Findok · UFS-Entscheidungen
UFSF RV/0246-F/08
Zitieren des Gesetzeswortlautes als Begründung für die Aufhebung gem. § 299 BAO
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0246-F/08vom 18.04.2008
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Rechtssatz
Erschöpft sich die Begründung für die Aufhebung in der Wiedergabe des Gesetzeswortlautes des § 299 Abs. 1 BAO, fehlt dem Bescheid eine Begründung. Durch Zitieren eines Gesetzeswortlautes werden lediglich Tatbestandsmerkmale angeführt, deren Verwirklichung Voraussetzung für die Anwendung einer Gesetzesbestimmung ist. Ein Sachverhalt wird damit nicht festgestellt. Die Berufungsbehörde hat nur zu prüfen, ob das Finanzamt den Bescheid aus den von ihm angeführten Gründen aufheben durfte.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der Unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung der Bw, Adresse, vertreten durch die Dr.
Winkler & Partner Wirtschaftstreuhand KEG, 6370 Kitzbühel, Josef
Pirchl Str. 5, gegen den Bescheid des Finanzamtes Innsbruck vom 14. Dezember
2006 über die Aufhebung des
Einkommensteuerbescheides 2005 vom 29. November 2006 gemäß
§ 299
BAO entschieden:
Der Berufung
wird Folge gegeben. Der angefochtene Bescheid wird gemäß
§ 289
Abs. 2 BAO ersatzlos aufgehoben.
Entscheidungsgründe
Das Finanzamt hat am 29. November 2006 den
Einkommensteuerbescheid 2005 für die Berufungswerberin (Bw) erlassen.
Dieser Bescheid wurde sodann vom Finanzamt mit Bescheid vom 14. Dezember 2006
gemäß
§ 299 BAO aufgehoben und mit selbem Datum ein
geänderter Einkommensteuerbescheid 2005 erlassen. Der Aufhebungsbescheid
wurde damit begründet, gemäß
§ 299 Abs. 1 BAO könne
die Abgabenbehörde erster Instanz auf Antrag der Partei oder von Amts wegen
einen Bescheid der Abgabenbehörde erster Instanz aufheben, wenn der Spruch
des Bescheides sich als nicht richtig erweise.
Mit Schriftsatz vom 21. Dezember 2006 hat die Bw gegen den
Aufhebungsbescheid (nicht gegen den mit dem Aufhebungsbescheid verbundenen
Sachbescheid) Berufung erhoben. Die steuerliche Vertretung geht in der
Begründung dazu u.a. davon aus, dem Bescheid fehle eine
Begründung.
Das Finanzamt hat die Berufung dem Unabhängigen
Finanzsenat ohne Erlassen einer Berufungsvorentscheidung am 1. Februar 2008 zur
Entscheidung vorgelegt.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gemäß
§ 299 Abs. 1 BAO idgF kann die
Abgabenbehörde erster Instanz auf Antrag der Partei oder von Amts wegen
einen Bescheid der Abgabenbehörde erster Instanz aufheben, wenn der Spruch
des Bescheides sich als nicht richtig erweist. Die Begründung des
Aufhebungsbescheides hat das Vorliegen der Voraussetzungen darzustellen (Ritz,
BAO3, § 299 Tz 40
mit weiteren Nachweisen, ÖStZ 2003, 240). Der Bescheid, mit dem der
Einkommensteuerbescheid 2005 vom 29. November 2006 aufgehoben wurde, wurde
lediglich mit dem wiedergegebenen Gesetzestext des § 299 Abs. 1 BAO
begründet.
Ungeachtet dessen, dass gem. § 299 Abs. 2 BAO mit dem
aufhebenden Bescheid der den aufgehobenen Bescheid ersetzende Bescheid (hier
Einkommensteuerbescheid 2005 vom 14. Dezember 2005) zu verbinden ist, liegen
ebenso wie nach § 307 Abs. 1 BAO (hinsichtlich Wiederaufnahme- und
Sachbescheid) rechtlich zwei Bescheide
vor, die jeder für sich einer
Berufung zugänglich sind bzw. der Rechtskraft teilhaftig werden können
(vgl. Ritz, BAO3,
§ 299 Tz 45). Die Bestimmung folgt dem Vorbild des für die
Wiederaufnahme des Verfahrens geltenden § 307 Abs. 1 BAO (vgl. Ritz,
BAO3, § 299 Tz
44).
Damit führt gleichermaßen die in § 299 Abs.
2 BAO angeordnete Verbindung von Aufhebungs- und Sachbescheid nicht dazu, dass
nur ein Bescheid mit einer einheitlichen Begründung vorliegt bzw. nach
Belieben die Begründung des Sachbescheides als Begründung für den
Wiederaufnahmebescheid herangezogen werden kann oder umgekehrt. Daraus folgt,
dass an die Begründung für einen Aufhebungsbescheid
(Verfahrensbescheid) gemäß
§ 299 Abs. 1 BAO dieselben strengen
Anforderungen zu stellen sind wie für die Begründung des die
Wiederaufnahme verfügenden Bescheides. Dies kann auch daraus erschlossen
werden, dass das Vorliegen von Wiederaufnahmegründen eine Aufhebung
gemäß
§ 299 BAO und umgekehrt nicht ausschließt (vgl.
Ritz, BAO3, § 299
Tz 41). Allerdings sind für die Aufhebung gemäß
§ 299 BAO
die zeitlichen Grenzen des § 302 BAO zu beachten.
Die Prüfung der Zulässigkeit zur Aufhebung durch
die Berufungsbehörde beschränkt sich daher auch für
Aufhebungsbescheide darauf, ob das Finanzamt den Bescheid aus den von ihm
angeführten Gründen
gemäß
§ 299 BAO aufheben durfte.
Das Finanzamt hätte daher bereits im
Aufhebungsbescheid (Verfahrensbescheid) zu begründen gehabt, worin seines
Erachtens die inhaltliche Rechtswidrigkeit des Bescheides (Unrichtigkeit des
Bescheidspruches im Sinne einer mangelnden Übereinstimmung mit dem Gesetz)
besteht. Da sich aber die Ausführungen des Finanzamtes in der
Begründung zum Aufhebungsbescheid in der Wiedergabe eines
Gesetzeswortlautes erschöpfen, fehlt jegliche Begründung für die
Aufhebung. (vgl. zur fehlenden Begründung eines Aufhebungsbescheides auch
GZ RV/0663-I/06; GZ RV/0557-I/06, GZ RV/0557-I/06, RV/005-I/05). Durch Zitieren
eines Gesetzeswortlautes werden lediglich Tatbestandsmerkmale angeführt,
deren Verwirklichung Voraussetzung für die Anwendbarkeit einer zitierten
Gesetzesbestimmung ist. Ein Sachverhalt wird durch Zitieren eines
Gesetzeswortlautes aber nicht festgestellt.
Durch die Aufhebung des aufhebenden Bescheides vom 14.
Dezember 2006 durch den Unabhängigen Finanzsenat tritt das Verfahren in die
Lage zurück, in der es sich vor der Aufhebung befunden hat (§ 299 Abs.
3 BAO), sodass der Einkommensteuersteuerbescheid 2005 vom 29. November 2006
wieder auflebt, während jener vom 14. Dezember 2006 ex lege aus dem
Rechtsbestand ausscheidet (vgl. Ritz,
BAO3, § 299 Tz 60
f).
Im Übrigen hat es das Finanzamt auch verabsäumt,
die Gründe für die
Ermessensübung bezüglich der
Aufhebung darzustellen (vgl. Ritz,
BAO3, § 299 Tz
40, Tz 52 f).
Die Zuständigkeit des Senates 3 der Außenstelle
Feldkirch des Unabhängigen Finanzsenates zur Entscheidung über die
gegenständliche Berufung ergibt sich aus der mit 1. Jänner 2008
verlautbarten Geschäftsverteilung (Seite 37 f) des Unabhängigen
Finanzsenates (abrufbar unter http://ufs.bmf.gv.at).
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Feldkirch,
am 18. April 2008
Normen und Schlagworte
- § 299 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 307 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0246-F/08
- Stammnummer
- 34334
- Gültig
- 18.04.2008 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF