Findok · Richtlinien
AH-1110
8. Voranfrage
überholte Fassung (bis 21.02.2012)RichtlinieBMF-010302/0042-IV/8/2011gilt ab 21.11.2011
Inhaltsverzeichnis der AH-1110
Überholte Fassung. Dieser Wortlaut galt vom 21.11.2011 bis 21.02.2012.
Wortlaut laut Findok
8. Voranfrage
(1) § 62 Abs. 3 AußHGAußWG 2011 bestimmt, dass mit Bescheid (vom BMWFJ) festzustellen ist, dass entweder
1.der Vorgang keinem Verbot und keiner Genehmigungspflicht aufgrund der in § 62 Abs. 1 AußHGAußWG 2011 genannten Vorschriften*) unterliegt oder
2.der Vorgang einem Verbot aufgrund der in § 62 Abs. 1 AußHGAußWG 2011 genannten Vorschriften*) unterliegt oder
3.der Vorgang einer Genehmigungspflicht aufgrund der in § 62 Abs. 1 AußHGAußWG 2011 genannten Vorschriften*) unterliegt und
a)die Genehmigung erteilt werden kann,
b)die Genehmigung nur mit bestimmten Auflagen, die im Voranfrage-Bescheid zu spezifizieren sind, erteilt werden kann oder
c)die Erteilung der Genehmigung zu verweigern ist.
*) Anmerkung:
"In § 62 Abs. 1 AußHGAußWG 2011 genannten Vorschriften" sind
1.aufgrund des EG-Vertrags oder des AEUV erlassene unmittelbar anwendbare Rechtsakte zur Kontrolle des Handels mit Feuerwaffen, mit Gütern und bestimmten Dienstleistungen, die neben möglichen zivilen Verwendungen auch zu militärischen Zwecken, zum Zweck der Vollstreckung der Todesstrafe, zu Folter oder sonstiger unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung oder Strafe verwendet oder erbracht werden können, oder mit anderen Gütern, sofern der Erlös aus diesem Handel für kriegerische Zwecke verwendet werden soll oder,
2.aufgrund des EG-Vertrags oder des AEUV erlassene unmittelbar anwendbare Rechtsakte mit denen restriktive Maßnahmen festgelegt werden, sofern sie sich auf Güter im Sinne von Z 1 beziehen,
3.AußHGAußWG 2011,
4.1. AußHV 2011 und 2. AußHV 2011.
(2) Ein Voranfrage-Bescheid wird nur für in Österreich ansässige Wirtschaftsbeteiligte erteilt.
(3) Liegt bei der Abfertigung ein Voranfrage-Bescheid nach Abschnitt 8. Abs. 1 Z 1 (= maßnahmenbefreiende Wirkung) vor, so ist die für die Ware vorgesehene handelspolitische Maßnahme nicht anzuwenden. In e-Zoll ist dazu der Dokumentenartencode 4AGL ("Voranfrage, Bescheid des Bundesministeriums für Wirtschaft, Familie und Jugend, mit maßnahmenbefreiender Wirkung") zu verwenden - außerdem ist die Nummer des Bescheides anzuführen und zwar im Format AT7+6 Ziffern+Jahr (einstellig, für 2011 "1")+Unterscheidungsbuchstabe - jeweils ohne Leerzeichen; zB: AT71234561A).
Normen und Schlagworte
- § 62 Abs. 3 AußWG 2011, Außenwirtschaftsgesetz 2011, BGBl. I Nr. 26/2011
- § 62 Abs. 1 AußWG 2011, Außenwirtschaftsgesetz 2011, BGBl. I Nr. 26/2011
- EGV, EG-Vertrag, ABl. Nr. C 241 vom 29.08.1994 S. 1
- AEUV, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 47
- AußWG 2011, Außenwirtschaftsgesetz 2011, BGBl. I Nr. 26/2011
- 1. AußHV 2011, Erste Außenhandelsverordnung 2011, BGBl. II Nr. 343/2011
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- Richtlinien
- Dokumenttyp
- Richtlinie
- Geschäftszahl
- BMF-010302/0042-IV/8/2011
- GZ der Erstfassung
- BMF-010302/0136-IV/8/2008
- Stammnummer
- 34230
- Enthalten in Fassung
- 11 (geltend: 20)
- Gültig
- 21.11.2011 bis 21.02.2012
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:11
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF