Findok · Richtlinien
AH-1110
8. Voranfrage
überholte Fassung (bis 20.11.2011)RichtlinieBMF-010302/0033-IV/8/2011gilt ab 18.10.2011
Inhaltsverzeichnis der AH-1110
Überholte Fassung. Dieser Wortlaut galt vom 18.10.2011 bis 20.11.2011.
Wortlaut laut Findok
8. FeststellungsbescheidVoranfrage
(1) Der§ 62 Abs. 3 AußHG 2011 Feststellungsbescheid trifft Aussagen hinsichtlich der Anwendbarkeit außenhandelsrechtlicher Maßnahmen. Für die Abfertigung von besonderer Bedeutung ist die Aussagebestimmt, dass Waren den angeführten Maßnahmen nicht unterliegen ("Maßnahmenbefreiende Wirkung").mit Bescheid (vom BMWFJ) festzustellen ist, dass entweder
1.der Vorgang keinem Verbot und keiner Genehmigungspflicht aufgrund der in § 62 Abs. 1 AußHG 2011 genannten Vorschriften*) unterliegt oder
2.der Vorgang einem Verbot aufgrund der in § 62 Abs. 1 AußHG 2011 genannten Vorschriften*) unterliegt oder
3.der Vorgang einer Genehmigungspflicht aufgrund der in § 62 Abs. 1 AußHG 2011 genannten Vorschriften*) unterliegt und
a)die Genehmigung erteilt werden kann,
b)die Genehmigung nur mit bestimmten Auflagen, die im Voranfrage-Bescheid zu spezifizieren sind, erteilt werden kann oder
c)die Erteilung der Genehmigung zu verweigern ist.
*) Anmerkung:
"In § 62 Abs. 1 AußHG 2011 genannten Vorschriften" sind
1.aufgrund des EG-Vertrags oder des AEUV erlassene unmittelbar anwendbare Rechtsakte zur Kontrolle des Handels mit Feuerwaffen, mit Gütern und bestimmten Dienstleistungen, die neben möglichen zivilen Verwendungen auch zu militärischen Zwecken, zum Zweck der Vollstreckung der Todesstrafe, zu Folter oder sonstiger unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung oder Strafe verwendet oder erbracht werden können, oder mit anderen Gütern, sofern der Erlös aus diesem Handel für kriegerische Zwecke verwendet werden soll oder,
2.aufgrund des EG-Vertrags oder des AEUV erlassene unmittelbar anwendbare Rechtsakte mit denen restriktive Maßnahmen festgelegt werden, sofern sie sich auf Güter im Sinne von Z 1 beziehen,
3.AußHG 2011,
4.1. AußHV 2011 und 2. AußHV 2011.
(2) Ein FeststellungsbescheidVoranfrage-Bescheid wird nur für in Österreich ansässige Wirtschaftsbeteiligte erteilt.
(3) Liegt bei der Abfertigung ein Feststellungsbescheid mit maßnahmenbefreiender Wirkung vor, so ist die andernfalls für die Ware anzuwendende Maßnahme nicht anzuwenden.
(43) Die NummerLiegt bei der DokumenteAbfertigung ein Voranfrage-Bescheid nach Abschnitt 8. Abs. 1 Z 1 (= maßnahmenbefreiende Wirkung) vor, so ist indie für die Ware vorgesehene handelspolitische Maßnahme nicht anzuwenden. In e-Zoll ist dazu der Zollanmeldung ebenfallsDokumentenartencode 4AGL ("Voranfrage, Bescheid des Bundesministeriums für Wirtschaft, Familie und Jugend, mit maßnahmenbefreiender Wirkung") zu verwenden - außerdem ist die Nummer des Bescheides anzuführen (und zwar im Format: AT7+6 Ziffern+Jahr (einstellig, für 20102011 "01")+Unterscheidungsbuchstabe - jeweils ohne Leerzeichen; zB: AT712345691A).
Normen und Schlagworte
- § 62 Abs. 3 AußHG 2011, Außenhandelsgesetz 2011, BGBl. I Nr. 26/2011
- § 62 Abs. 1 AußHG 2011, Außenhandelsgesetz 2011, BGBl. I Nr. 26/2011
- EGV, EG-Vertrag, ABl. Nr. C 241 vom 29.08.1994 S. 1
- AEUV, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 47
- AußHG 2011, Außenhandelsgesetz 2011, BGBl. I Nr. 26/2011
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- Richtlinien
- Dokumenttyp
- Richtlinie
- Geschäftszahl
- BMF-010302/0033-IV/8/2011
- GZ der Erstfassung
- BMF-010302/0136-IV/8/2008
- Stammnummer
- 34230
- Enthalten in Fassung
- 10 (geltend: 20)
- Gültig
- 18.10.2011 bis 20.11.2011
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:11
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF