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Findok · Richtlinien

AH-2676

5A. Durchfuhr bei zur internen Repression verwendbaren Ausrüstungen

überholte Fassung (bis 20.05.2013)RichtlinieBMF-010302/0022-IV/8/2012gilt ab 01.06.2012

Inhaltsverzeichnis der AH-2676

Überholte Fassung. Dieser Wortlaut galt vom 01.06.2012 bis 20.05.2013.

Wortlaut laut Findok

5A. Durchfuhr bei zur internen Repression verwendbaren Ausrüstungen Nach der Formulierung des Art. 4 Abs. 1 VO 194/2008 fällt auch die Durchfuhr unter die Bestimmungen dieses Artikels. Die Überwachung der Einhaltung der genannten Bestimmungen erfolgt in jenen Fällen, in denen eine österreichische Zollstelle als Ausfuhrzollstelle fungiert, nach den Vorgaben des Abschnitts 2A. 5B. Durchfuhr bei Gütern und Technologien für Holzgewinnung, Holzverarbeitung sowie Bergbau NachMaßnahme bis 30. April 2013 ausgesetzt der Formulierung des Art. 5 Abs. 1 VO 194/2008 fällt auch die Durchfuhr unter die Bestimmungen dieses Artikels. Die Überwachung der Einhaltung der genannten Bestimmungen erfolgt in jenen Fällen, in denen eine österreichische Zollstelle als Ausfuhrzollstelle fungiert, nach den Vorgaben des Abschnitts 2B. 5C. Durchfuhr bei Zurverfügungstellung wirtschaftlicher Ressourcen NachMaßnahme bis 30. April 2013 ausgesetzt der Formulierung des Art. 11 Abs. 2 VO 194/2008 fällt auch die Durchfuhr unter die Bestimmungen dieses Artikels. Die Überwachung der Einhaltung der genannten Bestimmungen erfolgt in jenen Fällen, in denen eine österreichische Zollstelle als Ausfuhrzollstelle fungiert, nach den Vorgaben des Abschnitts 3. Abschnitt 5D. Durchfuhr bei Rundholz, Nutzholz, Holzerzeugnissen, Kohle, bestimmten Metallen, Halbedelsteinen und Edelsteinen Derzeitderzeit frei keine Maßnahme. 6. Waffenembargo Gegenüber Birma/Myanmar gilt ein Waffenembargo auf Grund völkerrechtlicher Verpflichtungen. Nähere Ausführungen zur Durchführung sind der AH-3210 zu entnehmen. 7. Strafbestimmungen 7.1. Geltungsumfang der Verordnung Diese Verordnung gilt a)im Gebiet der Gemeinschaft einschließlich ihres Luftraums, b)an Bord der Luftfahrzeuge und Schiffe, die der Hoheitsgewalt der Mitgliedstaaten unterstehen, c)für die sich im Gebiet oder außerhalb des Gebiets der Gemeinschaft aufhaltenden Personen, die die Staatsangehörigkeit eines Mitgliedstaats besitzen, d)für die nach dem Recht eines Mitgliedstaats gegründeten oder eingetragenen juristischen Personen, Organisationen und Einrichtungen, e)für juristische Personen, Organisationen und Einrichtungen in Bezug auf Geschäfte, die ganz oder teilweise in der Gemeinschaft getätigt werden. 7.2. Außenwirtschaftsgesetz 2011 Zuwiderhandlungen gegen die Verordnung sind gerichtlich strafbare Handlungen und es kommen die §§ 79, 83 und 84 AußWG 2011 zur Anwendung. Siehe dazu die Arbeitsrichtlinie AH-1130, im Besonderen Abschnitt 3.

Normen und Schlagworte

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Bestand
Richtlinien
Dokumenttyp
Richtlinie
Geschäftszahl
BMF-010302/0022-IV/8/2012
GZ der Erstfassung
BMF-010302/0139-IV/8/2008
Stammnummer
34265
Enthalten in Fassung
4 (geltend: 10)
Gültig
01.06.2012 bis 20.05.2013
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:11
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
Lizenz
CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF

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