Findok · Richtlinien
AH-2724
2. Ausfuhr von Gütern/Gegenständen (ausgenommen Lebens- oder Arzneimittel)
überholte Fassung (bis 18.04.2023)Richtlinie2021-0.779.177gilt ab 17.02.2020
Inhaltsverzeichnis der AH-2724
Überholte Fassung. Dieser Wortlaut galt vom 17.02.2020 bis 18.04.2023.
Wortlaut laut Findok
2. Ausfuhr von Gütern/Gegenständen (ausgenommen Lebens- oder Arzneimittel)
2.1. Ausfuhrverbot
Gemäß Art. 5 Abs. 1 der Verordnung (EU) 2017/1509 ist es verboten, Gegenstände, mit Ausnahme von Lebensmitteln oder Arzneimitteln, unmittelbar oder mittelbar an Nordkorea zu verkaufen, zu liefern, weiterzugeben oder auszuführen, sofern der Ausführer weiß oder berechtigten Grund zu der Annahme hat, dass
a) der Gegenstand unmittelbar oder mittelbar für die nordkoreanischen Streitkräfte bestimmt ist, oder
b) die Ausfuhr des Gegenstands die operativen Fähigkeiten der Streitkräfte eines anderen Staates als Nordkorea unterstützen oder verstärken könnte.
2.2. Ausfuhr von der Maßnahme nicht umfasster Güter
2.2.1. Nicht gekennzeichnete Unterpositionen der Kombinierten Nomenklatur
Siehe nachfolgenden Abschnitt 5.
2.2.2. Gekennzeichnete Unterpositionen der Kombinierten Nomenklatur
Siehe nachfolgenden Abschnitt 5.
2.2.3. Voranfrage
Die Bestimmungen zur Voranfrage und über die Verwendung des Dokuments sind der Arbeitsrichtlinie AH-1110 Abschnitt 8. zu entnehmen.
2.3. Ausfuhrmöglichkeit mit Ausfuhrgenehmigung
Gemäß Art. 6 der Verordnung (EU) 2017/1509 kann für Gegenstände dieser Verordnung eine Ausfuhrgenehmigung durch die zuständige nationale Behörde erteilt werden.
In der Ausfuhranmeldung muss der Ausführer erklären, dass für die Ausfuhrgüter eine gültige Ausfuhrgenehmigung vorliegt. In e-Zoll ist dazu der Dokumentenartencode N941 ("Embargogenehmigung") zu verwenden - außerdem ist die Nummer der Ausfuhrgenehmigung anzuführen, und zwar im Format nach der Arbeitsrichtlinie AH-1110 Abschnitt 4.6.3.
2A. Ausfuhr von Gütern mit doppeltem Verwendungszweck
2A.1. Ausfuhrverbot
(1) Gemäß Art. 3 Abs. 1 Buchstabe a der Verordnung (EU) 2017/1509 ist es verboten, die in Anhang II Teil I dieser Verordnung (Anlage 1) aufgeführten Güter und Technologien einschließlich Software mit oder ohne Ursprung in der Union unmittelbar oder mittelbar an natürliche oder juristische Personen, Organisationen oder Einrichtungen in Nordkorea oder zur Verwendung in Nordkorea zu verkaufen, zu liefern, weiterzugeben oder auszuführen.
- In Anhang II Teil I der Verordnung (EU) 2017/1509 sind sämtliche Gegenstände, Materialien, Ausrüstungsgegenstände, Güter und Technologien, einschließlich Software, aufgeführt, die Güter mit doppeltem Verwendungszweck oder Technologien im Sinne der Verordnung (EG) Nr. 428/2009 sind.
(2) Gemäß Art. 52 der Verordnung (EU) 2017/1509 ist es verboten, wissentlich und absichtlich an Aktivitäten teilzunehmen, mit denen die Umgehung des Ausfuhrverbots nach dem vorstehenden Absatz 1 bezweckt oder bewirkt wird.
2A.2. Ausfuhr von der Maßnahme nicht umfasster Güter
2A.2.1. Nicht gekennzeichnete Unterpositionen der Kombinierten Nomenklatur
Siehe nachfolgenden Abschnitt 5.
2A.2.2. Gekennzeichnete Unterpositionen der Kombinierten Nomenklatur
Siehe nachfolgenden Abschnitt 5.
2A.2.3. Voranfrage
Die Bestimmungen zur Voranfrage und über die Verwendung des Dokuments sind der Arbeitsrichtlinie AH-1110 Abschnitt 8. zu entnehmen.
2A.3. Ausfuhrmöglichkeit mit Ausfuhrgenehmigung
Gemäß Art. 8 Abs. 1 der Verordnung (EU) 2017/1509 kann für Güter des Anhangs II Teil I dieser Verordnung (siehe Anlage 1) eine Ausfuhrgenehmigung durch die zuständige nationale Behörde erteilt werden.
In der Ausfuhranmeldung muss der Ausführer erklären, dass für die Ausfuhrgüter eine gültige Ausfuhrgenehmigung vorliegt. In e-Zoll ist dazu der Dokumentenartencode N941 ("Embargogenehmigung") zu verwenden - außerdem ist die Nummer der Ausfuhrgenehmigung.
Die Bestimmungen zur Voranfrage und über die Verwendung des Dokuments sind der Arbeitsrichtlinie AH-1110 Abschnitt 8. zu entnehmen.
2B. Ausfuhr von Gütern und Technologien für Nuklearbereich, für andere Massenvernichtungswaffen oder für ballistische Flugkörper
2B.1. Ausfuhrverbot
(1) Gemäß Art. 2 Abs. 1 Buchstabe a der Verordnung (EU) 2017/1509 ist es verboten, die in Anhang II Teil II der Verordnung (EU) 2017/1509 aufgeführten Güter und Technologien einschließlich Software mit oder ohne Ursprung in der Union unmittelbar oder mittelbar an natürliche oder juristische Personen, Organisationen oder Einrichtungen in Nordkorea oder zur Verwendung in Nordkorea zu verkaufen, zu liefern, weiterzugeben oder auszuführen.
- In Anhang II Teil II der Verordnung (EU) 2017/1509 (siehe Anlage 1) sind bestimmte weitere Artikel, Materialien, Ausrüstungen, Güter und Technologien aufgeführt, die zu den Nuklearprogrammen, den Programmen für ballistische Flugkörper oder anderen Massenvernichtungswaffenprogrammen der DVRK beitragen könnten.
(2) Gemäß Art. 52 Verordnung (EU) 2017/1509 ist es verboten, wissentlich und absichtlich an Aktivitäten teilzunehmen, mit denen die Umgehung des Ausfuhrverbots nach dem vorstehenden Absatz 1 bezweckt oder bewirkt wird.
2B.2. Ausfuhr von der Maßnahme nicht umfasster Güter
2B.2.1. Nicht gekennzeichnete Unterpositionen der Kombinierten Nomenklatur
Siehe nachfolgenden Abschnitt 5.
2B.2.2. Gekennzeichnete Unterpositionen der Kombinierten Nomenklatur
Siehe nachfolgenden Abschnitt 5.
2B.2.3. Voranfrage
Die Bestimmungen zur Voranfrage und über die Verwendung des Dokuments sind der Arbeitsrichtlinie AH-1110 Abschnitt 8. zu entnehmen.
2B.3. Ausfuhrmöglichkeit mit Ausfuhrgenehmigung
(1) Gemäß Art. 8 Abs. 1 der Verordnung (EU) 2017/1509 kann für Güter des Anhangs II Teil II dieser Verordnung (siehe Anlage 1) eine Ausfuhrgenehmigung durch die zuständige nationale Behörde erteilt werden.
(2) In der Ausfuhranmeldung muss der Ausführer erklären, dass für die Ausfuhrgüter eine gültige Ausfuhrgenehmigung vorliegt. In e-Zoll ist dazu der Dokumentenartencode N941 ("Embargogenehmigung") zu verwenden - außerdem ist die Nummer der Ausfuhrgenehmigung anzuführen, und zwar im Format nach der Arbeitsrichtlinie AH-1110 Abschnitt 4.6.3.
(3) Die Bestimmungen zur Voranfrage und über die Verwendung des Dokuments sind der Arbeitsrichtlinie AH-1110 Abschnitt 8. zu entnehmen.
2C. Ausfuhr von Schlüsselkomponenten für den Bereich ballistischer Flugkörper, andere als jene des Abschnitts 2B.
2C.1. Ausfuhrverbot
(1) Gemäß Art. 3 Abs. 1 Buchstabe a der Verordnung (EU) 2017/1509 ist es verboten, die in Anhang II Teil III dieser Verordnung aufgeführten Güter und Technologien einschließlich Software mit oder ohne Ursprung in der Union unmittelbar oder mittelbar an natürliche oder juristische Personen, Organisationen oder Einrichtungen in Nordkorea oder zur Verwendung in Nordkorea zu verkaufen, zu liefern, weiterzugeben oder auszuführen.
- In Anhang II Teil III der Verordnung (EU) 2017/1509 (siehe Anlage 2) sind bestimmte Schlüsselkomponenten für den Bereich der ballistischen Flugkörper aufgeführt.
(2) Gemäß Art. 52 der Verordnung (EU) 2017/1509 ist es verboten, wissentlich und absichtlich an Aktivitäten teilzunehmen, mit denen die Umgehung des Ausfuhrverbots nach dem vorstehenden Absatz 1 bezweckt oder bewirkt wird.
2C.2. Ausfuhr von der Maßnahme nicht umfasster Güter
2C.2.1. Nicht gekennzeichnete Unterpositionen der Kombinierten Nomenklatur
Siehe nachfolgenden Abschnitt 5.
2C.2.2. Gekennzeichnete Unterpositionen der Kombinierten Nomenklatur
Siehe nachfolgenden Abschnitt 5.
2C.2.3. Voranfrage
Die Bestimmungen zur Voranfrage und über die Verwendung des Dokuments sind der Arbeitsrichtlinie AH-1110 Abschnitt 8. zu entnehmen.
2C.3. Ausfuhrmöglichkeit mit Ausfuhrgenehmigung
Gemäß Art. 8 Abs. 1 der Verordnung (EU) 2017/1509 kann für Güter des Anhangs II Teil III dieser Verordnung (siehe Anlage 2) eine Ausfuhrgenehmigung durch die zuständige nationale Behörde erteilt werden.
In der Ausfuhranmeldung muss der Ausführer erklären, dass für die Ausfuhrgüter eine gültige Ausfuhrgenehmigung vorliegt. In e-Zoll ist dazu der Dokumentenartencode N941 ("Embargogenehmigung") zu verwenden - außerdem ist die Nummer der Ausfuhrgenehmigung anzuführen, und zwar im Format nach der Arbeitsrichtlinie AH-1110 Abschnitt 4.6.3.
2D. Ausfuhr von mit Massenvernichtungswaffen zusammenhängenden Gütern
2D.1. Ausfuhrverbot
(1) Gemäß Art. 3 Buchstabe a der Verordnung (EU) Nr. 2017/1059 ist es verboten, die in Anhang II Teil IV bis IX der Verordnung (EU) 2017/1509 (siehe Anlage 6) aufgeführten Güter und Technologien einschließlich Software mit oder ohne Ursprung in der Union unmittelbar oder mittelbar an natürliche oder juristische Personen, Organisationen oder Einrichtungen in Nordkorea oder zur Verwendung in Nordkorea zu verkaufen, zu liefern, weiterzugeben oder auszuführen.
- In Anhang II Teil IV der Verordnung (EU) 2017/1509 (siehe Anlage 6) sind mit Massenvernichtungswaffen zusammenhängende Artikel, Materialien, Ausrüstungen, Güter und Technologien aufgeführt, die in Ziffer 25 der Resolution 2270 (2016) des VN-Sicherheitsrats benannt wurden.
- In Anhang II Teil V der Verordnung (EU) 2017/1509 (siehe Anlage 6) sind mit Massenvernichtungswaffen zusammenhängende Artikel, Materialien, Ausrüstungen, Güter und Technologien aufgeführt, die in Ziffer 4 der Resolution 2321 (2016) des VN-Sicherheitsrats benannt wurden.
- In Anhang II Teil VI der Verordnung (EU) 2017/1509 (siehe Anlage 6) sind mit Massenvernichtungswaffen zusammenhängende Artikel, Materialien, Ausrüstungen, Güter und Technologien, die gemäß Ziffer 4 der Resolution 2371 (2017) des VN-Sicherheitsrats ermittelt und benannt wurden.
- In Anhang II Teil VII der Verordnung (EU) 2017/1509 (siehe Anlage 6) sind mit konventionellen Waffen zusammenhängende Artikel, Materialien, Ausrüstungen, Güter und Technologien, die nach Ziffer 5 der Resolution 2371 (2017) des VN-Sicherheitsrats benannt wurden.
- In Anhang II Teil VIII der Verordnung (EU) 2017/1509 (siehe Anlage 6) sind mit Massenvernichtungswaffen zusammenhängende Artikel, Materialien, Ausrüstungen, Güter und Technologien aufgeführt, die mit Ziffer 4 der Resolution 2375 (2017) des VN-Sicherheitsrats benannt wurden.
- In Anhang II Teil IX der Verordnung (EU) 2017/1509 (siehe Anlage 6) sind mit konventionellen Waffen zusammenhängende Artikel, Materialien, Ausrüstungen, Güter und Technologien, die mit Ziffer 5 der Resolution 2375 (2017) des VN-Sicherheitsrats benannt wurden.
(2) Gemäß Art. 52 der Verordnung (EU) 2017/1509 ist es verboten, wissentlich und absichtlich an Aktivitäten teilzunehmen, mit denen die Umgehung des Ausfuhrverbots nach dem vorstehenden Absatz 1 bezweckt oder bewirkt wird.
2D.2. Ausfuhr von der Maßnahme nicht umfasster Güter
2D.2.1. Nicht gekennzeichnete Unterpositionen der Kombinierten Nomenklatur
Siehe nachfolgenden Abschnitt 5.
2D.2.2. Gekennzeichnete Unterpositionen der Kombinierten Nomenklatur
Siehe nachfolgenden Abschnitt 5.
2D.2.3. Voranfrage
Die Bestimmungen zur Voranfrage und über die Verwendung des Dokuments sind der Arbeitsrichtlinie AH-1110 Abschnitt 8. zu entnehmen.
2E. Ausfuhr von Flugkraftstoffen
2E.1. Ausfuhrverbot
(1) Gemäß Art. 3 Abs. 1 Buchstabe b der Verordnung (EU) 2017/1509 ist es verboten, die in Anhang III dieser Verordnung angeführten Flugkraftstoffe mit oder ohne Ursprung in den Hoheitsgebieten der Mitgliedstaaten, an Nordkorea zu verkaufen, zu liefern, auszuführen oder weiterzugeben oder an Bord von die Flagge von Mitgliedstaaten führenden Schiffen oder Luftfahrzeugen nach Nordkorea zu befördern. In Anhang III der VO (EU) 2017/1509 sind die nachstehend angeführten Flugkraftstoffe aufgeführt.
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Anhang III der VO (EU) 2017/1509
Flugkraftstoff nach Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe b
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Code
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Beschreibung
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von 2710 12 31 bis 2710 12 59
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Benzin
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2710 12 70
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Flugturbinenkraftstoff auf Naphthabasis
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2710 19 21
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Flugturbinenkraftstoff auf Petroleumbasis
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2710 19 25
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Raketentreibstoff auf Petroleumbasis
(2) Das Verbot gilt nicht für den Verkauf oder die Lieferung von Flugkraftstoff an zivile Passagierflugzeuge außerhalb Nordkoreas ausschließlich zum Verbrauch während ihres Flugs nach Nordkorea und zurück zum Ausgangsflughafen.
(3) Gemäß Art. 52 der Verordnung (EU) 2017/1509 ist es verboten, wissentlich und absichtlich an Aktivitäten teilzunehmen, mit denen die Umgehung des Ausfuhrverbots nach dem vorstehenden Absatz 1 bezweckt oder bewirkt wird.
2E.2. Ausfuhr von der Maßnahme nicht umfasster Güter
2E.2.1. Nicht gekennzeichnete Unterpositionen der Kombinierten Nomenklatur
Siehe nachfolgenden Abschnitt 5.
2E.2.2. Gekennzeichnete Unterpositionen der Kombinierten Nomenklatur
Siehe nachfolgenden Abschnitt 5.
2E.2.3. Voranfrage
Die Bestimmungen zur Voranfrage und über die Verwendung des Dokuments sind der Arbeitsrichtlinie AH-1110 Abschnitt 8. zu entnehmen.
2E.3. Ausfuhrmöglichkeit mit Ausfuhrgenehmigung
(1) Gemäß Art. 4 Abs. 1 der Verordnung (EU) 2017/1509 kann für Güter des Anhangs III dieser Verordnung (siehe Abschnitt 2E.1.) eine Ausfuhrgenehmigung durch die zuständige nationale Behörde erteilt werden.
(2) In der Ausfuhranmeldung muss der Ausführer erklären, dass für die Ausfuhrgüter eine gültige Ausfuhrgenehmigung vorliegt. In e-Zoll ist dazu der Dokumentenartencode Y034 ("Abweichung vom Ausfuhrverbot nach Art. 4 Abs. 1 der Verordnung (EU) 2017/1509") zu verwenden - außerdem ist die Nummer der Ausfuhrgenehmigung anzuführen, und zwar im Format nach der Arbeitsrichtlinie AH-1110 Abschnitt 4.6.3.
Hinweis: Im vorliegenden Fall müsste jedoch in e-Zoll der richtige Dokumentenartencode N941 ("Embargogenehmigung") lauten.
(3) Die Bestimmungen zur Voranfrage und über die Verwendung des Dokuments sind der Arbeitsrichtlinie AH-1110 Abschnitt 8. zu entnehmen.
2F. Ausfuhr von Erdgaskondensaten und Flüssiggas
2F.1. Ausfuhrverbot
(1) Gemäß Art. 16c der Verordnung (EU) 2017/1509 ist es verboten, die in Anhang XIc der Verordnung (EU) 2017/1509 angeführten Erdgaskondensate und Flüssiggas unmittelbar oder mittelbar an Nordkorea zu verkaufen, zu liefern, weiterzugeben oder auszuführen.
(2) Die nachstehend angeführten Erdgaskondensate und Flüssiggase sind in Anhang XIc der Verordnung (EU) 2017/1509 angeführt.
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KN-Code
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Warenbezeichnung
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2709 00 10
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Erdgaskondensate
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2711 11
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Erdgas, verflüssigt
2F.1.1. Voranfrage
Die Bestimmungen zur Voranfrage und über die Verwendung des Dokuments sind der Arbeitsrichtlinie AH-1110 Abschnitt 8. zu entnehmen.
2G. Ausfuhr von raffinierten Mineralölerzeugnissen
2G.1. Ausfuhrverbot
Gemäß Art. 16d der Verordnung (EU) 2017/1509 ist es verboten, die in Anhang XId der Verordnung (EU) 2017/1509 (siehe Anlage 11) angeführten raffinierten Mineralölerzeugnisse unmittelbar oder mittelbar in die DVRK zu verkaufen, zu liefern, weiterzugeben oder auszuführen, unabhängig ob sie ihren Ursprung in der Union haben oder nicht.
2G.2. Ausfuhrmöglichkeit mit Ausfuhrgenehmigung
(1) Gemäß Art. 16e der Verordnung (EU) 2017/1509 kann in bestimmten Fällen für Güter des Anhangs XId dieser Verordnung (siehe Anlage 11) eine Ausfuhrgenehmigung durch die zuständige nationale Behörde erteilt werden.
(2) In der Ausfuhranmeldung muss der Ausführer erklären, dass für die Ausfuhrgüter eine gültige Ausfuhrgenehmigung vorliegt. In e-Zoll ist dazu der Dokumentenartencode N941Y082 ("EmbargogenehmigungAbweichung vom Ausfuhrverbot nach Artikel 16e Absatz 1 der Verordnung (EU) 2017/1509 des Rates") zu verwenden - außerdem ist die Nummer der Ausfuhrgenehmigung anzuführen, und zwar im Format nach der Arbeitsrichtlinie AH-1110 Abschnitt 4.6.3.
Hinweis: Im vorliegenden Fall müsste jedoch in e-Zoll der richtige Dokumentenartencode N941 ("Embargogenehmigung") lauten.
(3) Die Bestimmungen zur Voranfrage und über die Verwendung des Dokuments sind der Arbeitsrichtlinie AH-1110 Abschnitt 8. zu entnehmen.
(4) Betreffend Vorabanmeldung siehe auch nachfolgenden Abschnitt 5.
2H. Ausfuhr von Rohöl
2H.1. Ausfuhrverbot
(1) Gemäß Art. 16f der Verordnung (EU) 2017/1509 ist es verboten, das in Anhang XIe der Verordnung (EU) 2017/1509 angeführte Rohöl unmittelbar oder mittelbar an die DVRK zu verkaufen, zu liefern, weiterzugeben oder auszuführen, unabhängig davon, ob es seinen Ursprung in der Union hat oder nicht.
(2) Das nachstehend angeführte Rohöl ist in Anhang XIe der Verordnung (EU) 2017/1509 angeführt.
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KN-Code
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Warenbezeichnung
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2709 00 90
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Erdöl und Öl aus bituminösen Mineralien, roh, andere als Erdgaskondensate
2H.2. Ausfuhrmöglichkeit mit Ausfuhrgenehmigung
(1) Gemäß Art. 16g der Verordnung (EU) 2017/1509 kann für Güter des Anhangs XIe dieser Verordnung eine Ausfuhrgenehmigung durch die zuständige nationale Behörde erteilt werden.
(2) In der Ausfuhranmeldung muss der Ausführer erklären, dass für die Ausfuhrgüter eine gültige Ausfuhrgenehmigung vorliegt. In e-Zoll ist dazu der Dokumentenartencode N941Y083 ("Abweichung vom Ausfuhrverbot nach Artikel 16g der Verordnung (EU) 2017/1509 des Rates") ("Embargogenehmigung") zu verwenden - außerdem ist die Nummer der Ausfuhrgenehmigung anzuführen, und zwar im Format nach der Arbeitsrichtlinie AH-1110 Abschnitt 4.6.3.
Hinweis: Im vorliegenden Fall müsste jedoch in e-Zoll der richtige Dokumentenartencode N941 ("Embargogenehmigung") lauten.
(3) Die Bestimmungen zur Voranfrage und über die Verwendung des Dokuments sind der Arbeitsrichtlinie AH-1110 Abschnitt 8. zu entnehmen.
(4) Betreffend Vorabanmeldung siehe auch nachfolgenden Abschnitt 5.
Abschnitt 2I.
derzeit frei
2J. Ausfuhr von Luxuswaren
2J.1. Ausfuhrverbot
(1) Gemäß Art. 10 Abs. 1 Buchstabe a der Verordnung (EU) 2017/1509 ist es verboten, die im Anhang VIII dieser Verordnung (siehe Anlage 8) aufgeführten Luxuswaren unmittelbar oder mittelbar an Nordkorea zu verkaufen, zu liefern, weiterzugeben oder auszuführen.
(2) Das Verbot gilt nicht für Güter, die für die amtliche Tätigkeit diplomatischer oder konsularischer Missionen der Mitgliedstaaten in Nordkorea oder internationaler Organisationen, die nach dem Völkerrecht Immunität genießen, erforderlich sind, oder für die persönlichen Güter ihrer Mitarbeiter. In e-zoll ist der Dokumentenartencode "Y946" ("Güter, die für die amtliche Tätigkeit diplomatischer oder konsularischer Missionen der Mitgliedstaaten in DVRK oder internationaler Organisationen, die nach dem Völkerrecht Immunität genießen, erforderlich sind, oder die persönlichen Güter ihrer Mitarbeiter (Artikel 10 Abs. 3 der VO (EU) 2017/1509") zu verwenden.
(3) Gemäß Art. 52 der Verordnung (EU) 2017/1509 ist es verboten, wissentlich und absichtlich an Tätigkeiten teilzunehmen, mit denen die Umgehung des Verbots bezweckt oder bewirkt wird.
2J.2. Ausfuhr von der Maßnahme nicht umfasster Güter
Siehe auch nachfolgenden Abschnitt 5.
2J.2.1. Nicht gekennzeichnete Unterpositionen der Kombinierten Nomenklatur
Güter aus Unterpositionen der Kombinierten Nomenklatur, die nicht mit der Maßnahme gekennzeichnet sind, werden bei der Zollabfertigung - wenn keine anderen spezifischen Informationen vorliegen (zB Mitteilung über Genehmigungspflicht in besonderen Fällen) - als nicht der Maßnahme unterliegend angesehen.
Hinweis: Bei einem Widerspruch zwischen Kennzeichnung bei der Unterposition und den Rechtsvorschriften sind immer die zugrunde liegenden Rechtsvorschriften maßgebend.
2J.2.2. Gekennzeichnete Unterpositionen der Kombinierten Nomenklatur
Güter aus Unterpositionen der Kombinierten Nomenklatur, die mit der Maßnahme gekennzeichnet sind, jedoch nicht den Beschreibungen in den Fußnoten entsprechen: In der Ausfuhranmeldung muss der Ausführer diesfalls erklären, dass die Ausfuhrgüter nicht der Maßnahme unterliegen. In e-zoll ist der Dokumentenartencode "Y948" ("Güter, ausgenommen die in Anhang VIII (Luxusgüter) der VO (EU) 2017/1509 beschriebenen Güter") zu verwenden.
Hinweis: Im vorliegenden Fall müsste jedoch in e-Zoll der richtige Dokumentenartencode N941 ("Embargogenehmigung") lauten.
2J.2.3. Voranfrage
Die Bestimmungen zur Voranfrage und über die Verwendung des Dokuments sind der Arbeitsrichtlinie AH-1110 Abschnitt 8. zu entnehmen.
2J.3. Ausfuhrmöglichkeit mit Ausfuhrgenehmigung
(1) Gemäß Art. 10 Abs. 4 der Verordnung (EU) 2017/1509 können die zuständigen Behörden des Mitgliedstaats unter den ihnen geeignet erscheinenden Bedingungen die Genehmigung für Transaktionen in Verbindung mit in Nummer 17 des Anhangs III genannten Gütern erteilen, vorausgesetzt, die Güter sind für humanitäre Zwecke diplomatischer oder konsularischer Missionen oder internationaler Organisationen, die aufgrund des Völkerrechts Immunität genießen.
(2) In der Ausfuhranmeldung muss der Ausführer erklären, dass für die Ausfuhrgüter eine gültige Ausfuhrgenehmigung vorliegt. In e-Zoll ist dazu der Dokumentenartencode Y947 ("Transaktion genehmigt durch die zuständigen Behörde eines Mitgliedstaats für humanitäre Zwecke (Artikel 10 Abs. 4 der VO (EU) 2017/1509") zu verwenden - außerdem ist die Nummer der Ausfuhrgenehmigung anzuführen, und zwar im Format nach der Arbeitsrichtlinie AH-1110 Abschnitt 4.6.3.
Hinweis: Im vorliegenden Fall müsste jedoch in e-Zoll der richtige Dokumentenartencode N941 ("Embargogenehmigung") lauten.
(3) Betreffend Vorabanmeldung siehe auch nachfolgenden Abschnitt 5.
2K. Ausfuhr von Gold, Edelmetallen und Diamanten
2K.1. Ausfuhrverbot
Gemäß Art. 11 Buchstabe a der Verordnung (EU) 2017/1509 ist es verboten, Gold, Edelmetalle und Diamanten, die im Anhang IX der Verordnung (EU) 2017/1509 (siehe Anlage 10) aufgeführt sind, mit oder ohne Ursprung in der Union unmittelbar oder mittelbar an die nordkoreanische Regierung, ihre öffentlichen Einrichtungen, Unternehmen und Agenturen, jegliche Personen, Organisationen oder Einrichtungen, die in ihrem Namen oder auf ihre Anweisung handeln, oder Organisationen oder Einrichtungen, die in ihrem Eigentum oder unter ihrer Kontrolle stehen, zu verkaufen, zu liefern, weiterzugeben oder auszuführen.
2K.2. Ausfuhr von der Maßnahme nicht umfasster Güter
Sofern keine der unter Art. 11 Buchstabe a der Verordnung (EU) 2017/1509 angeführten Personen, Organisationen oder Einrichtungen betroffen sind, ist die Ausfuhr von Gold, Edelmetallen und Diamanten, die im Anhang IX der Verordnung (EU) 2017/1509 (siehe Anlage 10) aufgeführt sind, mit oder ohne Ursprung in der Union unmittelbar oder mittelbar unter bestimmten Bedingungen möglich.
Betreffend Vorabanmeldung siehe auch nachfolgenden Abschnitt 5.
2K.2.1. Nicht gekennzeichnete Unterpositionen der Kombinierten Nomenklatur
Güter aus Unterpositionen der Kombinierten Nomenklatur, die nicht mit der Maßnahme gekennzeichnet sind, werden bei der Zollabfertigung - wenn keine anderen spezifischen Informationen vorliegen (zB Mitteilung über Genehmigungspflicht in besonderen Fällen) - als nicht der Maßnahme unterliegend angesehen.
Hinweis: Bei einem Widerspruch zwischen Kennzeichnung bei der Unterposition und den Rechtsvorschriften sind immer die zugrunde liegenden Rechtsvorschriften maßgebend.
2K.2.2. Gekennzeichnete Unterpositionen der Kombinierten Nomenklatur
Güter aus Unterpositionen der Kombinierten Nomenklatur, die mit der Maßnahme gekennzeichnet sind, jedoch nicht den Beschreibungen in den Fußnoten entsprechen: In der Ausfuhranmeldung muss der Ausführer diesfalls erklären, dass die Ausfuhrgüter nicht der Maßnahme unterliegen. In e-zoll ist der Dokumentenartencode "Y961" ("Güter, ausgenommen die in Anhang XI (Gold, Edelmetalle und Diamanten) der VO (EU) 2017/1509 beschriebenen Güter") zu verwenden.
2K.2.3. Voranfrage
Die Bestimmungen zur Voranfrage und über die Verwendung des Dokuments sind der Arbeitsrichtlinie AH-1110 Abschnitt 8. zu entnehmen.
Abschnitt 2L.
derzeit frei
2M. Ausfuhr von Hubschraubern und Schiffen
2M.1. Ausfuhrverbot
Gemäß Art. 15 der Verordnung (EU) 2017/1509 ist es verboten, Hubschrauber und Schiffe gemäß der Liste in Anhang XI der Verordnung (EU) 2017/1509 nach Nordkorea zu verkaufen, zu liefern, weiterzugeben oder auszuführen.
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Hubschrauber und Schiffe gemäß Anhang XI der Verordnung (EU) 2017/1509
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Hubschrauber
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8802 11
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mit einem Leergewicht von 2 000 kg oder weniger
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8802 12
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mit einem Leergewicht von mehr als 2 000 kg
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Schiffe
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8901
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Fahrgastschiffe, Kreuzfahrtschiffe, Fährschiffe, Frachtschiffe, Lastkähne und ähnliche Wasserfahrzeuge zum Befördern von Personen oder Gütern
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8902
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Fischereifahrzeuge; Fabrikschiffe und andere Schiffe für das Verarbeiten oder Konservieren von Fischereierzeugnissen
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8903
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Jachten und andere Vergnügungs- oder Sportboote; Ruderboote, Kanus
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8904
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Schlepper und Schubschiffe
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8906
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andere Wasserfahrzeuge, einschließlich Kriegsschiffe und Rettungsfahrzeuge, ausgenommen Ruderboote
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8907 10
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aufblasbare Flöße
2M.2. Ausfuhr von der Maßnahme nicht umfasster Güter
2M.2.1. Nicht gekennzeichnete Unterpositionen der Kombinierten Nomenklatur
Siehe nachfolgenden Abschnitt 5.
2M.2.2. Gekennzeichnete Unterpositionen der Kombinierten Nomenklatur
Siehe nachfolgenden Abschnitt 5.
2M.2.3. Voranfrage
Die Bestimmungen zur Voranfrage und über die Verwendung des Dokuments sind der Arbeitsrichtlinie AH-1110 Abschnitt 8. zu entnehmen.
2M.3. Ausfuhrmöglichkeit mit Ausfuhrgenehmigung
Gemäß Art. 16 der Verordnung (EU) 2017/1509 kann für Güter des Anhangs XI der Verordnung (EU) 2017/1509 (siehe Abschnitt 2M.1.) eine Ausfuhrgenehmigung durch die zuständige nationale Behörde erteilt werden.
In der Ausfuhranmeldung muss der Ausführer erklären, dass für die Ausfuhrgüter eine gültige Ausfuhrgenehmigung vorliegt. In e-Zoll ist dazu der Dokumentenartencode N941 ("Embargogenehmigung") zu verwenden - außerdem ist die Nummer der Ausfuhrgenehmigung anzuführen, und zwar im Format nach der Arbeitsrichtlinie AH-1110 Abschnitt 4.6.3.
Betreffend Vorabanmeldung siehe auch nachfolgenden Abschnitt 5.
Abschnitt 2N.
derzeit frei
Abschnitt 2O.
derzeit frei
Abschnitt 2P.
derzeit frei
Abschnitt 2Q.
derzeit frei
Abschnitt 2R.
derzeit frei
Abschnitt 2S.
derzeit frei
2T. Ausfuhr von Gütern an benannte Personen
2T.1. Ausfuhrverbot
(1) Gemäß Art. 34 Abs. 3 der Verordnung (EU) 2017/1509 dürfen die in den Anhängen XIII, XV, XVI und XVII der Verordnung (EU) 2017/1509 aufgeführten Personen, Organisationen oder Einrichtungen weder unmittelbar noch mittelbar wirtschaftliche Ressourcen zur Verfügung gestellt werden oder zu Gute kommen (siehe AH-2724 intern).
- Definition "Wirtschaftliche Ressourcen": Vermögenswerte jeder Art, unabhängig davon, ob sie materiell oder immateriell, beweglich oder unbeweglich sind oder reale oder potenzielle Werte handelt, bei denen es sich nicht um Gelder handelt, die aber für den Erwerb von Geldern, Waren oder Dienstleistungen, beispielsweise Schiffen - einschließlich Seeschiffen - verwendet werden können.
- In Bezug auf "wirtschaftliche Ressourcen" ist es unerheblich, ob es sich um körperliche oder nicht körperliche, bewegliche oder unbewegliche Waren handelt, daher ist zB auch Software oder elektrische Energie als wirtschaftliche Ressource anzusehen, da diese für den Erwerb von Finanzmitteln verwendet werden können. Die Definition "wirtschaftliche Ressourcen" umfasst somit nahezu alle Arten von Gütern. Da außerdem weder durch Ankäufe von gelisteten Personen, Einrichtungen oder Organisationen diesen Finanzmittel zufließen dürfen, noch durch Verkäufe an diese Personen diesen wirtschaftliche Ressourcen zur Verfügung gestellt werden dürfen, ergibt sich ein generelles Ein-, Aus und Durchfuhrverbot von Waren von den oder an die entsprechend gelisteten Personen.
(2) Gemäß Art. 52 c der Verordnung (EU) 2017/1509 ist es verboten, wissentlich und absichtlich an Aktivitäten teilzunehmen, mit denen die Umgehung des Ausfuhrverbots nach dem vorstehenden Absatz 1 bezweckt oder bewirkt wird.
(3) Eine Liste jener Personen, Organisationen oder Einrichtungen ist ausschließlich in der internen Arbeitsrichtlinie Nordkorea Embargo intern (AH-2724 intern) enthalten.
2T.2. Ausfuhr von der Maßnahme nicht umfasster Güter
2T.2.1. Andere als gelistete Personen, Organisationen oder Einrichtungen
Güter und Technologien, ohne Einschränkung der Kapitel der Kombinierten Nomenklatur, die anderen als in den Anhängen XIII, XV, XVI und XVII der Verordnung (EU) 2017/1509 aufgeführten Personen, Organisationen oder Einrichtungen zur Verfügung gestellt werden oder zugutekommen, unterliegen keinen Einschränkungen nach der Maßnahme des Abschnitts T. (siehe dazu auch Abschnitt 5.).
2T.2.2. Voranfrage
Die Bestimmungen zur Voranfrage und über die Verwendung des Dokuments sind der Arbeitsrichtlinie AH-1110 Abschnitt 8. zu entnehmen.
2T.3. Ausfuhrmöglichkeit mit Ausfuhrgenehmigung
(1) Das Verbot nach Abschnitt 2T.1. gilt nicht für bestimmte eingeschränkte Zwecke (siehe dazu Art. 34 bis 37der Verordnung (EU) 2017/1509). In diesen Fällen kann die Bereitstellung wirtschaftlicher Ressourcen genehmigt werden.
(2) Bei der Ausfuhr von Gütern an eine Person nach Abschnitt 2T.1. in die Demokratische Volksrepublik Korea muss der Ausführer nachweisen, dass dafür eine gültige Ausfuhrgenehmigung vorliegt. In e-Zoll ist dazu der Dokumentenartencode N941 ("Embargogenehmigung") zu verwenden - außerdem ist die Nummer der Ausfuhrgenehmigung anzuführen, und zwar im Format nach der Arbeitsrichtlinie AH-1110 Abschnitt 4.6.3.
(3) Betreffend Vorabanmeldung siehe auch nachfolgenden Abschnitt 5.
2U. Ausfuhr von nordkoreanischer Währung
2U.1. Ausfuhrverbot
Gemäß Art. 12 der Verordnung (EU) 2017/1509 ist es verboten, auf die nordkoreanische Landeswährung lautende neu gedruckte bzw. geprägte oder noch nicht ausgegebene Banknoten und geprägte Münzen unmittelbar oder mittelbar an die nordkoreanische Zentralbank oder zu deren Gunsten zu verkaufen, zu liefern, weiterzugeben oder auszuführen.
2U.2. Ausfuhr von der Maßnahme nicht umfasster Güter
2U.2.1. Nicht gekennzeichnete Unterpositionen der Kombinierten Nomenklatur
Siehe nachfolgenden Abschnitt 5.
2U.2.2. Gekennzeichnete Unterpositionen der Kombinierten Nomenklatur
Siehe nachfolgenden Abschnitt 5.
2U.2.3. Voranfrage
Die Bestimmungen zur Voranfrage und über die Verwendung des Dokuments sind der Arbeitsrichtlinie AH-1110 Abschnitt 8. zu entnehmen.
Abschnitt 2V.
derzeit frei
Abschnitt 2W.
derzeit frei
Abschnitt 2X.
derzeit frei
Abschnitt 2Y.
derzeit frei
Abschnitt 2Z.
derzeit frei
2Za. Ausfuhr von Industriemaschinen, Transportfahrzeuge, Eisen, Stahl und andere Metalle
2Za.1. Ausfuhrverbot
Gemäß Art. 16p der Verordnung (EU) 2017/1509 ist es verboten Industriemaschinen, Transportfahrzeuge, Eisen, Stahl und andere Metalle, die im Anhang Xll der Verordnung (EU) 2017/1509 (siehe Anlage 13) aufgeführt sind, mit oder ohne Ursprung in der Union unmittelbar oder mittelbar nach Nordkorea zu verkaufen, zu liefern, weiterzugeben oder auszuführen.
Betreffend Vorabanmeldung siehe auch nachfolgenden Abschnitt 5.
2Za.1.1. Voranfrage
Die Bestimmungen zur Voranfrage und über die Verwendung des Dokuments sind der Arbeitsrichtlinie AH-1110 Abschnitt 8. zu entnehmen.
2Za.1.2. Ausfuhrmöglichkeit mit Ausfuhrgenehmigung
(1) Gemäß Art. 16q der Verordnung (EU) 2017/1509 kann die Ausfuhr von Ersatzteilen die für die Aufrechterhaltung des sicheren Betriebs von zivilen gewerblichen Passagierflugzeugen der DVRK für die in Anhang XII Teil B aufgeführten Luftfahrzeugmodelle und -typen erforderlich sind, erteilt werden.
(2) In der Ausfuhranmeldung muss der Ausführer erklären, dass für die Ausfuhrgüter eine gültige Ausfuhrgenehmigung vorliegt. In e-Zoll ist dazu der Dokumentenartencode N941 ("Embargogenehmigung") zu verwenden - außerdem ist die Nummer der Ausfuhrgenehmigung anzuführen, und zwar im Format nach der Arbeitsrichtlinie AH-1110 Abschnitt 4.6.3.
(3) Die Bestimmungen zur Voranfrage und über die Verwendung des Dokuments sind der Arbeitsrichtlinie AH-1110 Abschnitt 8. zu entnehmen.
(4) Betreffend Vorabanmeldung siehe auch nachfolgenden Abschnitt 5.
Normen und Schlagworte
- Art. 2 Abs. 1 Buchstabe a VO 329/2007, ABl. Nr. L 88 vom 29.03.2007 S. 1
- VO 428/2009, ABl. Nr. L 134 vom 29.05.2009 S. 1
- Art. 2 Abs. 1 Buchstabe b VO 329/2007, ABl. Nr. L 88 vom 29.03.2007 S. 1
- Art. 5 Abs. 1 VO 329/2007, ABl. Nr. L 88 vom 29.03.2007 S. 1
- Art. 4a Abs. 1 Buchstabe a VO 329/2007, ABl. Nr. L 88 vom 29.03.2007 S. 1
- Art. 4b VO 329/2007, ABl. Nr. L 88 vom 29.03.2007 S. 1
- Art. 4 Buchstabe a VO 329/2007, ABl. Nr. L 88 vom 29.03.2007 S. 1
- Art. 4 Buchstabe b VO 329/2007, ABl. Nr. L 88 vom 29.03.2007 S. 1
- Anhang IV VO 329/2007, ABl. Nr. L 88 vom 29.03.2007 S. 1
- Anhang V VO 329/2007, ABl. Nr. L 88 vom 29.03.2007 S. 1
- Art. 7 VO 329/2007, ABl. Nr. L 88 vom 29.03.2007 S. 1
- Art. 8 VO 329/2007, ABl. Nr. L 88 vom 29.03.2007 S. 1
- Art. 6 Abs. 4 VO 329/2007, ABl. Nr. L 88 vom 29.03.2007 S. 1
- Art. 5 Abs. 4 VO 329/2007, ABl. Nr. L 88 vom 29.03.2007 S. 1
- Anhang Va VO 329/2007, ABl. Nr. L 88 vom 29.03.2007 S. 1
- Art. 2 Abs. 1 Buchstabe c VO 329/2007, ABl. Nr. L 88 vom 29.03.2007 S. 1
- Art. 2a Abs. 1 VO 329/2007, ABl. Nr. L 88 vom 29.03.2007 S. 1
- Art. 2a Abs. 3 VO 329/2007, ABl. Nr. L 88 vom 29.03.2007 S. 1
- Art. 3a VO 329/2007, ABl. Nr. L 88 vom 29.03.2007 S. 1
- Art. 2 Abs. 1 Buchstabe g VO 329/2007, ABl. Nr. L 88 vom 29.03.2007 S. 1
- Art. 4d Abs. 1 VO 329/2007, ABl. Nr. L 88 vom 29.03.2007 S. 1
- Anhang IIIb VO 329/2007, ABl. Nr. L 88 vom 29.03.2007 S. 1
- Art. 4d Abs. 2 VO 329/2007, ABl. Nr. L 88 vom 29.03.2007 S. 1
- Anhang I VO 329/2007, ABl. Nr. L 88 vom 29.03.2007 S. 1
- Anhang Ia VO 329/2007, ABl. Nr. L 88 vom 29.03.2007 S. 1
- Anhang Ib VO 329/2007, ABl. Nr. L 88 vom 29.03.2007 S. 1
- Art. 4 Abs. 1 Buchstabe a VO 329/2007, ABl. Nr. L 88 vom 29.03.2007 S. 1
- Art. 4 Abs. 1 Buchstabe c VO 329/2007, ABl. Nr. L 88 vom 29.03.2007 S. 1
- Art. 4 Abs. 4 VO 329/2007, ABl. Nr. L 88 vom 29.03.2007 S. 1
- Art. 5 Abs. 1 VO 2017/1509, ABl. Nr. L 224 vom 31.08.2017 S. 1
- Art. 6 VO 2017/1509, ABl. Nr. L 224 vom 31.08.2017 S. 1
- Art. 3 Abs. 1 Buchstabe a VO 2017/1509, ABl. Nr. L 224 vom 31.08.2017 S. 1
- Anhang II Teil I VO 2017/1509, ABl. Nr. L 224 vom 31.08.2017 S. 1
- Art. 52 VO 2017/1509, ABl. Nr. L 224 vom 31.08.2017 S. 1
- Art. 8 Abs. 1 VO 2017/1509, ABl. Nr. L 224 vom 31.08.2017 S. 1
- Art. 2 Abs. 1 Buchstabe a VO 2017/1509, ABl. Nr. L 224 vom 31.08.2017 S. 1
- Anhang II Teil II VO 2017/1509, ABl. Nr. L 224 vom 31.08.2017 S. 1
- Anhang II Teil III VO 2017/1509, ABl. Nr. L 224 vom 31.08.2017 S. 1
- Anhang II Teil IV VO 2017/1509, ABl. Nr. L 224 vom 31.08.2017 S. 1
- Anhang II Teil V VO 2017/1509, ABl. Nr. L 224 vom 31.08.2017 S. 1
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- Richtlinien
- Dokumenttyp
- Richtlinie
- Geschäftszahl
- 2021-0.779.177
- GZ der Erstfassung
- BMF-010302/0141-IV/8/2008
- Stammnummer
- 34466
- Enthalten in Fassung
- 18, 19 (geltend: 20)
- Gültig
- 17.02.2020 bis 18.04.2023
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:11
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF