Findok · UFS-Entscheidungen
UFSL RV/2195-L/02
Vermietung eines historischen Bauwerkes durch einen Verein um einen Anerkennungszins.
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/2195-L/02vom 14.02.2008Teil 2 von 3
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
1. Der Bw. halte die Aussage aufrecht, wonach Instandsetzungsaufwendungen gemäß mündlicher Nebenabrede vom Mieter getragen würden. Die vom Bw. des Weiteren vertretene Ansicht, wonach die Instandsetzungsaufwendungen in den nächsten 15 Jahren mit 0 Euro anzusetzen seien, impliziere auch schon die fehlende Notwendigkeit einer schriftlichen Festlegung aufgrund besonderer Gewichtigkeit. Dieser logischen Deduktion seitens der Amtspartei könne nämlich nur dann gefolgt werden, wenn auch die wirtschaftliche Betrachtungsweise derselben dem Mietvertrag zu Grunde gelegt wird. Da der Vertrag allerdings vom Bw. auf Basis dessen wirtschaftlicher Erwägungen, die im Übrigen auch der Prognoserechnung zu Grunde lägen, abgeschlossen worden sei, könne nicht gefolgt werden, dass fehlende Schriftlichkeit eine mündliche Nebenabrede aufgrund einer unterstellten besonderen Bedeutung unglaubwürdig erscheinen ließe. Da eben die Instandsetzungsaufwendungen einer vollständig renovierten Kapelle zumindest in den darauf folgenden Jahren nicht ins Gewicht fielen, sei durchaus vertretbar, diese für den Zeitraum von 15 Jahren mit 0 Euro zu veranschlagen. Wie auch aus der Höhe der erwarteten Einnahmen abgeleitet werden könne, werde die Abnutzung mangels übermäßiger Benutzung durch Dritte nicht über der im Rahmen der gewöhnlichen Abschreibung veranschlagten, liegen. Dass die Instandsetzungskosten nach vollständiger Renovierung unbedeutend sind, könne des Weiteren auch belegmäßig nachgewiesen werden. Es könne auch damit gerechnet werden, dass nach 15 Jahren die Instandsetzungskosten einer eben renovierten Kapelle, deren tatsächliche Lebensdauer überdies weit über der einkommensteuerrechtlich vermuteten liege, nicht über dem in der Prognoserechnung angesetzten Betrag von 1 % der erfolgten Sanierung liege. Gerade aus diesem Grund sei die Kapelle auch vollständig saniert worden, um weitere hohe Instandhaltungs- bzw. Instandsetzungsaufwendungen zu vermeiden. Mangels Inventar oder Maschinen sei auch keine laufende Wartung nötig. Hinsichtlich der unterstellten Sittenwidrigkeit einer unlimitierten Übernahme von Instandsetzungsverpflichtungen sei auszuführen, dass durchaus ein gewisser Handlungsspielraum für § 879 ABGB gegeben sein könnte. Unter Anwendung der in den §§ 914 ff ABGB positivierten und von der Rechtsprechung konkretisierten bürgerlich-rechtlichen Auslegungsgrundsätzen für Verträge sei jedoch der Sinn eines Vertrages vorerst aus dem Willen der beiden Vertragsparteien zu ermitteln. Interpretativ könne jedoch geschlossen werden, dass die Parteien von einer Instandhaltungsverpflichtung von gerade 1 % der erfolgten Sanierungskosten ausgegangen werde. In diesem Rahmen sei eine gesetzliche Durchsetzung durchaus möglich und, ohne einer gerichtlichen Überprüfung vorgreifen zu wollen, auch nicht gem. § 879 ABGB nichtig. Über diesen Betrag hinausgehende Instandhaltungs- oder Instandsetzungsaufwendungen könnten wohl sittenwidrig sein, seien aber gar nicht Gegenstand des Vertrages, weswegen sich eine diesbezügliche Prüfung erübrige. Hinsichtlich des Arguments, dass zu untersuchen wäre, ob nicht der R-Verein als naher Angehöriger des Bw. anzusehen sei, könne einerseits ausgeführt werden, dass es nicht Aufgabe des Bw. sei, dies zu überprüfen. Die Notwendigkeit eines Berufungsverfahrens wäre dann wohl fraglich. Überdies hätte die Amtspartei ja auch Gelegenheit gehabt, die ihr obliegenden Pflichten im ordentlichen Verfahren wahrzunehmen. Aufgrund der kommentarlos angeführten Erkenntnisse des Verwaltungsgerichtshofes könne nur geschlossen werden, dass Geschäftsbeziehungen zwischen Kapitalgesellschaften und ihren Gesellschaftern nur insoweit als betrieblich bedingte Vorgänge steuerlich Anerkennung fänden, als sie einem Fremdvergleich standhielten und dies auch auf das Verhältnis zwischen Vereinen und ihren Vorstandsmitgliedern anzuwenden sei. Für eine analoge Anwendung biete weder die Amtspartei Argumente noch erscheine eine Analogiefähigkeit für den gegenständlichen Fall gegeben. Die jederzeitige Kündbarkeit des Mietverhältnisses habe keine Auswirkung auf die Darstellung von Mietverhältnissen in einer Prognoserechnung. Ansonsten müssten alle unwägbaren Ereignisse, insbesondere jederzeit kündbare Mietverhältnisse bei Prognoserechnung im Bereich der Liebhabereibeurteilung im Rahmen von Einkünften aus Vermietung und Verpachtung vernachlässigt werden. Unter der Prämisse der Notwendigkeit gesicherter Rechtsansprüche würde kaum eine Prognoserechnung ein positives Ergebnis bringen. Zugestandenermaßen sei die Tatsache, dass das Eigentum an der Kapelle im Schenkungswege übertragen wurde per se keine Indiz für die Wertlosigkeit dieses Rechtsobjekts. In concreto komme man jedoch wieder im Rahmen einer Vertragsinterpretation zu dem Ergebnis, dass das Motiv für die Übertragung nicht reine Freigebigkeit, sondern auch die Übertragung der laut Denkmalschutzgesetz zu übernehmenden Verpflichtung der Sanierung der Kapelle gewesen sei. Somit seien mit dem Eigentumsrecht auch Verpflichtungen übertragen worden, denen der Bw. im öffentlichen Interesse nachgekommen sei. Somit seien mit dem Eigentumsrecht auch Verpflichtungen übertragen worden. Weiters sei mangels Marktwertes für Kapellen ein Marktwert nicht ermittelbar, der Substanzwert nach erfolgter Restaurierung evident. Entgegen der Argumentation der Amtspartei sei auch nicht vom Einheitswert des Grund und Boden auf den Wert der Kapelle geschlossen, was jeder betriebswirtschaftlichen Methodik widerspräche. Vielmehr sei der Einheitswert der Liegenschaft aufgrund der "belasteten" Kapelle mit 0 Euro, der Wert der Kapelle im Zeitpunkt der Übertragung aufgrund der Sanierungsverpflichtung ebenfalls mit 0 Euro anzusetzen. Dass für die Schenkung der Kapelle keine Schenkungssteuer vorgeschrieben worden sei, könne als weiters Präjudiz für die Wertlosigkeit (im wirtschaftlichen und nicht sozio-kulturellen Sinne) der Kapelle angesehen werden. Weiters sei die generelle Aussage der Amtspartei, wonach dann, wenn die Argumentation des Bw. richtig sei, dass aus der Sanierungsbedürftigkeit eines Wirtschaftsgutes folgen würde, dass dieses vor der Sanierung einen Wert von Null aufweist, hohe Ankaufspreise von wertvollen sanierungsbedürftigen Kulturgütern wie Schlössern, Burgen, Gemälden udgl. nicht erklärbar seien, nicht nur inhaltlich unlogisch, sondern auch unsubstantiiert. Dass ein "wertvolles sanierungsbedürftiges" Wirtschaftsgut einen hohen Preis erziele, sei unter optimalen Marktbedingungen ein Gebot der Logik, da wertvolle Wirtschaftsgüter auch in der Regel entsprechend diesem Wert Ihren Preis und Abnehmer finden. Das sei auch von Seiten des Bw. nie bestritten worden, sondern einzig die Tatsache, dass die Kapelle kein "wertvolles sanierungsbedürftiges" Wirtschaftsgut sei. Dass ein Preis letztlich auch nur Indiz für einen Wert darstelle, sei nur nebenbei erwähnt. Darüber hinaus sei der Bemerkung, dass "hohe Ankaufspreise von wertvollen sanierungsbedürftigen Kulturgütern wie Schlössern, Burgen, Gemälden udgl. nicht erklärbar (sind)" e contrario im Grunde nur die Bestätigung unserer und die Widerlegung der Argumentation des Finanzamts, nämlich dass in concreto eben kein wertvolles Wirtschaftsgut vorliege - weil geschenkt.
2. Warum es sich bei der gegenständlichen Vermietung um keine "marktwirtschaftliche" Tätigkeit handeln solle, sei unerklärlich. Das eventuell zur Diskussion stehende Problem der "Marktüblichkeit" stehe damit jedenfalls in keinem Zusammenhang.
In der Eingabe wurde weiters eine mündliche Verhandlung
"an Ort und Stelle" unter Beiziehung der Vorstände sowohl der Berufungspartei als auch des Vereins zur Rettung der S-Kapelle-M zur Beschleunigung des Verfahrens beantragt, "weil andernfalls bei weiter anfallenden Kosten im Rahmen des Bw. den satzungsgemäßen Aufgaben mangels liquider Mittel nicht mehr nachgekommen werden kann".
(18) Am 8. November 2006 richtete der Referent des Unabhängigen Finanzsenats ein auf § 143 BAO gestütztes Auskunftsersuchen an den die S-Kapelle-M mietenden Verein folgenden Inhalts:
"Im gegenständlichen Berufungsfall ist die Frage der umsatzsteuerlichen Konsequenzen des zwischen Ihrem Verein und dem Bw. abgeschlossenen Mietvertrages betreffend die "S-Kapelle-M" strittig.
In diesem Zusammenhang werden Sie ... ersucht, nachfolgende Fragen zu beantworten ...:
1. Auf wessen Initiative geht die Renovierung der
Schlosskapelle
zurück; jene des Vereins Denkmalpflege oder Ihres Vereines?
2. Aus welchen Gründen war für die Renovierung der S-Kapelle-M eine Anmietung durch Ihren Verein erforderlich?
Inwieweit ist dadurch eine Änderung bzw. Optimierung der Renovierungsmaßnahmen erfolgt?
3. Warum wurde aus dem mit dem berufungswerbenden Verein abgeschlossenen Mietvertrag bereits während der Renovierungsphase Mietentgelt - also zu einem Zeitpunkt, in dem eine Nutzung noch nicht erfolgen konnte - geleistet?
4. Im Jahr 2003 wurde offenbar keine Miete bezahlt; im Jahr 2004 hingegen 726,73 Euro.
Woraus erklärt sich dieser Umstand?
Um Nachweis der entsprechenden Zahlungsflüsse wird ersucht.
5. Nach welchen Kriterien wurde das Mietentgelt festgelegt?
Warum erfolgte bislang keine Valorisierung des Mietentgelts?
6. Wie wird die
Schlosskapelle
derzeit vom Verein genutzt (zB. Anzahl und Art der Veranstaltungen)?
Welche anderen Aktivitäten setzt der Verein?
7. Fließen dem Verein Einnahmen aus diesen Veranstaltungen zu, wenn ja welche Jahresumsätze wurden bislang erzielt?
Sollten Einnahmen erzielt worden sein: Aus welchen Gründen war der berufungswerbende Verein bereit, darauf zu verzichten?"
(19) Dieses Auskunftsersuchen wurde am 11. März 2007 von der Bürgermeisterin jener Gemeinde, in der sich die Schlosskapelle befindet, in ihrer Funktion als seinerzeitige Finanzreferentin folgendermaßen beantwortet:
1. Die Initiative zur Renovierung der
Schlosskapelle
geht ursprünglich auf die Initiative des Bw. zurück.
Es gibt einen Schenkungsvertrag zwischen dem ursprünglichen Eigentümer der Kapelle und dem Bw. Im Vertrag ist die Verpflichtung zur Erhaltung und Restaurierung der S-Kapelle-M festgeschrieben. Die Übergabe erfolgte am 20 Juni 1997.
In den Jahren zuvor hat es - wie mir berichtet wurde - Gespräche und Überlegungen gegeben die Schlosskapelle durch die Gemeinde vom Eigentümer käuflich zu erwerben. Wegen der hohen Kosten durch den Erwerb, insbesondere aber der Restaurierung sowie der nur geringen in Aussicht gestellten Fördermittel sind diese Überlegungen als unfinanzierbar wieder fallen gelassen worden. Letztlich waren alle Beteiligten über die gefundene Lösung (Schenkung an den Bw. und Restaurierung durch denselben) sehr froh.
2. Von Seiten des Bw. wurde uns mitgeteilt, dass die Anmietung durch den örtlichen Verein eine übliche Vorgangsweise ist.
Nach meiner Erinnerung war die Anmietung auch erforderlich, da der Verein Denkmalpflege in Oberösterreich die S-Kapelle-M nicht selbst bewirtschaften konnte und vor allem nicht das Ziel der Belebung dieses Baujuwels bewerkstelligen konnte.
Der neu gegründete örtliche Verein hingegen hat sehr schnell großen Eifer und Engagement entwickelt und zahlreiche Aktivitäten gesetzt (zB. Mitgliederwerbung, Führungen). Es wurden auch gewisse Neuanschaffungen durch den Verein in Auftrag gegeben und bezahlt (zB. Fußbodenheizung). Diese Neuerungen konnte oder wollte der Bw. (unter dem Titel der Restaurierung) nicht übernehmen. Auch haben die Vereinsmitglieder gewisse Robotleistungen getätigt (z.B. Innenboden auskoffern etc.).
Es war für den örtlichen Verein deshalb wichtig, hier durch den Mietvertrag eine gewisse Sicherheit bzw. Rechte zu haben.
3. Es wurde so vereinbart. Ursprünglich war ja von einem Abschluss der Renovierungsarbeiten im Jahr 2000 die Rede. Die Arbeiten haben sich jedoch erheblich verzögert. Der Bw. hatte insbesondere Schwierigkeiten die Innenrestaurierung zu finanzieren. Die Fertigstellung ist letztlich erst im Jahr 2003 gelungen.
Dennoch ist die Schlosskapelle von Beginn der Vereinsgründung und schon während der Bauphase vom Verein genutzt wurden. (z.B. Führungen für Interessierte, Teilnahme am Tag des offenen Denkmals ab dem Jahr 1999; insbesondere zu Silvester hat sich in der Bevölkerung schon in der Renovierungsphase etabliert, das neue Jahr bei der S-Kapelle-M zu begrüßen. Silvester 1999/2000 wurden unter großer Anteilnahme der Bevölkerung die neuen - von Gönnern gestifteten - Glocken erstmals geläutet.
4. Als Kassierin des Vereins habe ich die Mietzahlung offenbar übersehen. Als die Zahlung im Jahr 2004 telefonisch eingemahnt wurde, habe ich den geforderten Betrag bezahlt.
5. Nach meiner Erinnerung war dies eine Vereinbarungssache/Verhandlungssache. Warum nicht valorisiert wurde, weiß ich nicht. Wahrscheinlich hat der Bw. auf eine Valorisierung des Entgelts einfach vergessen.
6. Insbesondere für Taufen, (teilweise ökumenische) Andachten und Gottesdienste, Maiandacht; Gedenkfeiern, Patroziniumsfeier; kleine Konzerte (teilweise vom Tonträger), Lesungen, Silvesterveranstaltung, Teilnahme am Tag des offenen Denkmals, kunst- und kulturhistorische Führungen für Interessierte (die Kapelle ist von Mai bis Oktober jeden Samstag von 15 bis 17 Uhr geöffnet; es ist jeweils ein Vereinsmitglied ehrenamtlich anwesend).
Sonstige Aktivitäten: Öffentlichkeitsarbeit: Presseberichte, Fernsehbeiträge (BTV 1999; ORF 2004; Mittagsglocken in Radio OÖ 2000)
7. Dem Verein fließen ausschließlich Mitgliedsbeiträge und freiwillige Spenden zu; diese Einnahmen sind nur gering und stehen in keinem Verhältnis zum großen Einsatz der Vereinsmitglieder und der täglichen aufwendigen Pflege der Kapelle.
Regelmäßig werden durch den örtlichen Verein auch weiterhin kleinere Anschaffungen (auch Werbematerial/Folder) und Reparaturen getätigt. Hätte der Verein Denkmalpflege in Linz die Einnahmen abschöpfen wollen, wäre wohl keiner der ehrenamtlich Tätigen bereit gewesen, seine aufwendige Arbeit fortzusetzen.
(20) Die Beantwortung des Auskunftsersuchens wurde am 12. März 2007 den beiden am Berufungsverfahren beteiligten Parteien zur Kenntnisnahme bzw. allfälligen Stellungnahme übermittelt; nachdem der Bw. darauf keine Reaktion zeigte wurde ihm die Beantwortung samt Stellungnahme der Amtspartei vom 30. April 2007 (vgl. unten Rz 21) nochmals übermittelt.
(21) Der berufungswerbende Verein bzw dessen steuerlicher Vertreter ersuchte mehrere Male um Fristverlängerung zur Abgabe einer Stellungnahme; bis dato ist jedoch keine erfolgt. Auch eine seitens des steuerlichen Vertreters für August 2007 angekündigte Besprechung mit dem Vorstand der Amtspartei fand nicht statt.
(22) Das Finanzamt führte in seiner Stellungnahme vom 22. April 2007 aus:
Es werde nach wie vor die Meinung vertreten, dass es sich bei der Vermietung der Schlosskapelle um eine nicht-unternehmerische Vereinstätigkeit handle. Die Miete von 363,36 Euro (ATS 5.000) pro Jahr für eine generalsanierte Schlosskapelle sei derartig gering, dass von einem steuerlich nicht anzuerkennenden Anerkennungsmietzins bzw. von einer unbeachtlichen Liebhabereitätigkeit ausgegangen werden müsse. Auch die vorgelegte Prognoserechnung diene nicht dazu, eine Einkunftsquelle plausibel zu machen: Sie umfasse bisher einen Zeitraum von 2003 (Beginn der Vermietung) bis 2022 (Dauer der Prognoserechnung: 20 Jahre). Vollkommen unbeachtet bleibe, dass bereits 1997 erstmalig Aufwendungen angefallen seien und 1999 bereits mit der Vermietung begonnen worden sei. Gerade in diesen Jahren müssten wesentliche Verluste vorliegen. Enthalte die Prognoserechnung für die Bewirtschaftung eines unter Denkmalschutz stehenden Schlosses keine anderen Aufwendungen außer AfA, Versicherungs- und Steuerberatungskosten, sei sie unglaubwürdig. Die im Schreiben des steuerlichen Vertreters angeführte "mündliche Nebenabrede"
über die völlige Übernahme von Instandhaltungs- und Instandsetzungsarbeiten durch den Mieter erscheine vollkommen fremdunüblich. Es entspreche nicht den Erfahrungen des täglichen Lebens, dass ein derartiges Abkommen nur mündlich geschlossen werde, insbesondere wenn man bedenke, dass die denkmalgeschützte Schlosskapelle bereits aus dem 17. Jahrhundert stamme. Eine mündliche Nebenabrede erscheine nur unter dem engen Verhältnis zwischen dem Bw. und dem Verein zur Rettung der Schlosskapelle erklärlich. Steuerlich sei dieser Umstand durch Zugrundelegung der Angehörigenjudikatur zu würdigen. Ergänzend werde noch angeführt, dass mündliche Nebenabreden dem Mietvertrag (Punkt 6: Änderungen des Mietvertrages bedürfen der Schriftform) widersprächen. Wie bereits im Schreiben des Bw. vom 1. März 2004 (Rz 15) angeführt, sei kein Markt für ein derartiges Gebäude vorhanden. Es könne daher davon ausgegangen werden, dass ein außerordentlich hohes Mietausfallswagnis bestehe, da potentielle Mieter nur unter gemeinnützigen Organisationen und privaten Kunstliebhabern zu finden seien. Ergänzend werde angeführt, dass ein jederzeit (unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von sechs Monaten) kündbarer Mietvertrag geschlossen worden sei. Seitens der Außenprüfung werde ebenfalls die Meinung vertreten, dass auch die unsanierte Kapelle einen gewissen Verkehrswert aufweise. Ferner erscheine unglaubwürdig, dass keinerlei sonstigen Kosten (wie Steuerberatung), Verwaltungskosten, Zwischenfinanzierungskosten und Bankspesen in der Prognoserechnung ihren Niederschlag fänden. Ein weiteres starkes Indiz für eine Liebhabereibeurteilung liege deshalb vor, da die in der Prognoserechnung angesetzte Miete in den ersten 12 Jahren nicht einmal die AfA decke. Gehe man ferner davon aus, dass die AfA für ein Gebäude aus dem 17. Jhdt. eigentlich mit 2 % anzunehmen ist (vor 1915 errichtet), werde offensichtlich, dass bis ins Jahr 2022 keine Deckung der AfA durch die Miete erfolgen kann. Es erscheine fraglich, ob eine Miete, die nicht einmal die AfA decke, überhaupt als umsatzsteuerlich relevant einzustufen sei. Auch die pauschale Schätzung von Spenden in der Prognoserechnung könne nicht dazu dienen, eine unternehmerische Vermietungstätigkeit nachzuweisen. Es werde seitens darauf hingewiesen, dass 2003, 2004 und 2005 keine Verwaltungskostenpauschale in der Umsatzsteuererklärung angesetzt worden sei. Ferner stimmten die in der Prognoserechnung angesetzten Mietentgelte nicht mit der tatsächlichen Umsatzsteuererklärung überein (offensichtlich sei keine Indexierung der Miete vorgenommen worden).
Über die Berufung wurde erwogen:
1. Entscheidungsrelevanter Sachverhalt
(23) Der gegenständlichen Entscheidung wird - zusammengefasst - folgender Sachverhalt zugrunde gelegt: Dem berufungswerbenden Verein, dessen statutenmäßiger Zweck die Unterstützung der Belange von Denkmalschutz und Denkmalpflege ist, wurde eine renovierungsbedürftige Kapelle geschenkt, die von ihm unter Gewährung erheblicher öffentlicher Subventionen über einen mehrjährigen Zeitraum renoviert wurde. Bereits während der Renovierungsarbeiten wurde die Kapelle an einem eigens zu diesem Zweck gegründeten örtlichen Verein um ein jährliches Mietentgelt von ATS 5.000 vermietet. Trotz entsprechender Bestimmungen im Mietvertrag wurde dieses Mietentgelt bislang nicht valorisiert. In einem Jahr erfolgte keine Bezahlung des Mietentgeltes; dieses wurde erst im darauffolgenden Jahr geleistet. Der mietende Verein wird insoweit tätig, als er insbesondere durch Eigenleistungen an den Baumaßnahmen mitwirkte und zB. Führungen, Lesungen, etc veranstaltet. Aus diesen Veranstaltungen fließen diesem Verein keine regelmäßigen Einnahmen, sondern lediglich geringe Spenden zu.
2. Vermietung als steuerlich relevante Betätigung
(24) Zwischen den Parteien des Berufungsverfahrens ist unter zwei Gesichtspunkten strittig, ob das zwischen dem Bw. und dem R-Verein abgeschlossene Mietverhältnis steuerlich anzuerkennen ist:
einerseits
ergibt sich die Frage, ob die Restaurierung der Schlosskapelle unter den
"ureigensten"
Vereinszweck fällt;
andererseits
stellt sich die Frage nach der Einkunftsquelleneigenschaft der Vermietung unter
dem Gesichtspunkt der
Liebhaberei.
2.1 Denkmalsanierung als Vereinszweck
(25)
Statutenmäßiger Zweck des Vereins, der nach der Aktenlage insoweit auch mit dessen tatsächlicher Geschäftsführung im Einklang steht, ist wortwörtlich die "Unterstützung der Belange von Denkmalschutz und Denkmalpflege bei der Erhaltung und Erforschung von Denkmälern in Oberösterreich" (vgl. Rz 1). In welcher konkreten Form diese "Unterstützung" erfolgen soll und wer dabei (Personen, Institutionen, etc.) im Konkreten Unterstützung erfahren sollen ist den Statuten ebenso wenig entnehmbar, wie Bestimmungen dahingehend, welche ideellen Mittel hiefür exakt eingesetzt werden, enthält doch der die Mittel beschreibende § 3 der Vereinsstatuten eine Vermengung von ideellen (zB. Auszeichnung besonderer Leistungen) und materiellen (zB. Mitgliedsbeiträge, Spenden) Mitteln. Der Internet-Homepage des Bw. ist - was die tatsächliche Geschäftsführung des Vereins betrifft - allerdings entnehmbar, hinsichtlich welcher Bauwerke der Bw. bereits "Restaurierungsinitiativen" gesetzt hat und somit offenbar auch auf diesem - in den Statuten nicht explizit enthaltenen - Gebiet tätig geworden ist.
Der Bw. stellt hingegen in Abrede, dass die Sanierung von Denkmälern unter seinen eigentlichen Vereinszweck falle und weist darauf hin, dass die entsprechenden Bestimmungen der Satzung dies verdeutlichten (vgl. Rz 6) und er überdies nur einmal - eben im Rahmen der hier strittigen Renovierung der S-Kapelle-M - auf dem Gebiet der Restaurierung tätig geworden sei (Rz 8). Im Gegensatz dazu führe die Vermietung dieser Kapelle somit vielmehr zu einer unternehmerischen Tätigkeit. Nach Ansicht des Unabhängigen Finanzsenats möchte der Bw. damit offenbar dartun, der unentgeltliche Erwerb und die nachfolgende aufwändige und teils unter Zuhilfenahme öffentlicher Mittel durchgeführte kostenintensive Renovierung sei - zumindest vorrangig - deshalb durchgeführt wurden, um Einnahmen zu erzielen, die Kapelle durch einen Dritten zu "vermarkten" (vgl. Rz 6) und somit erstmalig unternehmerisch im Bereich der Vermietung und Verpachtung tätig zu werden.
(26) Diesen Behauptungen des Bw. stehen jedoch zunächst schon die Ausführungen im Menüpunkt "Initiativen & Ziele" der vereinseigenen Homepage (siehe Rz 1) entgegen, in denen diverse Bauwerke angeführt sind, in denen der Bw. seinen eigenen Darstellungen nach bereits "Restaurierungsinitiativen gesetzt" hat. Wenn damit auch nicht unmittelbar zum Ausdruck gebracht wird, dass der Bw. selbst gleichsam als "Bauherr" aufgetreten sei, tritt damit aber deutlich zu Tage, dass ihm die fachgerechte Restaurierung von Baudenkmälern zwecks Erhaltung für die Nachwelt ein großes Anliegen ist und er in welcher Form auch immer in diese Bauvorhaben eingebunden war. Damit ist offensichtlich, dass sich die tatsächliche Vereinstätigkeit nicht in der Auszeichnung besonderer denkmalschützerischer Leistungen, Verkauf von Druckwerken oder medialer Informationsverbreitung erschöpft. Insoweit kann daher nach Ansicht des Unabhängigen Finanzsenats allgemein festgehalten werden, dass auch die Restaurierung von Denkmälern an sich unter den unmittelbaren Vereinszweck subsumierbar ist. Dass der Bw. dabei offenbar nur vereinzelt selbst Renovierungsmaßnahmen in Auftrag gegeben hat (und zwar im hier vorliegenden Fall sowie im angeführten "Rettungskauf" von Deckenbildern" - vgl. Rz 8), liegt daran, dass er nur hinsichtlich eines Bauwerks und der Deckengemälde Eigentümer ist und er naturgemäß bei den anderen in der Homepage angeführten Bauwerken derartige unmittelbare Initiativen nicht setzen kann. Dies schließt aber auch entsprechende unmittelbare Initiativen für die Zukunft nicht aus; wie sich bei der Rettung der Deckenbilder gezeigt hat, ist ja der Verein insoweit bereits ein weiteres Mal tätig geworden. Das Fehlen des explizit angeführten Zwecks der Restaurierung von erhaltenswerten Baudenkmälern in den Statuten des Bw. ist somit als unvollständige Formulierung und als insoweit bestehender Mangel der Statuten zu interpretieren, ohne dass dadurch jedoch eine Subsumption unter den unmittelbaren Vereinszweck ausgeschlossen wird.
Überdies ist festzuhalten, dass in den Statuten des Bw. die Erzielung von Einnahmen aus der entgeltlichen Überlassung von Vereinsvermögen als materielles Mittel zur Erreichung des Vereinszwecks ebenfalls nicht angeführt ist. Aus Sicht des Bw. sind somit die Statuten somit auch in diesem Punkt offenbar unvollständig bzw. mangelhaft, ohne dass er dadurch eine steuerliche Relevanz ableiten würde.
(27) Nach Ansicht des Unabhängigen Finanzsenates können im konkreten Fall die zur Renovierung der Kapelle führenden Beweggründe, die in weiterer Folge auch dafür relevant sind, ob diese konkrete Baumaßnahme im Vereinszweck Deckung findet, oder ob sie aus unternehmerischen Gründen - dh. einer Einnahmenerzielung aus Vermietung und Verpachtung - getätigt wurde, aus verschiedenen in der Sachverhaltsdarstellung angeführten Unterlagen abgeleitet werden. Zunächst wird im Schenkungsvertrag festgehalten, dass der Bw. die Erhaltung und Restaurierung der Schlosskapelle beabsichtige (vgl. Rz 3). Somit war offenbar die Erhaltung dieses Bauwerks für die Nachwelt bestimmendes Motiv für die Schenkung. Eine ins Auge gefasste unternehmerische Nutzung zur Einnahmenerzielung ist im Schenkungsvertrag nicht angeführt, sodass davon ausgegangen werden kann, dass sie offenbar nicht Motivation für die Schenkung gewesen sein. Laut Mietvertrag hat sich der Bw. eine Rettung der Schlosskapelle vor dem Verfall, die Durchführung einer Generalsanierung sowie eine Sicherung des Bestandes zur Aufgabe gesetzt (vgl. Rz 4). Der Unabhängige Finanzsenat schließt auch daraus, dass es dem Bw. somit darum gegangen ist, die ihm unentgeltlich zugewendete Kapelle als Baudenkmal für die Nachwelt zu sichern. Zweck war damit offenbar nicht ein - erstmaliges - unternehmerisches Tätigwerden als Vermieter bzw. der Einsatz hoher finanzieller Mittel zur Restaurierung zur Erzielung von im Ergebnis geringfügigen Mieteinnahmen. Bereits an dieser Stelle kann somit festgehalten werden, dass nach Ansicht des Unabhängigen Finanzsenats davon ausgegangen werden kann, dass unentgeltliche Eigentumsübertragung und nachfolgende Restaurierung im unmittelbaren Vereinszweck Deckung finden.
(28) Es ist jedoch dem Bw. zuzugestehen, dass die Deckung der Restaurierung im Vereinszweck alleine eine unternehmerische Nutzung der Schlosskapelle noch nicht ausschließen würde. Daher ist als weiterer Schritt zu prüfen, wie sich im konkreten Fall das behauptete unternehmerische Tätigwerden des Bw. gestaltet hat. Nach § 2 Abs. 1 UStG1994 ist Unternehmer, wer eine gewerbliche oder berufliche Tätigkeit selbständig ausübt. Als "gewerblich" bzw. "beruflich" gilt dabei jede nachhaltige Tätigkeit zur Erzielung von Einnahmen, auch wenn die Absicht, einen Gewinn zu erzielen, fehlt. Artikel 4 Nr. 1 der im Berufungszeitraum heranzuziehenden Sechsten Richtlinie 77/38/EWG des Rates vom 17. Mai 2007 zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften über die Umsatzsteuer - gemeinsames Mehrwertsteuersystem: einheitliche steuerpflichtige Bemessungsgrundlage ("6. MwSt-RL") bezeichnet im Ergebnis inhaltsgleich als "Steuerpflichtigen" denjenigen, wer eine wirtschaftliche Tätigkeit (= gegen Entgelt im Inland ausgeführte Lieferung von Gegenständen und Dienstleistungen; vgl. Art 2 der 6. MwSt-RL). selbständig und unabhängig von ihrem Ort, gleichgültig zu welchem Zweck und zu welchem Inhalt, ausführt. Als derartige wirtschaftliche Tätigkeit gilt auch eine Leistung, die die Nutzung von Gegenständen zur nachhaltigen Erzielung von Einnahmen erfasst. Nach dem ab 2007 anwendbaren inhaltsgleichen Art 9 Abs. 1 der Richtlinie 2006/112/EG des Rates vom 28. November 2006 über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem gilt als Steuerpflichtiger, wer eine wirtschaftliche Tätigkeit unabhängig von ihrem Ort, Zweck und Ergebnis selbstständig ausübt. Als wirtschaftliche Tätigkeit gelten alle Tätigkeiten eines Erzeugers, Händlers oder Dienstleistenden einschließlich der Tätigkeiten der Urproduzenten, der Landwirte sowie der freien Berufe und der diesen gleichgestellten Berufe. Als wirtschaftliche Tätigkeit gilt insbesondere die Nutzung von körperlichen oder nicht körperlichen Gegenständen zur nachhaltigen Erzielung von Einnahmen. Dazu korrespondierend gelten gemäß
§ 12 Abs. 2 UStG 1994 Lieferungen und sonstige Leistungen dann als für das Unternehmen ausgeführt, wenn sie für Zwecke des Unternehmens erfolgen und sie zumindest zu 10% unternehmerischen Zwecken dienen. Inhaltsgleich bestimmt Art 17 Abs. 2 Buchstabe b der 6. MwSt-RL, dass - soweit Gegenstände für besteuerte Umsätze verwendet werden - der Steuerpflichtige befugt ist, von der von ihm geschuldeten Mehrwertsteuer jene entrichtete bzw. geschuldete Mehrwertsteuer für Gegenstände abzuziehen, die ihm von anderen Steuerpflichtigen geliefert wurden. Aus dem Anwendungsbereich der Art 2 und 4 der 6. MwSt-RL hat der VwGH den Schluss gezogen, dass nur wirtschaftliche Tätigkeiten, die ein Steuerpflichtiger gegen Entgelt ausübt, der Mehrwertsteuer bzw. Umsatzsteuer unterliegen (Erk. vom 30.3.2006, 2002/15/0141 mit Verweis auf das Urteil des EuGH vom 21. April 2005, Rs. C-25/03 HE). Nach Ansicht des EuGH stellt die Vermietung eines körperlichen Gegenstands eine Nutzung dieses Gegenstands dar, die als wirtschaftliche Tätigkeit im Sinne von Art 4 Abs. 2 der 6.MwSt-RL zu beurteilen ist, wenn sie zur nachhaltigen Erzielung von Einnahmen vorgenommen wird. Kann der Gegenstand seiner Art nach sowohl zu wirtschaftlichen als auch zu privaten Zwecken verwendet werden, sind alle Umstände seiner Nutzung zu prüfen, um festzustellen, ob er tatsächlich zur nachhaltigen Erzielung von Einnahmen verwendet wird. Zu diesem Zweck kann ein Vergleich zwischen den Umständen, unter denen der Gegenstand tatsächlich genutzt wird, und den Umständen, unter denen die entsprechende wirtschaftliche Tätigkeit gewöhnlich ausgeübt wird, vorgenommen werden. Wenn allein anhand der vom Nutzer erzielten Ergebnisse nicht ermittelt werden kann, ob die nachhaltige Erzielung von Einnahmen angestrebt wird, ist es angebracht, ua. die Höhe der Einnahmen zu berücksichtigen (Urteil vom 26.9.1996, C-230/94, Rs Enkler).
(29) Somit ist zu klären, ob die streitgegenständliche Vermietung als eine derartige "entgeltliche"
wirtschaftliche Tätigkeit
zur nachhaltigen Einnahmenerzielung beurteilt werden kann. Nach der dargestellten Definition der unternehmerischen bzw. wirtschaftlichen Tätigkeit ist dem Bw. zunächst zwar prinzipiell beizupflichten, dass selbst die Zuordnung der "Denkmalsanierung" zum unmittelbaren Vereinszweck bzw. die dargestellte Motivation für die Initiative zur Sanierung der Schlosskapelle eine unternehmerische Tätigkeit nicht schon vorweg generell ausschließt und somit nach den dargestellten Tatbestandsmerkmalen auch ein Vorsteuerabzug an sich möglich wäre. So können etwa bei Körperschaften, wie zB. Vereinen, denen abgabenrechtliche Begünstigungen iSd. §§ 35 ff BAO zukommen, wirtschaftliche Geschäftsbetriebe iSd. § 31 BAO gemäß
§ 45 Abs. 2 BAO ("unentbehrliche Hilfsbetriebe"), obwohl sie im Vereinszweck unmittelbar Deckung finden und ohne Gewinnabsicht betrieben werden, dem unternehmerischen Bereich zugeordnet werden, wenn entsprechende Einnahmen (zB. Eintrittsgelder, Pflegegebühren oder Seminargebühren) erzielt werden (vgl. auch Ruppe, UStG3, § 2, Tz 57). In derartigen Fällen ist aber die Einnahmenerzielung aus der Führung eines derart "unentbehrlichen" Betriebes notwendigerweise unmittelbar mit dem Vereinszweck verbunden, während im hier vorliegenden Fall zwischen den vorgenommenen Sanierungsmaßnahmen und der nachfolgenden Vermietung kein derart enger Konnex besteht. Mit anderen Worten: bei unentbehrlichen Hilfsbetrieben ist die unmittelbare Ausübung des Vereinszwecks, ohne Einnahmenerzielung und somit unternehmerisches Tätigwerden de facto nicht möglich, während im vorliegenden Fall die Vermietung an einen anderen Rechtsträger für die vorangegangene Sanierung und das Erhalten für die Nachwelt als Vereinszweck keinesfalls zwingend erforderlich ist. Nach dem Vorbringen des Bw. in der Berufungsschrift (Rz 6) sowie den Ausführungen des mietenden Vereins (vgl. Rz 19; Pkt. 2. und 6.) ist zwar einzuräumen, dass dieser Verein tatsächlich Aktivitäten im Zusammenhang mit der "Belebung" der Schlosskapelle gesetzt hat und insoweit dessen Tätigwerden für die weitere Nutzung wenn schon nicht zwingend erforderlich, so aber doch durchaus sinnvoll war. Der mietende Verein hat somit - sozusagen als "Erfüllungsgehilfe" - insoweit jene Aufgaben des Bw. übernommen, welche die laufende Nutzung der Kapelle mit sich bringen und somit mit dem unmittelbaren Vereinszweck im Zusammenhang stehen. Der Verein zur Rettung der Schlosskapelle Mitterberg hat selbst daraus aber offensichtlich keine ins Gewicht fallenden Einnahmen, sondern lediglich Spenden geringfügigsten Ausmaßes erzielt (vgl. Rz 19; Pkt. 7), sodass für einen objektiven Dritten nicht erkennbar ist, wodurch hiefür die Leistung eines Mietentgeltes durch ihn an den Bw., der ja im Ergebnis durch dessen Aktivitäten massiv entlastet wird, objektiv gerechtfertigt wäre. Wie bereits erwähnt, ist aus Sicht des die Kapelle vermietenden Bw. für die Untersuchung, ob eine unternehmerische bzw. wirtschaftliche Tätigkeit vorliegt, auch die Höhe der Einnahmen zu berücksichtigen (EuGH 26.9.1996, C-230/94, Rs Enkler). Die vom Bw. vereinnahmten Mietentgelte decken während der bisherigen Dauer des Mietverhältnisses nicht einmal jene AfA-Beträge, die der Bw. selbst ermittelt hat. Diese gehen über die von - wie das Finanzamt nach Ansicht des Unabhängigen Finanzsenates überzeugend dargelegt hat - unrealistischen historischen Anschaffungskosten von Null aus, würden sich bei einer realistischen Berechungsweise also noch dementsprechend erhöhen und die offensichtliche Diskrepanz zwischen Abschreibung und Einnahmen noch massiv erweitern. Mietentgelte, die aber nicht einmal den Wertverzehr des Mietobjektes abdecken, führen jedoch zu keiner wirtschaftlichen Tätigkeit iSd. Judikatur des EuGH, zumal die Einnahmen de facto bedeutungslos sind. Überdies ist darauf zu verweisen, dass nach der österreichischen Verwaltungspraxis bei Vermietungen durch Körperschaften öffentlichen Rechts für die steuerrechtliche Anerkennung als Bestandverhältnis neben der Deckung der (laufenden oder zeitlich anteiligen) Betriebskosten (§§ 21 bis 24 MRG) ein Entgelt für den Gebrauch des Grundstückes in Form einer jährlichen oder zeitlich anteiligen AfA-Komponente vorausgesetzt wird. Als AfA-Komponente pro Jahr sind mindestens 1,5 % der Anschaffungs- bzw. Herstellungskosten anzusetzen (UStR 2000, Rz 265; Caganek, SWK 2007, S 953). Zwar ist der Unabhängige Finanzsenat als weisungsfreie Behörde nicht an die Rechtsansicht des Bundesministeriums für Finanzen gebunden, doch erscheint sie ihm - was die Klärung des Begriffs "Höhe der Einnahmen" betrifft - einerseits nachvollziehbar und andererseits auch für Körperschaften des privaten Rechts als durchaus zutreffend und deckt sich überdies mit seiner eigenen Rechtsansicht (UFS-Entscheidung vom 22.5.2003, RV/2766-W/02; siehe dazu Renner, RFG 2005/10). Von einer unternehmerischen Tätigkeit hinsichtlich der Vermietung der Schlosskapelle kann schon aus diesem Grunde nicht die Rede sein.
(30) Weiters kann nach Ansicht des Unabhängigen Finanzsenats beim hier vorliegenden Sachverhalt auch durchaus ein Vergleich mit jenem Sachverhalt gezogen werden, der dem VwGH-Erkenntnis vom 19.4.2007, 2004/15/0091, zugrunde lag. Im gegebenen Fall wurde Vorsteuer für die Errichtung einer Fußgänger- und Radfahrbrücke durch eine Gemeinde als Körperschaft öffentlichen Rechts aus dem Titel der damit einhergehenden Durchführung von Werbemaßnahmen - also als Betrieb gewerblicher Art und somit behauptetermaßen einer unternehmerischen Tätigkeit - geltend gemacht, jedoch seitens des Gerichtshofs nicht anerkannt. Der VwGH hat diesbezüglich angeführt, dass die Radfahrbrücke "nicht zur Vornahme von Werbetätigkeiten errichtet" wurde und die "Errichtung in Ausübung der Hoheitsgewalt erfolgte". Der Unabhängige Finanzsenat verkennt nicht, dass im vom VwGH entschiedenen Fall die Nichtanerkennung der Vorsteuerbeträge deshalb erfolgte, weil die Errichtung der Brücke dem Hoheitsbereich (Erhaltung bzw. Errichtung des Wege- und Straßennetzes) der Gemeinde zugeordnet wurde. Er vertritt allerdings die Ansicht, dass beide Fälle aus folgenden Gründen vergleichbar sind. Einerseits bestehen Parallelen zwischen dem hoheitliche Bereich einer Körperschaft öffentlichen Rechts und dem "ureigensten" Zweck eines Vereins als Körperschaft privaten Bereichs, weil damit jeweils jener Kernbereich der Tätigkeit der Körperschaften angesprochen wird, der idR. ohne Erzielung von Einnahmen aus einer unternehmerischen Tätigkeit ausgeübt werden kann. Andererseits wurde - wie bereits angeführt - die Sanierung der Kapelle nicht aus Zwecken der Vermietung vorgenommen wofür insbesondere das nicht einmal die Absetzung für Abnutzung abdeckende Mietentgelt spricht.
Somit kann durch die Konstruktion dieses Vertragsverhältnisses, welches - wie noch zu zeigen sein wird - überdies erhebliche Ungereimtheiten aufweist (vgl. Rz 31), keine Unternehmereigenschaft begründet werden und von einer wirtschaftlichen Tätigkeit nicht die Rede sein. Es ist offenkundig, dass die Vermietung nur deshalb eingegangen wurde, um Vorsteuerbeträge zu lukrieren. Damit ist der Vorsteuerabzug auch aus den Erwägungen des Urteils des EuGH vom 21.2.2006, C-255/02, Rs Halifax, zu versagen, zumal nach dem Erscheinungsbild des behaupteten Mietverhältnisses insoweit durchaus von einer missbräuchlichen Praxis ausgegangen werden kann, als die strittigen geringfügigen, wirtschaftlich nicht ins Gewicht fallenden Umsätze einen Steuervorteil (Vorsteuerabzug) zur Folge haben, dessen Gewährung den Zielen der 6. MwSt-Rl bzw. dem österreichischen UStG 1994, insbesondere der Neutralität des Mehrwertsteuersystems, zuwiderläuft.
(31) Der Eindruck des Nichtvorliegens einer wirtschaftlichen Tätigkeit wird auch noch dadurch untermauert, dass das Vertragsverhältnis Ungereimtheiten in einem Ausmaß aufweist, die die Ernsthaftigkeit der tatsächlichen Durchführung zweifelhaft erscheinen lassen:
a) Es wurden offenbar Mietzahlungen bereits zu einem Zeitpunkt geleistet, zu dem das Bauvorhaben noch nicht beendet war und somit auch keine oder lediglich eine eingeschränkte Nutzung durch den mietenden Verein erfolgen konnte. Üblicherweise erfolgen Mietzahlungen jedoch erst nach Fertigstellung und Übergabe des Mietobjektes. b) Weiters sieht der Mietvertrag (vgl Rz 3) - und dementsprechend auch die Prognoserechung, die eine mögliche Negierung der Einkunftsquelleneigenschaft der Vermietung widerlegen soll (vgl. Rz 12) - eine wertgesicherte Anpassung des Mietentgeltes entsprechend dem Verbraucherpreisindex 1996 vor. Tatsächlich aber ist bis zum Jahr 2005 - wie letzter abgegebener Umsatzsteuererklärung entnommen werden kann - keine Valorisierung des Mietentgeltes erfolgt. Tatsächlich aber würde sich bereits zum Zeitpunkt März 2004 ein jährliches Mietentgelt von ATS 5.528,25, also ein um mehr als 10% höherer Betrag,ergeben (vgl. zur Berechnung: http://www.statistik.at/Indexrechner/Controller). c) Im Jahr 2003 leistete der Mieter überhaupt kein Mietentgelt; dieses wurde verspätet erst im Jahr 2004 entrichtet. Dieser für ein ernst gemeintes Mietverhältnis ungewöhnliche Umstand wurde seitens des mietenden Vereins mit einem "Versehen" erklärt (Rz 19) und das Mietentgelt vom vermietenden Bw. offenkundig erst im nächsten Besteuerungsabschnitt eingemahnt. Angesichts dieser Ungereimtheiten ist nach Ansicht des Senates die Klärung der von der Amtspartei aufgeworfenen Frage, ob auf das Mietverhältnis die Kriterien, wie sie für Verträge zwischen nahen Angehörigen in Geltung stehen, nicht von Relevanz. Es sind daher auch keine Untersuchungen erforderlich, ob bzw. in welchem Ausmaß zwischen beiden Vereinen "Nahebeziehungen" bestehen.
2.2 Einkunftsquelleneigenschaft - Liebhaberei
(32) Im Verfahren wurde sowohl von den Parteien als auch vom Unabhängigen Finanzsenat als Entscheidungsorgan hinsichtlich der Vermietung der Schlosskapelle auch die Frage der Einkunftsquelleneigenschaft thematisiert. Obwohl bereits die Betrachtungsweise unter dem Aspekt der prinzipiellen Anerkennung des behaupteten Mietverhältnisses an sich zu dessen Nichtanerkennung geführt hat, sei als zusätzliche Begründung dieser Entscheidung auch noch auf Frage des Vorliegens abgabenrechtlicher Liebhaberei eingegangen.
Nach § Abs 5 Z 2 UStG 1994 ist eine Tätigkeit, die auf Dauer gesehen, Gewinne oder Einnahmenüberschüsse nicht erwarten lässt (Liebhaberei), nicht als gewerblich oder beruflich anzusehen. Nach § 1 Abs.1 LVO liegen bei einer Betätigung (einer Tätigkeit oder einem Rechtsverhältnis), die durch die Absicht veranlasst ist, einen Gesamtgewinn oder einen Gesamtüberschuss der Einnahmen über die Werbungskosten zu erzielen, und nicht unter Abs. 2 fällt, Einkünfte vor. Voraussetzung ist, dass die Absicht anhand objektiver Umstände nachvollziehbar ist. Liebhaberei ist gemäß
§ 1 Abs. 2 LVO hingegen bei einer Betätigung anzunehmen, wenn Verluste entstehen aus der Bewirtschaftung von Wirtschaftsgütern, die sich nach der Verkehrsauffassung in einem besonderen Maß für eine Nutzung im Rahmen der Lebensführung eignen (zB. Wirtschaftsgüter, die der Sport- und Freizeitausübung dienen, Luxuswirtschaftsgüter) und typischerweise einer besonderen in der Lebensführung begründeten Neigung entsprechen (Z 1) oder aus Tätigkeiten, die typischerweise auf eine besondere in der Lebensführung begründete Neigung zurückzuführen sind Z 2) oder aus der Bewirtschaftung von Eigenheimen, Eigentumswohnungen und Mietwohngrundstücken mit qualifizierten Nutzungsrechten (Z 3). Abs. 3 regelt einen für den gegenständlichen Fall nicht relevanten Tatbestand, bei dem Liebhaberei ausgeschlossen ist.
(33) Gemäß
§ 6 LVO kann Liebhaberei im umsatzsteuerlichen Sinn nur bei Betätigungen iSd. § 1 Abs. 2, nicht hingegen bei anderen Betätigungen vorliegen. Beide Verfahrensparteien gehen übereinstimmend davon aus, dass der Bw. als "gemeinnützig" iSd. § 35 BAO anzusehen ist, ziehen aber aus der Bestimmung des § 5 der LVO, wonach deren §§ 1 bis § 4 ua. auf Körperschaften, Personenvereinigungen oder Vermögensmassen, die der Förderung gemeinnütziger, mildtätiger oder kirchlicher Zwecke nach Maßgabe der §§ 34 bis 47 BAO dienen, nicht anzuwenden sind, unterschiedliche Schlüsse, ob die LVO für den hier relevanten Bereich der Umsatzsteuer anwendbar ist oder nicht: der Bw, geht von der Anwendbarkeit im Bereich der Umsatzsteuer aus, das Finanzamt hingegen nicht.
Hintergrund dieser divergierenden Rechtsauffassung ist, dass nach der nach Ansicht des Unabhängigen Finanzsenats unklaren Textierung des § 5 LVO fraglich erscheint, ob damit lediglich zum Ausdruck gebracht werden soll, dass die allgemeinen Ausführungen der LVO zum Vorliegen oder Nichtvorliegen einer Einkunftsquelle bzw. die daraus resultierenden ertragsteuerlichen Konsequenzen nicht anwendbar sein sollen, oder ob dadurch auch die Anwendbarkeit der übrigen Bestimmungen der LVO - insbesondere die für den gegenständlichen Fall in § 6 leg.cit. enthaltenen umsatzsteuerlichen Konsequenzen - ausgeschlossen sein soll. Der Unabhängige Finanzsenat geht - wie auch bereits im Vorhalt vom 11. Juli 2003 zum Ausdruck gebracht (vgl. Rz 9) - entgegen der Rechtsansicht des Bw. aus folgenden Erwägungen von der kompletten Nichtanwendbarkeit der LVO aus: Wie bereits dargestellt, beinhaltet § 1 der LVO drei unterschiedliche Typen von Betätigungen, die auch zu konträren steuerlichen Beurteilungen führen. Die in § 1 LVO enthaltenen Bestimmungen lösen prinzipiell sowohl ertrag- als auch - wie sich aus dem Verweis des § 6 auf die Absätze 1 und 2 des § 1 LVO ergibt - umsatzsteuerliche Konsequenzen aus. Würde § 6 der LVO tatsächlich anwendbar sein, würde er auf solche Bestimmungen (§§ 1 bis 4 der LVO) verweisen, die gemäß
§ 5 der LVO im Hinblick auf gemeinnützige Körperschaften eben gerade für nicht anwendbar erklärt werden und somit insoweit de facto ins Leere gehen. Überdies erscheint eine lediglich teilweise Anwendbarkeit der LVO (nämlich nur für den ertragsteuerlichen, nicht aber für den umsatzsteuerlichen Bereich) und somit eine unterschiedliche Anwendung von Rechtsquellen für verschiedene Abgabenarten unsystematisch. Ein derartiger Inhalt kann aber wohl der LVO nicht unterstellt werden. Somit schließt sich der Unabhängige Finanzsenat insoweit auch nicht der in Pkt. 24.2 - allerdings ohne nähere Begründung - geregelten Rechtsansicht des Bundesministeriums für Finanzen an, wonach § 6 der LVO auch für Rechtsträger gelte, die "ertragsteuerlich" unter § 5 fielen und § 5 "somit für umsatzsteuerliche Belange keine Bedeutung" habe. Als Zwischenergebnis ist somit festzuhalten, dass die LVO somit bei Zutreffen abgabenrechtlicher Begünstigungen insgesamt nicht anzuwenden ist und sich somit die Frage, unter welchen Tatbestand der LVO die streitgegenständliche Vermietung der Schlosskapelle einzuordnen ist, erübrigt.
(34) Die Frage der Liebhaberei ist im gegenständlichen Fall nach der der für Zeiträume vor deren Inkrafttreten bzw. der diesbezüglichen Rechtsprechung unter Einbeziehung der zwischenzeitigen Rechtsentwicklung (vgl. hiezu insbesondere das Erkenntnis des verstärkten Senates des VwGH vom 3.7.1996, 93/13/0171, welches die Vermietung einer Kleinwohnung zum Gegenstand hatte) zu lösen, ohne dass sich dadurch jedoch ein expliziter Widerspruch zur der LVO zugrunde liegenden Rechtsansicht ergäbe. Nach dieser Rechtsansicht ist für die Anerkennung als Einkunftsquelle vor allem die objektive Ertragsfähigkeit einer Betätigung von Relevanz (VwGH 27.5.2003, 99/14/0322). Es können somit auch Tätigkeiten, die ihrem Erscheinungsbild nach nicht ausschließlich typisches "Voluptuar" sind, Liebhaberei sein. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn innerhalb eines absehbaren Zeitraums ein positives steuerliches Gesamtergebnis nicht erzielbar ist. Diesbezüglich ist nicht ein tatsächlich erwirtschafteter Erfolg, sondern die objektive Eignung der Erwirtschaftung eines solchen maßgebend. Der absehbare Zeitraum, welcher im Übrigen dem "üblichen Kalkulationszeitraum" des § 2 Abs. 3 Satz 2 der LVO (idF. vor der Novelle BGBl II 1997/358 entspricht) ist bei einer Vermietungstätigkeit eine Zeitspanne, die zum getätigten Mitteleinsatz in einer nach der Verkehrsauffassung vernünftigen, üblichen Relation steht. Generell gesehen gilt in diesem Zusammenhang als "absehbar" jener Zeitraum, welcher insbesondere zum eingesetzten Kapital und zur verkehrsüblichen Finanzierungsdauer für die Abdeckung des insgesamt getätigten Aufwandes bis zur Erzielung des wirtschaftlichen Gesamterfolgs nach bestehender Übung in Kauf genommen wird. Maßgebend ist hiebei die Übung, jener Personen, bei denen Streben nach Erzielung von Einkünften im Vordergrund steht und anderweitige Motive nicht maßgebend sind (grundlegend VwGH 3.7.1996, 93/13/0171; seither ständige Rspr.). In der Folge hat der VwGH den absehbaren Zeitraum mit einer Dauer von 20 Jahren bemessen (Erk. vom 27.4.2000, 99/15/0012; nach dem Erk. vom 30.1.2003, 99/15/0040, ist ein Zeitraum von 22 Jahren jedenfalls zu lange; vgl. hiezu auch Doralt/Renner, EStG8, § 2, Tz 500 m.w.N.). Eine Vermietungstätigkeit entspricht zwar nach dem ersten Eindruck nicht dem typischen Erscheinungsbild eines Voluptuars im Sinne einer Hobbytätigkeit, was aber - wie bereits erwähnt - dann nicht gegen das Vorliegen von Liebhaberei spricht, wenn sich diese Betätigung objektiv ertragsunfähig gestaltet. Im vorliegenden Fall übersteigen jedoch bereits die Fixkosten, wie zB. die AfA - und zwar auch in der vom Bw. unrealistisch niedrig ermittelten Höhe (vgl. Rz 12) - die lediglich geringfügigen Einnahmen (erstmalig sind laut dieser Berechnung die Einnahmen erst im Jahr 2014 höher), sodass bereits aus diesem Umstand die objektive Ertragsunfähigkeit der Betätigung offenkundig ist.
(35) Davon abgesehen weist die vom Bw. erstellte Prognoserechnung (vgl. Rz 12) auch noch andere Ungereimtheiten auf:
a) Die Prognoserechnung beginnt erst im Jahr 2003, also im Zeitpunkt der Fertigstellung der Restaurierung der Schlosskapelle. Tatsächlich aber sind in eine derartige Berechnung aber auch die Jahre der Bau- bzw. Restaurierungsphase mit einzubeziehen (VwGH 28.3.2000, 98/14/0217; 29.4.2003, 99/14/0256;Renner, ÖStZ 2000, 307 ff). Damit verlängert sich der Zeitraum, innerhalb dessen ein allfälliger Totalüberschuss möglich ist, bereits um fünf Jahre.
b) Wie bereits erwähnt (vgl. Tz 31; Pkt a) enthält die Prognoserechnung Steigerungen von Mietentgelten, die in der Realität offenkundig nicht eingehalten wurden. Noch unrealistischer als die in der Prognoserechnung dargestellten Mietzinssteigerungen und somit offenbar völlig aus der Luft gegriffen sind - wie auch schon die Prüferin in ihrer Stellungnahme zur Berufung festgehalten hast (vgl. Rz 7) - die Behauptungen des Bw. in der Berufungsschrift (Rz 6), bzw. in der Eingabe vom 3. Dezember 2002 (vgl. Rz 8), wonach nach Abschluss der Renovierungsarbeiten mit jährlichen Mieteinnahmen von 3.000 Euro bzw. 2.500 Euro gerechnet werden könne.
Normen und Schlagworte
- § 34 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 2 Abs. 1 UStG 1994, Umsatzsteuergesetz 1994, BGBl. Nr. 663/1994
- § 12 Abs. 2 UStG 1994, Umsatzsteuergesetz 1994, BGBl. Nr. 663/1994
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/2195-L/02
- Stammnummer
- 34443
- Gültig
- 14.02.2008 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
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