Findok · Richtlinien
AH-1120
6. Befreiungsbestimmungen bei EU-Maßnahmen
überholte Fassung (bis 17.11.2011)RichtlinieBMF-010302/0022-IV/8/2011gilt ab 01.11.2010
Inhaltsverzeichnis der AH-1120
Überholte Fassung. Dieser Wortlaut galt vom 01.11.2010 bis 17.11.2011.
Wortlaut laut Findok
6. Befreiungsbestimmungen bei EU-Maßnahmen
Im unmittelbar anwendbaren Recht der Europäischen Union werden bei den spezifischen Maßnahmen maßnahmenorientierte Ausnahmen usw. festgelegt. Diese speziellen Ausnahmen und Befreiungen sind in den maßnahmenbezogenen Arbeitsrichtlinien dargestellt.
7. Strafbestimmungen
Bei der Feststellung, dass die Befreiungsbestimmungen unzutreffenderweise in Anspruch genommen werden (die Erklärung der Inanspruchnahme erfolgt durch Verwendung der entsprechenden Dokumentenartencodes + Zusätzliche Informationscodes) sind die Strafbestimmungen der §§ 37 bis 39 AußHG 2005 anzuwenden, da in diesen Fällen Güter entgegen geltenden Maßnahmen aus-, ein- oder durchgeführt werden.
Normen und Schlagworte
- § 37 AußHG 2005, Außenhandelsgesetz 2005, BGBl. I Nr. 50/2005
- § 39 AußHG 2005, Außenhandelsgesetz 2005, BGBl. I Nr. 50/2005
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- Richtlinien
- Dokumenttyp
- Richtlinie
- Geschäftszahl
- BMF-010302/0022-IV/8/2011
- GZ der Erstfassung
- BMF-010302/0138-IV/8/2008
- Stammnummer
- 34219
- Enthalten in Fassung
- 6, 7, 8 (geltend: 13)
- Gültig
- 01.11.2010 bis 17.11.2011
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:11
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF