Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/0408-W/08
Erhöhte Familienbeihilfe auf Grund einer Behinderung, die vor dem 21. Lebensjahr eingetreten ist
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0408-W/08vom 22.04.2008
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der Unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung des Bw., vertreten durch Dr. Christiane
Bobek, Rechtsanwältin, 1150 Wien, Mariahilferstrasse 140, vom
9. August 2007 gegen den Bescheid des Finanzamtes Wien 2/20/21/22,
vertreten durch Mag. Irene König, vom 24. Juli 2007 betreffend
Abweisung eines Antrages auf Gewährung der erhöhten Familienbeihilfe
ab 1. August 2006 entschieden:
Die Berufung
wird als unbegründet abgewiesen.
Der angefochtene Bescheid bleibt
unverändert.
Entscheidungsgründe
Der Berufungswerber (Bw.) lebt in Wien.
Am 12.6.2007 gab die rechtsfreundliche Vertreterin bekannt,
dass sie vom Bezirksgericht Floridsdorf mit Beschluss vom 8.11.2006 zur
Sachwalterin des Bw. bestellt wurde und stellte darüber hinaus den Antrag
auf Zuerkennung der erhöhten Familienbeihilfe "rückwirkend für
die maximale Dauer".
Der 1982 geborene Bw. leide an einer psychischen Erkrankung
und sei arbeitslos.
Aktenkundig ist ein Versicherungsdatenauszug vom 6.11.2006
mit folgenden Daten:
01.08.1997 - 11.06.2000 Arbeiterlehrling
12.08.2000 - 13.11.2000 Arbeiter
14.11.2000 - 30.11.2000 Urlaubsabfindung,
Urlaubsentschädigung
27.11.2000 - 01.04.2001 Arbeiter
07.12.2000 - 13.03.2004 Arbeiter
14.03.2004 - 27.04.2004 Urlaubsabfindung,
Urlaubsentschädigung
28.04.2004 - 24.05.2004 Arbeitslosengeldbezug
15.06.2004 - 20.06.2004 Arbeitslosengeldbezug
02.08.2004 - 11.11.2004 Arbeitslosengeldbezug
12.11.2004 - 17.11.2004 Krankengeldbezug
18.11.2004 - 04.12.2004 Arbeitslosengeldbezug
10.12.2004 - 31.12-2004 Arbeitslosengeldbezug
01.01.2005 - 02.01.2005 Arbeitslosengeldbezug
03.01.2005 - 21.04.2005 Notstandshilfe,
Überbrückungshilfe
12.07.2005 - 17.05.2006 Notstandshilfe,
Überbrückungshilfe
17.05.2006 - 31.05.2006 geringfügig beschäftigter
Arbeiter
01.06.2006 - laufend: PflVers. freier DV § 4 Abs.
4 ASVG Arb.
Beigelegt war dem Antrag ein Psychiatrisches und
neurologisches Sachverständigengutachten vom 28.8.2006 folgenden Inhaltes:
"Aufgrund des Beschlusses des Bezirksgerichts vom
07.08.2006, ist Befund und Gutachten darüber zu erstatten, ob aus
psychiatrisch-neurologischer Sicht der Betroffene in der Lage ist,
1. seine
Angelegenheiten selbst gehörig zu besorgen bzw. für welche
Angelegenheiten er der Beigebung eines Sachwalters bedarf;
2. einer
mündlichen Verhandlung mit Gutachtenerstellung zu folgen oder sein Wohl bei
Anwesenheit in der Verhandlung gefährdet wäre;
3. Inhalt,
Tragweite und Formvorschriften einer letztwilligen Verfügung zu verstehen
und diesem Verständnis gemäß zu handeln oder zur Sicherung und
Erforschung seines letzten Willens die Unterstützung durch das Gericht oder
einen Notar erforderlich erscheint.
Das Gutachten stützt sich auf:
1. Einblick in den gegenständlichen Akt
2. Telefonate mit den Eltern des Betroffenen
3. Persönliche Untersuchung und Befundung
Die Sachwalterschaft wurde von Seiten der Eltern des
Betroffenen, ..., am 25.7.2006 beim BG angeregt, da der Betroffene
überhaupt nicht mit seinem Geld umgehen könne.
Der Betroffene habe eine Genossenschaftswohnung, die jedoch
mit drei Krediten belastet sei und er gebe die gesamten Einkünfte zur
Gänze aus, sodass er die Kosten für die Wohnung nicht selbst tragen
kann.
Die Erstanhörung von Seiten des Gerichts wurde am
01.08.2006 vor dem BG durchgeführt.
Laut Beschluss vom 01.08.2006 wurde M zum
Verfahrenssachwalter (§ 119 AußStrG) bestellt.
Die Mutter gibt an, dass sie keinen anderen Ausweg mehr
gesehen hat, als die Sachwalterschaft anzuregen, weil der Sohn nicht fähig
war, mit seinem Geld umzugehen und er keinen Zahlungsverpflichtungen nachkommt.
Er wurde zwar in jeglicher Form von seinen Eltern unterstützt, sie habe
auch Geld auf sein Konto gelegt, damit er die Zahlungen - was die Wohnung
betrifft - tätigen kann, er hat das Geld jedoch für etwa anderes
verwendet.
Er arbeitet als Botenfahrer bei einer Firma.
Wie viel er dort verdient, weiß sie aber nicht. Er
selbst kommt kaum Verpflichtungen nach, er hat sich nicht um eine Wohnbeihilfe
gekümmert bzw. ist er auch nicht zum AMS gegangen, daraufhin wurde ihm
wiederum das ihm zustehende Geld gestrichen.
Er selbst würde von sich aus keinen notwendigen
Amtsweg machen, es muss ihm diesbezüglich immer wieder Druck gemacht werden
bzw. für ihn erledigt werden.
Die Mutter meinte auch, dass sich im Laufe der Zeit eine
gewisse psychische Veränderung darstellte und sie meint auch, ob das nicht
eine Depression sei oder irgendeine Störung in der
Persönlichkeit.
Persönliche Untersuchung und Befundung:
Diese findet am 17.08.2006 in der Wohnung des Betroffenen
statt, nachdem die SV auch schon am 14.08. dort war, er jedoch nicht zu Hause
war.
Es wird ihm das Kommen der SV erklärt und um was es
sich handelt.
Er sitzt etwas teilnahmslos dabei und scheint nicht sehr
interessiert, meint dann nur, die Eltern haben das gemacht, es "gehe ihm
eigentlich eh gut".
Auf die Frage, ob er mit dem Geld auskomme und wie er sonst
zurechtkomme, meint er, er fahre ohnehin im Rahmen eines Botendienstes . Er
erzählt dann, das wird direkt abgerechnet bzw. er bekommt auch Gutscheine
dafür.
Nochmals von Seiten der SV hinterfragt, wie viel er
monatlich verdient, meint er, das könne er nicht sagen, aber einmal
hätte er schon € 200,- von der Firma bekommen. Ob er dort angemeldet
sei, wisse er nicht.
Hingewiesen darauf, dass die Tätigkeit als Botendienst
(er fährt mit dem Fahrrad) doch gewisse Gefahren mit sich bringt, dass
etwas passieren könnte, meint er, dass sei schon ein Problem, aber er
könne es auch nicht ändern.
Es gibt Kredite auf die Wohnung, diese sei eine
Genossenschaftswohnung und sie muss abgezahlt werden, aber das zahlen die Eltern
- soweit die SV erfahren konnte, kostet dies € 450,- (?) bzw. scheint
da aber auch schon die Miete inkludiert zu sein.
Ob er selbst auch Rechnungen bezahle, meint er, "ja, schon,
aber es machen auch die Eltern, aber es wird sowieso von der Bank
abgezogen".
Auf die Frage, ob er, wenn er Geld habe, dieses gleich
ausgebe, meint er "eigentlich nicht", aber er habe notwendige Dinge fürs
Fahrrad kaufen müssen und er erzählt auch, dass er am Flohmarkt etwas
gekauft habe.
Gefragt, ob er das Gefühl habe, mit Geld nicht umgehen
zu können, meint er dazu, er habe ja nicht viel.
Jetzt sei er nicht mehr beim AMS gemeldet. Es stimme, dass
er Termine versäumt hat (5?) bzw. er hat dann auch die Tage verwechselt
oder verschlafen.
Er hat Konditor gelernt, dann war er beim Bundesheer, er
hat auch bei [einer Supermarktkette] gearbeitet, aber es gab immer
Schwierigkeiten. Dort sei er nur "hin und her geschickt" worden.
Was er weiter machen möchte, meint er, das auch nicht
so genau zu wissen, aber jetzt fahre er halt mit dem Rad und mache
Botendienste.
Psychopathologischer Status:
Bewusstseinslage:
wach, klar.
Aufmerksamkeit: etwas wechselhaft, streckenweise
tendenziell herabgesetzt.
Konzentration: herabgesetzt und deutlich im Gespräch
eher nachlassend.
Orientierung: in allen Qualitäten vorhanden.
Intelligenz: soweit im Normbereich.
Gedächtnis: soweit keine wesentlichen
Auffälligkeiten.
Merkfähigkeit: leicht reduziert, im Sinne von
zeitlichen Zuordnungen bzw. genauen Wiedergaben von Geschehnissen.
Psychomotorik (dynamischer Gesamteindruck): im
Ausdrucksverhalten leicht gehemmt, ansatzmäßig leicht
nervös.
Antrieb: fassbar vermindert.
Sprache: soweit klar.
Kontaktverhalten: soweit zugewandt, diskret jedoch
kurzfristig auch vermeidend. Eine gewisse Aspontanität ist ebenfalls
vorhanden.
Gedankenduktus:
formal: diskret etwas gehemmt, jedoch soweit das Ziel
erreichend. Insgesamt jedoch muss immer wieder hinterfragt werden, um eine
entsprechende Antwort zu erhalten.
inhaltlich: keine Auffälligkeit, jedoch immer wieder
rückblendend auf seelische Traumata.
Stimmung: leicht diskret subdepressiv gefärbt.
Affekt: Hinweise auf eine Herabsetzung der affektiven
Modulationsfähigkeit. Fassbare Zeichen einer Affektarmut. Die affektive
Ansprechbarkeit und Schwingungsfähigkeit sind reduziert.
Es bestehen Hinweise auf eine depressive
Symptomatik.
Produktive Symptomatik: keine fassbar.
Psychiatrisches Kalkül:
Aus Zusammenschau aus Anamnese und Befundung zeigen sich
sehr fassbare Symptome eines affektiven Geschehens, dem zugrunde liegend mit
hoher Wahrscheinlichkeit anzunehmende Anpassungsstörung mit Hinweisen auf
ein depressiven Geschehen mit Zeichen einer Aspontanität, Herabsetzung der
Konzentration und Aufmerksamkeit sowie einer doch fassbaren
Antriebslosigkeit.
Durch die Anpassungsstörung scheint er emotional
beeinträchtigt zu sein, daraus resultierend, dass er in den sozialen
Funktionen und Leistungen behindert ist.
Allgemein kann man zum Verständnis der
Anpassungsstörung sagen, dass die individuelle Disposition oder
Vulnerabilität eine besondere Rolle spielen. Die Anzeichen sind
unterschiedlich und umfassen depressive Stimmung, Angst, ein Gefühl
unmöglich zurechtzukommen, vorauszuplanen oder in der gegenwärtigen
Situation fortfahren zu können, ferner eine Einschränkung bei der
Bewältigung der alltäglichen Routine, was bei dem Betroffenen der Fall
ist.
Er hat keinen entsprechenden Überblick über seine
Geldgebarung sowie weiß er auch nicht genau, ob er eine Versicherung hat
und auch nicht was sein monatliches Einkommen anbelangt.
Er scheint den anfallenden Verpflichtungen (Zahlung der
Wohnung, Rückzahlung der Kredite etc.) nicht entsprechend gewachsen zu sein
und auch nicht entsprechend für sich vorausplanen zu können.
Zusammenfassung und Gutachten:
...
Die Fragen von Seiten des Gerichtes können von der SV
wie folgt beantwortet werden:
ob
aus psychiatrisch-neurologischer Sicht der Betroffene in der Lage ist, seine
Angelegenheiten selbst gehörig zu besorgen bzw. für welche
Angelegenheiten er der Beigebung eines Sachwalters bedarf
Aus Zusammenschau aus Anamnese und Befundung zeigen sich
sehr fassbare Symptome eines affektiven Geschehens, dem zugrunde liegend mit
hoher Wahrscheinlichkeit anzunehmende Anpassungsstörung mit Hinweisen auf
ein depressiven Geschehen mit Zeichen einer Aspontanität, Herabsetzung der
Konzentration und Aufmerksamkeit sowie einer doch fassbaren
Antriebslosigkeit.
Durch die Anpassungsstörung scheint er emotional
beeinträchtigt zu sein, daraus resultierend, dass er in den sozialen
Funktionen und Leistungen behindert ist.
Allgemein kann man zum Verständnis der
Anpassungsstörung sagen, dass die individuelle Disposition oder
Vulnerabilität eine besondere Rolle spielen.
Die Anzeichen sind unterschiedlich und umfassen depressive
Stimmung, Angst, ein Gefühl unmöglich zurechtzukommen, vorauszuplanen
oder in der gegenwärtigen Situation fortfahren zu können, ferner eine
Einschränkung bei der Bewältigung der alltäglichen Routine, was
bei dem Betroffenen der Fall ist.
Er hat keinen entsprechenden Überblick über seine
Geldgebarung sowie weiß er auch nicht genau, ob er eine Versicherung hat
und auch nicht was sein monatliches Einkommen anbelangt. Er scheint den
anfallenden Verpflichtungen (Zahlung der Wohnung, Rückzahlung der Kredite
etc.) nicht entsprechend gewachsen zu sein und auch nicht entsprechend für
sich vorausplanen zu können.
Er scheint auch in Belastungssituationen nicht fähig
zu sein, diesen entsprechend entgegenzuwirken und er reagiert dann darauf mit
Rückzug, Aktivitätslosigkeit und Aspontanität, ohne Reflexion der
daraus resultierenden Konsequenzen und Folgen.
Es scheint ihm zum jetzigen Zeitpunkt nicht möglich zu
sein, entsprechende finanzielle Dispositionen zu setzen. Er ist zum jetzigen
Zeitpunkt auch sicherlich nicht fähig, selbst entsprechende Schritte setzen
zu können und sich entsprechend vor Gerichten, Ämtern und
Behörden zu vertreten.
Das festgestellte Zustandsbild ist am ehesten zuzuordnen
einer Anpassungsstörung mit entsprechender Symptomatologie. Des entspricht
einer, psychischen Erkrankung gemäß
§ 273 ABGB, die es dem
Betroffenen unmöglich macht, sich selbst ohne Nachteil zu vertreten.
Aufgrund der daraus resultierenden Beeinträchtigung
seiner Urteils- und Kritikfähigkeit sowie auch Überblicksgewinnung und
seiner sozialen Anpassung ist der Betroffene nicht mehr imstande, ohne fremde
Hilfe gehörig seine eigenen Angelegenheiten zu verrichten.
Aus ärztlicher Sicht wird deshalb die Beistellung
eines Sachwalters empfohlen dessen Aufgabengebiet die Regelung der finanziellen
und Vermögensangelegenheiten - soweit diese die Angelegenheiten des
täglichen Lebens überschreiten -, Vertretung vor Ämtern,
Behörden, Gerichten und privaten Vertragspartnern umfassen sollte.
Die Sachwalterschaft sollte in 1 1/2 Jahren
überprüft werden.
ob
aus psychiatrisch-neurologischer Sicht der Betroffene in der Lage ist, einer
mündlichen Verhandlung mit Gutachtenerstellung zu folgen oder sein Wohl bei
Anwesenheit in der Verhandlung gefährdet wäre:
Das Beisein bei einer mündlichen Verhandlung ist dem
Wohle des Betroffenen als nicht abträglich zu erachten.
ob
aus psychiatrisch-neurologischer Sicht der Betroffene in der Lage ist, Inhalt,
Tragweite und Formvorschriften einer letztwilligen Verfügung zu verstehen
und diesem Verständnis gemäß zu handeln oder zur Sicherung und
Erforschung seines letzten Willens die Unterstützung durch das Gericht oder
einen Notar erforderlich erscheint:
Zur Frage der Testierfähigkeit kann von Seiten der
unterfertigenden SV gesagt werden, dass diese als eingeschränkt anzusehen
ist und vor Gericht oder bei einem Notar erfolgen sollte".
In weiterer Folge erließ das Finanzamt einen
Bescheid, in dem der "Antrag auf Familienbeihilfe" für den Bw. "ab dem
Zeitraum August 2006" abgewiesen wurde.
Begründend wurde angeführt, dass gem. § 2
Abs 1 lit c FLAG 1967 Anspruch auf Familienbeihilfe für volljährige
Kinder bestünde, die wegen einer vor Vollendung des 21. Lebensjahres oder
während einer späteren Berufsausbildung, jedoch spätestens vor
Vollendung des 27. Lebensjahres, eingetretenen körperlichen oder geistigen
Behinderung voraussichtlich dauernd außerstande seien, sich selbst den
Unterhalt zu verschaffen.
Beigefügt war dem Bescheid ein
Sachverständigengutachten des Bundessozialamtes vom 23.7.2007 über
eine Untersuchung des Bw. am 13.7.2007:
"Anamnese:
unreife Persönlichkeit mit Schwierigkeiten in
finanziellen Belangen, Hauptschulabschluss, abgeschlossene Konditorlehre,
Bundesheer, 3 Jahre als Konditor gearbeitet, arbeitslos, ein Jahr bei
Fahrradbotendienst beschäftigt, besachwaltert in finanziellen Belangen seit
10/2006; lebt allein, seit einem Jahr wieder arbeitslos, bislang keine
stationären Aufenthalte.
Behandlung/Therapie (Medikamente, Therapien -
Frequenz):
keine
Untersuchungsbefund:
regelrecht
Status psychicus / Entwicklungsstand:
orientiert, durchschnittliche Begabung,
Identifikationskrise bei etwas unreifer Persönlichkeit, in ADL's
selbständig, Schwierigkeiten im Umgang mit Geld (hat keinen Überblick
über seine Geldgebarung)
Relevante vorgelegte Befunde:
2006-08-20 PSYCHIATRISCHES
UND NEUROLOGISCHES SV-GA
Symptome eines affektiven Geschehens, dem zugrunde liegend
mit hoher Wahrscheinlichkeit anzunehmende Anpassungsstörung mit Hinweisen
auf ein depressives Geschehen mit Zeichen einer Aspontanität.
Diagnose(n):
Anpassungsstörung,
Gesamtgrad der Behinderung:
50 %voraussichtlich mehr als 3 Jahre anhaltend.
Eine Nachuntersuchung in 3 Jahren ist erforderlich.
Die rückwirkende Anerkennung der Einschätzung des
Grades d. Behinderung ist ab dem 1.8.2006 aufgrund der vorgelegten relevanten
Befunde möglich. Der Untersuchte ist voraussichtlich dauernd
außerstande, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen".
Am 9.8.2007 erhob die rechtsfreundliche Vertreterin gegen
den Abweisungsbescheid vom 24.7.2007 das Rechtsmittel der Berufung und
führte unter anderem darin aus, dass dem Abweisungsbescheid ein
ärztliches Sachverständigengutachten vom 20.07.2007 beigefügt
worden sei, dem zu entnehmen sei, dass der Gesamtgrad der Behinderung 50%
betrüge, dies voraussichtlich mehr als drei Jahre anhaltend. Der Bw. sei
demnach voraussichtlich dauernd außerstande, sich selbst den Unterhalt zu
verschaffen.
Weiters sei dem ärztlichen Gutachten zu entnehmen,
dass die rückwirkende Anerkennung der Einschätzung des Grades der
Behinderung erst ab 01.08.2006 aufgrund der vorgelegten relevanten Befunde
möglich sein soll. Diese Feststellung sei unrichtig und mangelhaft, da eine
unrichtige Entscheidung basierend auf einem mangelhaften Gutachten gefällt
wurde.
|
Beweis:
|
Ärztliches Sachverständigengutachten vom
20.07.2007
Es läge jedoch sehr wohl eine erhebliche Behinderung
bereits vor Vollendung des
21. Lebensjahres des Bw. vor.
Der Bw. sei krankheitsbedingt nicht in der Lage, einen
Beruf auszuüben.
Bei dem Bw. zeigten sich Symptome eines affektiven
Geschehens. Hinzu komme eine Anpassungsstörung mit Hinweisen auf ein
depressives Geschehen mit Zeichen einer Aspontanität, Herabsetzung der
Konzentration und Aufmerksamkeit sowie einer fassbaren Antriebslosigkeit. Die
Symptome entsprächen einer psychischen Erkrankung und ist der Bw. emotional
beeinträchtigt, so dass er in den sozialen Funktionen und Leistungen
behindert ist.
|
Beweis:
|
Psychiatrisches und neurologisches
Sachverständigengutachten vom 20.08.2006, sowie zu erstellendes Gutachten
aus dem Bereich der Psychiatrie und Neurologie, aus dem Bereich der Berufskunde;
Durchführung eines arbeitspsychologischen Tests
Bei den vorliegenden Anstellungsverhältnissen handelt
es sich lediglich um sog. "Arbeitsversuche".
Der Bw. sei immer wieder arbeitslos geworden, da er den
Anforderungen im beruflichen Alltag nicht standhalten habe können.
|
Beweis:
|
Versicherungsdatenauszug vom 06.11.2006
Aus all diesen Gründen seien die Voraussetzungen
für die Bejahung einer erheblichen Behinderung bereits vor Vollendung des
21. Lebensjahres des Bw. gegeben und daher der Anspruch auf Gewährung
der erhöhten Familienbeihilfe rückwirkend für die maximale Dauer
gegeben.
Der Bw. stelle daher den Antrag, es wolle der
Abweisungsbescheid vom 24.07.2007 aufgehoben und dem Bw. rückwirkend
für die maximale Dauer eine erhöhte Familienbeihilfe zuerkannt
werden.
Das Finanzamt ersuchte beim Bundessozialamt um eine
neuerliche Untersuchung und um Feststellung, ob die Erkrankung bereits vor
Vollendung des 21. Lebensjahres eingetreten sei.
Am 1.10.2007 erließ das Finanzamt betreffend die
Berufung gegen den Abweisungsbescheid eine abweisende Berufungsvorentscheidung
und führte darin aus:
"Gemäß
§ 2/1c des
Familienlastenausgleichsgesetzes 1967 besteht für volljährige Kinder,
die wegen einer vor Vollendung des 21. Lebensjahres oder während einer
späteren Berufsausbildung, jedoch spätestens vor Vollendung des
27. Lebensjahres eingetretenen körperlichen oder geistigen Behinderung
voraussichtlich dauernd außerstande sind, sich selbst den Unterhalt zu
verschaffen, ein Familienbeihilfenanspruch.
Im vorliegendem Fall wurde bei der neuerlichen Untersuchung
seitens des Bundessozialamtes festgestellt, dass die erhebliche Behinderung erst
mit 1. Juli 2005 besteht (siehe beiliegende Kopie des ärztlichen
Sachverständigengutachtens)".
Das Fachärztliche Sachverständigengutachten des
Bundessozialamtes vom 24.09.2007 lautet:
"Anamnese:
Nach einer Backlehre von 1997 bis 2000 war der Bw. in
verschiedenen Filialen einer Lebensmittelkette im Backshop bis Ende 04/2004 als
Arbeiter angestellt.
War dort oft alleine tätig. Viel Arbeit sowohl an der
Produktion sowie Verkauf. Viele Schichten übernommen.
Nach Kündigung als Fahrradbote gearbeitet. Sich selbst
die Zeit eingeteilt.
Täglich von 07.30 bis spät nachmittags
gearbeitet. Je mehr Routen umso besser verdient. Sich gut zurechtgefunden. Von
Sommer 2004 bis Sommer 2005 dort gearbeitet. Danach nur noch "überlegt" wie
es weiter gehen soll, denn im Winter zu kalt zum radeln.... eventuell
Schneeschaufeln im Winter, Radfahrbote im Sommer.
Aber seit diesem Zeitpunkt keiner Tätigkeit mehr
nachgegangen. Kredite aufgenommen, zurückgezogen. Treffen
regelmäßig mit Skateboardfreunden. Wurde im 08/2006 besachwaltet, da
zunehmende Probleme mit Geld. Unterstützung durch die Eltern. Im
Sachverständigengutachten zur Besachwalterung wird eine
Anpassungsstörung angeführt. Keine zeitliche Komponente
angeführt.
Behandlung/Therapie (Medikamente, Therapien -
Frequenz):
keine medikamentöse oder therapeutische Intervention.
Betreut durch Dipl. Sozialarbeiter
Untersuchungsbefund:
körperlich oB
Status psychicus / Entwicklungsstand:
introvertiert, im Ductus verlangsamt, Aspontan, in der
Konzentration und Aufmerksamkeit herabgesetzt, im Anrieb vermindert
Relevante vorgelegte Befunde:
2006-08-20 PSYCHIATRISCHES SVGA
Anpassungsstörung
2006-11-06 VERSICHERTENDATENAUSZUG
1997-2006
Diagnose(n):
Anpassungsstörung
Gesamtgrad der Behinderung:
50 % voraussichtlich mehr als 3 Jahre anhaltend.
keine Änderung der Richtsatzhöhe im vgl. zum
vorherigen Gutachten
Eine Nachuntersuchung in 3 Jahren ist erforderlich.
Die rückwirkende Anerkennung der Einschätzung des
Grades d. Behinderung ist ab 1.7.2005 aufgrund der vorgelegten relevanten
Befunde möglich. Der Untersuchte ist voraussichtlich dauernd
außerstande, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen.
Das Datum wurde mit Beendigung der regelmäßigen
Botentätigkeit gewählt. Somit nach dem 21. Lebensjahr. Erst
danach sozialer Rückzug".
In Folge stellte die rechtsfreundliche Vertreterin einen
Vorlageantrag über ihre Berufung gegen den Abweisungsbescheid an die
Abgabenbehörde zweiter Instanz.
"...Weiters wird ausgeführt, dass im vorliegenden Fall
bei der neuerlichen Untersuchung seitens des Bundessozialamtes festgestellt
wurde, dass die erhebliche Behinderung erst mit 01.07.2005 bestehen soll und
daher die Anspruchsvoraussetzungen nicht vorliegen.
Der Berufungsvorentscheidung wurde ein ärztliches
Sachverständigengutachten vom 13.09.2007 beigefügt, aus dem
hervorgeht, dass der Gesamtgrad der Behinderung in Höhe von 50%
voraussichtlich mehr als drei Jahre anhaltend vorliegt.
Der Bw. ist demnach voraussichtlich dauernd
außerstande, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen.
Weiters ist dem ärztlichen Gutachten zu entnehmen,
dass dir rückwirkende Anerkennung der Einschätzung des Grades der
Behinderung ab 01.07.2005 aufgrund der vorgelegten relevanten Befunde
möglich sein soll.
Diese Feststellung ist unrichtig und mangelhaft, da eine
unrichtige Entscheidung basierend auf einem mangelhaften Gutachten gefällt
wurde.
Es liegt nämlich sehr wohl eine erhebliche Behinderung
bereits vor Vollendung des 21. Lebensjahres des Bw. vor.
Wie bereits in der Berufung vom 07.08.2007 ausgeführt,
ist der Bw. krankheitsbedingt nicht in der Lage, einen Beruf auszuüben.
Es zeigen sich Symptome eines affektiven Geschehens. Hinzu
kommt die Anpassungsstörung mit Hinweisen auf ein depressives Geschehen mit
Zeichen einer Aspontanität, Herabsetzung der Konzentration und
Aufmerksamkeit sowie einer fassbaren Antriebslosigkeit. Die Symptome entsprechen
einer psychischen Erkrankung und ist der Einschreiter emotional
beeinträchtigt, so dass er in den sozialen Funktionen und Leistungen
behindert ist.
|
Beweis:
|
- der Berufung beigefügtes psychiatrisches und
neurologisches Sachverständigengutachten sowie bereits beantragtes zu
erstellendes Gutachten aus dem Bereich der Psychiatrie und Neurologie, aus dem
Bereich der Berufskunde sowie die Durchführung eines arbeitspsychologischen
Tests
Bei ggf. vorliegenden Anstellungsverhältnissen
handelt es sich lediglich um sog. Arbeitsversuche. Der Bw. ist immer wieder
arbeitslos geworden, da er den Anforderungen im beruflichen Alltag nicht
standhalten kann.
Aus all diesen Gründen sind die Voraussetzungen
für die Bejahung einer erheblichen Behinderung bereits vor Vollendung des
21. Lebensjahres des Bw. gegeben.
Aus all diesen Gründen möge daher dem Antrag
vollinhaltlich stattgegeben werden, und möge der Abweisungsbescheid vom
24.07.2007 aufgehoben und dem Bw. die erhöhte Familienbeihilfe
rückwirkend ab August 2006 zuerkannt werden.
In einem Telefonat mit der Kanzlei der Sachwalterin wurde
der Referentin des UFS am 4.3.2008 mitgeteilt, dass noch ein weiterers Gutachten
in Auftrag gegeben worden sei.
Es handle sich um ein neurologisch-psychiatrisches
Gutachten im Verfahren vor dem Arbeits- und Sozialgericht vom 20.3.2008.
Dieses langte am 17.4.2008 im UFS ein.
"I. Fragestellung:
Dem gegenständlichen Sachverständigengutachten
liegen folgende Fragestellungen zugrunde:
Befund
und Gutachten über die Leiden der klagenden Partei und die sich daraus
ergebenden Einschränkungen ihrer Fähigkeit zur Ausübung einer
regelmäßigen Erwerbstätigkeit
Prognose
über die mit hoher Wahrscheinlichkeit zu erwartenden leidensbedingten
Krankenstände (Mindestwert)
II. Aktenlage:
Im Folgenden werden die für das gegenständliche
Sachverständigengutachten relevanten Akteninhalte auszugsweise
zitiert.
PVA, Ärztliches Gesamtgutachten zum Antrag auf
Gewährung einer Invaliditätspension und Pflegegeldgewährung
(1. Antrag gestellt am 18.06.2007), datiert 22.08.2007 Zusammengefasste
Diagnosen: Unauffälliger psychiatrischer und neurologischer
Befund
Ärztliche Gesamtbeurteilung: Aus rein
psychiatrischer Sicht handelt es sich offensichtlich um ein stereotypes Agieren
der erst seit einem Jahr bestellten Sachwalterin ohne tieferem
Einverständnis des PW, der nach lediglich einem Jahr Arbeitslosigkeit sich
noch keinesfalls invalid erlebt. Somit sind Tätigkeiten gemäß
Leistungskalkül möglich.
Klage, eingereicht beim Arbeits- und Sozialgericht Wien am
13.12.2007 (Sachwalterin): Aus
dem Psychiatrisch-Neurologischen Gutachten, das im Rahmen des
Sachwalterschaftsverfahrens erstellt wurde, ergibt sich, dass die klagende
Partei unter einer Anpassungsstörung mit Hinweisen auf ein depressives
Gesehen mit Zeichen einer Aspontanität, Herabsetzung der Konzentration und
Aufmerksamkeit, sowie einer fassbaren Antriebslosigkeit leidet. Bedingt durch
diese Anpassungsstörung ist der Kläger nicht in der Lage
sämtliche alltägliche Verrichtungen alleine durchzuführen und
nicht mehr im Stande eine am Arbeitsmarkt noch zu bewertende Tätigkeit
auszuüben. Der Kläger leidet an einer psychischen Erkrankung, sowie
insbesondere an einer besonders stark ausgeprägten Antriebslosigkeit,
weshalb die gesetzlichen Voraussetzungen für die Gewährung einer
Invaliditätspension vorliegen.
III. Eigene Untersuchung des Bw. am 04.03.2008
|
Dauer der Untersuchung:
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11:20 - 12:30 Uhr
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Legitimation durch:
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Reisepass Nr.:
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P xxxxxx
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Ausstellungsbehörde:
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Magistrat Wien
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Ausstellungsdatum:
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25.10.2007
Die Anfahrt zur
gegenständlichen Untersuchung erfolgte laut Klägerangaben mit
öffentlichen Verkehrsmitteln. Der Kläger kommt in
Straßenschuhen, das Gangbild ist unauffällig. Auf Befragen
gibt der Kläger an, den Grund für die gegenständliche
Untersuchung zu kennen, keine weitere Aufklärung zu wünschen.
1. Sozialanamnese (KlägerInnenangaben):
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Geboren/aufgewachsen:
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Wien
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Staatsbürgerschaft:
|
Österreich
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Familienstruktur:
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Ledig, pflegt eine Partnerschaft, keine Kinder
|
Wohnsituation:
|
Genossenschaftswohnung
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Derzeitiges Einkommen:
|
Arbeitslosenunterstützung
2. Schulausbildung, frühere
und derzeitige Beschäftigung bzw. Arbeitsleistung
(Klägerlnnenangaben):
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Schulen:
|
VS (4. Klasse repetiert), Hauptschule,
Berufsschule
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Erlernter Beruf:
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Konditor
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Bisherige Arbeitsverhältnisse:
|
Konditor (u.a. bei einer Handelskette)
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Letzte Berufstätigkeit:
|
zuletzt als Fahrradbote gearbeitet (bei Fa...), im Sommer
2007 DV aufgelöst auf seine Initiative hin (aufgrund geringer Bezahlung),
seither keinen Job nach seinen Vorstellungen gefunden (Wunsch nach geringer
Distanz des Arbeitsplatzes zur Wohnung, ev. Teilzeitjob)
3. Vorkrankheiten
(KlägerInnenangaben):
- Die
üblichen Kinderkrankheiten
- Schlüsselbeinfraktur
bds. im Kindergartenalter
- Fractur
des rechten Oberarmes (Sportunfall) im Alter von ca. 10 Jahren
4. Familienanamnese (Klägerlnnenangaben):
Bland bzgl. neurologisch/psychiatrischer
Erkrankungen
5. Schwere Erkrankungen, Unfälle oder
Krankenhausaufenthalte innerhalb der letzten 12 Monate
(KlägerInnenangaben):
Keine
6. Subjektive Beschwerdeangabe:
"Ich habe keine Beschwerden. "
7. Derzeitige Therapie (KlägerInnenangaben):
|
Medikamentöse Therapie:
|
Keine
|
Sonstige Behandlungen:
|
Keine
8. Neurologisch/Psychiatrische
Behandlungen (KlägerInnenangaben):
Keine (auch keine ehemaligen psychiatrisch-neurologischen
Behandlungen)
9. Vorgelegte (über den Akteninhalt hinausgehende)
Befunde:
Keine
10. Sonstige Informationen
(KlägerInnenangaben):
|
Nikotin:
|
Ca. 1 Zigarette täglich
|
Alkohol:
|
An Wochenenden gelegentlich 2-3 Dosen Bier
|
Drogen:
|
Negiert
|
Führerschein:
|
Nie erworben
|
Wehrdienst:
|
Abgeleistet
|
Vorstrafen:
|
Keine
11. Exploration:
Der Klägerin imponiert in der Untersuchungssituation
verlangsamt, aspontan, Affekt flach mit monotoner Sprachmodulation,
Vitalität und Elan erscheinen deutlich herabgesetzt.
Auf Befragen gibt der Kläger an, dass er im
elterlichen Verband gemeinsam mit einer um 4 Jahre jüngeren Schwester
aufgewachsen sei. Seine Mutter sei als Modeschmuckberaterin sowie als
Sekretärin berufstätig, sein Vater würde sich in einer
Wohnsiedlung um technische Hausangelegenheiten bzw. Gebrechen
kümmern. Er lebe seit 5 Jahren in einer eigenen Wohnung und
könne alle damit verbundenen Angelegenheiten selbständig
erledigen. Der Kläger gibt auf Befragen an, er hätte weder
körperliche noch psychische Beschwerden, er hätte sich auch noch nie
in psychiatrischer, neurologischer oder psychotherapeutischer Behandlung
befunden. Auf die Frage, aus welchem Grund er um Invaliditätspension
angesucht hätte, meint der Kläger, dies sei auf Initiative seiner
Eltern und seines Sachwalters erfolgt.
Er sei mit seinem Einverständnis besachwaltet, da
seine Eltern gemeint hätten, er sei nicht dazu im Stande, mit seinen
Finanzen entsprechend Haus zu halten. Er hätte nämlich mit seinem
damaligen Einkommen nicht das Auslangen gefunden und sich des Öfteren Geld
seiner Eltern ausgeliehen. Er hätte für den Erwerb seiner Wohnung
einen Kredit aufgenommen, dessen Höhe ihm nicht erinnerlich sei. Auf wie
Hoch sich sein derzeitiges Einkommen belaufe, wisse er nicht. Befragt
nach seinen Hobbies nennt der Kläger Skateboard fahren und gibt an, dass er
über diese Sportart zahlreiche "Leute kennen
gelernt'hätte. Er hätte auch
schon einen Sponsor gehabt und in einem Video mitgespielt. Früher
hätte er auch gerne Fußball gespielt. Nach seinem Tagesablauf
befragt, gibt der Kläger an, dass er viel und lange schlafe, so würde
er sich meist zwischen 20:00 und 22:00 Uhr niederlegen und stünde meist
erst so zwischen 11:00 und 14:00 Uhr auf. Dann würde er Skateboard fahren,
Musik hören, sich um den Haushalt kümmern oder Einkäufe
erledigen. Er lebe sparsam, treffe sich oft bei Freunden oder halte sich im
Freien auf.
Er hätte eine Freundin, die sei
Physiotherapeutin. Der Kläger gibt auf weitere Nachfrage an, dass er
den Beruf eines Konditors erlernt hätte und 1 Jahr lang als Konditor
beruflich tätig gewesen sei, danach hätte er als Fahrradbote
gearbeitet, das Dienstverhältnis sei im Sommer 2007 auf seine Initiative
hin aufgelöst worden, nachdem ihm die Bezahlung zu gering erschienen sei.
Danach hätte er keinen Job nach seinen Vorstellungen
gefunden, er suche allerdings Arbeit über das AMS. Sein erlernter Beruf
würde ihn nicht mehr interessieren. Er wünsche sich einen Arbeitplatz
mit geringer Distanz zu seiner Wohnung, eventuell einen Teilzeitjob.
IV. Diagnosen:
Neurologische
Diagnose:- Keine
Psychiatrische
Diagnose:- Verdacht auf
Erkrankung aus dem schizophrenen Formenkreis mit hebephrenem Verlauf (F20.1
ICD-10)
Sonstige
Gesundheitsstörungen:-
Keine
V. Zusammenfassendes Gutachten:
Der Kläger beklagt keine Beschwerden.
Im Rahmen der gegenständlichen
neurologisch/psychiatrischen Untersuchung zeigt sich neurologischerseits ein
regelrechter Status ohne Hinweise auf motorische oder sensible
Funktionsausfälle, Reflexanomalien oder eine extrapyramidale Symptomatik.
Psychiatrischerseits erhebt sich unter Zusammenschau von klinischem Eindruck und
Testpsychologie (siehe unten) der Verdacht auf das vorliegen einer Erkrankung
aus dem schizophrenen Formenkreis mit hebephrenem Verlauf. Der
Kläger imponiert affektflach, antriebsschwach, aspontan und ohne Elan und
Vitalität. Die Sprache ist wenig moduliert, seine Angaben eher inhaltsleer
mit der Tendenz zur Dissimulation. Testpsychologisch verweisen die
Ergebnisse des psychometrischen Selbstbeurteilungsfragebogens, bei allerdings
grenzwertig ausgewiesener Offenheit, auf diskrete Abweichungen in den Bereichen
akustische Wahrnehmung im Sinne Intensitätsveränderungen und
illusionären Verkennungen sowie im Bereich der Aufmerksamkeitssteuerung.
Mit projektives Testverfahren werden - bei allerdings grenzwertig erfüllten
Validitätskriterien und dadurch bedingt gegebener Interpretierbarkeit -
Verdachtsmomente in Hinblick auf kontaktspezifische Zurückhaltung und
Distanziertheit fassbar, auf eine limitierte emotionale Einbindung in
zwischenmenschliche Kontakte sowie auf Rückzugstendenzen mit vor allem auf
das Selbst gerichteter Aufmerksamkeit. Zudem lassen die aktuellen Ergebnisse auf
Psychosezeichen im Sinne von Denk- und Wahrnehmungsstörungen
schließen.
Rein fachbezogen ist der Kläger aufgrund der oben
beschriebenen Negativsymptomatik nicht in der Lage, den Anforderungen des
leistungsbezogenen Arbeitsmarktes Stand zu halten. Eine kalkülsrelevante
Besserung des bestehenden Leidens ist unwahrscheinlich, mit höchster
Wahrscheinlichkeit ist mit einer progredienten Verschlechterung zu
rechnen. Angesichts des jungen Alters des Klägers und der Tatsache,
dass er bis dato noch nie psychiatrische oder psychotherapeutische Therapien in
Anspruch genommen hat, erscheint eine neuerliche Überprüfung seiner
Arbeitsfähigkeit in 2 Jahren ab Untersuchungsdatum angezeigt und es
wäre ihm dringend anzuraten, eine gezielte Behandlung in Anspruch zu
nehmen.
Rein fachbezogen ist der Kläger derzeit nicht in der
Lage, eine regelmäßige Erwerbstätigkeit unter den Bedingungen
des freien Arbeitsmarktes auszuüben.
Der Zustand besteht mindestens seit Antragsstellung.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gemäß
§ 2 Abs. 1 lit. c FLAG haben
Anspruch auf Familienbeihilfe Personen, die im Bundesgebiet einen Wohnsitz oder
ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben, für volljährige Kinder, die
wegen einer vor Vollendung des 21. Lebensjahres oder während einer
späteren Berufsausbildung, jedoch spätestens vor Vollendung des 27.
Lebensjahres, eingetretenen körperlichen oder geistigen Behinderung
voraussichtlich dauernd außerstande sind, sich selbst den Unterhalt zu
verschaffen.
§ 8 Abs. 5 und 6 FLAG lauten:
"(5) Als erheblich behindert gilt ein Kind, bei dem eine
nicht nur vorübergehende Funktionsbeeinträchtigung im
körperlichen, geistigen oder psychischen Bereich oder in der
Sinneswahrnehmung besteht. Als nicht nur vorübergehend gilt ein Zeitraum
von voraussichtlich mehr als drei Jahren. Der Grad der Behinderung muß
mindestens 50 v.H. betragen, soweit es sich nicht um ein Kind handelt, das
voraussichtlich dauernd außerstande ist, sich selbst den Unterhalt zu
verschaffen. Für die Einschätzung des Grades der Behinderung sind die
Vorschriften der §§ 7 und 9 Abs. 1 des
Kriegsopferversorgungsgesetzes 1957, BGBl. Nr. 152 in der jeweils geltenden
Fassung, und die diesbezügliche Verordnung des Bundesministeriums für
soziale Verwaltung vom 9. Juni 1965, BGBl. Nr. 150 in der jeweils geltenden
Fassung, anzuwenden. Die erhebliche Behinderung ist spätestens nach
fünf Jahren neu festzustellen, soweit nicht Art und Umfang eine
Änderung ausschließen.
(6) Der Grad der Behinderung oder die voraussichtlich
dauernde Unfähigkeit, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen, ist durch
eine Bescheinigung des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen auf
Grund eines ärztlichen Sachverständigengutachtens nachzuweisen. Die
diesbezüglichen Kosten sind aus Mitteln des Ausgleichsfonds für
Familienbeihilfen zu ersetzen."
Die Gesetzesmaterialien zur FLAG-Novelle BGBl. I 105/2002
(RV 1136 BlgNR 21. GP) führen zu § 8 Abs. 6 aus:
"Der Grad der Behinderung oder die voraussichtlich dauernde
Unfähigkeit sich selbst den Unterhalt zu verschaffen, ist derzeit durch
eine Bescheinigung eines inländischen Amtsarztes, einer inländischen
Universitätsklinik, einer Fachabteilung einer inländischen
Krankenanstalt oder eines Mobilen Beratungsdienstes der Bundesämter
für Soziales und Behindertenwesen nachzuweisen.
Der vorliegende Gesetzentwurf sieht vor, dass die
Untersuchungen nunmehr ausnahmslos durch das Bundesamt für Soziales und
Behindertenwesen - einschließlich durch deren Mobile Dienste -
durchzuführen und ärztliche Sachverständigengutachten zu
erstellen sind, da das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen
über langjährige praktische Erfahrungen bei der Anwendung der
angesprochenen Richtsatzverordnung verfügt und sohin eine bundesweit
einheitliche Vollziehung gewährleisten kann. Diese Maßnahme
lässt auch mehr Effizienz bei den administrativen Abläufen erwarten,
wobei auf die angespannte Personalsituation in den Beihilfenstellen der
Finanzämter hinzuweisen ist."
Der VfGH hat dazu in seinem Erkenntnis vom 10.12.2007, B
700/07 ausgeführt:
"Aus Wortlaut und Entstehungsgeschichte der in Rede
stehenden Norm ergibt sich somit, dass der Gesetzgeber nicht nur die Frage des
Grades der Behinderung, sondern (seit 1994) auch die (damit ja in der Regel
unmittelbar zusammenhängende) Frage der voraussichtlich dauernden
Unfähigkeit, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen, der
eigenständigen Beurteilung der Familienbeihilfenbehörden entzogen und
dafür ein qualifiziertes Nachweisverfahren eingeführt hat, bei dem
eine für diese Aufgabenstellung besonders geeignete Institution
eingeschaltet wird und der ärztliche Sachverstand die ausschlaggebende
Rolle spielt. Dem dürfte die Überlegung zugrunde liegen, dass die
Frage, ob eine behinderte Person voraussichtlich dauernd außerstande ist,
sich selbst den Unterhalt zu verschaffen, nicht schematisch an Hand eines in
einem bestimmten Zeitraum erzielten Einkommens, sondern nur unter
Berücksichtigung von Art und Grad der Behinderung bzw. der medizinischen
Gesamtsituation der betroffenen Person beurteilt werden kann. Damit kann auch
berücksichtigt werden, dass gerade von behinderten Personen immer wieder -
oft mehrmals - Versuche unternommen werden, sich in das Erwerbsleben
einzugliedern, bei denen jedoch die hohe Wahrscheinlichkeit besteht, dass sie
aus medizinischen Gründen auf längere Sicht zum Scheitern verurteilt
sein werden. Der Gesetzgeber hat daher mit gutem Grund die Beurteilung der
Selbsterhaltungsfähigkeit jener Institution übertragen, die auch zur
Beurteilung des Behinderungsgrades berufen ist. Die Beihilfenbehörden haben
bei ihrer Entscheidung jedenfalls von dieser durch ärztliche Gutachten
untermauerten Bescheinigung auszugehen und können von ihr nur nach
entsprechend qualifizierter Auseinandersetzung abgehen. Ob der zeitweilige
Einkommensbezug zum - zeitweiligen - Entfall der Familienbeihilfe führt,
ist eine davon zu unterscheidende Frage, die nach den allgemeinen Regeln des
FLAG zu lösen ist."
Der Bw. hat am 15.09.2003 das 21. Lebensjahr vollendet und
befand sich zu diesem Zeitpunkt nicht mehr in Berufsausbildung.
Nach dem zuletzt vorliegenden
Sachverständigengutachten des Bundesozialamtes ist der Bw. seit 1.7.2005
voraussichtlich dauernd außerstande, sich selbst den Unterhalt zu
verschaffen. Dieser Zeitpunkt liegt nach der Beendigung der Berufsausbildung und
der Vollendung des 21. Lebensjahres.
Das Bundessozialamt stützt seine Einschätzung
darauf, dass der Bw. angab, bis Sommer 2005 als Fahrradbote tätig gewesen
zu sein.
Nach dem Versicherungsdatenauszug vom 6.11.2006 war der Bw.
von August 1997 bis März 2004 im Wesentlichen durchgehend als Arbeiter
nichtselbständig beschäftig.
Von April 2004 bis Mai 2006 scheinen keine
Arbeitsverhältnisse auf.
Nun schließt dies nicht aus, dass der Bw. "schwarz"
als Fahrradbote - bei gleichzeitigem Bezug von Sozialleistungen aus dem Titel
der Arbeitslosigkeit - gearbeitet hat.
Diese Frage kann jedoch auf sich beruhen, da sich
jedenfalls im Zeitpunkt der Vollendung des 21. Lebensjahres der Bw. in
einem bereits mehrere Jahre dauernden Beschäftigungsverhältnis befand.
Dies hat der Bw. auch in der Anamnese vor dem Bundesozialamt angegeben.
Anhaltspunkte dafür, dass es sich bei den
Beschäftigungsverhältnissen vor Vollendung des 21. Lebensjahres
nur um "Arbeitsversuche" gehandelt und der Bw. bereits während dieser
"Arbeitsversuche" dauernd außerstande gewesen sein soll, sich selbst den
Unterhalt zu verschaffen, finden sich im gesamten Akt des Finanzamtes keine.
Auch die den Bw. vertretende Sachwalterin behauptet
bloß die Erwerbsunfähigkeit vor dem 21. Lebensjahr, ohne hierfür
Nachweise zu erbringen.
Alle aktenkundigen Gutachten gehen davon aus, dass der Bw.
im Zeitpunkt der Begutachtung (Gerichtssachverständige) bzw. seit 1.8.2006
(Gutachten des Bundesozialamtes vom 24.7.2007) oder seit 1.7.2005 (Gutachten des
Bundesozialamtes vom 24.9.2007) behindert bzw. voraussichtlich dauernd
außerstande ist, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen. Dass der Bw.
bereits vor dem frühesten in den Gutachten genannten Zeitpunkt - 1.7.2005 -
erwerbsunfähig gewesen sei soll, lässt sich keinem Gutachten
entnehmen.
Auch das Gutachten vom 20.3.2008 enthält keinerlei
Angaben darüber, dass der Bw. schon im maßgeblichen Zeitraum
arbeitsunfähig gewesen sein sollte.
Da somit nicht festgestellt werden kann, dass der Bw. wegen
einer vor Vollendung des 21. Lebensjahres oder während einer
späteren Berufsausbildung, jedoch spätestens vor Vollendung des 27.
Lebensjahres, eingetretenen körperlichen oder geistigen Behinderung
voraussichtlich dauernd außerstande sind, sich selbst den Unterhalt zu
verschaffen, erweist sich die Berufung als unbegründet.
Wien, am 22.
April 2008
Normen und Schlagworte
- § 2 Abs. 1 lit. c FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
- § 8 Abs. 5 FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
- § 8 Abs. 6 FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0408-W/08
- Stammnummer
- 34385
- Gültig
- 22.04.2008 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF