beschreibung
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von 2710 12 31 bis 2710 12 59
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Benzin
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2710 12 70
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Flugturbinenkraftstoff auf Naphthabasis
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2710192100
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Flugturbinenkraftstoff auf Petroleumbasis
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2710192500
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Raketentreibstoff auf Petroleumbasis
(2) Das Verbot gilt nicht für den Verkauf oder die Lieferung von Flugkraftstoff an zivile Passagierflugzeuge außerhalb Nordkoreas ausschließlich zum Verbrauch während ihres Flugs nach Nordkorea und zurück zum Ausgangsflughafen.
(3) Gemäß Art. 2 Abs. 1 Buchstabe c der Verordnung (EG) Nr. 329/2007 ist es verboten, wissentlich und absichtlich an Aktivitäten teilzunehmen, mit denen die Umgehung des Ausfuhrverbots nach dem vorstehenden Absatz 1 bezweckt oder bewirkt wird.
2H.2. Ausfuhr von der Maßnahme nicht umfasster Güter
2H.2.1. Nicht gekennzeichnete Unterpositionen der Kombinierten Nomenklatur
Siehe nachfolgenden Abschnitt 5.
2H.2.2. Gekennzeichnete Unterpositionen der Kombinierten Nomenklatur
Siehe nachfolgenden Abschnitt 5.
2H.2.3. Voranfrage
Die Bestimmungen zur Voranfrage und über die Verwendung des Dokuments sind der Arbeitsrichtlinie AH-1110 Abschnitt 8. zu entnehmen.
2H.3. Ausfuhrmöglichkeit mit Ausfuhrgenehmigung
Gemäß Art. 3a der Verordnung (EG) Nr. 329/2007 kann für Güter des Anhangs Ie dieser Verordnung eine Ausfuhrgenehmigung durch die zuständige nationale Behörde in bei bestimmten grundlegenden humanitären Bedürfnissen, erteilt werden.
In der Ausfuhranmeldung muss der Ausführer erklären, dass für die Ausfuhrgüter eine gültige Ausfuhrgenehmigung vorliegt. In e-Zoll ist dazu der Dokumentenartencode C052 zu verwenden.
2I. Ausfuhr von mit Massenvernichtungswaffen zusammenhängenden sensiblen Gütern
2I.1. Ausfuhrverbot
(1) Gemäß Art. 2 Abs. 1 Buchstabe g der Verordnung (EG) Nr. 329/2007 ist es verboten, die in Anhang Ig dieser Verordnung (siehe Anlage F) aufgeführten Güter und Technologien einschließlich Software mit oder ohne Ursprung in der Union unmittelbar oder mittelbar an natürliche oder juristische Personen, Organisationen oder Einrichtungen in Nordkorea oder zur Verwendung in Nordkorea zu verkaufen, zu liefern, weiterzugeben oder auszuführen.
In Anhang Ig dieser Verordnung sind mit Massenvernichtungswaffen zusammenhängende Gegenstände, Materialien, Ausrüstungsgegenstände, Güter und Technologien aufgeführt, die als sensible Güter ermittelt und gemäß Ziffer 25 der Resolution 2270 (2016) des Sicherheitsrats der Vereinten Nationen benannt wurden.
(2) Gemäß Art. 2 Abs. 1 Buchstabe c der Verordnung (EG) Nr. 329/2007 ist es verboten, wissentlich und absichtlich an Aktivitäten teilzunehmen, mit denen die Umgehung des Ausfuhrverbots nach dem vorstehenden Absatz 1 bezweckt oder bewirkt wird.
2I.2. Ausfuhr von der Maßnahme nicht umfasster Güter
2I.2.1. Nicht gekennzeichnete Unterpositionen der Kombinierten Nomenklatur
Siehe nachfolgenden Abschnitt 5.
2I.2.2. Gekennzeichnete Unterpositionen der Kombinierten Nomenklatur
Siehe nachfolgenden Abschnitt 5.
2I.2.3. Voranfrage
Die Bestimmungen zur Voranfrage und über die Verwendung des Dokuments sind der Arbeitsrichtlinie AH-1110 Abschnitt 8. zu entnehmen.
2I.3. Ausfuhrmöglichkeit mit Ausfuhrgenehmigung
Gemäß Art. 3a der Verordnung (EG) Nr. 329/2007 kann für Güter des Anhangs Ig dieser Verordnung (siehe Anlage F) eine Ausfuhrgenehmigung durch die zuständige nationale Behörde erteilt werden.
In der Ausfuhranmeldung muss der Ausführer erklären, dass für die Ausfuhrgüter eine gültige Ausfuhrgenehmigung vorliegt. In e-Zoll ist dazu der Dokumentenartencode C052 ("Ausfuhrgenehmigung für Waren und Technologien, die Einschränkungen unterliegen") zu verwenden - außerdem ist die Nummer der Ausfuhrgenehmigung anzuführen, und zwar im Format nach Arbeitsrichtlinie AH-1110 Abschnitt 4.6.3.
2J. Ausfuhr von Hubschrauber und Schiffe
2J.1. Ausfuhrverbot
Gemäß Art. 4d Abs. 1 Verordnung (EG) Nr. 329/2007 ist es verboten, Hubschrauber und Schiffe gemäß der Liste in Anhang IIIb der Verordnung (EG) Nr. 329/2007 nach Nordkorea zu verkaufen, zu liefern, weiterzugeben oder auszuführen.
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Hubschrauber und Schiffe gemäß Artikel 4d Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 329/2007
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Hubschrauber
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8802 11
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mit einem Leergewicht von 2 000 kg oder weniger
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8802 12
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mit einem Leergewicht von mehr als 2 000 kg
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Schiffe
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8901
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Fahrgastschiffe, Kreuzfahrtschiffe, Fährschiffe, Frachtschiffe, Lastkähne und ähnliche Wasserfahrzeuge zum Befördern von Personen oder Gütern
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8902
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Fischereifahrzeuge; Fabrikschiffe und andere Schiffe für das Verarbeiten oder Konservieren von Fischereierzeugnissen
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8903
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Jachten und andere Vergnügungs- oder Sportboote; Ruderboote, Kanus
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8904
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Schlepper und Schubschiffe
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8906
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andere Wasserfahrzeuge, einschließlich Kriegsschiffe und Rettungsfahrzeuge, ausgenommen Ruderboote
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8907 10
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aufblasbare Flöße
2J2O.2. Ausfuhr von der Maßnahme nicht umfasster Güter
2J2O.2.1. Nicht gekennzeichnete Unterpositionen der Kombinierten Nomenklatur
Siehe nachfolgenden Abschnitt 5.
2J2O.2.2. Gekennzeichnete Unterpositionen der Kombinierten Nomenklatur
Siehe nachfolgenden Abschnitt 5.
2J2O.2.3. Voranfrage
Die Bestimmungen zur Voranfrage und über die Verwendung des Dokuments sind der Arbeitsrichtlinie AH-1110 Abschnitt 8. zu entnehmen.
2J.3. Ausfuhrmöglichkeit mit Ausfuhrgenehmigung
Gemäß Art. 4d Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 329/2007 kann für Güter des Anhangs IIIb dieser Verordnung eine Ausfuhrgenehmigung durch die zuständige nationale Behörde erteilt werden.
In der Ausfuhranmeldung muss der Ausführer erklären, dass für die Ausfuhrgüter eine gültige Ausfuhrgenehmigung vorliegt. In e-Zoll ist dazu der Dokumentenartencode C052 ("Ausfuhrgenehmigung für Waren und Technologien, die Einschränkungen unterliegen") zu verwenden - außerdem ist die Nummer der Ausfuhrgenehmigung anzuführen, und zwar im Format nach der Arbeitsrichtlinie AH-1110 Abschnitt 4.6.3.
Normen und Schlagworte
- Art. 2 Abs. 1 Buchstabe a VO 329/2007, ABl. Nr. L 88 vom 29.03.2007 S. 1
- VO 428/2009, ABl. Nr. L 134 vom 29.05.2009 S. 1
- Art. 2 Abs. 1 Buchstabe b VO 329/2007, ABl. Nr. L 88 vom 29.03.2007 S. 1
- Art. 5 Abs. 1 VO 329/2007, ABl. Nr. L 88 vom 29.03.2007 S. 1
- Art. 4a Abs. 1 Buchstabe a VO 329/2007, ABl. Nr. L 88 vom 29.03.2007 S. 1
- Art. 4b VO 329/2007, ABl. Nr. L 88 vom 29.03.2007 S. 1
- Art. 4 Buchstabe a VO 329/2007, ABl. Nr. L 88 vom 29.03.2007 S. 1
- Art. 4 Buchstabe b VO 329/2007, ABl. Nr. L 88 vom 29.03.2007 S. 1
- Anhang IV VO 329/2007, ABl. Nr. L 88 vom 29.03.2007 S. 1
- Anhang V VO 329/2007, ABl. Nr. L 88 vom 29.03.2007 S. 1
- Art. 7 VO 329/2007, ABl. Nr. L 88 vom 29.03.2007 S. 1
- Art. 8 VO 329/2007, ABl. Nr. L 88 vom 29.03.2007 S. 1
- Art. 6 Abs. 4 VO 329/2007, ABl. Nr. L 88 vom 29.03.2007 S. 1
- Art. 5 Abs. 4 VO 329/2007, ABl. Nr. L 88 vom 29.03.2007 S. 1
- Anhang Va VO 329/2007, ABl. Nr. L 88 vom 29.03.2007 S. 1
- Art. 2 Abs. 1 Buchstabe c VO 329/2007, ABl. Nr. L 88 vom 29.03.2007 S. 1
- Art. 2a Abs. 1 VO 329/2007, ABl. Nr. L 88 vom 29.03.2007 S. 1
- Art. 2a Abs. 3 VO 329/2007, ABl. Nr. L 88 vom 29.03.2007 S. 1
- Art. 3a VO 329/2007, ABl. Nr. L 88 vom 29.03.2007 S. 1
- Art. 2 Abs. 1 Buchstabe g VO 329/2007, ABl. Nr. L 88 vom 29.03.2007 S. 1
- Art. 4d Abs. 1 VO 329/2007, ABl. Nr. L 88 vom 29.03.2007 S. 1
- Anhang IIIb VO 329/2007, ABl. Nr. L 88 vom 29.03.2007 S. 1
- Art. 4d Abs. 2 VO 329/2007, ABl. Nr. L 88 vom 29.03.2007 S. 1
- Anhang I VO 329/2007, ABl. Nr. L 88 vom 29.03.2007 S. 1
- Anhang Ia VO 329/2007, ABl. Nr. L 88 vom 29.03.2007 S. 1
- Anhang Ib VO 329/2007, ABl. Nr. L 88 vom 29.03.2007 S. 1
- Art. 4 Abs. 1 Buchstabe a VO 329/2007, ABl. Nr. L 88 vom 29.03.2007 S. 1
- Art. 4 Abs. 1 Buchstabe c VO 329/2007, ABl. Nr. L 88 vom 29.03.2007 S. 1
- Art. 4 Abs. 4 VO 329/2007, ABl. Nr. L 88 vom 29.03.2007 S. 1
- Art. 5 Abs. 1 VO 2017/1509, ABl. Nr. L 224 vom 31.08.2017 S. 1
- Art. 6 VO 2017/1509, ABl. Nr. L 224 vom 31.08.2017 S. 1
- Art. 3 Abs. 1 Buchstabe a VO 2017/1509, ABl. Nr. L 224 vom 31.08.2017 S. 1
- Anhang II Teil I VO 2017/1509, ABl. Nr. L 224 vom 31.08.2017 S. 1
- Art. 52 VO 2017/1509, ABl. Nr. L 224 vom 31.08.2017 S. 1
- Art. 8 Abs. 1 VO 2017/1509, ABl. Nr. L 224 vom 31.08.2017 S. 1
- Art. 2 Abs. 1 Buchstabe a VO 2017/1509, ABl. Nr. L 224 vom 31.08.2017 S. 1
- Anhang II Teil II VO 2017/1509, ABl. Nr. L 224 vom 31.08.2017 S. 1
- Anhang II Teil III VO 2017/1509, ABl. Nr. L 224 vom 31.08.2017 S. 1
- Anhang II Teil IV VO 2017/1509, ABl. Nr. L 224 vom 31.08.2017 S. 1
- Anhang II Teil V VO 2017/1509, ABl. Nr. L 224 vom 31.08.2017 S. 1
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- Richtlinien
- Dokumenttyp
- Richtlinie
- Geschäftszahl
- BMF-010302/0084-III/11/2017
- GZ der Erstfassung
- BMF-010302/0141-IV/8/2008
- Stammnummer
- 34466
- Enthalten in Fassung
- 13 (geltend: 20)
- Gültig
- 18.09.2017 bis 17.10.2017
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:11
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF