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Findok · Richtlinien

AH-1130

2. Übersichten

überholte Fassung (bis 06.12.2012)RichtlinieBMF-010302/0040-IV/8/2011gilt ab 21.11.2011

Inhaltsverzeichnis der AH-1130

Überholte Fassung. Dieser Wortlaut galt vom 21.11.2011 bis 06.12.2012.

Wortlaut laut Findok

2. ZuständigkeitenÜbersichten 2.1. AbgrenzungenGütergruppen aus unmittelbar anwendbarem Recht der Europäischen Union Das§ 1 Abs. 1 Z 24 lit. a bis c AußHG 2011 AußHG 2005 unterscheidet im 10. Abschnitt definiert "unmittelbar anwendbares Recht der Europäischen Union"Strafbestimmungen" als aufgrund des EG-Vertrags oder des AEUV erlassene unmittelbar anwendbare Rechtsakte a)zur Kontrolle des Handels Gerichtlich strafbare Handlungen (§ 37 AußHG 2005, mit § 38 AußHG 2005 Beschlagnahme)Feuerwaffen, Verwaltungsbehördlich zu ahndende Finanzvergehen (mit Gütern und bestimmten Dienstleistungen§ 39 AußHG 2005, mitdie § 40 AußHG 2005 Vereinfachte Strafverfügung), sowieneben möglichen zivilen Verwendungen auch zu militärischen Zwecken, zum Zweck der Vollstreckung der Todesstrafe, zu Folter oder sonstiger unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung oder Strafe verwendet oder erbracht werden können, oder Verwaltungsstrafbestimmungen (§ 41 AußHG 2005 mit § 42 AußHG 2005 Verfallanderen Gütern, Entsorgung).sofern der Erlös aus diesem Handel für kriegerische Zwecke verwendet werden soll; b)mit denen restriktive Maßnahmen festgelegt werden, sofern sie sich auf Güter im Sinne von § 1 Abs. 1 Z 1 AußHG 2011 ("Güter" sind danach Waren, Software oder Technologie) beziehen, und c)mit denen andere als die in lit. a genannten Beschränkungen bei der Ein- und Ausfuhr von Waren im Rahmen der Gemeinsamen Handelspolitik festgelegt werden. 2.2. Strafbestimmungen im AußHG 2011 - Übersicht 1.Gerichtlich strafbare Handlungen im Verkehr mit Drittstaaten (§ 79 AußHG 2011); 2.Gerichtlich strafbare Handlungen im Verkehr innerhalb der Europäischen Union (§ 80 AußHG 2011); 3.Gerichtlich strafbare Handlungen im Zusammenhang mit Chemikalien und Gütern, die der BTK (= Biotoxinkonvention) unterliegen (§ 81 AußHG 2011); 4.Gerichtlich strafbare Handlungen nach §§ 79 bis 81 AußHG 2011 - bei Beitrag zu ABC-Waffen (§ 82 AußHG 2011); 5.Ausnahmen von §§ 79 bis 82 AußHG 2011, wenn die Tat nach einer anderen Bestimmung mit strengerer Strafe bedroht ist (§ 83 AußHG 2011); 6.Verwaltungsbehördlich zu ahndende Finanzvergehen (§ 85 AußHG 2011); 7.Vereinfachte Strafverfügung (§ 86 AußHG 2011); 8.Verwaltungsstrafbestimmungen (§ 87 AußHG 2011). 2.22.3. Delikte bzw. strafbare Handlungen (1) Die einzelnen Delikte bzw. strafbaren Handlungen sind direkt den §§ 3779 bis 4283 AußHG 20052011 sowie den §§ 85 bis 87 AußHG 2011 zu entnehmen. Auf eine separate Darstellung wird in dieser Arbeitsrichtlinie verzichtet. (2)Das AußHG 2005 unterscheidet im 1. Abschnitt "Allgemeine Bestimmungen" im § 1 AußHG 2005 "Begriffsbestimmungen" in Ziffer 15 drei Arten von Gütern auf Basis des unmittelbar anwendbaren Rechts der EU. (32) § 3779 AußHG 20052011 bezieht auch Verordnungen gemäßauf § 4 Abs. 2 AußHG 2005 (zB dieGrund des Außenhandelsgesetzes Außenhandelsverordnung 2005)2011 in die Anwendung der in ihm aufgelisteten Strafbestimmungen ein.

Normen und Schlagworte

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Bestand
Richtlinien
Dokumenttyp
Richtlinie
Geschäftszahl
BMF-010302/0040-IV/8/2011
GZ der Erstfassung
BMF-010302/0137-IV/8/2008
Stammnummer
34221
Enthalten in Fassung
3 (geltend: 7)
Gültig
21.11.2011 bis 06.12.2012
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:11
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
Lizenz
CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF

Original in der Findok öffnen PDF beim BMF