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Findok · Richtlinien

AH-1120

6. Befreiungsbestimmungen bei EU-Maßnahmen

überholte Fassung (bis 06.12.2012)RichtlinieBMF-010302/0038-IV/8/2011gilt ab 18.11.2011

Inhaltsverzeichnis der AH-1120

Überholte Fassung. Dieser Wortlaut galt vom 18.11.2011 bis 06.12.2012.

Wortlaut laut Findok

6. Befreiungsbestimmungen bei EU-Maßnahmen Im unmittelbar anwendbaren Recht der Europäischen Union werden bei den spezifischen Maßnahmen maßnahmenorientierte Ausnahmen usw. festgelegt. Diese speziellen Ausnahmen und Befreiungen sind in den maßnahmenbezogenen Arbeitsrichtlinien dargestellt. 7. Strafbestimmungen Bei der Feststellung, dass die Befreiungsbestimmungen unzutreffenderweise in Anspruch genommen werden (die Erklärung der Inanspruchnahme erfolgt durch Verwendung der entsprechenden Dokumentenartencodes + Zusätzliche Informationscodes) sind die Strafbestimmungen der §§ 3779 bis 3988 AußHG 20052011 anzuwenden, da in diesen Fällen Güter entgegen geltenden Maßnahmen aus-, ein- oder durchgeführt werden.

Normen und Schlagworte

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Bestand
Richtlinien
Dokumenttyp
Richtlinie
Geschäftszahl
BMF-010302/0038-IV/8/2011
GZ der Erstfassung
BMF-010302/0138-IV/8/2008
Stammnummer
34219
Enthalten in Fassung
9 (geltend: 13)
Gültig
18.11.2011 bis 06.12.2012
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:11
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
Lizenz
CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF

Original in der Findok öffnen PDF beim BMF