RIS AI

Findok · Richtlinien

AH-1110

3. Maßnahmen

überholte Fassung (bis 06.06.2016)RichtlinieBMF-010302/0029-IV/8/2015gilt ab 01.03.2013

Inhaltsverzeichnis der AH-1110

Überholte Fassung. Dieser Wortlaut galt vom 01.03.2013 bis 06.06.2016.

Wortlaut laut Findok

3. Maßnahmen 3.1. Begriffsbestimmungen (1) "Ausfuhr", "Einfuhr", "Durchfuhr" Die Rechtsnormen des Außenwirtschaftsrechts definieren die Begriffe "Ausfuhr", "Einfuhr" sowie "Durchfuhr" für die jeweiligen Maßnahmen mit spezifischen Bedeutungsinhalten und weichen von den Definitionen des ZK bzw. der ZK-DVO ab. In den Spezial-Arbeitsrichtlinien werden die Rechtsvorschriften entsprechend dargestellt. Dadurch ist bei der Anwendung von Vorschriften des ZK bzw. der ZK-DVO besondere Aufmerksamkeit geboten. Beispiel: Oftmals ist bei Länderembargos die "Einfuhr" bestimmter Güter verboten. Oftmals ist bei Länderembargos die "Einfuhr" bestimmter Güter verboten. "Einfuhr" ist dabei weder ein Zollverfahren noch eine zollrechtliche Bestimmung (insbesondere nicht die "Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr") sondern schlicht das Verbringen von Gütern in das Zollgebiet der Gemeinschaft. Nach Art. 808 ZK-DVO und Art. 509 ZK-DVO dürfen bei Bestehen eines solchen Einfuhrverbots die betroffenen Güter weder in Freizonen noch in Freilager noch in Zoll-Lager verbracht werden). (2) Handelspolitische Maßnahmen Im Sinne der ZK-DVO gelten als "Handelspolitische Maßnahmen" nichttarifäre Maßnahmen, die im Rahmen der gemeinsamen Handelspolitik durch Gemeinschaftsvorschriften über die Regelungen für die Ein- und Ausfuhr von Waren getroffen worden sind, wie Überwachungs- und Schutzmaßnahmen, mengenmäßige Beschränkungen oder Höchstmengen sowie Ein- und Ausfuhrverbote (Nationalstaatlich erlassene [Durchführungs-]Vorschriften fallen nicht darunter). (3) Außenwirtschaftsrecht Handelspolitische Maßnahmen und nationale Rechtsvorschriften (Außenwirtschaftsgesetz 2011, Durchführungsverordnungen hiezu). (4) Formalitäten, Förmlichkeiten Die nach Art. 79 ZK, Art. 145 Abs. 2 ZK, Art. 182 Abs. 2 ZK und Art. 161 Abs. 1 ZK anzuwendenden Formalitäten, Förmlichkeiten bzw. Ausfuhrförmlichkeiten oder Einfuhrförmlichkeiten umfassen auch die auf nationalen Vorgaben des Außenwirtschaftsrechts beruhenden Ausfuhr- und Einfuhrbeschränkungen (zB Ausfuhrbeschränkungen für Verteidigungsgüter). 3.2. Befreiungsbestimmungen Allgemein anwendbare Befreiungsbestimmungen von außenwirtschaftsrechtlichen Maßnahmen siehe die Arbeitsrichtlinie AH-1120. Spezifische Befreiungsbestimmungen bzw. Ausnahmeregelungen sind den Speziellen Arbeitsrichtlinien zu entnehmen. 3.3. Zu vollziehende Maßnahmen § 29 Abs. 1 ZollR-DG legt eine Mitwirkungspflicht der Zollbehörden und Zollorgane am Vollzug von Verboten und Beschränkungen des Besitzes, der Verbringung oder der Verwendung von Waren im Verkehr über die Grenzen des Anwendungsgebietes fest. Die außenwirtschaftsrechtlichen Maßnahmen, die davon betroffen sind, sind für die Anwendung in der Findok Bereich Außenwirtschaftsrecht dargestellt. 3.4. Besonderheiten bei Anwendung außenwirtschaftsrechtlicher Maßnahmen 3.4.1. Ausfuhr und Wiederausfuhr - Anwendung von Maßnahmen nationalen Rechts (1) Ausfuhr Nach Art. 161 Abs. 1 zweiter Unterabsatz ZK unterliegen die nationalen Ausfuhrmaßnahmen (zB jene für Verteidigungsgüter) als "übrige für die Waren geltenden Ausfuhrförmlichkeiten" der Überprüfung durch die Zollbehörden kraft Gemeinschaftsrecht. (2) Wiederausfuhr Nach Art. 182 Abs. 2 erster Unterabsatz ZK unterliegen auch die nationalen Ausfuhrmaßnahmen (zB die für Verteidigungsgüter) als "für den Warenausgang vorgesehenen Förmlichkeiten" der Überprüfung durch die Zollbehörden kraft Gemeinschaftsrecht. 3.4.2. Nichtgemeinschaftswaren - Überführung in Zollverfahren mit wirtschaftlicher Bedeutung - Anwendung handelspolitischer Maßnahmen (1)Auf Nichtgemeinschaftswaren, die in das Zollgebiet der Gemeinschaft verbracht und in ein Zollverfahren mit wirtschaftlicher Bedeutung übergeführt werden sollen (Art. 509 Abs. 1 ZK-DVO): sind handelspolitische Maßnahmen, die auf das Verbringen von Waren in das Zollgebiet der Gemeinschaft abstellen, anzuwenden (zu "Einfuhr" siehe Abschnitt 3.1. Abs. 1). Handelspolitische Maßnahmen, die auf das Verbringen von Waren in das Zollgebiet der Gemeinschaft abstellen, sind anzuwenden (zu "Einfuhr" siehe Abschnitt 3.1. Abs. 1). 3.4.3. Veredelungserzeugnisse - Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr nach aktiver Veredelung Handelspolitische Maßnahmen sind auf Veredelungserzeugnisse (2ausgenommen Erzeugnisse nach Anhang 75 ZK-DVO) Überführung von Veredelungserzeugnissen , die aus der aktiven Veredelung (Art. 509 Abs. 2 ZK-DVO) gewonnen wurden, bei ihrer Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr nur in bestimmten Fällen anzuwenden. Diese liegen dann vor, wenn schon bei der Verbringung der Ausgangserzeugnisse zur Herstellung der betroffenen Veredelungserzeugnisse in das Gemeinschaftsgebiet handelspolitische Maßnahmen gegolten hätten. nach aktiver Veredelung (Art. 509 Abs. 2 ZK-DVO): Die für die aus der aktiven Veredelung gewonnenen Veredelungserzeugnisse (Ausgenommen Erzeugnisse nach Anhang 75 ZK-DVO) geltenden handelspolitischen Maßnahmen sind nur dann auf diese Veredelungserzeugnisse anzuwenden, wenn schon für die in das Gemeinschaftsgebiet eingeführten Ausgangserzeugnisse der aktiven Veredelung handelspolitische Maßnahmen gegolten haben. Das Veredelungserzeugnis wird damit aus der Sicht der handelspolitischen Maßnahmen nicht schlechter gestellt als die ursprünglich in das Zollgebiet der Gemeinschaft zur Veredelung verbrachten Ausgangserzeugnisse. nach passiver Veredelung (Art. 509 Abs. 4 ZK-DVO): Das Veredelungserzeugnis wird damit aus der Sicht der handelspolitischen Maßnahmen nicht schlechter gestellt als die ursprünglich in das Zollgebiet der Gemeinschaft zur Veredelung verbrachten Ausgangserzeugnisse. 3.4.4. Veredelungserzeugnisse - Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr nach passiver Veredelung WennSofern handelspolitische Maßnahmen auf die Überführung von Waren nach passiver Veredelung (Art. 509 Abs. 4 ZK-DVO) in den zollrechtlich freien Verkehr abstellen, sind diese in den nachstehend angeführten Fällen nicht anzuwenden,: wenn die Veredelungserzeugnisse bleiben Ursprungswaren der Gemeinschaft bleiben oder bei Ausbesserungen (einschließlich Verfahren des Standardaustausches) oder bei ergänzenden Veredelungsvorgängen nach Art. 123 ZK. nach Umwandlung (von Umwandlungserzeugnissen; Art. 509 Abs. 3 ZK-DVO): 3.4.5. Umwandlungserzeugnisse - Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr nach Umwandlung Die fürHandelspolitische Maßnahmen sind auf Umwandlungserzeugnisse, die aus der Umwandlung gewonnenen(Art. 509 Abs. 3 ZK-DVO Umwandlungserzeugnisse geltenden handelspolitischen Maßnahmen sind) gewonnen wurden, bei ihrer Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr nur dann auf diese Umwandlungserzeugnisse anzuwendenin bestimmten Fällen anzuwenden. Diese liegen dann vor, wenn schon für die ursprünglich eingeführten undbei der Verbringung der Ausgangserzeugnisse zur Herstellung der betroffenen Umwandlungserzeugnisse in das Umwandlungsverfahren übergeführten WarenGemeinschaftsgebiet handelspolitische Maßnahmen gegolten habenhätten. Das Umwandlungserzeugnis wird damit aus der Sicht der handelspolitischen Maßnahmen nicht schlechter gestellt als die ursprünglich in das Zollgebiet der Gemeinschaft zur Umwandlung verbrachte Waren Ausgangserzeugnisse. (3) Vorübergehende Verwendung (Art. 137 ZK): 3.4.6. Vorübergehende Verwendung Bei der vorübergehenden Verwendung (Art. 137 ZK) sind nur die Maßnahmen nach nationalem Recht sind anzuwenden, da diese keine handelspolitische Maßnahmen (siehe gemäß ArtAbschnitt 3.1. Abs. 1) sind und daher durch die Regelung nicht ausgenommen werden137 ZK keine handelspolitischen Maßnahmen anzuwenden sind. (4) Vorübergehende Ausfuhr von Gemeinschaftswaren zur passiven Veredelung (Art. 145 Abs. 2 ZK): 3.4.7. Passive Veredelung - vorübergehende Ausfuhr Die Regelung für die vorübergehende Ausfuhr von Gemeinschaftswaren zur passiven Veredelung (Art. 145 Abs. 2 ZK) entspricht jener für die Ausfuhr (Art. 161 Abs. 1 zweiter Unterabsatz ZK) sowie jener die Wiederausfuhr (Art. 182 Abs. 2 ZK); die handelspolitischen Maßnahmen und sonstigen Formalitäten (siehe Abschnitt 3.1. Abs. 3) sind anzuwenden. (5) Wiederausfuhr von Nichtgemeinschaftswaren zum Beenden eines Zollverfahrens mit wirtschaftlicher Bedeutung (Art. 182 Abs. 1 ZK): 3.4.8. Beenden eines Zollverfahrens mit wirtschaftlicher Bedeutung von Nichtgemeinschaftswaren durch Wiederausfuhr Art. 182 Abs. 1 ZK bestimmt, dass bei derZur Wiederausfuhr von Nichtgemeinschaftswaren aus dem Zollgebiet der Gemeinschaftzum Beenden eines Zollverfahrens mit wirtschaftlicher Bedeutung bestimmt Art. 182 Abs. 1 ZK, dass dabei die für den Warenausgang vorgesehenen Förmlichkeiten (siehe Abschnitt 3.4.1.) einschließlich der handelspolitischen Maßnahmen angewendet werdenanzuwenden sind. (Handelspolitische Maßnahmen stellen grundsätzlich nicht auf den Status einer Ware als [Nicht-]Gemeinschaftsware ab). Handelspolitische Maßnahmen sind daher auch beim Beenden eines Zollverfahrens mit wirtschaftlicher Bedeutung durch Wiederausfuhr anzuwenden. 3.4.33.4.9. Wiedereinfuhr von GemeinschaftswarenWaren in die Gemeinschaft Bei der Wiedereinfuhr von Gemeinschaftswaren sindSiehe dazu die handelspolitischen MaßnahmenArbeitsrichtlinie AH-1120 Abschnitt 1.2. nicht anzuwendenund AH-1120 Abschnitt 7.. Der anlässlich der Ausfuhr der betroffenen Waren bestandene Status "Gemeinschaftswaren" ist bei der Wiedereinfuhr nachzuweisen. 3.4.43.4.10. derzeit freiPostverkehr 3.4.5. Postverkehr Zum Postverkehr siehe Arbeitsrichtlinie ZK-0626. 3.4.63.4.11. Verbringung in diplomatische Vertretungen Die Verbringung von Waren/Gütern aus dem übrigen österreichischen Bundesgebiet in diplomatische Vertretungen von Drittländern im österreichischen Bundesgebiet iststellt keine (Wieder-) AusfuhrAusfuhr bzw. Wiederausfuhr dar. 3.4.73.4.12. Verbringung Ausfuhrzollstelle zu Ausgangszollstelle Die Verbringung von Gütern, die bereits bei einer zulässigen Ausfuhrzollstelle eines Mitgliedstaats der Europäischen Union zur Ausfuhr abgefertigt wurden, zu einer Ausgangszollstelle, die auch in einem anderen Mitgliedstaat als die Ausfuhrzollstelle gelegen sein kann, ist keine Durchfuhr im Sinne der außenwirtschaftsrechtlichen Maßnahmen.

Normen und Schlagworte

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Bestand
Richtlinien
Dokumenttyp
Richtlinie
Geschäftszahl
BMF-010302/0029-IV/8/2015
GZ der Erstfassung
BMF-010302/0136-IV/8/2008
Stammnummer
34230
Enthalten in Fassung
15, 16, 17, 18, 19 (geltend: 20)
Gültig
01.03.2013 bis 06.06.2016
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:11
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
Lizenz
CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF

Original in der Findok öffnen PDF beim BMF