Findok · Richtlinien
AH-2676
2B. Ausfuhr von Gütern und Technologien für Holzgewinnung, Holzverarbeitung sowie Bergbau
überholte Fassung (bis 20.05.2013)RichtlinieBMF-010302/0022-IV/8/2012gilt ab 01.06.2012
Inhaltsverzeichnis der AH-2676
Überholte Fassung. Dieser Wortlaut galt vom 01.06.2012 bis 20.05.2013.
Wortlaut laut Findok
2B. Ausfuhr von Gütern und Technologien für Holzgewinnung, Holzverarbeitung sowie Bergbau
2B.1. Ausfuhrverbot
(1) Gemäß Art. 5 Abs. 1 VO 194/2008 ist es verboten, Güter oder Technologien gemäß Anhang III der Verordnung unmittelbar oder mittelbar an Unternehmen in Birma/Myanmar zu verkaufen, zu liefern, weiterzugeben oder auszuführen, die in den Industriezweigen Holzeinschlag, Holzverarbeitung, Gewinnung von Kohle, Gold, Silber, Eisen, Zinn, Kupfer, Wolfram, Blei, Mangan, Nickel und Zink sowie Gewinnung und Verarbeitung von Edelsteinen und Halbedelsteinen darunter Diamanten, Rubine, Saphire, Jade und Smaragde tätig sind.
Definition:
Ausfuhr ist jede Verbringung von Gütern aus dem Zollgebiet der Gemeinschaft oder anderen Gebieten, auf die der Vertrag unter den Voraussetzungen nach Art. 349 und Art. 355 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV), ABl. Nr. C 115 vom 09.05.2008, S. 47-199 Anwendung findet. Dazu gehört im Sinne des ZK die Verbringung von Gütern, für die eine Zollanmeldung abzugeben ist, und die Verbringung von Gütern nach Lagerung in einer Freizone des Kontrolltyps I oder einem Freilager, nicht aber die Durchfuhr.
(2) Gemäß Art. 5 Abs. 2 VO 194/2008 enthält Anhang III dieser Verordnung keine Güter, die in der Gemeinsamen Militärgüterliste der Europäischen Union enthalten sind - diese werden gesondert geregelt (siehe dazu die Arbeitsrichtlinie AH-3210).
UnterpositionenMaßnahme bis 30. April 2013 ausgesetzt der Kombinierten Nomenklatur, die Ausrüstungen des Anhangs III der Verordnung umfassen, sind mit der Maßnahme gekennzeichnet. Fußnoten beschreiben jene Güter innerhalb der gekennzeichneten Unterpositionen der Kombinierten Nomenklatur, die tatsächlich von der Maßnahme betroffen sind.
2B.2. Ausfuhr von der Maßnahme nicht umfasster Güter
2B.2.1. Nicht gekennzeichnete Unterpositionen der Kombinierten Nomenklatur
Güter aus Unterpositionen der Kombinierten Nomenklatur, die nicht mit der Maßnahme gekennzeichnet sind, werden bei der Zollabfertigung - wenn keine spezifischen Informationen vorliegen (zB Mitteilung über Genehmigungspflicht in besonderen Fällen) - als nicht dieser Maßnahme unterliegend angesehen.
Die zu Grunde liegenden Rechtsvorschriften über Verbote, Genehmigungspflichten, Strafsanktionen bei Nichteinhaltung der Vorschriften usw. werden dadurch aber in keiner Weise berührt.
2B.2.2. Gekennzeichnete Unterpositionen der Kombinierten Nomenklatur
Güter aus Unterpositionen der Kombinierten Nomenklatur, die mit der Maßnahme gekennzeichnet sind, jedoch nicht den Beschreibungen in den Fußnoten entsprechen. In der Ausfuhranmeldung muss der Ausführer diesfalls erklären, dass die Ausfuhrgüter nicht der Maßnahme unterliegen. In e-Zoll ist dazu der Dokumentenartencode Y920 ("Andere Waren als in den an die Maßnahme verknüpften Fußnoten aufgeführt") zu verwenden.
2B.2.3. Voranfrage
Die Bestimmungen zur Voranfrage und über die Verwendung des Dokuments sind der Arbeitsrichtlinie AH-1110 Abschnitt 8. zu entnehmen.
2B.3. Ausfuhrmöglichkeit mit Ausfuhrgenehmigung
Gemäß Art. 5 Abs. 3 VO 194/2008 können die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten der Gemeinschaft unter bestimmten Voraussetzungen Ausfuhren genehmigen.
In der Ausfuhranmeldung muss der Ausführer diesfalls erklären, dass für die Ausfuhrgüter eine gültige Ausfuhrgenehmigung vorliegt. In e-Zoll ist dazu der Dokumentenartencode X012 ("Ausfuhrgenehmigung von den zuständigen Behörden des Mitgliedsstaats erteilt, in dem der Ausführer niedergelassen ist") zu verwenden - außerdem ist die Nummer der Ausfuhrgenehmigung anzuführen, und zwar im Format nach Arbeitsrichtlinie AH-1110 Abschnitt 4.6.3.
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- Richtlinien
- Dokumenttyp
- Richtlinie
- Geschäftszahl
- BMF-010302/0022-IV/8/2012
- GZ der Erstfassung
- BMF-010302/0139-IV/8/2008
- Stammnummer
- 34265
- Enthalten in Fassung
- 4 (geltend: 10)
- Gültig
- 01.06.2012 bis 20.05.2013
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:11
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF