Findok · Richtlinien
AH-1130
4. Verwaltungsbehördlich zu ahndende Finanzvergehen
geltende FassungRichtlinieBMF-010302/0067-IV/8/2016gilt ab 08.06.2016
Inhaltsverzeichnis der AH-1130
Wortlaut laut Findok
4. Verwaltungsbehördlich zu ahndende Finanzvergehen
4.1. Rechtsgrundlage
§ 85 AußWG 2011 für Verwaltungsbehördlich zu ahndende Finanzvergehen;
§ 86 AußWG 2011 für vereinfachte Strafverfügung gemäß § 146 FinStrG.
4.2. Güter
Textilwaren (siehe AH-4110 und AH-4120);
StahlwarenEisen- und nichtpräferenzielle Ursprungsnachweise für StahlwarenStahlerzeugnisse (siehe AH-4200 und AH-5120).
4.3. Zuständige Strafbehörden
Gemäß § 85 AußWG 2011 sind für Verwaltungsbehördlich zu ahndende Finanzvergehen die Finanzstrafbehörden zuständig.
4.4. Vereinfachte Strafverfügung
Gemäß § 86 AußWG 2011 kann, wenn jemand durch dieselbe Tat Finanzvergehen gemäß § 85 AußWG 2011 und geringfügige Finanzvergehen im Sinne von § 146 FinStrG begangen hat, mit Zustimmung des Beschuldigten über alle Finanzvergehen mit vereinfachter Strafverfügung gemäß § 146 FinStrG (mit Überschreitung des Höchstausmaßes der Geldstrafe um die Hälfte gegenüber § 146 FinStrG) erkannt werden.
4.5. Strafbarkeit des Versuches
(1) Zur Strafbarkeit des Versuches siehe § 13 FinStrG.
(2) Nach § 13 Abs. 1 FinStrG gelten die Strafdrohungen für vorsätzliche Finanzvergehen nicht nur für die vollendete Tat, sondern auch für den Versuch und für jede Beteiligung an einem Versuch. Die Tat ist versucht, sobald der Täter seinen Entschluss, sie auszuführen oder einen anderen dazu zu bestimmen (§ 11 FinStrG), durch eine der Ausführung unmittelbar vorangehende Handlung betätigt.
Der Versuch und die Beteiligung daran sind nicht strafbar, wenn die Vollendung der Tat nach der Art der Handlung oder des Gegenstands, an dem die Tat begangen wurde, unter keinen Umständen möglich war.
4.6. Verjährung der Strafbarkeit
Zur Verjährung der Strafbarkeit siehe § 31 FinStrG.
Normen und Schlagworte
- § 85 AußWG 2011, Außenwirtschaftsgesetz 2011, BGBl. I Nr. 26/2011
- § 86 AußWG 2011, Außenwirtschaftsgesetz 2011, BGBl. I Nr. 26/2011
- § 146 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
- § 13 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
- § 31 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- Richtlinien
- Dokumenttyp
- Richtlinie
- Geschäftszahl
- BMF-010302/0067-IV/8/2016
- GZ der Erstfassung
- BMF-010302/0137-IV/8/2008
- Stammnummer
- 34221
- Enthalten in Fassung
- 7 (geltend: 7)
- Gültig
- 08.06.2016 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:11
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF