RIS AI

Findok · Richtlinien

AH-1110

8. Voranfrage

überholte Fassung (bis 28.02.2013)RichtlinieBMF-010302/0073-IV/8/2012gilt ab 22.02.2012

Inhaltsverzeichnis der AH-1110

Überholte Fassung. Dieser Wortlaut galt vom 22.02.2012 bis 28.02.2013.

Wortlaut laut Findok

8. Voranfrage (1) § 62 Abs. 3 AußWG 2011 bestimmt, dass über Antrag [Modalitäten siehe § 62 Abs. 2 AußWG 2011 in Verbindung mit § 10 1. AußHV 2011] des Wirtschaftsbeteiligten mit Bescheid (vom BMWFJ) festzustellen ist, dass entweder 1.der Vorgang keinem Verbot und keiner Genehmigungspflicht aufgrund der in § 62 Abs. 1 AußWG 2011 genannten Vorschriften*) unterliegt oder 2.der Vorgang einem Verbot aufgrund der in § 62 Abs. 1 AußWG 2011 genannten Vorschriften*) unterliegt oder 3.der Vorgang einer Genehmigungspflicht aufgrund der in § 62 Abs. 1 AußWG 2011 genannten Vorschriften*) unterliegt und a)die Genehmigung erteilt werden kann, b)die Genehmigung nur mit bestimmten Auflagen, die im Voranfrage-Bescheid zu spezifizieren sind, erteilt werden kann oder c)die Erteilung der Genehmigung zu verweigern ist. *) Anmerkung: "In § 62 Abs. 1 AußWG 2011 genannten Vorschriften" sind 1.aufgrund des EG-Vertrags oder des AEUV erlassene unmittelbar anwendbare Rechtsakte zur Kontrolle des Handels mit Feuerwaffen, mit Gütern und bestimmten Dienstleistungen, die neben möglichen zivilen Verwendungen auch zu militärischen Zwecken, zum Zweck der Vollstreckung der Todesstrafe, zu Folter oder sonstiger unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung oder Strafe verwendet oder erbracht werden können, oder mit anderen Gütern, sofern der Erlös aus diesem Handel für kriegerische Zwecke verwendet werden soll oder, 2.aufgrund des EG-Vertrags oder des AEUV erlassene unmittelbar anwendbare Rechtsakte mit denen restriktive Maßnahmen festgelegt werden, sofern sie sich auf Güter im Sinne von Z 1 beziehen, 3.AußWG 2011, 4.1. AußHV 2011 und 22. AußHV 2011. AußHV 2011. (2) EinÜber die Voranfrage-Bescheid wird gemäß § 62 Abs. 3 AußWG 2011 ein Feststellungsbescheid erlassen. Feststellungsbescheide werden nur für in Österreich ansässige Wirtschaftsbeteiligte erteilt. (3) Liegt bei der Abfertigung ein Voranfrage-BescheidFeststellungsbescheid nach Abschnitt 8.. Abs. 1 Z 1 (= maßnahmenbefreiende Wirkung) vor, so ist die für die Ware vorgesehene handelspolitische Maßnahme nicht anzuwenden. In e-Zoll ist dazu der Dokumentenartencode 4AGL4FSB ("Voranfrage, Bescheid des Bundesministeriums für Wirtschaft, Familie und Jugend, mit maßnahmenbefreiender Wirkung") zu verwenden - außerdem ist die Nummer des Bescheides anzuführen und zwar rein alpha-numerisch unter Weglassung allfälliger Leerzeichen und Bindestriche. Ein entsprechender Hinweis befindet sich auch in der jeweiligen Genehmigung im Format AT7+6 Ziffern+Jahr (einstellig, Feld 13 "Güterbeschreibung" mit "für 2011 e-Zoll Abschreibung verwenden Sie AT712345CA"1")+Unterscheidungsbuchstabe - jeweils ohne Leerzeichen; zB: AT71234561A (dabei ist 12345 eine laufende Nummer, C steht für das Jahr 2012).

Normen und Schlagworte

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Bestand
Richtlinien
Dokumenttyp
Richtlinie
Geschäftszahl
BMF-010302/0073-IV/8/2012
GZ der Erstfassung
BMF-010302/0136-IV/8/2008
Stammnummer
34230
Enthalten in Fassung
12, 13, 14 (geltend: 20)
Gültig
22.02.2012 bis 28.02.2013
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:11
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
Lizenz
CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF

Original in der Findok öffnen PDF beim BMF