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Findok · Richtlinien

AH-2676

2B. Ausfuhr von Gütern und Technologien für Holzgewinnung, Holzverarbeitung sowie Bergbau

überholte Fassung (bis 31.05.2012)RichtlinieBMF-010302/0019-IV/8/2012gilt ab 28.03.2012

Inhaltsverzeichnis der AH-2676

Überholte Fassung. Dieser Wortlaut galt vom 28.03.2012 bis 31.05.2012.

Wortlaut laut Findok

32B. Ausfuhr von Gütern und Technologien für Holzgewinnung, Holzverarbeitung sowie Bergbau 3.12B.1. Ausfuhrverbot Es(1) Gemäß Art. 5 Abs. 1 VO 194/2008 ist es verboten, Güter oder Technologien gemäß Anhang III der Verordnung unmittelbar oder mittelbar an Unternehmen in Birma/Myanmar zu verkaufen, zu liefern, weiterzugeben oder auszuführen, die in den Industriezweigen Holzeinschlag, Holzverarbeitung, Gewinnung von Kohle und bestimmten Metallen (, Gold, Silber, Eisen, Zinn, Kupfer, Wolfram, Blei, Mangan, Nickel und Zink) sowie Gewinnung und Verarbeitung von Edelsteinen und Halbedelsteinen (darunter Diamanten, Rubine, Saphire, Jade und Smaragde) tätig sind. Definition: Ausfuhr ist jede Verbringung von Gütern aus dem Zollgebiet der Gemeinschaft oder anderen Gebieten, auf die der Vertrag unter den Voraussetzungen nach Art. 349 und Art. 355 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV), ABl. Nr. C 115 vom 09.05.2008, S. 47-199 Anwendung findet. Dazu gehört im Sinne des ZK die Verbringung von Gütern, für die eine Zollanmeldung abzugeben ist, und die Verbringung von Gütern nach Lagerung in einer Freizone des Kontrolltyps I oder einem Freilager, nicht aber die Durchfuhr. Anhang III(2) Gemäß Art. 5 Abs. 2 VO 194/2008 enthält Anhang III dieser Verordnung keine Güter, die in der Gemeinsamen Militärgüterliste der Europäischen Union enthalten sind - diese werden gesondert geregelt (siehe dazu die Arbeitsrichtlinie AH-32003210). Unterpositionen der Kombinierten Nomenklatur, die Ausrüstungen des AnhangsAnhangs III der Verordnung II der Verordnung umfassen, sind mit der Maßnahme gekennzeichnet. Fußnoten beschreiben jene Güter innerhalb der gekennzeichneten Unterpositionen der Kombinierten Nomenklatur, die tatsächlich von der Maßnahme betroffen sind. 3.22B.2. Ausfuhr von der Maßnahme nicht umfasster Güter 3.2.12B.2.1. Nicht gekennzeichnete Unterpositionen der Kombinierten Nomenklatur Güter aus Unterpositionen der Kombinierten Nomenklatur, die nicht mit der Maßnahme gekennzeichnet sind, unterliegen keinen Einschränkungen nachwerden bei der Zollabfertigung - wenn keine spezifischen Informationen vorliegen (zB Mitteilung über Genehmigungspflicht in besonderen Fällen) - als nicht dieser Maßnahme unterliegend angesehen. Die zu Grunde liegenden Rechtsvorschriften über Verbote, Genehmigungspflichten, Strafsanktionen bei Nichteinhaltung der Vorschriften usw. werden dadurch aber in keiner Weise berührt. 3.2.22B.2.2. Gekennzeichnete Unterpositionen der Kombinierten Nomenklatur Güter aus Unterpositionen der Kombinierten Nomenklatur, die mit der Maßnahme gekennzeichnet sind, jedoch nicht den Beschreibungen in den Fußnoten entsprechen. In der Ausfuhranmeldung muss der Ausführer diesfalls erklären, dass die Ausfuhrgüter nicht der Maßnahme unterliegen. In e-Zoll ist dazu der Dokumentenartencode Y920 ("Andere Waren als in den an die Maßnahme verknüpften Fußnoten aufgeführt") zu verwenden. 3.2.32B. Feststellungsbescheid nach § 21 AußHG 2005 des BMWFJ2.3. Voranfrage Mit einem Feststellungsbescheid nachDie Bestimmungen zur Voranfrage § 21 AußHG 2005 kann das Bundesministerium für Wirtschaft, Familie und Jugend feststellen, dassüber die darin genannten Güter nicht der Maßnahme unterliegen (maßnahmenbefreiende Wirkung). In der Ausfuhranmeldung muss der Ausführer diesfalls erklären, dass für die Ausfuhrgüter ein Feststellungsbescheid mit maßnahmenbefreiender Wirkung vorliegt. In e-Zoll ist dazu der Dokumentenartencode 4FSB ("FeststellungsbescheidVerwendung des Bundesministeriums für Wirtschaft, Familie und Jugend, mit dem eine Befreiung festgestellt wird") zu verwenden - außerdem ist die Nummer des Bescheides anzuführen, und zwar im Format nachDokuments sind der Arbeitsrichtlinie AH-1110 Abschnitt 5.18. zu entnehmen. 3.32B.3. Ausfuhrmöglichkeit mit Ausfuhrgenehmigung DieGemäß Art. 5 Abs. 3 VO 194/2008 können die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten der Gemeinschaft können jedoch unter bestimmten Voraussetzungen Ausfuhren genehmigen. In der Ausfuhranmeldung muss der Ausführer diesfalls erklären, dass für die Ausfuhrgüter eine gültige Ausfuhrgenehmigung vorliegt. In e-Zoll ist dazu der Dokumentenartencode X012 ("Ausfuhrgenehmigung von den zuständigen Behörden des Mitgliedsstaats erteilt, in dem der Ausführer niedergelassen ist") zu verwenden - außerdem ist die Nummer der Ausfuhrgenehmigung anzuführen, und zwar im Format nach Arbeitsrichtlinie AH-1110 Abschnitt 5.14.6.3.

Normen und Schlagworte

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Bestand
Richtlinien
Dokumenttyp
Richtlinie
Geschäftszahl
BMF-010302/0019-IV/8/2012
GZ der Erstfassung
BMF-010302/0139-IV/8/2008
Stammnummer
34265
Enthalten in Fassung
3 (geltend: 10)
Gültig
28.03.2012 bis 31.05.2012
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:11
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
Lizenz
CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF

Original in der Findok öffnen PDF beim BMF