Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/1102-W/08
Rückstandsausweis als Exekutionstitel für die Pfändung
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/1102-W/08vom 16.04.2008
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der Unabhängige Finanzsenat hat über die
Berufung des Bw., vertreten durch Dr. Johannes Patzak, Rechtsanwalt,
1010 Wien, Johannesgasse 16, vom 21. Februar 2008 gegen den
Bescheid des Finanzamtes Wien 12/13/14 Purkersdorf vom 21. Jänner 2008
betreffend Pfändung und Überweisung einer Geldforderung
(§ 65 AbgEO, § 71 AbgEO) entschieden:
Die Berufung
wird als unbegründet abgewiesen.
Entscheidungsgründe
Mit Bescheid vom
21. Jänner 2008 verfügte das Finanzamt die Pfändung und
Überweisung von gegenüber dem dem Arbeitsmarktservice bestehenden
Forderungen des Berufungswerbers (Bw.) zur Hereinbringung seines in Höhe
von € 4.234,06 (inklusive Vollstreckungsgebühren) aushaftenden
Abgabenrückstandes.
In der am 21. Februar 2008
eingebrachten Berufung wandte der Bw. ein, dass kein gültiger
Exekutionstitel bestehe, weshalb der Bescheid jeglicher Grundlage entbehren
würde.
Das Finanzamt wies die Berufung
mit Berufungsvorentscheidung vom 6. März 2008 als unbegründet ab
und führte aus, dass gemäß
§ 4 AbgEO ein
Rückstandsausweis ein Exekutionstitel wäre. Die Pfändung und
Überweisung wäre zu Recht ausgefertigt worden. Der
Rückstandsausweis vom 9. August 2007 werde in Kopie beigelegt.
Mit Schreiben vom 3. April
2008 beantragte der Bw. die Vorlage der Berufung zur Entscheidung durch die
Abgabenbehörde zweiter Instanz, ohne sich zu den Feststellungen der
Berufungsvorentscheidung zu äußern.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Abgabenschuldigkeiten,
die nicht spätestens am Fälligkeitstag entrichtet werden, sind
gemäß
§ 226 BAO in dem von der Behörde
festgesetzten bzw. vom Abgabepflichtigen bekannt gegebenen Ausmaß
vollstreckbar.
Als
Grundlage für die Einbringung ist gemäß
§ 229 BAO
über die vollstreckbar gewordenen Abgabenschuldigkeiten ein
Rückstandsausweis auszufertigen. Dieser hat Namen und Anschrift des
Abgabepflichtigen, den Betrag der Abgabenschuld, zergliedert nach
Abgabenschuldigkeiten, und den Vermerk zu enthalten, dass die Abgabenschuld
vollstreckbar geworden ist (Vollstreckbarkeitsklausel). Der
Rückstandsausweis ist Exekutionstitel für das finanzbehördliche
und gerichtliche Vollstreckungsverfahren.
Als
Exekutionstitel für die Vollstreckung von Abgabenansprüchen kommen
gemäß
§ 4 AbgEO die über Abgaben ausgestellten
Rückstandsausweise in Betracht.
Gemäß
§ 65 Abs. 1 AbgEO erfolgt die Vollstreckung auf
Geldforderungen des Abgabenschuldners mittels Pfändung derselben. Sowohl
dem Drittschuldner wie dem Abgabenschuldner ist hiebei gemäß
Abs. 2 mitzuteilen, dass die Republik Österreich an der betreffenden
Forderung ein Pfandrecht erworben hat. Die Pfändung ist gemäß
Abs. 3 mit Zustellung des Zahlungsverbotes an den Drittschuldner als
bewirkt anzusehen. Gemäß Abs. 4 kann der Drittschuldner das
Zahlungsverbot anfechten oder beim Finanzamt die Unzulässigkeit der
Vollstreckung nach den darüber bestehenden Vorschriften geltend
machen.
Der
Abgabenschuldner hat für Amtshandlungen des Vollstreckungsverfahrens
gemäß
§ 26 Abs. 1 AbgEO Gebühren zu
entrichten. Gemäß Abs. 5 werden Gebühren und
Auslagenersätze mit Beginn der jeweiligen Amtshandlung fällig und
können gleichzeitig mit dem einzubringenden Abgabenbetrag vollstreckt
werden.
Zwar ist gemäß
§ 77 Abs. 1 Z 1 AbgEO ein Rechtsmittel gegen Bescheide,
welche dem Abgabenschuldner nach der Pfändung die Verfügung über
das gepfändete Recht und das für die gepfändete Forderung
bestellte Pfand untersagen, unstatthaft, doch ist nach der Rechtsprechung des
Verwaltungsgerichtshofes ein Rechtsmittel, soweit damit die gegen den
Drittschuldner gemäß
§ 65 AbgEO erlassenen Bescheide
bekämpft werden, zulässig (VwGH 5.4.1989, 88/13/0123).
Dem gegenständlichen
Pfändungsbescheid liegt entgegen der Ansicht des Bw. ein gültiger
Exekutionstitel, nämlich der Rückstandsausweis vom 9. August 2007
zu Grunde, der vollstreckbare Abgabenschuldigkeiten in der Höhe von
€ 4.186,35, nämlich Einkommensteuer, Anspruchszinsen und
Verspätungszuschläge der Kalenderjahre 2002 und 2003, ausweist.
Da die gegenständliche
Forderungspfändung somit zu Recht vorgenommen wurde, war daher
spruchgemäß zu entscheiden.
Wien, am 16.
April 2008
Normen und Schlagworte
- § 226 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 229 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 4 AbgEO, Abgabenexekutionsordnung, BGBl. Nr. 104/1949
- § 65 AbgEO, Abgabenexekutionsordnung, BGBl. Nr. 104/1949
- § 26 Abs. 1 AbgEO, Abgabenexekutionsordnung, BGBl. Nr. 104/1949
- § 26 Abs. 5 AbgEO, Abgabenexekutionsordnung, BGBl. Nr. 104/1949
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/1102-W/08
- Stammnummer
- 34277
- Gültig
- 16.04.2008 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF