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Findok · Richtlinien

AH-1110

3. Maßnahmen

überholte Fassung (bis 17.10.2011)RichtlinieBMF-010302/0020-IV/8/2011gilt ab 01.06.2011

Inhaltsverzeichnis der AH-1110

Überholte Fassung. Dieser Wortlaut galt vom 01.06.2011 bis 17.10.2011.

Wortlaut laut Findok

3. Maßnahmen 3.1. Begriffsbestimmung Die Begriffe Ausfuhr, Einfuhr und Durchfuhr haben bei unterschiedlichen Maßnahmen unterschiedliche Bedeutungsinhalte und sind in den Arbeitsrichtlinien für die jeweiligen Maßnahmen beschrieben. Hinweis: Die Begriffsinhalte sind daher bei speziellen Maßnahmen nicht deckungsgleich mit den gleichnamigen Begriffen im ZK bzw. in der ZK-DVO. 3.2. Befreiungsbestimmungen Allgemein anwendbare Befreiungsbestimmungen von außenhandelsrechtlichen Maßnahmen siehe die Arbeitsrichtlinie AH-1120. Spezifische Befreiungsbestimmungen bzw. Ausnahmeregelungen sind den Speziellen Arbeitsrichtlinien zu entnehmen. 3.3. Zu vollziehende Maßnahmen Die Zollbehörden und die Zollorgane haben nach den Bestimmungen des § 29 Abs. 1 ZollR-DG an der Vollziehung von Verboten und Beschränkungen des Besitzes, der Verbringung oder der Verwendung von Waren im Verkehr über die Grenzen des Anwendungsgebietes mitzuwirken, selbst wenn ihnen dies in den die einzelnen Verbote oder Beschränkungen betreffenden Rechtsvorschriften nicht eigens aufgetragen und der Bundesminister für Finanzen nicht zur Vollziehung dieser Rechtsvorschriften zuständig ist. Die außenhandelsrechtlichen Maßnahmen, die nach § 29 Abs. 1 ZollR-DG zu vollziehen sind, sind in den Arbeitsrichtlinien des Bereichs Außenhandelsrecht (AH) enthalten. 3.4. Besonderheiten bei Anwendung handelspolitischer Maßnahmen 3.4.1. Maßnahmen nationalen Rechts Maßnahmen nationalen Rechts sind keine handelspolitischen Maßnahmen, sind aber Ausfuhrförmlichkeiten iSd Art. 161 Abs. 1 ZK sowie Art. 182 Abs. 2 ZK und unterliegen damit bei der Ausfuhr der Überprüfung durch die Zollbehörden kraft Gemeinschaftsrecht. 3.4.2. Beendigung von Zollverfahren mit wirtschaftlicher Bedeutung Bei Beendigung eines Zollverfahrens mit wirtschaftlicher Bedeutung durch Wiederausfuhr der Nichtgemeinschaftswaren sind die für diese geltenden handelspolitischen Maßnahmen anzuwenden. Dies basiert auf den spezialrechtlichen Vorschriften (zB Verordnung über die Kontrolle der Ausfuhr von Gütern mit doppeltem Verwendungszweck, Embargo-Verordnungen), die als lex specialis den Bestimmungen des ZK (zB Art. 137 ZK über die vorübergehende Verwendung) bzw. den Bestimmungen der ZK-DVO vorgehen. 3.4.3. Wiedereinfuhr von Gemeinschaftswaren Bei der Wiedereinfuhr von Gemeinschaftswaren sind die handelspolitischen Maßnahmen nicht anzuwenden. 3.4.4. Passive Veredelung Bei der Passiven Veredelung sind die handelspolitischen Maßnahmen gemäß Art. 145 ZK anzuwenden. 3.4.5. Postverkehr Zum Postverkehr siehe Arbeitsrichtlinie ZK-0626. 3.4.6. Verbringung in diplomatische Vertretungen Die Verbringung von Waren/Gütern in diplomatische Vertretungen von Drittländern im österreichischen Bundesgebiet ist keine (Wieder-) Ausfuhr. 3.4.7. Verbringung Ausfuhrzollstelle zu Ausgangszollstelle Die Verbringung von Gütern, die bereits bei einer zulässigen Ausfuhrzollstelle eines Mitgliedstaats der Europäischen Union zur Ausfuhr abgefertigt wurden, zu einer Ausgangszollstelle ist keine Durchfuhr im Sinne der außenhandelsrechtlichen Maßnahmen.

Normen und Schlagworte

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Bestand
Richtlinien
Dokumenttyp
Richtlinie
Geschäftszahl
BMF-010302/0020-IV/8/2011
GZ der Erstfassung
BMF-010302/0136-IV/8/2008
Stammnummer
34230
Enthalten in Fassung
9 (geltend: 20)
Gültig
01.06.2011 bis 17.10.2011
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:11
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
Lizenz
CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF

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