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Findok · UFS-Entscheidungen

UFSW RV/0081-W/05

Aufwendungen eines Notars als Betriebsausgaben.

geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0081-W/05vom 14.04.2008Teil 2 von 2
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.

Wortlaut laut Findok

S 11.400.000,-. Der Bw. übernahm gegenüber der B die Treuhandschaft für die erstrangige Eintragung einer Verpfändungsrangordnung über S 19.500.000,-. Die B überwies an den Bw. S 11.799.000,-. Seitens des G bestand der Plan die Liegenschaft HH um S 14.940.000,- und die Liegenschaft FG um S 55 Millionen an die A zu verkaufen. Zu dieser Zeit bestanden enge Geschäftsbeziehungen zwischen G, der A, der B, sowie zwischen G und dem Bw. Die A bezahlte den Kaufpreis S 14.940.000,- für die Liegenschaft HH. G ersuchte den Bw. den für die Liegenschaft HH von der A bezahlten Kaufpreis ihm (G ) freizugeben und erklärte das Darlehen der B aus dem zu erwarteten Preis für den geplanten Verkauf der Liegenschaft FG abdecken zu wollen. Von dieser Vorgangsweise waren sowohl ein Vertreter der A als auch ein Vertreter der B informiert. Seitens des Bw. wurde das Geld an G überwiesen, nachdem er festgestellt hatte, dass alle Beteiligten einverstanden waren, sodass der Kaufpreis nicht zur Abdeckung der Forderung der B verwendet wurde. Der Kaufvertrag betreffend Verkauf Liegenschaft FG an die A sollte auch in der Kanzlei des Bw. errichtet werden. Im Lauf des Jahres 1995 kam dieser Kauf jedoch aufgrund der Einsprüche mehrerer Bürgerinitiativen nicht zustande, sodass G der Kaufpreis nicht zur Abdeckung des Kredites zur Verfügung stand. Im Jahr 1996 drängte die A auf lastenfreie Eintragung ihres Eigentumsrechtes. Für den BW. und alle anderen Beteiligten bestand jedoch aufgrund der Bonität des G kein Zweifel, dass er die Lastenfreistellung erwirken werde. Es gelang G auch von dem noch ausstehenden Betrag von ca. 13. Millionen Schilling einen Teil bis auf S 6,5 Millionen abzudecken. Zu diesem Zeitpunkt im Frühjahr 1996 verständigte der Bw. seine Haftpflichtversicherung und auch die Notariatskammer. Über deren Vermittlung gewährte die Haftpflichtversicherung des Bw. dem G ein Darlehen über S 6,5 Millionen, für welches der Bw. die Haftung unter gleichzeitiger Abgabe eines Verzichtes auf Regress gegenüber der Versicherung im Fall der Inanspruchnahme, übernahm (Beilage 15). Gleichzeitig unterfertigte G einen Schuldschein hierüber (Beilage 16). G zahlte bis Ende 1996 noch einen Teil des Darlehens ab, doch dann war er nicht mehr liquid und seine Liegenschaften mit Pfandrechten belegt. Ab Jänner 1997 bis 2002 zahlte der Bw. das Restdarlehen im angeführten Umfang als Haftender an die V in Raten. Diese Zahlungen beantragt der Bw. als sonstige Schadensfälle als Betriebsausgaben 1997:S 1.160.013,- 1998:S 1.200.000,- 1999:S 1.200.000,- 2000:S 1.200.000,- 2001:S 1.200.000,- 2002:€ 80.000,- EB : Frau EB war eine bekannte Immobilienkauffrau in Wien, Die Firma L gehörte ihrer Tochter SE und Herrn T, einem Hausverwalter. Am 24. 3. 1992 verkaufte EB die Liegenschaft U an die L (Beilage 4). Die Käuferin hat das für die E einverleibte Pfandrecht in Höhe von S 7.150.000,- übernommen und einzelne Wohnungen veräußert. Die Wohnungskäufer hinterlegten beim Bw. die Kaufpreisbeträge treuhändig. Der Bw. wurde beauftragt die Lastenfreistellung der Wohnungen durchzuführen und dann den restlichen Kaufpreis an die Verkäuferin auszuzahlen. In der Geschäftsbeziehung mit Herrn T , mit welchem der Bw. über hundert Wohnungsverkäufe abgewickelt hat, war die Vorgangsweise so, dass dem Bw. jeweils von Herrn T nach Besprechungen mit Der Bank mitgeteilt wurde, wie er mit den erlegten Kaufpreissummen verfahren solle. Im Fall des Wohnungsverkaufes N habe Herr T die Überweisung des Kaufpreises im Jänner 1993 urgiert (Beilage 5) und erklärt, dass er aus Abverkäufen anderer Liegenschaften die Lastenfreistellung betreffend diese Wohnung selber durchführen werde und die E über diese Vorgangsweise informiert sei. Der Bw. hat nach telefonische Rücksprache mit der E den Kaufpreis N an die L überwiesen. Aufgrund der langjährigen reibungslosen Geschäftsbeziehung hatte der Bw. keinen Grund daran zu zweifeln, dass Herr T die Lastenfreistellung durchführt. Nachdem allerdings bis 1. 7. 1993 die Freilassungserklärung für die Wohnung N noch nicht vorgelegen war, hat der Bw. den seitens des Herrn T ebenfalls urgierten Kaufpreis für die Wohnung M nicht mehr überwiesen. Im November 1993 wurde mit Aufhebungsvertrag der Kaufvertrag vom 24. 3. 1992 zwischen EB und der L rückabgewickelt und die nicht verkauften Eigentumswohnungen an EB rückübertragen (Beilage 6). Die L hat sich verpflichtet binnen 8 Tagen S 2.050.000,- zu treuen Handen an den Bw. mit dem Treuhandauftrag zu erlegen, mit dem Betrag die Lastenfreistellung der von ihr veräußerten Wohnungen durchzuführen. Der Zahlungsverpflichtung wurde nicht nachgekommen, da die Geschäftspartner EB, SE und Herr T insolvent wurden. Um die Lastenfreistellung für die Wohnungskäufer zu bewirken, hat der Bw. selbst eine Vereinbarung mit der E getroffen und an diese im Jahr 1994 S 1.300.000,- und im Jahr 1995 S 1.150.000,- bezahlt. Diese beiden Zahlungen hat der Bw. unter "sonstige Schadensfälle" Position 7900 in seinen Überschussrechnungen als Ausgabe eingetragen und als Betriebsausgaben abzuziehen beantragt. SE: Im Jahr 1993 wurde zwischen SE und Frau GD ein Kaufvertrag bezüglich einer Wohnung im Haus BG errichtet. Der Kaufpreis von S 560.000,- wurde in der Kanzlei des Bw. erlegt mit dem Auftrag diesen nach lastenfreier Einverleibung des Eigentumsrechtes an die Verkäuferin auszuzahlen. Der Bw. hat am 3. 5. 1993 S 400.000,- an SE ausgefolgt, da diese dem Bw. erklärt hatte, dass die KG im Hinblick auf den restlichen Liegenschaftsbesitz und mit dem Kaufpreis durchzuführende Verbesserungsarbeiten am Haus von einer Rückzahlung Abstand nehmen werde (Beilagen 7und 8). Die KG hat die Zahlung doch verlangt und der Bw. hat 1995 einen Betrag von S 381.816,70 an die Bank überwiesen, um Lastenfreistellung zu erwirken. Der Bw. hat versucht, von SE das Geld zu bekommen (Beilage 9), doch diese ist zahlungsunfähig geworden und ihre Firma in Konkurs gegangen.(L Konkurs: 23. 10. 1996). Die Zahlung von S 381.816,70 wurde in der Überschussrechnung des Jahres 1995 des Bw. als "sonstiger Schadensfall" eingetragen. Dr. GA /MW : Im Jahr 1993 haben MW und JW an die Ehegatten SCH ihre Anteile an der Liegenschaft HK verkauft. Aufgrund eines irreführenden Grundbuchstandes des B-Blattes ist in der Kanzlei des Bw. beim Verkauf restlicher Anteile per Nachtragsvertrag ein Irrtum passiert (Beilagen 10 und 11). Der Anwalt der KG Dr. GA hat von den Erwerbern Ehepaar SCH eine Zahlung verlangt, um die Lastenfreistellung durchzuführen. Im Jahr 1997 hat der Bw. zur Lastenfreistellung der aufgrund eines Fehlers seiner Kanzlei irrtümlich nicht im Vertrag aufscheinenden Liegenschaftsanteile S 95.894,38 bezahlt. Eine Rückforderung der Zahlung von Herrn MW hat der Bw. nicht erreicht. Die Zahlung von S 95.894,38 wurde im Jahr 1997 als "Sonstiger Schadensfall" in der Überschussrechnung des Bw. eingetragen und als Betriebsausgaben anzuerkennen beantragt. MW /GS : Die MWEG hat 1992 die Liegenschaft GS gekauft. Der Kaufpreis wurde durch eine vom Bw. gegenüber der R übernommene Treuhandschaft für die erstrangige Eintragung eines Höchstbetragspfandrechtes von S 9.040.000,- finanziert. Die Grunderwerbsteuer für diesen Kauf in Höhe von S 468.741,- hat der Bw. im Einvernehmen mit einem Vertreter der R aus dem beim Bw. erlegten Kaufpreis K bezahlt. In der Folge wurden weitere Wohnungen in diesem Haus veräußert und in diesen Fällen der gesamte Kaufpreis an die R überwiesen.der Die R weigerte sich eine Teillöschungserklärung für K auszustellen und verlangte den Grunderwerbsteuerbetrag. Herr K drängte auf Löschung des Pfandrechtes. Die MWEG konnte den Betrag aufgrund ihrer Zahlungsunfähigkeit nicht bezahlen. Der Bw. hat am 2. 5. 1996 den Betrag von S 468.741,- überwiesen. In der Überschussrechnung des Jahres 1996 ist der Betrag von S 468.741,- als "sonstiger Schadensfall" enthalten und beantragt der Bw. diesen als Betreibsausgabe anzuerkennen. MW /TS: Im Jahr 1991 hat MW die Liegenschaft TS um S 8 Mio gekauft. Der Kaufpreis wurde von der I durch Darlehen finanziert. Die Grunderwerbsteuer wurde von MW bezahlt. Der Bw. hat einige Kaufverträge für Eigentumswohnungen in diesem Haus errichtet. Zwischen der I und MW bestand eine Vereinbarung, dass bei Verkauf jeder Wohnung von der I die Lastenfreistellung erfolge, wenn der volle Kaufpreis überwiesen werde. Der Bw. hat aufgrund langjähriger Geschäftsbeziehungen mit MW auf diese Vereinbarung vertraut. Entgegen der Vereinbarung hat die I eine Zahlung in Höhe von S 790.100,- verlangt. Der Bw. hat den Betrag bezahlt, jedoch von MW S 450.000,- refundiert erhalten, sodass in der Überschussrechnung für das Jahr 1994 ein Betrag von S 340.000,- als "sonstiger Schadensfall" enthalten ist und als Betriebsausgaben anzuerkennen beantragt wird. UH: Im Jänner 1995 hat UH um einen Kaufpreis von S 2.500.000,- Anteile an der Liegenschaft TH 86 erworben. Der Bw. hat für die R die Treuhandschaft für die erstrangige Eintragung des Pfandrechts übernommen. Hinsichtlich der Grunderwerbsteuer war zwischen dem Bw. und dem Vertreter der R vereinbart, dass dem Bw. der Grunderwerbsteuerbetrag zur Verfügung gestellt wird. 1996 sind mehrere Verträge zwischen UH und MW aufgehoben worden. Der Bw. hat S 87.500,- an Grunderwerbsteuer bezahlt, um eine Unbedenklichkeitsbescheinigung zu erhalten, da die R die Grunderwerbsteuer nicht bezahlt hat (Beilagen 1 bis 3). Der Betrag von S 87.500,- wurde in die Position "sonstige Schadensfälle" in die Überschussrechnung des Jahres 1997 aufgenommen und als Betriebsausgabe anzuerkennen beantragt. Hinsichtlich des Urteiles des DFN7 und der Entscheidung des OG in derselben Sache wird festgestellt, dass diese nicht in den Akten bzw. dem Arbeitsbogen des Finanzamtes erliegen und der Bw. diese aus rechtlichen Gründen unter Hinweis auf das Strafgesetzbuch, das Richterdienstgesetz und etwaige Disziplinarvergehen seinerseits durch Vorlage derselben im Verfahren nicht vorgelegt hat. Durch die Angaben des RA Q in seinen Erklärungen und die Angaben des Bw. ist jedoch der Inhalt der Urteile insoweit bekannt, als der Bw. bekannt gab, das die Urteile von den hier strittigen Aufwendungen nur den Geschäftsfall G betreffen und in diesen nur von fahrlässiger Verletzung der Berufspflicht durch den Bw. die Rede ist. Auch aus den Bestätigungen des RA Q , welcher als Verteidiger im DV tätig war, geht hervor, dass im Verfahren nur von fahrlässiger Verletzung der Berufspflicht gesprochen wurde. Eine Meldung an die Haftpflichtversicherung V des Bw. und deren Anwalt, sowie an seinen eigenen Anwalt erfolgte durch den Bw. in den Geschäftsfällen G, SE, EB, Herr T, MW und UH (Beilagen 13 und 14). Der Bw. gab an, zur Hereinbringung seiner Forderungen nach Beratung mit dem Anwalt seiner Haftpflichtversicherung und seinem eigenen Anwalt keine rechtlichen Schritte gegen die Geschäftspartner aufgrund der Aussichtslosigkeit derselben infolge Verurteilung oder unbekannten Aufenthalts dieser Personen bzw. deren Zahlungsunfähigkeit aufgrund von Insolvenzen unternommen zu haben. Rechtliche Schritte gegen die Banken hat er nicht unternommen, da die Gefahr eines größeren wirtschaftlichen Verlusten gegeben gewesen sei, wie ihm bereits aus dem Sachverhalt mit der P in den Vorjahren bekannt war. Zwischen September 2003 und April 2004 wurde vom Finanzamt eine abgabenbehördliche Prüfung gemäß § 151 Abs 1 BAO im Unternehmen des Bw. durchgeführt und die in den Überschussrechnungen als "sonstige Schadensfälle" in den Jahren 1994 bis 2002 als Ausgaben geltend gemachten Beträge gemäß TZ 17 des Betriebsprüfungsberichtes nicht als Betriebsausgaben anerkannt und die Verfahren betreffend Einkommensteuer in den Jahren 1994 bis 2001 wiederaufgenommen. Der Bw. erhob dagegen im dargestellten Umfang Berufung. Rechtliche Würdigung: § 303 Abs. 4 BAO regelt, dass eine Wiederaufnahme des Verfahrens von Amts wegen in den Fällen zulässig ist, in denen Tatsachen oder Beweismittel neu hervorkommen, die im Verfahren nicht geltend gemacht worden sind, und in Kenntnis dieser Umstände allein oder in Verbindung mit dem sonstigen Ergebnis des Verfahrens einen im Spruch anders lautenden Bescheid herbei geführt hätte. Gemäß § 4 Abs 4 EStG 1988 sind Betriebsausgaben die Aufwendungen oder Ausgaben, die durch den Betrieb veranlasst sind. Betrieblich veranlasst sind Aufwendungen, die objektiv mit der betrieblichen Tätigkeit in Zusammenhang stehen, subjektiv dem Betrieb zu dienen bestimmt sind und nicht unter ein steuerliches Abzugsverbot fallen, ein bloß mittelbarer Zusammenhang zum Betrieb genügt. Betriebsausgaben liegen dann vor, wenn sie "aus betrieblichen Gründen" (im Interesse des Betriebes) anfallen; dabei ist auf die Verkehrsauffassung Bedacht zu nehmen. Die Aufwendungen müssen einem typischen Berufsbild entsprechen. Die Rechtsprechung verlangt als Voraussetzungen für die Anerkennung von Aufwendungen als Betriebsausgaben, dass diese Objektiv mit einer betrieblichen Tätigkeit in Zusammenhang stehen, Subjektiv dem Betrieb zu dienen bestimmt sind oder den Steuerpflichtigen unfreiwillig treffen und Nicht unter ein steuerliches Abzugsverbot fallen. Ein bloß mittelbarer Zusammenhang zum Betrieb genügt. Wird der mittelbare Zusammenhang allerdings von einer in erster Linie die persönliche Sphäre betreffenden Faktor überlagert, wird der Veranlassungszusammenhang unterbrochen (vgl. Wiesner/Atzmüller/Grabner/Lattner/Wanke, MSA EStG, § 4 Anm.59). Es ist im vorliegenden Fall daher zu prüfen, inwieweit die Zahlung der strittigen Geldbeträge mit der beruflichen Tätigkeit des Bw. als Notar in Zusammenhang steht, das bedeutet ob die vom Bw. gesetzten Verhaltensweisen, welche zu Schadenersatzzahlungen geführt haben aus privaten Gründen oder aus betrieblichen Gründen gesetzt wurde. Der kausale Veranlassungszusammenhang zwischen dem Betrieb des Bw. und den Zahlungen muss vorhanden sein, damit Betriebsausgaben vorliegen. Vor Beurteilung dieser Frage ist auch zu überprüfen, welche Pflichten dem Bw. als Notar in den Jahren 1991 bis Anfang 1995, also im Zeitraum wo die Geschäftsfälle, welche zu Zahlungen geführt hatten, abgewickelt wurden, aus den seinem Berufsstand vorgegebenen gesetzlichen Bestimmungen auferlegt waren. Die Rechtsprechung hat betreffend Betriebsausgaben folgende Grundsätze aufgestellt: Schadensersatzleistungen eines Rechtsanwaltes, dessen Fehlverhalten als Betriebsinhaber - er hatte als Treuhänder vereinbarungswidrig das Treuhandgeld weitergegeben und musste den entsprechenden Betrag an den Treugeber erstatten - der betrieblichen Sphäre zuzurechnen war, wurden als Betriebsausgaben anerkannt (VwGH 29.7.1997, 93/14/0030; 30.5.2001, 95/13/0288). In diesem Fall lag ein Versehen bzw. ein ungewolltes Fehlverhalten vor. In einem anders gelagerten Fall, wo ein Rechtsanwalt als Treuhänder allerdings bewusst entgegen einem ausdrücklichen Auftrag des Treugebers und damit schwerwiegend gegen seine beruflichen Obliegenheiten verstoßen hat, ist der zu leistende Schadenersatz nicht als betrieblich veranlasst anzusehen, da hier grob fahrlässiges Verhalten vorlag (VwGH 1.7.1981, 681/78). Nach der Verkehrsauffassung ergibt sich aus dem Berufsbild des Notars, dass anlässlich der Errichtung von Kaufverträgen die Übernahme von Treuhandschaften und von Kaufpreisen, sowie die Verfügung über dieselben zur Berufsausübung eines Notars gehört. Bis zu den gesetzlichen Regelungen des Jahres 1995 (Treuhandrichtlinie) und 1999 (§ 109a NO) war jedoch die Vorgangsweise bei Treuhandschaften nicht detailliert geregelt. Die Möglichkeit von mündlichen Nebenvereinbarungen war gegeben und von dieser wurde auch Gebrauch gemacht. Zum Zeitpunkt der gegenständlichen Geschäftsabschlüsse war hinsichtlich der Grunderwerbsteuer, abgesehen von der gesetzlichen Regelung, nicht geregelt, wer bei Nichtzahlung durch den Käufer die Grunderwerbsteuer zahlen muss. Der Betrag der Grunderwerbsteuer war im Zeitraum der gegenständlichen Geschäftsabschlüsse üblicherweise nicht von der treuhändigen Übernahme der Kaufpreise umfasst. Es war hinsichtlich der Bezahlung der Grunderwerbsteuer den Beteiligten überlassen, eine Vereinbarung hierüber zu treffen. Aufgrund des vorliegenden Sachverhaltes hält es der Unabhängige Finanzsenat für erwiesen, dass in allen strittigen Fällen objektiv ein Kausalzusammenhang zwischen den Zahlungen und der betrieblichen bzw. beruflichen Tätigkeit des Bw. als Notar vorliegt. Es liegen in keinem Fall Anhaltspunkte für das Vorliegen privater Motive für die getätigten Zahlungen vor. Auch das Finanzamt hat in seiner rechtlichen Würdigung zugestanden, dass das zahlungsverpflichtende Verhalten des Bw. in das Berufsbild des Notars fällt. Die vom Finanzamt in TZ 17 des Betriebsprüfungsberichtes aufgestellte Behauptung, dass das Verhalten des Bw. grob fahrlässig gewesen sei bzw. von der Notariatskammer als grob fahrlässig festgestellt worden sei, wurde vom Finanzamt nicht nachgewiesen bzw. wurde in der Berufungsverhandlung zugestanden, dass diese Aussage als Rechtsmeinung des Finanzamtes anzusehen ist. Hinsichtlich der Zahlung von S 95.894,- im Jahr 1997 in der Sache Dr. GA/MW, wo ein Irrtum in der Kanzlei aufgrund eines falschen Grundbuchstandes vorlag, welcher Auslöser für die Zahlung war, liegen alle Voraussetzungen für das Vorliegen von Betriebsausgaben vor, da der objektive Kausalzusammenhang gegeben ist, die Ausgabe subjektiv dem Betrieb diente und kein steuerliches Abzugsverbot gegeben ist. Betreffend die anderen getätigten Zahlungen ergibt sich aufgrund des vorliegenden Sachverhaltes folgende rechtliche Beurteilung: Alle drei von der Rechtsprechung geforderten Kriterien des Betriebsausgabenabzuges sind gegeben: Die Aufwendungen stehen objektiv mit der beruflichen Tätigkeit des Bw. als Notar und Treuhänder in Zusammenhang, der Bw. hat diese im Interesse seiner beruflichen Tätigkeit bzw. der Einkünfteerzielung als Notar getätigt. In keinem Fall ist ein Anwendungsfall eines Abzugsverbotes des § 20 Abs 1 Z 1,2,3,4,5 oder 6 EStG 1988 gegeben. Die strittigen Aufwendungen und die ihnen zugrunde liegenden Handlungen des Bw. sind durch den Beruf des Bw. als Notar und Treuhänder veranlasst. Es liegen im Unterschied zum Fall des Erkenntnissses des VwGH vom 1.7.1981, 681/78 auch keine freundschaftlichen Beziehungen des Bw. zu seinen Klienten bzw. Geschäftspartnern vor. Die Geschäftsfälle beruhen auch nicht auf einem Versehens oder ungewollten Verhalten, wie im Erkenntnis vom 29.7.1997, 93/14/0030, sondern der Bw. hat in diesen Geschäftsfällen als Notar und Treuhänder nicht in der bei Kaufverträgen üblichen Weise gehandelt, nämlich nach Erwirkung der Lastenfreistellung Auszahlung des Restgeldbetrages an den Käufer, sondern er hat die Geldbeträge zu Gänze bzw. teilweise an die Käufer vor Erwirkung der Lastenfreistellung ausbezahlt bzw. bei Bezahlung von Grunderwerbsteuerbeträgen auf die Bezahlung derselben in der vereinbarten Weise vertraut. Die Überweisungen bzw. Zahlungen hat der Bw. aber laut seiner glaubwürdigen Aussage, welche im Fall G auch durch dessen schriftliche Bestätigung (Beilage 17) bekräftigt wurde, nicht in grob fahrlässiger Weise und zur Schädigung Dritter vorgenommen, sondern er hat in Erfüllung von gesonderten die Treuhandvereinbarungen ergänzenden mündlichen Vereinbarungen zwischen den Beteiligten (G, B und A hatten Kenntnis von der Vereinbarung und waren einverstanden), gehandelt. Nachdem im Laufe seiner langjährigen Geschäftsbeziehungen sämtliche auch auf mündlichen Vereinbarungen beruhende Geschäfte ohne Probleme abgewickelt worden waren, hat er sich darauf verlassen, dass die Vereinbarungen von allen Beteiligten eingehalten werden. Der Bw. hat im Vertrauen darauf, dass sich alle Beteiligten vereinbarungskonform verhalten werden bzw. dass sie die von ihnen mündlich abgegebenen Erklärungen später gegen sich gelten lassen werden die Geldbeträge in der im Sachverhalt beschriebenen Weise in den Fällen G, EB, SE, MW /GS, MW/TS und UH überwiesen. Nach Ansicht des Unabhängigen Finanzsenates konnte der Bw. aufgrund der von ihm geschilderten bisherigen langjährigen reibungslos funktionierenden Geschäftsbeziehungen darauf verlassen, dass die Partner in der vereinbarten Weise ihren Verpflichtungen nachkommen würden, musste nicht damit rechnen und hat auch nicht damit gerechnet, dass er aus diesen Geschäften aufgrund der Zahlungsunfähigkeit seiner Vertragspartner Zahlungen zu leisten haben werde. Mit den tatsächlich dann stattgefundenen Vorgängen - nämlich der Nichteinhaltung der Vereinbarungen durch seine Geschäftspartner - hat der Bw. weder gerechnet, noch sie billigend in Kauf genommen. Das im Geschäftsfall G gesetzte Verhalten wurde im DV, soweit dessen Inhalt bekannt ist bzw. auf diesen aufgrund der Angaben in den Bestätigungen des Q und der Angaben des Bw. geschlossen werden kann, als fahrlässige Verletzung von Berufspflichten beurteilt. In diesem Verfahren wurde das Verhalten des Bw. disziplinarrechtlich geahndet. Die steuerrechtliche Zuordnung der Zahlungen des Bw. im Geschäftsfall G erfolgt losgelöst und unabhängig von der Beurteilung der Handlungen des Bw. im DV, weshalb diese auch ohne die vom Finanzamt verlangte Einsicht in das Urteil des DFN7, erfolgen konnte. Der für die Beurteilung der Betriebsausgabeneigenschaft relevante Veranlassungszusammenhang zwischen den Aufwendungen des Bw. und den Handlungen, auf welche diese zurückzuführen sind, mit der beruflichen Sphäre des Bw. ist von Anfang an gegeben und geht nach Meinung des Unabhängigen Finanzsenates bis zur Geltendmachung derselben in den Einahmen- und Ausgabenrechnungen der Streitjahre nicht verloren. Wäre ein Verstoß gegen eine Treuhandvereinbarung bewusst bzw. vorsätzlich - durch Auszahlung des treuhändig übernommenen Geldbetrages an den Verkäufer ohne Sicherstellung der Verbücherung - erfolgt, so wäre der Zustand hergestellt worden, der durch Einschaltung eines Treuhänders hätte vermieden werden sollen; es läge eine vorsätzliche Pflichtverletzung vor. Im konkreten Geschäftsfall G allerdings wurde eine, sich aus dem festgestellten Sachverhalt ergebende, konkrete mündliche Vereinbarung aller Beteiligten übereinstimmend abweichend von den üblichen Treuhandvereinbarungen geschlossen. Der Bw. hat sich an diese konkrete mündliche Vereinbarung im Auftrag und mit Wissen von G , der A und der B und im Vertrauen auf die Einhaltung derselben aufgrund der langjährigen Geschäftsbeziehungen gehalten. Der Bw. war hier in seiner beruflichen Funktion als vertragserrichtender Notar und Treuhänder tätig. Die 1997 bis 2002 erfolgten Zahlungen an die V sind ihm als Folge seines von allen Beteiligten der mehrseitigen Treuhand vereinbarten Verhaltens - nämlich der Auszahlung der Kaufpreissumme an G - erwachsen. Wie in der Berufung unter Hinweis auf Tipke/Lang, Steuerrecht § 9 RZ 206ff zutreffend ausgeführt wird, gebietet es das Leistungsfähigkeitsprinzip, Einkünfte auch aus vorwerfbaren Handlungen zu erfassen, wobei eine Differenzierung zwischen Erwerbsbezügen und Erwerbsaufwendungen in Bezug auf die Vorwerfbarkeit gleichheitswidrig wäre. Umgelegt auf die vorliegenden Geschäftsfälle bedeutet dies, dass selbst wenn der Bw. sich fahrlässiges Verhalten bei der Ausübung seines Berufes im Disziplinarverfahren vorwerfen lassen muss, aufgrund des Leistungsfähigkeitsprinzips auch die Erwerbsaufwendungen aus diesen Betätigungen als solche steuerrechtlich zu erfassen sind. Nach Doralt, EStG, § 4 TZ 330 sind "Schadenersatzleistungen" und nach Atzmüller, RDW 2006, 308 sind Schadenersatzleistungen aus deliktischem Verhalten abzugsfähig, wenn dieses Verhalten zu steuerpflichtigen Einnahmen geführt hat. Wenn Zorn in Hofstätter/Reichel , EStG 1988, Kommentar, § 4 Abs. 4 EStG 1988 TZ 1 darlegt, dass die ungerechtfertigte Ausfolgung von dem Notar zu treuen Handen durch Kaufinteressenten übergebene Sparbücher nicht in der betrieblichen Sphäre erfolgt und Wiesner/Atzmüller/Grabner/Lattner/Wanke zu § 4 Anm, 82 ausführen, dasssieSchadenersatzleistungen eines Notars, der die Treugeberinteressen nicht vertritt, für nicht abzugsfähig halten, muss diesen Meinungen entgegen gehalten werden, dass im vorliegenden Fall der Bw. weder ungerechtfertigt Sparbücher ausgefolgt hat, noch die Treugeberinteressen nicht vertreten hat. Der Bw. hat nämlich in der, die Treuhandaufgaben des Bw. ergänzenden, den mündlichen Vereinbarungen entsprechenden Weise gehandelt. Im Fall G war sowohl dem Verkäufer(G ), als auch der Käuferin (A ) und auch der beteiligten Bank die Vorgangsweise bekannt. Der Bw. hat daher weder Geld ungerechtfertigt ausgefolgt, noch Treugeberinteressen nicht vertreten. In den Fällen EB und SE waren die beteiligten Banken informiert und Bw. hat nicht gegen Treugeberinteressen gehandelt, sondern mit Wissen der Treugeber. Der Anwalt der im Fall SE beteiligen GD war von der Vorgehensweise ebenso informiert, wie die beteiligte Bank. Auch in den Geschäftsfällen betreffend MW hat der Bw. im Vertrauen auf die einhaltung der Vereinbarungen zwischen diesem und den Banken, deren Zustimmung sich der Bw. mündlich bestätigen ließ, gehandelt. Der Bw. hat klar dargelegt und durch Bestätigungen nachgewiesen, dass er selbst seine Haftpflichtversicherung, den Anwalt der Versicherung und seinen eigenen Anwalt nach Eintritt der Schadensfälle verständigt habe. Nach Beratung durch beide Anwälte und in Abwägung der Risken und Chancen eventueller Prozesse hat der Bw. von der Erhebung rechtlicher Schritte Abstand genommen, da das wirtschaftliche Risiko von zukünftigen Einnahmenverlusten höher einzuschätzen war, als die finanziellen Erfolgchancen von Prozessen. Im Fall G standen dem Bw. andere Möglichkeiten als die Zahlung des Restbetrages an die V nur insofern zur Verfügung, als er G hätte ersuchen können, ihm die Geldsumme zurückzuzahlen, dies ist jedoch aufgrund dessen Zahlungsunfähigkeit, des Konkurses und dessen Haftstrafe unterblieben. Eine rechtliche Vereinbarung über den Fall der Nichtzahlung hat er mit G im Vertrauen auf langjährige Geschäftsbeziehungen, dessen Zahlungswilligkeit und die Übergabe eines Blankowechsels nicht getroffen. Nach den obigen Ausführungen ergibt sich, dass die in den Streitjahren angefallenen Aufwendungen aus Handlungen im Rahmen der Erwerbstätigkeit des Bw. als Notar resultieren und nicht aus Vorgängen im Rahmen der privaten Lebensführung. Es ist auch keine Unterbrechung des kausalen Veranlassungszusammenhanges durch private Motive ersichtlich. Der Bw. hat nach Ansicht des Unabhängigen Finanzsenates nicht aus freundschaftlicher Beziehung zu seinen Klienten oder aus grob fahrlässigem verbotswidrigem Verhalten im Rahmen seiner Berufsausübung gehandelt, sondern die durch seine betriebliche Tätigkeit veranlassten Zahlungen zur Sicherung seiner Einnahmen geleistet. Der vom Bw. beantragte Betriebsausgabenabzug für die in den Jahren 1994 bis 2002 angefallenen strittigen Zahlungen steht daher nach Ansicht des Unabhängigen Finanzsenates zu. Hinsichtlich der Wiederaufnahme des Verfahrens gemäß § 303 Abs 4 BAO betreffend die Einkommensteuer für die Jahre 1995 bis 1998 war daher aufgrund der Tatsache, dass die Abgabenbehörde schon im bisherigen Verfahren auch ohne Kenntnis der genauen Tatsachen zur Ansicht hätte kommen können, dass Betriebsausgaben vorliegen, der Berufung gegen die Wiederaufnahme des Verfahrens gemäß § 303 Abs: 4 BAO betreffend die Einkommensteuer für die Jahre 1995 bis 1998 stattzugeben, die entsprechenden bekämpften Wiederaufnahmebescheide aufzuheben und die Berufung gegen die Einkommensteuerbescheide für die Jahre 1995 bis 1998 als unzulässig geworden zurückzuweisen. Hinsichtlich der Einkommensteuer für das Jahr 1994 war der Berufung stattzugeben und die beantragten Aufwendungen steuerrechtlich als Betriebsausgaben anzuerkennen. Betreffend die Einkommensteuer für die Jahre 1999 bis 2002 war der Berufung im Sinne der obigen Ausführungen teilweise stattzugeben und die strittigen Aufwendungen als Betriebsausgaben anzuerkennen. Im Jahr 1994 beträgt die Höhe der Einkünfte aus selbständiger Arbeit nach Berücksichtigung der anzuerkennenden Betriebsausgaben S 401.826,- und in den Jahren 1999 bis 2002 werden die Einkünfte aus selbständiger Arbeit wie folgt berechnet: | | 1999 | 2000 | 2001 | 2002 in Euro | Einkünfte laut Betriebsprüfung | 1.362.464,00 | 2.584.364,00 | 2.670.421,00 | 147.326,26 | Anerkannte Betriebsausgaben laut BE | 1.200.000,00 | 1.200.000,00 | 1.200.000,00 | 80.865,33 | Einkünfte aus selbständiger Arbeit laut BE | 162.464,00 | 1.384.364,00 | 1.470.421,00 | 66.460,93 Beilage: 5 Berechnungsblätter Ergeht auch an das Finanzamt Wien, am 14. April 2008

Normen und Schlagworte

BetriebsausgabenTreuhandNotar

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Bestand
UFS-Entscheidungen
Dokumenttyp
Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
Geschäftszahl
RV/0081-W/05
Stammnummer
34198
Gültig
14.04.2008 bis auf Weiteres
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:13
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
Lizenz
CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF

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