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Findok · Richtlinien

AH-1130

3. Gerichtlich strafbare Handlungen

überholte Fassung (bis 15.07.2014)RichtlinieBMF-010302/0037-IV/8/2012gilt ab 07.12.2012

Inhaltsverzeichnis der AH-1130

Überholte Fassung. Dieser Wortlaut galt vom 07.12.2012 bis 15.07.2014.

Wortlaut laut Findok

3. Gerichtlich strafbare Handlungen 3.1. Rechtsgrundlagen §§ 79 bis 83 AußHGAußWG 2011 Gerichtlich strafbare Handlungen und § 84 AußHGAußWG 2011 Vorläufige Sicherstellung mit nachfolgender Beschlagnahmemöglichkeit. 3.2. Güter (1) Verteidigungsgüter gemäß § 1 1. AußHV 2011 (Güter der Gemeinsamen Militärgüterliste der Europäischen Union, ABl. Nr. C 86 vom 18.03.2011 S. 1, siehe dazu AH-32003210*); *) "Redaktionelle Anmerkung: Richtigstellung von AH-3200 auf AH-3210 im Zuge einer Korrektur am 10.12.2012. (2) Chemikalien gemäß Anlage 4 1. AußHV 2011 (siehe AH-3310); (3) Güter mit doppeltem Verwendungszweck (siehe AH-3100); (4) Folterwaren (siehe AH-4501); (5) Güter, die Embargos unterliegen (siehe AH-2000 ff2*). (6) Rohdiamanten (siehe AH-4311; Rohdiamanten fallen unter die Bestimmung des § 1 Abs. 1 Z 24 lit. a AußWG 2011, und zwar unter: "… zur Kontrolle des Handels mit anderen Gütern, sofern der Erlös aus diesem Handel für kriegerische Zwecke verwendet werden soll"). 3.3. Zuständige Strafbehörden Gemäß § 83 Abs. 2 AußHGAußWG 2011 ist für das Strafverfahren wegen der in den §§ 79 bis 82 AußHGAußWG 2011 genannten mit Strafe bedrohten Handlungen das Landesgericht zuständig. Die Anzeige an die zuständige Staatsanwaltschaft erfolgt durch die befassten Strafsachenstellen der Zollstellen. Gemäß § 83 Abs. 4 und 5 AußHGAußWG 2011 müssen Gerichte und Staatsanwaltschaften bei Anzeigen von Finanzstrafbehörden oder Zollämtern diese (außer diese sind nicht rechtzeitig zu erreichen) mit Ermittlungen beauftragen. 3.4. Strafbarkeit des Versuches (1) Zur Strafbarkeit des Versuches siehe § 15 StGB (siehe Abschnitt 8 Abs. 1). (2) Nach § 15 Abs. 1 StGB gelten die Strafdrohungen gegen vorsätzliches Handeln nicht nur für die vollendete Tat, sondern auch für den Versuch und für jede Beteiligung an einem Versuch. Die Tat ist versucht, sobald der Täter seinen Entschluss, sie auszuführen oder einen anderen dazu zu bestimmen (§ 12 StGB), durch eine der Ausführung unmittelbar vorangehende Handlung betätigt. Der Versuch und die Beteiligung daran sind nicht strafbar, wenn die Vollendung der Tat mangels persönlicher Eigenschaften oder Verhältnisse, die das Gesetz beim Handelnden voraussetzt, oder nach der Art der Handlung oder des Gegenstands, an dem die Tat begangen wurde, unter keinen Umständen möglich war. 3.5. Verjährung der Strafbarkeit Zur Verjährung der Strafbarkeit siehe § 57 StGB und § 58 StGB zur Verlängerung der Verjährungsfrist.

Normen und Schlagworte

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Bestand
Richtlinien
Dokumenttyp
Richtlinie
Geschäftszahl
BMF-010302/0037-IV/8/2012
GZ der Erstfassung
BMF-010302/0137-IV/8/2008
Stammnummer
34221
Enthalten in Fassung
4 (geltend: 7)
Gültig
07.12.2012 bis 15.07.2014
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:11
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
Lizenz
CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF

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