Findok · UFS-Entscheidungen
UFSL RV/2195-L/02
Vermietung eines historischen Bauwerkes durch einen Verein um einen Anerkennungszins.
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/2195-L/02vom 14.02.2008Teil 3 von 3
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
c) Der Einnahmenposition "Betriebskosten" stehen keine entsprechenden Aufwendungen gegenüber. Der diesbezügliche Erklärungsversuch des Bw. in seiner Eingabe vom 1. März 2004 (vgl. Rz. 15), dass den dem Mieter angelasteten Betriebskosten unentgeltliche Leistungen von Vereinsmitgliedern zugrundelägen und ihm somit offenbar gar keine Aufwendungen entstanden seien, vermag insoweit nicht zu überzeugen. Betriebskosten beinhalten auch Positionen, die zunächst dem Vermieter als Eigentümer angelastet werden (zB. Grundsteuer) und die erst in weiterer Folge auf den Mieter überwälzt werden, wodurch sie beim Vermieter zu erfolgsneutralen "Durchläufern" werden. Derartige Aufwendungen scheinen jedoch in der vom Bw. erstellten Prognoserechnung nicht auf. Überdies sind in den jeweiligen Umsatzsteuererklärungen die in der Prognoserechnung angeführten Betriebskosten nicht als Einnahmen enthalten, sodass - da davon auszugehen ist, dass dort die Einnahmen vollständig erklärt wurden - diese dem mietenden Verein tatsächlich gar nicht vorgeschrieben wurden.
d) Den bislang abgegebenen Umsatzsteuererklärungen sind als Umsätze keinerlei "Spenden" zu entnehmen, während sie hingegen in der Prognoserechnung in steigender Höhe als Einnahmen angesetzt sind. Liegen tatsächlich Spenden - dh. Zuwendungen, denen keine unmittelbare Gegenleistung gegenübersteht - vor, handelt es sich hiebei jedoch um weder einnahmen-, noch umsatzsteuerbare Mittelzuflüsse, sodass sie auf das steuerliche Ergebnis ohne Einfluss sind.
e) Die Prognoserechnung enthält ausgabenseits keinerlei Instandsetzungsaufwendungen. Dass derartige Aufwendungen vom mietenden Verein entsprechend einer mündlichen Nebenabrede zum Mietvertrag zu tragen seien (vgl. das entsprechende Vorbringen des Bw, Rz 14), erscheint dem Unabhängigen Finanzsenat nicht glaubwürdig, ist dies doch eine nach der Verkehrsauffassung völlig unübliche Vorgangsweise.
3. Beantragte mündliche Berufungsverhandlung
(36) Gemäß
§ 284 Abs 1 BAO hat über eine Berufung eine mündliche Verhandlung dann stattzufinden, wenn es in der Berufung bzw. im Vorlageantrag beantragt wird (Z 1) oder dies der Referent für erforderlich hält (Z 2). Der Bw. hat eine mündliche Berufungsverhandlung nicht schon in der Berufung, sondern erst im Schriftsatz vom 13. Mai 2004 (Rz 17) beantragt, sodass ihm auf deren Abhaltung jedenfalls kein Rechtsanspruch zusteht (Ritz, BAO3, § 284 Tz 2 mit Verweis auf zB. VwGH 11.5.2005, 2001/13/0039). Auch der Referent hält die Abhaltung einer mündlichen Verhandlung für nicht erforderlich, zumal für ihn nicht erkennbar ist, dass sich dadurch - selbst wenn sie wie vom Bw. begehrt an Ort und Stelle abgehalten würde - wesentliche Punkte in der Klärung des seiner Ansicht nach ohnehin ausreichend erhobenen Sachverhaltes ergeben würden. Der Bw. hat es im Übrigen auch nicht mehr für erforderlich erachtet, zu den Ausführungen des mietenden Vereins Stellung zu nehmen, sodass auch er den Sachverhalt offenbar für vollständig ermittelt und weiteres Vorbringen seinerseits für nicht erforderlich erachtet.
Aus den dargestellten Gründen war spruchgemäß zu entscheiden und die Berufung somit abzuweisen.
Linz, am 14. Februar 2008
Normen und Schlagworte
- § 34 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 2 Abs. 1 UStG 1994, Umsatzsteuergesetz 1994, BGBl. Nr. 663/1994
- § 12 Abs. 2 UStG 1994, Umsatzsteuergesetz 1994, BGBl. Nr. 663/1994
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/2195-L/02
- Stammnummer
- 34443
- Gültig
- 14.02.2008 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF