Findok · Richtlinien
AH-1120
6. Befreiungsbestimmungen bei EU-Maßnahmen
überholte Fassung (bis 11.05.2014)RichtlinieBMF-010302/0079-IV/8/2013gilt ab 07.12.2012
Inhaltsverzeichnis der AH-1120
Überholte Fassung. Dieser Wortlaut galt vom 07.12.2012 bis 11.05.2014.
Wortlaut laut Findok
6. Befreiungsbestimmungen bei EU-Maßnahmen
Im unmittelbar anwendbaren Recht der Europäischen Union werden bei den spezifischen Maßnahmen maßnahmenorientierte Ausnahmen usw. festgelegt. Diese speziellen Ausnahmen und Befreiungen sind in den maßnahmenbezogenen Arbeitsrichtlinien dargestellt.
7. Strafbestimmungen
Bei der Feststellung, dass die Befreiungsbestimmungen unzutreffenderweise in Anspruch genommen werden (die Erklärung der Inanspruchnahme erfolgt durch Verwendung der entsprechenden Dokumentenartencodes + Zusätzliche Informationscodes) sind die Strafbestimmungen der §§ 79 bis 88 AußHGAußWG 2011 anzuwenden, da in diesen Fällen Güter entgegen geltenden Maßnahmen aus-, ein- oder durchgeführt werden.
Normen und Schlagworte
- §§ 79 bis 88 AußWG 2011, Außenwirtschaftsgesetz 2011, BGBl. I Nr. 26/2011
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- Richtlinien
- Dokumenttyp
- Richtlinie
- Geschäftszahl
- BMF-010302/0079-IV/8/2013
- GZ der Erstfassung
- BMF-010302/0138-IV/8/2008
- Stammnummer
- 34219
- Enthalten in Fassung
- 10, 11 (geltend: 13)
- Gültig
- 07.12.2012 bis 11.05.2014
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:11
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF