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Findok · Richtlinien

AH-1130

3. Gerichtlich strafbare Handlungen

überholte Fassung (bis 06.12.2012)RichtlinieBMF-010302/0040-IV/8/2011gilt ab 21.11.2011

Inhaltsverzeichnis der AH-1130

Überholte Fassung. Dieser Wortlaut galt vom 21.11.2011 bis 06.12.2012.

Wortlaut laut Findok

3. Gerichtlich strafbare Handlungen 3.1. Rechtsgrundlagen § 37§ 79 bis 83 AußHG 20052011 Gerichtlich strafbare Handlungen und § 3884 AußHG 20052011 BeschlagnahmeVorläufige Sicherstellung mit nachfolgender Beschlagnahmemöglichkeit. 3.2. Güter (1)Chemikalien der Listen 1 und 2 des Anhangs zum AußHG 2005, das sind die Güter nach § 4 Abs. 1 AußHG 2005 (Siehe dazu AH-3310). (21)Militärgüter,das sind Güter der Verteidigungsgüter gemäß § 1 1. AußHV 2011 Anlage zur(Güter der AußHV 2005, das sind die Güter nachGemeinsamen Militärgüterliste der Europäischen Union, ABl. Nr. C 86 vom 18.03.2011 S. 1 einer Verordnung gemäß, siehe § 4 Abs. 2 AußHG 2005 (Siehe dazu AH-3200).; (2) Chemikalien gemäß Anlage 4 1. AußHV 2011 (siehe AH-3310); (3)(a) Güter mit doppeltem Verwendungszweck und Folterwaren ((siehe § 1 Z 15 lit. a AußHG 2005AH-3100),; Güter aus Rechtsakten der Europäischen Gemeinschaft auf Grund von(4) Folterwaren Art. 133 des EG-Vertrags zur Kontrolle des Handels mit Gütern und bestimmten Dienstleistungen, die neben möglichen zivilen Verwendungen auch zu militärischen Zwecken, zum Zweck der Vollstreckung der Todesstrafe, zu Folter oder sonstiger unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung verwendet oder erbracht werden können (siehe dazu AH-31004501 und AH-4501).; (b) Embargo-Güter (aus Länder-Embargos; § 1 Z 15 lit. b AußHG 2005), Güter aus Rechtsakten der Europäischen Gemeinschaft auf Grund von Art. 301 des EG-Vertrags, mit denen restriktive Maßnahmen festgelegt werden mit Ausnahme von restriktiven Maßnahmen, die unter Art. 60 des EG-Vertrages (das sind Finanzrestriktionen5) fallen.Güter,(Siehe dazu die Embargos unterliegen (siehe AH-2***2000 ff). 3.3. Zuständige Strafbehörden FürGemäß § 83 Abs. 2 AußHG 2011 ist für das Strafverfahren wegen der in den § 37 Abs. 1§ 79 bis 482 AußHG 20052011 genannten mit Strafe bedrohten Handlungen ist das Landesgericht zuständig. Die Anzeige an die zuständige Staatsanwaltschaft erfolgt durch die befassten Strafsachenstellen der Zollstellen. Gemäß § 83 Abs. 4 und 5 AußHG 2011 müssen Gerichte und Staatsanwaltschaften bei Anzeigen von Finanzstrafbehörden oder Zollämtern diese (außer diese sind nicht rechtzeitig zu erreichen) mit Ermittlungen beauftragen. 3.4. Strafbarkeit des Versuches Zur Strafbarkeit des Versuches siehe § 15 StGB (siehe Abschnitt 8 Abs. 1). 3.5. Verjährung der Strafbarkeit Zur Verjährung der Strafbarkeit siehe § 57 StGB und § 58 StGB zur Verlängerung der Verjährungsfrist.

Normen und Schlagworte

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Bestand
Richtlinien
Dokumenttyp
Richtlinie
Geschäftszahl
BMF-010302/0040-IV/8/2011
GZ der Erstfassung
BMF-010302/0137-IV/8/2008
Stammnummer
34221
Enthalten in Fassung
3 (geltend: 7)
Gültig
21.11.2011 bis 06.12.2012
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:11
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
Lizenz
CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF

Original in der Findok öffnen PDF beim BMF