Findok · Richtlinien
AH-1110
3. Maßnahmen
überholte Fassung (bis 31.05.2011)RichtlinieBMF-010302/0006-IV/8/2010gilt ab 01.11.2010
Inhaltsverzeichnis der AH-1110
Überholte Fassung. Dieser Wortlaut galt vom 01.11.2010 bis 31.05.2011.
Wortlaut laut Findok
3. Maßnahmen
3.1. Begriffsbestimmung
Die Begriffe Ausfuhr, Einfuhr und Durchfuhr haben bei unterschiedlichen Maßnahmen unterschiedliche Bedeutungsinhalte und sind in den Arbeitsrichtlinien für die jeweiligen Maßnahmen beschrieben.
3.2. Befreiungsbestimmungen
Allgemein anwendbare Befreiungsbestimmungen von außenhandelsrechtlichen Maßnahmen siehe die Arbeitsrichtlinie AH-1120.
Spezifische Befreiungsbestimmungen bzw. Ausnahmeregelungen sind den Speziellen Arbeitsrichtlinien zu entnehmen.
3.3. Zu vollziehende Maßnahmen
Die Zollbehörden und die Zollorgane haben nach den Bestimmungen des § 29 Abs. 1 ZollR-DG an der Vollziehung von Verboten und Beschränkungen des Besitzes, der Verbringung oder der Verwendung von Waren im Verkehr über die Grenzen des Anwendungsgebietes mitzuwirken, selbst wenn ihnen dies in den die einzelnen Verbote oder Beschränkungen betreffenden Rechtsvorschriften nicht eigens aufgetragen und der Bundesminister für Finanzen nicht zur Vollziehung dieser Rechtsvorschriften zuständig ist.
Die außenhandelsrechtlichen Maßnahmen, die nach § 29 Abs. 1 ZollR-DG zu vollziehen sind, sind in den Arbeitsrichtlinien des Bereichs Außenhandelsrecht (AH) enthalten.
3.4. Besonderheiten bei Anwendung handelspolitischer Maßnahmen
3.4.1. Maßnahmen nationalen Rechts
Maßnahmen nationalen Rechts sind keine handelspolitischen Maßnahmen, sind aber Ausfuhrförmlichkeiten iSd Art. 161 Abs. 1 ZK sowie Art. 182 Abs. 2 ZK und unterliegen damit bei der Ausfuhr der Überprüfung durch die Zollbehörden kraft Gemeinschaftsrecht.
3.4.2. Beendigung von Zollverfahren mit wirtschaftlicher Bedeutung
Bei Beendigung eines Zollverfahrens mit wirtschaftlicher Bedeutung durch Wiederausfuhr der Nichtgemeinschaftswaren sind die für diese geltenden handelspolitischen Maßnahmen anzuwenden. Dies basiert auf den spezialrechtlichen Vorschriften (zB Verordnung über die Kontrolle der Ausfuhr von Gütern mit doppeltem Verwendungszweck, Embargo-Verordnungen), die als lex specialis den Bestimmungen des ZK (zB Art. 137 ZK über die vorübergehende Verwendung) bzw. den Bestimmungen der ZK-DVO vorgehen.
3.4.3. Wiedereinfuhr von Gemeinschaftswaren
Bei der Wiedereinfuhr von Gemeinschaftswaren sind die handelspolitischen Maßnahmen nicht anzuwenden.
3.4.4. Passive Veredelung
Bei der Passiven Veredelung sind die handelspolitischen Maßnahmen gemäß Art. 145 ZK anzuwenden.
3.4.5. Postverkehr
Zum Postverkehr siehe Arbeitsrichtlinie ZK-0626.
3.4.6. Verbringung in diplomatische Vertretungen
Die Verbringung von Waren/Gütern in diplomatische Vertretungen von Drittländern im österreichischen Bundesgebiet ist keine (Wieder-) Ausfuhr.
3.4.7. Verbringung Ausfuhrzollstelle zu Ausgangszollstelle
Die Verbringung von Gütern, die bereits bei einer zulässigen Ausfuhrzollstelle eines Mitgliedstaats der Europäischen Union zur Ausfuhr abgefertigt wurden, zu einer Ausgangszollstelle ist keine Durchfuhr im Sinne der außenhandelsrechtlichen Maßnahmen.
Normen und Schlagworte
- § 29 Abs. 1 ZollR-DG, Zollrechts-Durchführungsgesetz, BGBl. Nr. 659/1994
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- Richtlinien
- Dokumenttyp
- Richtlinie
- Geschäftszahl
- BMF-010302/0006-IV/8/2010
- GZ der Erstfassung
- BMF-010302/0136-IV/8/2008
- Stammnummer
- 34230
- Enthalten in Fassung
- 8 (geltend: 20)
- Gültig
- 01.11.2010 bis 31.05.2011
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:11
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF