Findok · Richtlinien
AH-1120
6. Befreiungsbestimmungen bei EU-Maßnahmen
überholte Fassung (bis 06.12.2012)RichtlinieBMF-010302/0038-IV/8/2011gilt ab 18.11.2011
Inhaltsverzeichnis der AH-1120
Überholte Fassung. Dieser Wortlaut galt vom 18.11.2011 bis 06.12.2012.
Wortlaut laut Findok
6. Befreiungsbestimmungen bei EU-Maßnahmen
Im unmittelbar anwendbaren Recht der Europäischen Union werden bei den spezifischen Maßnahmen maßnahmenorientierte Ausnahmen usw. festgelegt. Diese speziellen Ausnahmen und Befreiungen sind in den maßnahmenbezogenen Arbeitsrichtlinien dargestellt.
7. Strafbestimmungen
Bei der Feststellung, dass die Befreiungsbestimmungen unzutreffenderweise in Anspruch genommen werden (die Erklärung der Inanspruchnahme erfolgt durch Verwendung der entsprechenden Dokumentenartencodes + Zusätzliche Informationscodes) sind die Strafbestimmungen der §§ 3779 bis 3988 AußHG 20052011 anzuwenden, da in diesen Fällen Güter entgegen geltenden Maßnahmen aus-, ein- oder durchgeführt werden.
Normen und Schlagworte
- §§ 79 bis 88 AußHG 2011, Außenhandelsgesetz 2011, BGBl. I Nr. 26/2011
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- Richtlinien
- Dokumenttyp
- Richtlinie
- Geschäftszahl
- BMF-010302/0038-IV/8/2011
- GZ der Erstfassung
- BMF-010302/0138-IV/8/2008
- Stammnummer
- 34219
- Enthalten in Fassung
- 9 (geltend: 13)
- Gültig
- 18.11.2011 bis 06.12.2012
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:11
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF