Findok · Richtlinien
AH-2676
5A. Durchfuhr bei zur internen Repression verwendbaren Ausrüstungen
überholte Fassung (bis 31.05.2012)RichtlinieBMF-010302/0019-IV/8/2012gilt ab 28.03.2012
Inhaltsverzeichnis der AH-2676
Überholte Fassung. Dieser Wortlaut galt vom 28.03.2012 bis 31.05.2012.
Wortlaut laut Findok
65A. Durchfuhr bei zur internen Repression verwendbaren Ausrüstungen
FürNach der Formulierung des Art. 4 Abs. 1 VO 194/2008 fällt auch die Durchfuhr geltenunter die Richtlinien über die Ausfuhr bzwBestimmungen dieses Artikels. Einfuhr.Die Überwachung der Einhaltung der genannten Bestimmungen erfolgt in jenen Fällen, in denen eine österreichische Zollstelle als Ausfuhrzollstelle fungiert, nach den Vorgaben des Abschnitts 2A.
5B. Durchfuhr bei Gütern und Technologien für Holzgewinnung, Holzverarbeitung sowie Bergbau
Nach der Formulierung des Art. 5 Abs. 1 VO 194/2008 fällt auch die Durchfuhr unter die Bestimmungen dieses Artikels. Die Überwachung der Einhaltung der genannten Bestimmungen erfolgt in jenen Fällen, in denen eine österreichische Zollstelle als Ausfuhrzollstelle fungiert, nach den Vorgaben des Abschnitts 2B.
5C. Durchfuhr bei Zurverfügungstellung wirtschaftlicher Ressourcen
Nach der Formulierung des Art. 11 Abs. 2 VO 194/2008 fällt auch die Durchfuhr unter die Bestimmungen dieses Artikels. Die Überwachung der Einhaltung der genannten Bestimmungen erfolgt in jenen Fällen, in denen eine österreichische Zollstelle als Ausfuhrzollstelle fungiert, nach den Vorgaben des Abschnitts 3.
5D. Durchfuhr bei Rundholz, Nutzholz, Holzerzeugnissen, Kohle, bestimmten Metallen, Halbedelsteinen und Edelsteinen
Derzeit keine Maßnahme.
6. Waffenembargo
Gegenüber Birma/Myanmar gilt ein Waffenembargo auf Grund völkerrechtlicher Verpflichtungen.
Nähere Ausführungen zur Durchführung sind der AH-3210 zu entnehmen.
7. Strafbestimmungen
7.1. Geltungsumfang der Verordnung
Diese Verordnung gilt
a)im Gebiet der Gemeinschaft einschließlich ihres Luftraums,
b)an Bord der Luftfahrzeuge und Schiffe, die der Hoheitsgewalt der Mitgliedstaaten unterstehen,
c)für die sich im Gebiet oder außerhalb des Gebiets der Gemeinschaft aufhaltenden Personen, die die Staatsangehörigkeit eines Mitgliedstaats besitzen,
d)für die nach dem Recht eines Mitgliedstaats gegründeten oder eingetragenen juristischen Personen, Organisationen und Einrichtungen,
e)für juristische Personen, Organisationen und Einrichtungen in Bezug auf Geschäfte, die ganz oder teilweise in der Gemeinschaft getätigt werden.
7.2. Außenwirtschaftsgesetz 2011
Bei der Feststellung von Zuwiderhandlungen gegen die EmbargomaßnahmenVerordnung sind gerichtlich strafbare Handlungen und es kommen die Strafbestimmungen§§ 79 der, 83 §§ 37 und 38 AußHG 200584 AußWG 2011 anzuwenden und entsprechend dazu Anzeige zu erstattenzur Anwendung.
Siehe dazu die AH-1130.Arbeitsrichtlinie AH-1130, im Besonderen Abschnitt 3.
Normen und Schlagworte
- Art. 4 Abs. 1 VO 194/2008, ABl. Nr. L 66 vom 10.03.2008 S. 1
- Art. 5 Abs. 1 VO 194/2008, ABl. Nr. L 66 vom 10.03.2008 S. 1
- Art. 11 Abs. 2 VO 194/2008, ABl. Nr. L 66 vom 10.03.2008 S. 1
- § 79 AußWG 2011, Außenwirtschaftsgesetz 2011, BGBl. I Nr. 26/2011
- § 83 AußWG 2011, Außenwirtschaftsgesetz 2011, BGBl. I Nr. 26/2011
- § 84 AußWG 2011, Außenwirtschaftsgesetz 2011, BGBl. I Nr. 26/2011
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- Richtlinien
- Dokumenttyp
- Richtlinie
- Geschäftszahl
- BMF-010302/0019-IV/8/2012
- GZ der Erstfassung
- BMF-010302/0139-IV/8/2008
- Stammnummer
- 34265
- Enthalten in Fassung
- 3 (geltend: 10)
- Gültig
- 28.03.2012 bis 31.05.2012
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:11
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF