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Findok · Richtlinien

AH-1130

2. Übersichten

geltende FassungRichtlinieBMF-010302/0067-IV/8/2016gilt ab 16.07.2014

Inhaltsverzeichnis der AH-1130

Wortlaut laut Findok

2. Übersichten 2.1. Gütergruppen aus unmittelbar anwendbarem Recht der Europäischen Union (1) § 1 Abs. 1 Z 24 lit. a bis c AußWG 2011 definiert "unmittelbar anwendbares Recht der Europäischen Union" als aufgrund des EG-Vertrags oder des AEUV erlassene unmittelbar anwendbare Rechtsakte a)zur Kontrolle des Handels mit Feuerwaffen, mit Gütern und bestimmten Dienstleistungen, die neben möglichen zivilen Verwendungen auch zu militärischen Zwecken, zu militärischen Zwecken, zum Zweck der Vollstreckung der Todesstrafe, zu Folter oder sonstiger unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung oder Strafe verwendet oder erbracht werden können, oder mit Gütern und bestimmten Dienstleistungen, die neben möglichen zivilen Verwendungen auch zum Zweck der Vollstreckung der Todesstrafe, zu Folter oder sonstiger unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung oder Strafe verwendet oder erbracht werden können, oder mit anderen Gütern, sofern der Erlös aus diesem Handel für kriegerische Zwecke verwendet werden soll; b)mit denen restriktive Maßnahmen festgelegt werden, sofern sie sich auf Güter im Sinne von § 1 Abs. 1 Z 1 AußWG 2011 ("Güter" sind danach Waren, Software oder Technologie) beziehen, und c)mit denen andere als die in lit. a genannten Beschränkungen bei der Ein- und Ausfuhr von Waren im Rahmen der Gemeinsamen Handelspolitik festgelegt werden. (2) § 1 Abs. 1 Z 4 SKG 2013 definiert "unmittelbar anwendbares Recht der Europäischen Union": als a)die unmittelbar anwendbaren Bestimmungen des Kapitels VII des EAG-Vertrages sowie die darauf gegründeten unmittelbar anwendbaren Rechtsakte der Europäischen Atomgemeinschaft, b)unmittelbar anwendbare Rechtsakte der Europäischen Union zur Kontrolle des Handels mit Gütern, die neben möglichen zivilen Verwendungen auch zu militärischen Zwecken verwendet werden können und c)unmittelbar anwendbare Rechtsakte der Europäischen Union, mit denen restriktive Maßnahmen festgelegt werden, sofern sie sich auf Güter im Sinne von § 1 Abs. 1 Z 17 SKG 2013 beziehen. 2.2. Strafbestimmungen im AußWG 2011Außenwirtschaftsrecht - Übersicht 1.Gerichtlich strafbare Handlungen im Verkehr mit Drittstaaten (§ 79 AußWG 2011); 2.Gerichtlich strafbare Handlungen im Verkehr innerhalb der Europäischen Union (§ 80 AußWG 2011); 3.Gerichtlich strafbare Handlungen im Zusammenhang mit Chemikalien und Gütern, die der BTK (= Biotoxinkonvention) unterliegen (§ 81 AußWG 2011); 4.Gerichtlich strafbare Handlungen nach §§ 79 bis 81 AußWG 2011 - bei Beitrag zu ABC-Waffen (§ 82 AußWG 2011); 5.Ausnahmen von §§ 79 bis 82 AußWG 2011, wenn die Tat nach einer anderen Bestimmung mit strengerer Strafe bedroht ist (§ 83 AußWG 2011); 6.Verwaltungsbehördlich zu ahndende Finanzvergehen (§ 85 AußWG 2011); 7.Vereinfachte Strafverfügung (§ 86 AußWG 2011); 8.Verwaltungsstrafbestimmungen (§ 87 AußWG 2011).; 9. Verwaltungsstrafbestimmungen (§ 26 Abs. 1 bis 5 SKG 2013); 10. Gerichtlich strafbare Handlung (§ 26 Abs. 6 SKG 2013). 2.3. Delikte bzw. strafbare Handlungen (1) Die einzelnenfür das Außenwirtschaftsrecht maßgebenden Delikte, Tatbestände bzw. strafbaren Handlungen sind den §§ 79 bis 83 AußWG 2011 sowie den §§ 85 bis 87 AußWG 2011 zu entnehmen. §§ 79 bis 83 AußWG 2011, §§ 85 bis 87 AußWG 2011, § 26 SKG 2013, sowie § 177a StGB, § 177b StGB und § 177c StGB zu entnehmen. (2) § 79 AußWG 2011 bezieht Verordnungen auf Grund des Außenwirtschaftsgesetzes 2011 in die Anwendung der Strafbestimmungen ein.

Normen und Schlagworte

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Bestand
Richtlinien
Dokumenttyp
Richtlinie
Geschäftszahl
BMF-010302/0067-IV/8/2016
GZ der Erstfassung
BMF-010302/0137-IV/8/2008
Stammnummer
34221
Enthalten in Fassung
5, 6, 7 (geltend: 7)
Gültig
16.07.2014 bis auf Weiteres
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:11
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
Lizenz
CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF

Original in der Findok öffnen PDF beim BMF