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Findok · Richtlinien

AH-1130

4. Verwaltungsbehördlich zu ahndende Finanzvergehen

überholte Fassung (bis 06.12.2012)RichtlinieBMF-010302/0040-IV/8/2011gilt ab 21.11.2011

Inhaltsverzeichnis der AH-1130

Überholte Fassung. Dieser Wortlaut galt vom 21.11.2011 bis 06.12.2012.

Wortlaut laut Findok

4. Verwaltungsbehördlich zu ahndende Finanzvergehen 4.1. Rechtsgrundlage § 3985 AußHG 20052011 für Verwaltungsbehördlich zu ahndende Finanzvergehen und § 40 AußHG 2005 Vereinfachte Strafverfügung.; § 86 AußHG 2011 für vereinfachte Strafverfügung gemäß § 146 FinStrG. 4.2. Güter (1) Textilwaren und Nichtpräferenzielle(siehe AH-4110 Ursprungsnachweise dafür, Stahlwaren und Nichtpräferenzielle Ursprungsnachweise dafür sowie Rohdiamanten (und § 1 Z 15 lit. c AußHG 2005AH-4120),; Güter aus Rechtsakten der Europäischen Gemeinschaft auf Grund von(2) Nichtpräferenzielle Ursprungsnachweise für Stahlwaren (siehe Art. 133 des EGAH-Vertrags5120, mit denen andere als die in )Abschnitt 2.1. genannten Beschränkungen bei der Ein- ; undRedaktionelle Anmerkung: Im Rahmen einer Korrektur am 23. November 2011 wurde im Absatz (1) der Verweis AH-5120 auf AH-4120 richtiggestellt und in Absatz (2) die Wortfolge "für Textil- und Stahlwaren" auf "für Stahlwaren" geändert sowie der Verweis auf AH-5110 entfernt. Ausfuhr von Waren im Rahmen der Gemeinsamen Handelspolitik festgelegt werden. (3) Stahlwaren (siehe AH-4200); (Siehe dazu4) Rohdiamanten AH-4110,(siehe AH-41204311 und AH-5110; AH-4200 und AH-5120; AH-4311). 4.3. Zuständige Strafbehörden Zuständige StrafbehördeGemäß § 85 AußHG 2011 istsind für Verwaltungsbehördlich zu ahndende Finanzvergehen die FinanzstrafbehördeFinanzstrafbehörden zuständig. 4.4. Vereinfachte Strafverfügung Gemäß § 86 AußHG 2011 kann, wenn jemand durch dieselbe Tat Finanzvergehen gemäß § 85 AußHG 2011 und geringfügige Finanzvergehen im Sinne von § 146 FinStrG begangen hat, mit Zustimmung des Beschuldigten über alle Finanzvergehen mit vereinfachter Strafverfügung gemäß § 146 FinStrG (mit Überschreitung des Höchstausmaßes der Geldstrafe um die Hälfte gegenüber § 146 FinStrG) erkannt werden. 4.5. Strafbarkeit des Versuches Zur Strafbarkeit des Versuches siehe § 13 FinStrG (siehe Abschnitt 8 Abs. 2). 4.6. Verjährung der Strafbarkeit Zur Verjährung der Strafbarkeit siehe § 31 FinStrG.

Normen und Schlagworte

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Bestand
Richtlinien
Dokumenttyp
Richtlinie
Geschäftszahl
BMF-010302/0040-IV/8/2011
GZ der Erstfassung
BMF-010302/0137-IV/8/2008
Stammnummer
34221
Enthalten in Fassung
3 (geltend: 7)
Gültig
21.11.2011 bis 06.12.2012
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:11
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
Lizenz
CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF

Original in der Findok öffnen PDF beim BMF