Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/0081-W/05
Aufwendungen eines Notars als Betriebsausgaben.
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0081-W/05vom 14.04.2008Teil 2 von 2
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
S 11.400.000,-. Der Bw. übernahm gegenüber der B die
Treuhandschaft für die erstrangige Eintragung einer
Verpfändungsrangordnung über S 19.500.000,-. Die B überwies
an den Bw. S 11.799.000,-. Seitens des G bestand der Plan die Liegenschaft
HH um S 14.940.000,- und die Liegenschaft FG um S 55 Millionen an
die A zu verkaufen. Zu dieser Zeit bestanden enge Geschäftsbeziehungen
zwischen G, der A, der B, sowie zwischen G und dem Bw.
Die A bezahlte den Kaufpreis S 14.940.000,- für
die Liegenschaft HH. G ersuchte den Bw. den für die Liegenschaft HH von der
A bezahlten Kaufpreis ihm (G ) freizugeben und erklärte das Darlehen der B
aus dem zu erwarteten Preis für den geplanten Verkauf der Liegenschaft FG
abdecken zu wollen. Von dieser Vorgangsweise waren sowohl ein Vertreter der A
als auch ein Vertreter der B informiert.
Seitens des Bw. wurde das Geld an G überwiesen,
nachdem er festgestellt hatte, dass alle Beteiligten einverstanden waren, sodass
der Kaufpreis nicht zur Abdeckung der Forderung der B verwendet wurde.
Der Kaufvertrag betreffend Verkauf Liegenschaft FG an die A
sollte auch in der Kanzlei des Bw. errichtet werden. Im Lauf des Jahres 1995 kam
dieser Kauf jedoch aufgrund der Einsprüche mehrerer Bürgerinitiativen
nicht zustande, sodass G der Kaufpreis nicht zur Abdeckung des Kredites zur
Verfügung stand.
Im Jahr 1996 drängte die A auf lastenfreie Eintragung
ihres Eigentumsrechtes. Für den BW. und alle anderen Beteiligten bestand
jedoch aufgrund der Bonität des G kein Zweifel, dass er die
Lastenfreistellung erwirken werde.
Es gelang G auch von dem noch ausstehenden Betrag von ca.
13. Millionen Schilling einen Teil bis auf S 6,5 Millionen abzudecken.
Zu diesem Zeitpunkt im Frühjahr 1996 verständigte
der Bw. seine Haftpflichtversicherung und auch die Notariatskammer. Über
deren Vermittlung gewährte die Haftpflichtversicherung des Bw. dem G ein
Darlehen über S 6,5 Millionen, für welches der Bw. die Haftung
unter gleichzeitiger Abgabe eines Verzichtes auf Regress gegenüber der
Versicherung im Fall der Inanspruchnahme, übernahm (Beilage 15).
Gleichzeitig unterfertigte G einen Schuldschein hierüber (Beilage
16).
G zahlte bis Ende 1996 noch einen Teil des Darlehens ab,
doch dann war er nicht mehr liquid und seine Liegenschaften mit Pfandrechten
belegt.
Ab Jänner 1997 bis 2002 zahlte der Bw. das
Restdarlehen im angeführten Umfang als Haftender an die V in Raten. Diese
Zahlungen beantragt der Bw. als sonstige Schadensfälle als
Betriebsausgaben
1997:S 1.160.013,-
1998:S 1.200.000,-
1999:S 1.200.000,-
2000:S 1.200.000,-
2001:S 1.200.000,-
2002:€ 80.000,-
EB :
Frau EB war eine bekannte Immobilienkauffrau in Wien, Die
Firma L gehörte ihrer Tochter SE und Herrn T, einem Hausverwalter.
Am 24. 3. 1992 verkaufte EB die Liegenschaft U an
die L (Beilage 4). Die Käuferin hat das für die E einverleibte
Pfandrecht in Höhe von S 7.150.000,- übernommen und einzelne
Wohnungen veräußert. Die Wohnungskäufer hinterlegten beim Bw.
die Kaufpreisbeträge treuhändig. Der Bw. wurde beauftragt die
Lastenfreistellung der Wohnungen durchzuführen und dann den restlichen
Kaufpreis an die Verkäuferin auszuzahlen.
In der Geschäftsbeziehung mit Herrn T , mit welchem
der Bw. über hundert Wohnungsverkäufe abgewickelt hat, war die
Vorgangsweise so, dass dem Bw. jeweils von Herrn T nach Besprechungen mit Der
Bank mitgeteilt wurde, wie er mit den erlegten Kaufpreissummen verfahren
solle.
Im Fall des Wohnungsverkaufes N habe Herr T die
Überweisung des Kaufpreises im Jänner 1993 urgiert (Beilage 5) und
erklärt, dass er aus Abverkäufen anderer Liegenschaften die
Lastenfreistellung betreffend diese Wohnung selber durchführen werde und
die E über diese Vorgangsweise informiert sei. Der Bw. hat nach
telefonische Rücksprache mit der E den Kaufpreis N an die L
überwiesen. Aufgrund der langjährigen reibungslosen
Geschäftsbeziehung hatte der Bw. keinen Grund daran zu zweifeln, dass Herr
T die Lastenfreistellung durchführt.
Nachdem allerdings bis 1. 7. 1993 die
Freilassungserklärung für die Wohnung N noch nicht vorgelegen war, hat
der Bw. den seitens des Herrn T ebenfalls urgierten Kaufpreis für die
Wohnung M nicht mehr überwiesen.
Im November 1993 wurde mit Aufhebungsvertrag der
Kaufvertrag vom 24. 3. 1992 zwischen EB und der L rückabgewickelt
und die nicht verkauften Eigentumswohnungen an EB rückübertragen
(Beilage 6).
Die L hat sich verpflichtet binnen 8 Tagen
S 2.050.000,- zu treuen Handen an den Bw. mit dem Treuhandauftrag zu
erlegen, mit dem Betrag die Lastenfreistellung der von ihr
veräußerten Wohnungen durchzuführen. Der Zahlungsverpflichtung
wurde nicht nachgekommen, da die Geschäftspartner EB, SE und Herr T
insolvent wurden.
Um die Lastenfreistellung für die Wohnungskäufer
zu bewirken, hat der Bw. selbst eine Vereinbarung mit der E getroffen und an
diese im Jahr 1994 S 1.300.000,- und im Jahr 1995 S 1.150.000,-
bezahlt. Diese beiden Zahlungen hat der Bw. unter "sonstige Schadensfälle"
Position 7900 in seinen Überschussrechnungen als Ausgabe eingetragen und
als Betriebsausgaben abzuziehen beantragt.
SE:
Im Jahr 1993 wurde zwischen SE und Frau GD ein Kaufvertrag
bezüglich einer Wohnung im Haus BG errichtet. Der Kaufpreis von
S 560.000,- wurde in der Kanzlei des Bw. erlegt mit dem Auftrag diesen nach
lastenfreier Einverleibung des Eigentumsrechtes an die Verkäuferin
auszuzahlen. Der Bw. hat am 3. 5. 1993 S 400.000,- an SE
ausgefolgt, da diese dem Bw. erklärt hatte, dass die KG im Hinblick auf den
restlichen Liegenschaftsbesitz und mit dem Kaufpreis durchzuführende
Verbesserungsarbeiten am Haus von einer Rückzahlung Abstand nehmen werde
(Beilagen 7und 8).
Die KG hat die Zahlung doch verlangt und der Bw. hat 1995
einen Betrag von S 381.816,70 an die Bank überwiesen, um
Lastenfreistellung zu erwirken. Der Bw. hat versucht, von SE das Geld zu
bekommen (Beilage 9), doch diese ist zahlungsunfähig geworden und ihre
Firma in Konkurs gegangen.(L Konkurs: 23. 10. 1996).
Die Zahlung von S 381.816,70 wurde in der
Überschussrechnung des Jahres 1995 des Bw. als "sonstiger Schadensfall"
eingetragen.
Dr.
GA
/MW :
Im Jahr 1993 haben MW und JW an die Ehegatten SCH ihre
Anteile an der Liegenschaft HK verkauft. Aufgrund eines irreführenden
Grundbuchstandes des B-Blattes ist in der Kanzlei des Bw. beim Verkauf
restlicher Anteile per Nachtragsvertrag ein Irrtum passiert (Beilagen 10 und
11).
Der Anwalt der KG Dr. GA hat von den Erwerbern Ehepaar SCH
eine Zahlung verlangt, um die Lastenfreistellung durchzuführen. Im Jahr
1997 hat der Bw. zur Lastenfreistellung der aufgrund eines Fehlers seiner
Kanzlei irrtümlich nicht im Vertrag aufscheinenden Liegenschaftsanteile
S 95.894,38 bezahlt.
Eine Rückforderung der Zahlung von Herrn MW hat der
Bw. nicht erreicht.
Die Zahlung von S 95.894,38 wurde im Jahr 1997 als
"Sonstiger Schadensfall" in der Überschussrechnung des Bw. eingetragen und
als Betriebsausgaben anzuerkennen beantragt.
MW
/GS :
Die MWEG hat 1992 die Liegenschaft GS gekauft. Der
Kaufpreis wurde durch eine vom Bw. gegenüber der R übernommene
Treuhandschaft für die erstrangige Eintragung eines
Höchstbetragspfandrechtes von S 9.040.000,- finanziert. Die
Grunderwerbsteuer für diesen Kauf in Höhe von S 468.741,- hat der
Bw. im Einvernehmen mit einem Vertreter der R aus dem beim Bw. erlegten
Kaufpreis K bezahlt. In der Folge wurden weitere Wohnungen in diesem Haus
veräußert und in diesen Fällen der gesamte Kaufpreis an die R
überwiesen.der
Die R weigerte sich eine Teillöschungserklärung
für K auszustellen und verlangte den Grunderwerbsteuerbetrag. Herr K
drängte auf Löschung des Pfandrechtes. Die MWEG konnte den Betrag
aufgrund ihrer Zahlungsunfähigkeit nicht bezahlen.
Der Bw. hat am 2. 5. 1996 den Betrag von
S 468.741,- überwiesen.
In der Überschussrechnung des Jahres 1996 ist der
Betrag von S 468.741,- als "sonstiger Schadensfall" enthalten und beantragt
der Bw. diesen als Betreibsausgabe anzuerkennen.
MW
/TS:
Im Jahr 1991 hat MW die Liegenschaft TS um S 8 Mio
gekauft. Der Kaufpreis wurde von der I durch Darlehen finanziert. Die
Grunderwerbsteuer wurde von MW bezahlt. Der Bw. hat einige Kaufverträge
für Eigentumswohnungen in diesem Haus errichtet.
Zwischen der I und MW bestand eine Vereinbarung, dass bei
Verkauf jeder Wohnung von der I die Lastenfreistellung erfolge, wenn der volle
Kaufpreis überwiesen werde. Der Bw. hat aufgrund langjähriger
Geschäftsbeziehungen mit MW auf diese Vereinbarung vertraut. Entgegen der
Vereinbarung hat die I eine Zahlung in Höhe von S 790.100,- verlangt.
Der Bw. hat den Betrag bezahlt, jedoch von MW S 450.000,- refundiert
erhalten, sodass in der Überschussrechnung für das Jahr 1994 ein
Betrag von S 340.000,- als "sonstiger Schadensfall" enthalten ist und als
Betriebsausgaben anzuerkennen beantragt wird.
UH:
Im Jänner 1995 hat UH um einen Kaufpreis von
S 2.500.000,- Anteile an der Liegenschaft TH 86 erworben. Der Bw. hat
für die R die Treuhandschaft für die erstrangige Eintragung des
Pfandrechts übernommen. Hinsichtlich der Grunderwerbsteuer war zwischen dem
Bw. und dem Vertreter der R vereinbart, dass dem Bw. der Grunderwerbsteuerbetrag
zur Verfügung gestellt wird. 1996 sind mehrere Verträge zwischen UH
und MW aufgehoben worden. Der Bw. hat S 87.500,- an Grunderwerbsteuer
bezahlt, um eine Unbedenklichkeitsbescheinigung zu erhalten, da die R die
Grunderwerbsteuer nicht bezahlt hat (Beilagen 1 bis 3).
Der Betrag von S 87.500,- wurde in die Position
"sonstige Schadensfälle" in die Überschussrechnung des Jahres 1997
aufgenommen und als Betriebsausgabe anzuerkennen beantragt.
Hinsichtlich des Urteiles des DFN7 und der Entscheidung des
OG in derselben Sache wird festgestellt, dass diese nicht in den Akten bzw. dem
Arbeitsbogen des Finanzamtes erliegen und der Bw. diese aus rechtlichen
Gründen unter Hinweis auf das Strafgesetzbuch, das Richterdienstgesetz und
etwaige Disziplinarvergehen seinerseits durch Vorlage derselben im Verfahren
nicht vorgelegt hat.
Durch die Angaben des RA Q in seinen Erklärungen und
die Angaben des Bw. ist jedoch der Inhalt der Urteile insoweit bekannt, als der
Bw. bekannt gab, das die Urteile von den hier strittigen Aufwendungen nur den
Geschäftsfall G betreffen und in diesen nur von fahrlässiger
Verletzung der Berufspflicht durch den Bw. die Rede ist. Auch aus den
Bestätigungen des RA Q , welcher als Verteidiger im DV tätig war, geht
hervor, dass im Verfahren nur von fahrlässiger Verletzung der Berufspflicht
gesprochen wurde.
Eine Meldung an die Haftpflichtversicherung V des Bw. und
deren Anwalt, sowie an seinen eigenen Anwalt erfolgte durch den Bw. in den
Geschäftsfällen G, SE, EB, Herr T, MW und UH (Beilagen 13 und
14).
Der Bw. gab an, zur Hereinbringung seiner Forderungen nach
Beratung mit dem Anwalt seiner Haftpflichtversicherung und seinem eigenen Anwalt
keine rechtlichen Schritte gegen die Geschäftspartner aufgrund der
Aussichtslosigkeit derselben infolge Verurteilung oder unbekannten Aufenthalts
dieser Personen bzw. deren Zahlungsunfähigkeit aufgrund von Insolvenzen
unternommen zu haben.
Rechtliche Schritte gegen die Banken hat er nicht
unternommen, da die Gefahr eines größeren wirtschaftlichen Verlusten
gegeben gewesen sei, wie ihm bereits aus dem Sachverhalt mit der P in den
Vorjahren bekannt war.
Zwischen September 2003 und April 2004 wurde vom Finanzamt
eine abgabenbehördliche Prüfung gemäß
§ 151 Abs 1 BAO im Unternehmen des Bw.
durchgeführt und die in den Überschussrechnungen als "sonstige
Schadensfälle" in den Jahren 1994 bis 2002 als Ausgaben geltend gemachten
Beträge gemäß TZ 17 des Betriebsprüfungsberichtes
nicht als Betriebsausgaben anerkannt und die Verfahren betreffend
Einkommensteuer in den Jahren 1994 bis 2001 wiederaufgenommen.
Der Bw. erhob dagegen im dargestellten Umfang
Berufung.
Rechtliche
Würdigung:
§ 303 Abs. 4 BAO regelt, dass eine
Wiederaufnahme des Verfahrens von Amts wegen in den Fällen zulässig
ist, in denen Tatsachen oder Beweismittel neu hervorkommen, die im Verfahren
nicht geltend gemacht worden sind, und in Kenntnis dieser Umstände allein
oder in Verbindung mit dem sonstigen Ergebnis des Verfahrens einen im Spruch
anders lautenden Bescheid herbei geführt hätte.
Gemäß
§ 4 Abs 4 EStG 1988 sind Betriebsausgaben die
Aufwendungen oder Ausgaben, die durch den Betrieb veranlasst sind. Betrieblich
veranlasst sind Aufwendungen, die objektiv mit der betrieblichen Tätigkeit
in Zusammenhang stehen, subjektiv dem Betrieb zu dienen bestimmt sind und nicht
unter ein steuerliches Abzugsverbot fallen, ein bloß mittelbarer
Zusammenhang zum Betrieb genügt.
Betriebsausgaben liegen dann vor, wenn sie "aus
betrieblichen Gründen" (im Interesse des Betriebes) anfallen; dabei ist auf
die Verkehrsauffassung Bedacht zu nehmen. Die Aufwendungen müssen einem
typischen Berufsbild entsprechen.
Die Rechtsprechung verlangt als Voraussetzungen für
die Anerkennung von Aufwendungen als Betriebsausgaben, dass diese
Objektiv
mit einer betrieblichen Tätigkeit in Zusammenhang stehen,
Subjektiv
dem Betrieb zu dienen bestimmt sind oder den Steuerpflichtigen unfreiwillig
treffen und
Nicht
unter ein steuerliches Abzugsverbot fallen.
Ein bloß mittelbarer Zusammenhang zum Betrieb
genügt. Wird der mittelbare Zusammenhang allerdings von einer in erster
Linie die persönliche Sphäre betreffenden Faktor überlagert, wird
der Veranlassungszusammenhang unterbrochen (vgl.
Wiesner/Atzmüller/Grabner/Lattner/Wanke,
MSA EStG, § 4 Anm.59).
Es ist im vorliegenden Fall daher zu prüfen, inwieweit
die Zahlung der strittigen Geldbeträge mit der beruflichen Tätigkeit
des Bw. als Notar in Zusammenhang steht, das bedeutet ob die vom Bw. gesetzten
Verhaltensweisen, welche zu Schadenersatzzahlungen geführt haben aus
privaten Gründen oder aus betrieblichen Gründen gesetzt wurde. Der
kausale Veranlassungszusammenhang zwischen dem Betrieb des Bw. und den Zahlungen
muss vorhanden sein, damit Betriebsausgaben vorliegen.
Vor Beurteilung dieser Frage ist auch zu
überprüfen, welche Pflichten dem Bw. als Notar in den Jahren 1991 bis
Anfang 1995, also im Zeitraum wo die Geschäftsfälle, welche zu
Zahlungen geführt hatten, abgewickelt wurden, aus den seinem Berufsstand
vorgegebenen gesetzlichen Bestimmungen auferlegt waren.
Die Rechtsprechung hat betreffend Betriebsausgaben folgende
Grundsätze aufgestellt: Schadensersatzleistungen eines Rechtsanwaltes,
dessen Fehlverhalten als Betriebsinhaber - er hatte als Treuhänder
vereinbarungswidrig das Treuhandgeld weitergegeben und musste den entsprechenden
Betrag an den Treugeber erstatten - der betrieblichen Sphäre zuzurechnen
war, wurden als Betriebsausgaben anerkannt (VwGH 29.7.1997, 93/14/0030;
30.5.2001, 95/13/0288). In diesem Fall lag ein Versehen bzw. ein ungewolltes
Fehlverhalten vor.
In einem anders gelagerten Fall, wo ein Rechtsanwalt als
Treuhänder allerdings bewusst entgegen einem ausdrücklichen Auftrag
des Treugebers und damit schwerwiegend gegen seine beruflichen Obliegenheiten
verstoßen hat, ist der zu leistende Schadenersatz nicht als betrieblich
veranlasst anzusehen, da hier grob fahrlässiges Verhalten vorlag (VwGH
1.7.1981, 681/78).
Nach der Verkehrsauffassung ergibt sich aus dem Berufsbild
des Notars, dass anlässlich der Errichtung von Kaufverträgen die
Übernahme von Treuhandschaften und von Kaufpreisen, sowie die
Verfügung über dieselben zur Berufsausübung eines Notars
gehört.
Bis zu den gesetzlichen Regelungen des Jahres 1995
(Treuhandrichtlinie) und 1999 (§ 109a NO) war jedoch die
Vorgangsweise bei Treuhandschaften nicht detailliert geregelt. Die
Möglichkeit von mündlichen Nebenvereinbarungen war gegeben und von
dieser wurde auch Gebrauch gemacht. Zum Zeitpunkt der gegenständlichen
Geschäftsabschlüsse war hinsichtlich der Grunderwerbsteuer, abgesehen
von der gesetzlichen Regelung, nicht geregelt, wer bei Nichtzahlung durch den
Käufer die Grunderwerbsteuer zahlen muss. Der Betrag der Grunderwerbsteuer
war im Zeitraum der gegenständlichen Geschäftsabschlüsse
üblicherweise nicht von der treuhändigen Übernahme der Kaufpreise
umfasst. Es war hinsichtlich der Bezahlung der Grunderwerbsteuer den Beteiligten
überlassen, eine Vereinbarung hierüber zu treffen.
Aufgrund des vorliegenden Sachverhaltes hält es der
Unabhängige Finanzsenat für erwiesen, dass in allen strittigen
Fällen objektiv ein Kausalzusammenhang zwischen den Zahlungen und der
betrieblichen bzw. beruflichen Tätigkeit des Bw. als Notar vorliegt. Es
liegen in keinem Fall Anhaltspunkte für das Vorliegen privater Motive
für die getätigten Zahlungen vor.
Auch das Finanzamt hat in seiner rechtlichen Würdigung
zugestanden, dass das zahlungsverpflichtende Verhalten des Bw. in das Berufsbild
des Notars fällt. Die vom Finanzamt in TZ 17 des
Betriebsprüfungsberichtes aufgestellte Behauptung, dass das Verhalten des
Bw. grob fahrlässig gewesen sei bzw. von der Notariatskammer als grob
fahrlässig festgestellt worden sei, wurde vom Finanzamt nicht nachgewiesen
bzw. wurde in der Berufungsverhandlung zugestanden, dass diese Aussage als
Rechtsmeinung des Finanzamtes anzusehen ist.
Hinsichtlich der Zahlung von S 95.894,- im Jahr 1997
in der Sache Dr. GA/MW, wo ein Irrtum in der Kanzlei aufgrund eines falschen
Grundbuchstandes vorlag, welcher Auslöser für die Zahlung war, liegen
alle Voraussetzungen für das Vorliegen von Betriebsausgaben vor, da der
objektive Kausalzusammenhang gegeben ist, die Ausgabe subjektiv dem Betrieb
diente und kein steuerliches Abzugsverbot gegeben ist.
Betreffend die anderen getätigten Zahlungen ergibt
sich aufgrund des vorliegenden Sachverhaltes folgende rechtliche
Beurteilung:
Alle drei von der Rechtsprechung geforderten Kriterien des
Betriebsausgabenabzuges sind gegeben:
Die Aufwendungen stehen objektiv mit der beruflichen
Tätigkeit des Bw. als Notar und Treuhänder in Zusammenhang, der Bw.
hat diese im Interesse seiner beruflichen Tätigkeit bzw. der
Einkünfteerzielung als Notar getätigt.
In keinem Fall ist ein Anwendungsfall eines Abzugsverbotes
des § 20 Abs 1 Z 1,2,3,4,5 oder
6 EStG 1988 gegeben.
Die strittigen Aufwendungen und die ihnen zugrunde
liegenden Handlungen des Bw. sind durch den Beruf des Bw. als Notar und
Treuhänder veranlasst. Es liegen im Unterschied zum Fall des Erkenntnissses
des VwGH vom 1.7.1981, 681/78 auch keine freundschaftlichen Beziehungen des Bw.
zu seinen Klienten bzw. Geschäftspartnern vor.
Die Geschäftsfälle beruhen auch nicht auf einem
Versehens oder ungewollten Verhalten, wie im Erkenntnis vom 29.7.1997,
93/14/0030, sondern der Bw. hat in diesen Geschäftsfällen als Notar
und Treuhänder nicht in der bei Kaufverträgen üblichen Weise
gehandelt, nämlich nach Erwirkung der Lastenfreistellung Auszahlung des
Restgeldbetrages an den Käufer, sondern er hat die Geldbeträge zu
Gänze bzw. teilweise an die Käufer vor Erwirkung der
Lastenfreistellung ausbezahlt bzw. bei Bezahlung von
Grunderwerbsteuerbeträgen auf die Bezahlung derselben in der vereinbarten
Weise vertraut.
Die Überweisungen bzw. Zahlungen hat der Bw. aber laut
seiner glaubwürdigen Aussage, welche im Fall G auch durch dessen
schriftliche Bestätigung (Beilage 17) bekräftigt wurde, nicht in grob
fahrlässiger Weise und zur Schädigung Dritter vorgenommen, sondern er
hat in Erfüllung von gesonderten die Treuhandvereinbarungen
ergänzenden mündlichen Vereinbarungen zwischen den Beteiligten (G, B
und A hatten Kenntnis von der Vereinbarung und waren einverstanden), gehandelt.
Nachdem im Laufe seiner langjährigen Geschäftsbeziehungen
sämtliche auch auf mündlichen Vereinbarungen beruhende Geschäfte
ohne Probleme abgewickelt worden waren, hat er sich darauf verlassen, dass die
Vereinbarungen von allen Beteiligten eingehalten werden.
Der Bw. hat im Vertrauen darauf, dass sich alle Beteiligten
vereinbarungskonform verhalten werden bzw. dass sie die von ihnen mündlich
abgegebenen Erklärungen später gegen sich gelten lassen werden die
Geldbeträge in der im Sachverhalt beschriebenen Weise in den Fällen G,
EB, SE, MW /GS, MW/TS und UH überwiesen. Nach Ansicht des Unabhängigen
Finanzsenates konnte der Bw. aufgrund der von ihm geschilderten bisherigen
langjährigen reibungslos funktionierenden Geschäftsbeziehungen darauf
verlassen, dass die Partner in der vereinbarten Weise ihren Verpflichtungen
nachkommen würden, musste nicht damit rechnen und hat auch nicht damit
gerechnet, dass er aus diesen Geschäften aufgrund der
Zahlungsunfähigkeit seiner Vertragspartner Zahlungen zu leisten haben
werde.
Mit den tatsächlich dann stattgefundenen
Vorgängen - nämlich der Nichteinhaltung der Vereinbarungen durch seine
Geschäftspartner - hat der Bw. weder gerechnet, noch sie billigend in Kauf
genommen.
Das im Geschäftsfall G gesetzte Verhalten wurde im DV,
soweit dessen Inhalt bekannt ist bzw. auf diesen aufgrund der Angaben in den
Bestätigungen des Q und der Angaben des Bw. geschlossen werden kann, als
fahrlässige Verletzung von Berufspflichten beurteilt. In diesem Verfahren
wurde das Verhalten des Bw. disziplinarrechtlich geahndet.
Die steuerrechtliche Zuordnung der Zahlungen des Bw. im
Geschäftsfall G erfolgt losgelöst und unabhängig von der
Beurteilung der Handlungen des Bw. im DV, weshalb diese auch ohne die vom
Finanzamt verlangte Einsicht in das Urteil des DFN7, erfolgen konnte.
Der für die Beurteilung der
Betriebsausgabeneigenschaft relevante Veranlassungszusammenhang zwischen den
Aufwendungen des Bw. und den Handlungen, auf welche diese
zurückzuführen sind, mit der beruflichen Sphäre des Bw. ist von
Anfang an gegeben und geht nach Meinung des Unabhängigen Finanzsenates bis
zur Geltendmachung derselben in den Einahmen- und Ausgabenrechnungen der
Streitjahre nicht verloren.
Wäre ein Verstoß gegen eine Treuhandvereinbarung
bewusst bzw. vorsätzlich - durch Auszahlung des treuhändig
übernommenen Geldbetrages an den Verkäufer ohne Sicherstellung der
Verbücherung - erfolgt, so wäre der Zustand hergestellt worden, der
durch Einschaltung eines Treuhänders hätte vermieden werden sollen; es
läge eine vorsätzliche Pflichtverletzung vor.
Im konkreten Geschäftsfall G allerdings wurde eine,
sich aus dem festgestellten Sachverhalt ergebende, konkrete mündliche
Vereinbarung aller Beteiligten übereinstimmend abweichend von den
üblichen Treuhandvereinbarungen geschlossen. Der Bw. hat sich an diese
konkrete mündliche Vereinbarung im Auftrag und mit Wissen von G , der A und
der B und im Vertrauen auf die Einhaltung derselben aufgrund der
langjährigen Geschäftsbeziehungen gehalten.
Der Bw. war hier in seiner beruflichen Funktion als
vertragserrichtender Notar und Treuhänder tätig. Die 1997 bis 2002
erfolgten Zahlungen an die V sind ihm als Folge seines von allen Beteiligten der
mehrseitigen Treuhand vereinbarten Verhaltens - nämlich der Auszahlung der
Kaufpreissumme an G - erwachsen.
Wie in der Berufung unter Hinweis auf
Tipke/Lang, Steuerrecht
§ 9 RZ 206ff zutreffend ausgeführt wird, gebietet es
das Leistungsfähigkeitsprinzip, Einkünfte auch aus vorwerfbaren
Handlungen zu erfassen, wobei eine Differenzierung zwischen Erwerbsbezügen
und Erwerbsaufwendungen in Bezug auf die Vorwerfbarkeit gleichheitswidrig
wäre.
Umgelegt auf die vorliegenden Geschäftsfälle
bedeutet dies, dass selbst wenn der Bw. sich fahrlässiges Verhalten bei der
Ausübung seines Berufes im Disziplinarverfahren vorwerfen lassen muss,
aufgrund des Leistungsfähigkeitsprinzips auch die Erwerbsaufwendungen aus
diesen Betätigungen als solche steuerrechtlich zu erfassen sind.
Nach Doralt, EStG,
§ 4 TZ 330 sind "Schadenersatzleistungen" und nach
Atzmüller, RDW 2006, 308 sind
Schadenersatzleistungen aus deliktischem Verhalten abzugsfähig, wenn dieses
Verhalten zu steuerpflichtigen Einnahmen geführt hat.
Wenn Zorn in
Hofstätter/Reichel , EStG 1988, Kommentar,
§ 4 Abs. 4 EStG 1988 TZ 1 darlegt, dass
die ungerechtfertigte Ausfolgung von dem Notar zu treuen Handen durch
Kaufinteressenten übergebene Sparbücher nicht in der betrieblichen
Sphäre erfolgt und
Wiesner/Atzmüller/Grabner/Lattner/Wanke
zu § 4 Anm, 82 ausführen,
dasssieSchadenersatzleistungen
eines Notars, der die Treugeberinteressen nicht vertritt, für nicht
abzugsfähig halten, muss diesen Meinungen entgegen gehalten werden, dass im
vorliegenden Fall der Bw. weder ungerechtfertigt Sparbücher ausgefolgt hat,
noch die Treugeberinteressen nicht vertreten hat.
Der Bw. hat nämlich in der, die Treuhandaufgaben des
Bw. ergänzenden, den mündlichen Vereinbarungen entsprechenden Weise
gehandelt. Im Fall G war sowohl dem Verkäufer(G ), als auch der
Käuferin (A ) und auch der beteiligten Bank die Vorgangsweise bekannt. Der
Bw. hat daher weder Geld ungerechtfertigt ausgefolgt, noch Treugeberinteressen
nicht vertreten.
In den Fällen EB und SE waren die beteiligten Banken
informiert und Bw. hat nicht gegen Treugeberinteressen gehandelt, sondern mit
Wissen der Treugeber. Der Anwalt der im Fall SE beteiligen GD war von der
Vorgehensweise ebenso informiert, wie die beteiligte Bank.
Auch in den Geschäftsfällen betreffend MW hat der
Bw. im Vertrauen auf die einhaltung der Vereinbarungen zwischen diesem und den
Banken, deren Zustimmung sich der Bw. mündlich bestätigen ließ,
gehandelt.
Der Bw. hat klar dargelegt und durch Bestätigungen
nachgewiesen, dass er selbst seine Haftpflichtversicherung, den Anwalt der
Versicherung und seinen eigenen Anwalt nach Eintritt der Schadensfälle
verständigt habe. Nach Beratung durch beide Anwälte und in
Abwägung der Risken und Chancen eventueller Prozesse hat der Bw. von der
Erhebung rechtlicher Schritte Abstand genommen, da das wirtschaftliche Risiko
von zukünftigen Einnahmenverlusten höher einzuschätzen war, als
die finanziellen Erfolgchancen von Prozessen.
Im Fall G standen dem Bw. andere Möglichkeiten als die
Zahlung des Restbetrages an die V nur insofern zur Verfügung, als er G
hätte ersuchen können, ihm die Geldsumme zurückzuzahlen, dies ist
jedoch aufgrund dessen Zahlungsunfähigkeit, des Konkurses und dessen
Haftstrafe unterblieben. Eine rechtliche Vereinbarung über den Fall der
Nichtzahlung hat er mit G im Vertrauen auf langjährige
Geschäftsbeziehungen, dessen Zahlungswilligkeit und die Übergabe eines
Blankowechsels nicht getroffen.
Nach den obigen Ausführungen ergibt sich, dass die in
den Streitjahren angefallenen Aufwendungen aus Handlungen im Rahmen der
Erwerbstätigkeit des Bw. als Notar resultieren und nicht aus Vorgängen
im Rahmen der privaten Lebensführung. Es ist auch keine Unterbrechung des
kausalen Veranlassungszusammenhanges durch private Motive ersichtlich. Der Bw.
hat nach Ansicht des Unabhängigen Finanzsenates nicht aus
freundschaftlicher Beziehung zu seinen Klienten oder aus grob fahrlässigem
verbotswidrigem Verhalten im Rahmen seiner Berufsausübung gehandelt,
sondern die durch seine betriebliche Tätigkeit veranlassten Zahlungen zur
Sicherung seiner Einnahmen geleistet.
Der vom Bw. beantragte Betriebsausgabenabzug für die
in den Jahren 1994 bis 2002 angefallenen strittigen Zahlungen steht daher nach
Ansicht des Unabhängigen Finanzsenates zu.
Hinsichtlich der Wiederaufnahme des Verfahrens
gemäß
§ 303 Abs 4 BAO betreffend die
Einkommensteuer für die Jahre 1995 bis 1998 war daher aufgrund der
Tatsache, dass die Abgabenbehörde schon im bisherigen Verfahren auch ohne
Kenntnis der genauen Tatsachen zur Ansicht hätte kommen können, dass
Betriebsausgaben vorliegen, der Berufung gegen die Wiederaufnahme des Verfahrens
gemäß
§ 303 Abs: 4 BAO betreffend die
Einkommensteuer für die Jahre 1995 bis 1998 stattzugeben, die
entsprechenden bekämpften Wiederaufnahmebescheide aufzuheben und die
Berufung gegen die Einkommensteuerbescheide für die Jahre 1995 bis 1998 als
unzulässig geworden zurückzuweisen.
Hinsichtlich der Einkommensteuer für das Jahr 1994 war
der Berufung stattzugeben und die beantragten Aufwendungen steuerrechtlich als
Betriebsausgaben anzuerkennen.
Betreffend die Einkommensteuer für die Jahre 1999 bis
2002 war der Berufung im Sinne der obigen Ausführungen teilweise
stattzugeben und die strittigen Aufwendungen als Betriebsausgaben
anzuerkennen.
Im Jahr 1994 beträgt die Höhe der Einkünfte
aus selbständiger Arbeit nach Berücksichtigung der anzuerkennenden
Betriebsausgaben S 401.826,- und in den Jahren 1999 bis 2002 werden die
Einkünfte aus selbständiger Arbeit wie folgt berechnet:
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1999
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2000
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2001
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2002 in Euro
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Einkünfte laut Betriebsprüfung
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1.362.464,00
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2.584.364,00
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2.670.421,00
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147.326,26
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Anerkannte Betriebsausgaben laut BE
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1.200.000,00
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1.200.000,00
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1.200.000,00
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80.865,33
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Einkünfte aus selbständiger Arbeit laut
BE
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162.464,00
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1.384.364,00
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1.470.421,00
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66.460,93
Beilage:
5 Berechnungsblätter
Ergeht auch an das Finanzamt
Wien, am 14.
April 2008
Normen und Schlagworte
- § 4 Abs. 4 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0081-W/05
- Stammnummer
- 34198
- Gültig
- 14.04.2008 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF