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Findok · Richtlinien

AH-1120

6. Befreiungsbestimmungen bei EU-Maßnahmen

überholte Fassung (bis 11.05.2014)RichtlinieBMF-010302/0079-IV/8/2013gilt ab 07.12.2012

Inhaltsverzeichnis der AH-1120

Überholte Fassung. Dieser Wortlaut galt vom 07.12.2012 bis 11.05.2014.

Wortlaut laut Findok

6. Befreiungsbestimmungen bei EU-Maßnahmen Im unmittelbar anwendbaren Recht der Europäischen Union werden bei den spezifischen Maßnahmen maßnahmenorientierte Ausnahmen usw. festgelegt. Diese speziellen Ausnahmen und Befreiungen sind in den maßnahmenbezogenen Arbeitsrichtlinien dargestellt. 7. Strafbestimmungen Bei der Feststellung, dass die Befreiungsbestimmungen unzutreffenderweise in Anspruch genommen werden (die Erklärung der Inanspruchnahme erfolgt durch Verwendung der entsprechenden Dokumentenartencodes + Zusätzliche Informationscodes) sind die Strafbestimmungen der §§ 79 bis 88 AußHGAußWG 2011 anzuwenden, da in diesen Fällen Güter entgegen geltenden Maßnahmen aus-, ein- oder durchgeführt werden.

Normen und Schlagworte

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Bestand
Richtlinien
Dokumenttyp
Richtlinie
Geschäftszahl
BMF-010302/0079-IV/8/2013
GZ der Erstfassung
BMF-010302/0138-IV/8/2008
Stammnummer
34219
Enthalten in Fassung
10, 11 (geltend: 13)
Gültig
07.12.2012 bis 11.05.2014
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:11
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
Lizenz
CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF

Original in der Findok öffnen PDF beim BMF