Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/0081-W/05
Aufwendungen eines Notars als Betriebsausgaben.
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0081-W/05vom 14.04.2008Teil 1 von 2
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Rechtssatz
Aufwendungen eines Notars, die ihm nachträglich aufgrund der Zahlungsunfähigkeit des ihm zivilrechtlich Verpflichteten erwachsen, sind Betriebsausgaben, wenn sie anfallen, weil er aufgrund einer von der Treuhandvereinbarung abweichenden mündlichen Vereinbarung aller Beteiligten das ihm aufgetragene Verhalten gesetzt hat.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der Unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufungen des X, vertreten durch Y, vom
15. Juni 2004 gegen die Bescheide des Finanzamtes Z vom 10. Mai 2004
betreffend Wiederaufnahme des Verfahrens gemäß
§ 303 Abs 4 BAO hinsichtlich Einkommensteuer für
die Jahre 1995 bis 1998, sowie betreffend Einkommensteuer für die Jahre
1994 bis 2002 nach der am 1. April 2008 in 1030 Wien, Vordere
Zollamtsstraße 7, durchgeführten mündlichen Berufungsverhandlung
entschieden:
1.) Der
Berufung gegen den Einkommensteuerbescheid für das Jahr 1994 wird Folge
gegeben. Der angefochtene Bescheid betreffend Einkommensteuer für das Jahr
1994 wird abgeändert.
2.) Der
Berufung betreffend die Bescheide hinsichtlich der Wiederaufnahme des Verfahrens
gemäß
§ 303 Abs. 4 BAO betreffend die
Einkommensteuer für die Jahre 1995 bis 1998 wird Folge gegeben. Die
Bescheide betreffend die Wiederaufnahme des Verfahrens gemäß
§
303 Abs. 4 BAO betreffend die Einkommensteuer für die Jahre 1995
bsi 1998 werden aufgehoben.
3.) Die
Berufung gegen die Einkommensteuerbescheide für die Jahre 1995 bis 1998
wird als unzulässig geworden zurückgewiesen.
4.) Der
Berufung betreffend die Einkommensteuer für die Jahre 1999 bis 2002 wird
teilweise Folge gegeben. Die angefochtenen Bescheide betreffend Einkommensteuer
für die Jahre 1999 bis 2002 werden abgeändert.
Die getroffenen
Feststellungen sind dem Ende der folgenden Entscheidungsgründe und den als
Beilage angeschlossenen Berechnungsblättern zu entnehmen und bilden einen
Bestandteil dieses Bescheidspruches.
Entscheidungsgründe
Der Berufungswerber (Bw.) bezog in den Streitjahren 1994
bis 2002 Einkünfte aus selbständiger Arbeit als Notar und ermittelte
diese mit Ein- und Ausgabenrechnung gemäß
§ 4 Abs. 3 EStG. Die Einkünfte des Bw. wurden
vorerst erklärungsgemäß veranlagt und die
Einkommensteuerbescheide für die Jahre 1994 bis 2002 erlassen.
Zwischen September 2003 und April 2004 führte das
Finanzamt eine abgabenbehördliche Prüfung gemäß
§151 Abs. 1 BAO im Unternehmen des Bw. durch.
Im Rahmen der Betriebsprüfung wurden neben anderen in
diesem Verfahren nicht strittigen Feststellungen gemäß der im
Folgenden wiedergegebenen Beurteilung in TZ 17 die dort angeführten vom Bw.
unter "sonstige Schadensfälle" Position 7900 in den Streitjahren als
Aufwand geltend gemachten Aufwendungen steuerlich nicht als Betriebsausgaben
anerkannt.
1. Sachverhalt
HH: Die Firma HGID (G) kaufte im Jahr 1994 die Liegenschaft HH um
S 11.400.000,-. Der Bw. übernahm gegenüber der B die
Treuhandschaft für die erstrangige Eintragung einer
Verpfändungsrangordnung über S 19.500.000,- und seitens der Bank
wurden an den Bw. S 11.799.000,- überwiesen. Es war beabsichtigt diese
und eine zweite Liegenschaft an die A um S 70.000.000,- (davon HH
S 14.940.000,-) zu verkaufen. Auf Antrag von G wurde ihm der von der A
bezahlte Kaufpreis für die HH zur Abdeckung des Darlehens aus der anderen
Liegenschaft freigegeben und der Kaufpreis daher nicht zur Abdeckung der
Forderung der B verwendet. 1996 drängte die A auf lastenfreie Eintragung,
wozu die Abdeckung des Darlehens der B notwendig gewesen wäre. Über
Vermittlung der Notariatskammer erfolgte eine Umschuldung über die V und
der Bw. wurde von der A und von der B aus der Treuhandschaft entlassen, musste
jedoch auf Weisung der Notariatskammer die Haftung für dieses Darlehen
übernehmen. G konnte bis auf S 6.500.000,- dieses Darlehen abdecken,
doch aufgrund der Insolvenz des G und seiner Immobilienfirmen und seiner
Verurteilung zu einer mehrjährigen Haftstrafe bezahlte der Bw. den Rest des
Darlehens in Teilzahlungen, welche er in den Jahren als sonstige
Schadensfälle verbucht hat.
1997:S 1.160.013,-
1998:S 1.200.000,-
1999:S 1.200.000,-
2000:S 1.200.000,-
2001:S 1.200.000,-
2002:€ 80.000,-
2. Sachverhalt
EB: Bei diesen Fällen geht es um Lastenfreistellungen für 7
Eigentumswohnungen betreffend die Liegenschaft U. Sowohl die Verkäuferin EB
als auch die Käuferin Firma L (Geschäftsführerin u.a. SE, Tochter
von EB) wurden insolvent und der Bw. hat um den Käufern der Wohnungen
lastenfreie Eintragung zu erwirken im Jahr 1994 S 1.300.000,- und im Jahr
1995 S 1.150.000,- gezahlt. Dies deshalb, weil die von den Käufern
erlegten Kaufpreise vorzeitig an EB ausgezahlt worden waren und diese ihren
Verpflichtungen aufgrund der Insolvenz nicht mehr nachkommen konnte.
3. Sachverhalt
MW: Aus den einzelnen Kaufverträgen das Haus in der TS betreffend
wurde zwar der überwiegende Teil an den Pfandgläubiger, die I zur
Lastenfreistellung überwiesen, jedoch ein überschießender Teil
an MW freigegeben. Aus diesem Geschäft hat der Bw. im Jahr 1994 insgesamt
S 340.100,- zur Erlangung der Lastenfreistellung einzelner Wohnungen an die
I bezahlt. Im Jahr 1996 hat der Bw. außerdem die GrESt für den
Ankaufsvertrag der MWEG (MW) betreffend GS 8 in Höhe von S 468.741,-
bezahlt.
4. Sachverhalt
SE: Im Jahr 1993 wurde zwischen SE und GD ein Kaufvertrag abgeschlossen.
Laut Angaben von SE sollte die KG das Kaufobjekt ohne Ausfolgung des Kaufpreises
freigeben, was angeblich auch seitens der Bank telefonisch bestätigt worden
sei. Die KG verlangte jedoch den vollen Kaufpreis und der Bw. hat aufgrund der
Zahlungsunfähigkeit von SE den offenen Betrag im Jahr 1995 in Höhe von
S 381.817,- überwiesen.
5. GreESt
UH: Dieser Geschäftsfall betrifft die Liegenschaft TH. Die
Käuferin UH ist seit vielen Jahren zahlungsunfähig und nicht greifbar,
der Bw. hat aufgrund der Treuhandschaft gegenüber der R die
Grunderwerbsteuer in Höhe von S 87.500,- im Jahr 1997 bezahlt.
6. Sachverhalt
Dr. GA/MW: Die Bank habe sich
nach Angaben des Bw. in diesem Fall nicht an eine Vereinbarung gehalten und er
habe um geschäftsschädigende Klagen zu vermeiden S 95.894,-
bezahlt.
Die Betriebsprüfung führte in rechtlicher
Würdigung des von ihr festgestellten Sachverhaltes aus, dass nach ihrer
Ansicht, Aufwendungen eines Notars, der aufgrund einer übernommenen
Bürgschaft in Anspruch genommen werde, nicht zu den Betriebsausgaben
zählen. Hingegen sei eine Schadenersatzverpflichtung infolge der
Unterlassung im Rahmen eines Treuhandverhältnisses für die
pfandrechtliche Sicherstellung eines Restkaufpreises zu sorgen,
grundsätzlich der beruflichen Sphäre eines Notars zuzuordnen. Eine
derartige Schadenersatzverpflichtung könne zu Betriebsausgaben führen,
weil das Zahlungsverpflichtung auslösende Verhalten in das Berufsbild des
Notars falle. Die Geltendmachung derartiger Aufwendungen als Betriebsausgaben
setze allerdings voraus, dass die Schadenszufügung nur aus Versehen
(geringer Verschuldensgrad) oder einem sonstigen ungewollten Verhalten
hervorrühre. Ein grob fahrlässiges Verhalten des Abgabepflichtigen
schließe das Vorliegen von Betriebsausgaben aus.
Dass es sich beim Sachverhalt HH um keine entschuldbare
Fehlleistung handle, ergebe sich nach Meinung der Betriebsprüfung aus dem
Urteil des DFN7, wo es heiße, dass der Bw. schuldig sei, im Jahr 1995
fahrlässig seine Berufspflicht, nämlich die ihm als öffentlicher
Notar und als Treuhänder auferlegte Verpflichtung, den jeweiligen
Treuhandvertrag genau zu erfüllen, dadurch verletzt zu haben, dass er in
den angeführten Fällen die übernommenen Treuhandgelder vor
Erfüllung der Vertragsbedingungen zur Auszahlung gebracht habe, wobei die
Verletzung einen erheblichen (mehrere Millionen Schilling übersteigenden)
Schaden nach sich zu ziehen geeignet gewesen sei. Zusammenfassend sei von der
Notariatskammer festgestellt worden, dass der Bw. zumindest grob fahrlässig
vorzeitig und treuhandwidrig Kaufpreise bereits vor Sicherstellung der
Lastenfreiheit ausbezahlt habe.
Nach Meinung der Betriebsprüfung liege auch in den
anderen Schadensfällen kein geringes Verschulden vor. Das für den
Betriebsausgabenabzug notwendige ungewollte Versehen bzw. Fehlverhalten werde
auch durch die Argumentation des Bw. widerlegt, da er darauf hingewiesen habe,
dass sich durch diese Geschäfte der Umfang der Kanzlei
vergrößert habe und sich trotz der Schadensfälle ein Gewinn
ergeben habe.
Das Finanzamt erließ nach Abschluss der
Betriebsprüfung am 10. Mai 2004 Bescheide betreffend
Wiederaufnahme des Verfahrens gemäß
§ 303 Abs. 4 BAO hinsichtlich der Einkommensteuer
für die Jahre 1994 bis 2001 und Einkommensteuerbescheide für die Jahre
1994 bis 2002, in welchen die in Tz 17 des Betriebsprüfungsberichtes als
Schadensfälle angeführten Aufwendungen nicht als Betriebsausgaben
anerkannt wurden.
Der Bw. erhob Berufung gegen die Bescheide betreffend
Einkommensteuer für die Jahre 1994 bis 2002, sowie gegen die Bescheide
hinsichtlich der Wiederaufnahme des Verfahrens betreffend die Einkommensteuer
für die Jahre 1995 bis 1998 und beantragte die Abhaltung einer
mündlichen Berufungsverhandlung vor dem Senat.
Hinsichtlich der Berufung gegen die Bescheide betreffend
die Wiederaufnahme des Verfahrens gemäß
§ 303 Abs. 4 BAO der Einkommensteuer für die Jahre
1995 bis 1998 führte der Bw. aus, dass eine Wiederaufnahme von Amts wegen
nur dann zulässig sei, wenn Tatsachen oder Beweismittel neu hervorkommen,
die im Verfahren nicht geltend gemacht worden seien und die in Kenntnis dieser
Umstände allein oder in Verbindung mit dem sonstigen Ergebnis des
Verfahrens einen im Spruch anders lautenden Bescheid herbeigeführt
hätten. Die Wiederaufnahme sei eine Ermessensentscheidung, die bei
betraglich oder prozentuell geringfügigen Änderungen zu unterbleiben
habe. Zu den in TZ 17 des Betriebsprüfungsberichtes angeführten
Schadensfällen hielt der Bw. fest, dass die Schadensfälle in den
Büchern und Erklärungen transparent aufgezeichnet gewesen seien und
schon allein durch die Größe der Beträge aufgefallen seien.
Selbst eine weitergehende Kenntnis auf Seiten der Finanzverwaltung könne zu
keinen im Spruch anders lautenden Bescheiden führen, da die
Abzugsfähigkeit der Schadenszahlungen als Betriebsausgabe nach Ansicht des
Bw. gegeben sei.
Betreffend die Berufung gegen die Einkommensteuerbescheide
für die Jahre 1994 bis 2002 führt der Bw. aus, dass aus dem
Sachverhalt sich ergebe, dass keine Bürgschaften übernommen
wurden.
Hinsichtlich des Grades des Verschuldens sieht der Bw. die
vorliegenden Schadensfälle als "(Betriebs)unfälle" und vergleicht die
vorliegenden Schadenfälle mit der Judikatur zum Verschulden bei zum Abzug
beantragten Unfallkosten, wo strafwürdiges oder verbotenes Verhalten nicht
ohne weiteres der Privatsphäre zuzurechnen sei.
Nach Ansicht des Bw. erfolgte die Verweigerung der
Abzugsfähigkeit der Aufwendungen als Betriebsausgaben durch die
Betriebsprüfung zu Unrecht. Schadenersatzleistungen, die auf das
Fehlverhalten des Betriebsinhabers zurückzuführen seien, seien immer
dann abzugsfähig, wenn das Fehlverhalten und die sich daraus ergebenden
Folgen der betrieblichen Sphäre zuzurechnen seien (VwGH 29.7.1997,
93/14/0030). Diese Situation liege im gegenständlichen Fall vor, da der
Betriebsinhaber in Ausübung seiner betrieblichen Tätigkeit aus
Versehen oder sonstigem ungewollten Verhalten einen Schaden verursacht habe
(Doralt, EStG,
§ 4 TZ 330).
Im Erkenntnis VwGH 93/14/00030 vom 29.7.1997 würden
Schadenersatzleistungen eines Rechtsanwaltes wegen vereinbarungswidriger
Weitergabe von Treuhandgeldern von der Judikatur als abzugsfähig anerkannt.
Die ältere Judikatur (VwGH 1.7.1981, 681/78) komme nur zum gegenteiligen
Ergebnis, weil es sich in diesem Fall um offenkundig gerichtlich strafbare
Handlungen handle.
Weiters zitiert der Bw. betreffend die im
gegenständlichen Fall auch relevante Grunderwerbsteuer den Grundriss des
österreichischen Steuerrechts von
Doralt/Ruppe, wo ausgeführt ist,
dass es zweckmäßig sei, da Käufer und Verkäufer
Gesamtschuldner derGrESt seien, im
Vertrag festzulegen, wer die GrESt trage und sich die Behörde an diese
Vereinbarung grundsätzlich zu halten habe (VwGH 21.2.1985, 84/16/0027). Die
Einverleibung des Eigentums sei jedenfalls nicht möglich, solange nicht die
Grunderwerbsteuer, von wem auch immer, bezahlt sei. Für den Fall der
Zahlungsunfähigkeit des Verpflichteten muss ein anderer die GrESt
zahlen.
Der Bw. verweist darauf, dass auch im Jahr 1998 die Muster
für Kaufverträge
(Schimkovsky) nur den Kaufpreis zum
Gegenstand des Treuhandvertrages nehmen und nur festlegen, dass der Käufer
die Abgaben tragen solle. Auch die Vertragmuster von
Fürst/Strausz, welche beide
öffentliche Notare sind, enthalten keine Sicherstellung der
Grunderwerbsteuerzahlung. Nach Angaben des Bw. sei es jahrzehntelang nicht
üblich gewesen, über den Kaufpreis hinaus auch die Grunderwerbsteuer,
die der Käufer in sein Zahlungsversprechen übernimmt und hinsichtlich
derer der Verkäufer ungeachtet der gesetzlichen Solidarschuldnerschaft nur
subsidiär zur Haftung herangezogen werde, durch treuhändigen Erlag
seitens des Käufers sicherzustellen. Da eine diesbezügliche
Bewusstseinsbildung erst in den letzten Jahren stattgefunden habe, sei es nach
Meinung des Bw. nicht gerechtfertigt, wenn auf dieser Problematik basierende
Schadensfälle seitens der Betriebsprüfung auf die vorliegende Weise
beurteilt würden.
In keinem der vorliegenden Fälle liege bedingter
Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit vor, sondern bloß ein gewisser Grad
der "Nachlässigkeit" bzw. Leichtgläubigkeit bei der
Berufsausübung, die zu den einzelnen "Betriebsunfällen" geführt
hätten. Der Bw. habe sich nach Eintritt der Schadensfälle bei der
Liquidierung davon leiten lassen, dass er sich langwierige
publizitätsgewinnende Auseinandersetzungen im Hinblick auf seinen Ruf als
Notar und weitere Geschäftsfälle nicht habe leisten
können.
Der Bw. habe in Anlehnung an die Judikatur zur
"Freiberuflerbürgschaft" zwecks Erhaltens und Erwerbens von Klienten bzw.
der Wahrung der Position als von Kreditinstituten "akzeptierter"
Treuhänder, also zur Wahrung bzw. Schaffung künftiger
einkommensteuerpflichtiger Einnahmen festgestellt, dass seine wirtschaftlichen
Überlegungen richtig gewesen seien, weil durch diese die betriebliche
Veranlassung der Zahlung der Schadensbeträge verstärkt worden sei. Der
betriebliche Zwang zur Regulierung der Schadensfälle sei deshalb gegeben
gewesen, da ein Umsatzrückgang gedroht habe.
Wenn seitens der Betriebsprüfung in neun Jahren
fünf Schadensbereiche herausgegriffen worden seien, weise der Bw. darauf
hin, dass in diesen Jahren rund 11.000 Geschäftsfälle, davon 9.000
Vertragsakte von ihm schadensfrei abgewickelt worden seien. Die
Schadensfälle seien darauf zurückzuführen, dass die jeweiligen
Schuldner, welche ihm zivilrechtlich verpflichtet gewesen seien,
zahlungsunfähig geworden und zumeist auch unbekannten Aufenthalts
seien.
Zu den einzelnen Schadensfällen führte der Bw.
aus:
HH /G: Die
Erwähnung eines Beschlusses der Notariatskammer vom 14. 10. 1999
im Betriebsprüfungsbericht könne nach Ansicht des Bw. nur auf einem
Missverständnis beruhen, da dieser nur Raten für die Abstattung einer
Geldbusse betreffe, möglicherweise aber von der Betriebsprüfung als
Beweismittel für eine disziplinarrechtliche Verurteilung des Bw. angesehen
worden sei.
Der Bw. betont, dass nur dieser Fall die
Disziplinarbehörden befasst habe. Der Fall sei eingetreten, da ein in die
Kanzlei des Bw. "eingeschlepptes" Vertragsmuster nicht dem Erfordernis der
Äquidistanz und Objektivität gegenüber beiden Vertragsparteien
entsprochen habe und Belehrungspflichten für die Käufer verletzt
worden seien. Aus den Entscheidungen im DV gehe hervor, dass Fahrlässigkeit
vorgelegen habe und es sich um Verträge handelte, die der frühere
Notariatskandidat und spätere Dauersubstitut des Bw. in das Notariat
mitgebracht habe. Weiters sei es dem Bw. mildernd angerechnet worden, dass die
öffentliche Erörterung in einem Nachrichtenmagazin ihn bereits in
wirtschaftlicher und persönlicher Hinsicht "gebranntmarkt" habe, weshalb er
in dieser Zwangslage sich nicht auf streitige Auseinandersetzungen mit Banken
habe einlassen können.
Im Schadensfall G hätten die Sicherheiten darin
bestanden, dass es Einvernehmen mit der Bank gegeben habe, und den Bw. eine
langjährige ausgezeichnete Geschäftsverbindung mit G verbunden habe,
welche auch noch in den Jahren bis 1998 bestanden habe. G habe auch noch
seinerseits einen Teil des Darlehens mit Eigenmitteln abdecken können,
bevor er zahlungsunfähig geworden sei. Bis zum Schadensfall seien alle
Lastenfreistellungen ordnungsgemäß von G durchgeführt worden.
Der Bw. verwies darauf, dass er sich zur zusätzlichen Sicherheit auch einen
Blankowechsel habe ausstellen lassen.
Ergänzend legte der Bw. eine Bestätigung seines
Verteidigers im Verfahren vor dem O vor, in welcher dieser bekräftigt, dass
im gesamten DV gegen den Bw. niemals der Vorwurf einer grob fahrlässigen
Handlungsweise erhoben worden sei und die Verurteilung des Bw. wegen
fährlässiger Verletzung von Berufspflichten erfolgt sei.
Sachverhalt EB:
Frau EB war in den 80er und zu Beginn der 90er Jahre eine der größten
Immobilienkauffrauen in Wien, Herr T besaß eine große Hausverwaltung
und Frau SE , die Tochter von Frau EB war die Lebensgefährtin von Herrn T .
Die Kaufverträge mit diesen Personen seien laut Bw. jahrelang
ordnungsgemäß abgewickelt worden und hätten entsprechende
Honorare gebracht.
Mit Kaufvertrag vom 24. 3. 1992 (Beilage 4) habe
EB an die L die Liegenschaft U um den Kaufpreis von S 7.150.000,-
veräußert. Die Berichtigung des Kaufpreises sei dadurch erfolgt, dass
die Käuferin das auf die Kaufliegenschaft aufgrund eines Schuldscheines vom
10. 9. 1991 für die E einverleibte Pfandrecht im
ursprünglichen Betrag von S 7.500.000,- s.A. mit dem Betrag von
S 7.150.000,- übernommen habe.
Am 16. 12. 1992 habe die L an Frau N die Wohnung
12 verkauft und wurde der Kaufpreis, wie auch die folgenden Kaufpreise, zu
treuen Handen des Bw. von der Käuferin erlegt. Im Kaufvertrag sei der Bw.
angewiesen worden mit dem Kaufpreis Lastenfreistellung durchzuführen und
den verbleibenden Kaufpreis an die Verkäuferin auszuzahlen.
Am 12. 1. 1993 urgierte Herr T die
Überweisung (Beilage 5) des Kaufpreises N. Am 14. 1. 1993 habe
Herr T anlässlich einer persönlichen Besprechung mitgeteilt, dass er
die Lastenfreistellung des Kaufvertrages N , sowie der übrigen
Verkäufe betreffend U aus diversen Abverkäufen seiner anderen
Liegenschaften selbst durchführen werde, da hier aus Verkäufen von
Eigentumswohnungen zahlreiche Beträge zu seiner Verfügung stehen
werden. Die E sei informiert und werde die Lastenfreistellung problemlos
erteilt. Im Hinblick auf die Tatsache, dass der Bw. mit Herrn T bereits rund 100
Verträge problemlos errichtet hatte, sei der Bw. seinem Ersuchen nach
telefonische Rücksprache mit der E nachgekommen.
Der Kaufvertrag betreffend M Wohnung 27 sei am
1. 7. 1993 errichtet worden. Die Freilassungserklärungen für
die Früher verkauften Wohnungen N und andere habe der Bw. zu diesem
Zeitpunkt noch nicht erhalten, weshalb er trotz Urgenz von Herrn T den Kaufpreis
M nicht freigegeben habe.
Am 1. 2. 1994 sei der ursprüngliche
Kaufvertrag vom 24. 3. 1992 mittels Aufhebungsvertrages
rückabgewickelt worden. (Beilage 6).
Gleichzeitig habe die L sich verpflichtet innerhalb von 8
Tagen den Betrag von S 2.050.000,- zu treuen Handen des Bw. zu erlegen mit
dem unwiderruflichen Treuhandauftrag mit diesem Betrag die Lastenfreistellung
der von ihr veräußerten Wohnungen durchzuführen.
Da EB und Herr T ihren Zahlungsverpflichtungen nicht
nachgekommen seien, habe der Bw. die Lastenfreistellung nach einer Vereinbarung
mit der E und Zahlung von Beträgen von S 1.300.000,- und S 1.150.000,-
erwirkt.
Der Bw. legte dar, dass er einen Prozess gegen die E nicht
habe führen wollen, da abgesehen vom Prozessrisiko dies die Beendigung
seiner Beglaubigungstätigkeit für die E bedeutet hätte und ein
schwerer wirtschaftlicher Schlag für seine Kanzlei gewesen wäre.
Eine Klage gegen die Geschäftspartner T, SE und EB sei
aufgrund deren zwischenzeitlich eingetretener Insolvenzen sinnlos
gewesen.
Sachverhalt
SE: Für SE habe der Bw.
mehrere Kaufverträge betreffend Wohnungen im Haus BG 14 errichtet. Beim
Vertrag mit GD , welcher am 19. 5. 1993 über 80/656- Anteile der
Liegenschaft BG 14 umfasste, errichtet worden sei, sei der Kaufpreis von
S 560.000,- in der Kanzlei des Bw. am 28. 5. 1993 erlegt worden
mit dem Auftrag diesen nach lastenfreier Einverleibung des Eigentumsrechtes an
die Verkäuferin zur Auszahlung zu bringen. Am 3. 6. 1993 habe der
Bw. im Einverständnis mit RA Dr. UW, dem Anwalt von GD , einen Betrag von
S 400.000,- an SE ausgefolgt, da diese erklärt habe, dass die KG im
Hinblick auf den restlichen Liegenschaftsbesitz und die mit dem Kaufpreis
durchzuführenden Verbesserungsarbeiten am Haus (Beilage 8) von einer
Rückzahlung Abstand nehme. Den in Verwahrung des Bw. befindlichen
Restbetrag sollte der Bw. zur Abdeckung des nachrangigen Darlehens der B
verwenden und sodann den weiteren Betrag wieder an SE ausfolgen. Mit Schreiben
vom 7. 12. 1993 (Beilage 7) urgierte SE die Ausfolgung des restlichen
Betrages, ebenfalls am 14. 12. 1993 (Beilage 8).
Im Hinblick darauf, dass die Bank am 3. 2. 1994
eine Teillöschungserklärung zu treuen Handen übermittelt hatte,
aber nunmehr den Kaufpreis doch bezahlt haben wollte, habe der Bw. den
Restbetrag an die KG überwiesen. Dies sei lles im Einvernehmen mit dem
Anwalt von GD erfolgt.
Um Lastenfreistellung zu erwirken habe der Bw. den noch
ausstehenden Betrag von S 381.816,70 an die Bank überwiesen. Einen
Prozess gegen die Bank habe der Bw. nicht angestrengt, da dieser zum Schaden
seiner Kanzlei gewesen wäre und Versuche von SE den Betrag zu erhalten
scheiterten, da diese in Konkurs gegangen sei (Beilage 9).
Sachverhalt Dr.
GA /MW : Im Jahr 1993 hatten MW und JW
an die Ehegatten SCH mit Kaufvertrag vom 17. 11. 1993 ihre Anteile an
der Liegenschaft HK verkauft (Beilage 10). Hier sei aufgrund des
irreführenden Grundbuchstandes des B-Blattes ein Irrtum in der Kanzlei des
Bw. beim Eigentumsübergang per Nachtrag passiert (Beilage 11 betreffend
1548/49000- Anteile). Der Rechtsvertreter der KG Dr. GA habe dem Bw. mitgeteilt,
dass die Bank nicht bereit sei, eine Lastenfreistellung zu ermöglichen und
verlangte von den Erwerbern SCH die Zahlung von S 1.085.745,91. Im Jahr
1997 sei der Bw. schlussendlich aufgefordert worden S 95.894,38 zu bezahlen
um die irrtümlich im Vertrag nicht aufscheinenden Anteile freizugeben. Der
Bw. habe diese Zahlung geleistet, da eine Klage gegen die Kreditgenossenschaft
für Gewerbebetriebe das Ende der Geschäftsbeziehung des Bw. mit der KG
bedeutet hätte. Einen Ersatz der Zahlung von MW habe der Bw. nicht
erreichen können. Der Bw. betont, dass dieser Fall keine vorzeitige
Auszahlung gewesen sei, sondern ein Kanzleifehler.
Sachverhalt
MW,
GS 8: Hier sei beim Kauf der
Liegenschaft (Kaufvertrag vom 18. 11 1992) GS 8 durch die MWEG (MW) (der
Kaufpreis sei durch eine vom Bw. gegenüber der R (W) übernommene
Treuhandschaft für die erstrangige Eintragung eines
Höchstbetragspfandrechtes von S 9.040.000,- finanziert worden) im
Einvernehmen mit der R die Grunderwerbsteuer in Höhe von S 468.741,-
aus dem Kaufpreis K bezahlt worden.
Zahlreiche weitere Abverkäufe erfolgten und die
Kaufpreise seien vereinbarungsgemäß an die R überwiesen
worden.
In der Folge weigerte sich die R jedoch eine
Teillöschungserklärung für K auszustellen und verlangte den aus
dem erlegten Kaufpreis entnommenen Grunderwerbsteuerbetrag von S 468.741,-.
Da Herr K auf die Löschung des Pfandrechtes
drängte, die MWEG aber nicht im Stande war, den Betrag zu bezahlen, habe
der Bw. am 2. 5 .1996 den Betrag von S 468.741 überwiesen.
Der Bw. habe sich nach Rücksprache mit dem Anwalt
seiner Haftpflichtversicherung aus wirtschaftlichen Gründen entschlossen
die R nicht zu klagen und von MW habe er das Geld nicht rückfordern
können. Zum damaligen Zeitpunkt habe es keine Vorschriften gegeben, wie die
Grunderwerbsteuer zu bezahlen sei, es sei dem Urkundenverfasser jeweils
überlassen gewesen, wie er vorgehe.
Sachverhalt
MW/TS
4: Am 28. 2. 1991habe MW
die Liegenschaft TS um S 8 MIO gekauft. Der Kaufpreis sei von der I durch
Darlehen finanziert worden. Ein Höchstbetragspfandrecht von S 18,2 Mio
sei simultan ob der Liegenschaft TS 4 und SS 25 einverleibt worden. Die
Grunderwerbsteuer sei durch MW bezahlt worden. Der Bw. habe 1992 einige
Kaufverträge für Wohnungen im Haus TS errichtet. Es sei von MW mit der
I vereinbart gewesen, dass bei Abverkauf jeder Wohnung von der Immobank die
Lastenfreistellung erfolge, wenn der volle Kaufpreis überwiesen werde. Die
I habe entgegen der Vereinbarung noch S 790.100,- zusätzlich verlangt.
Der Betrag sei vom Bw. bezahlt worden und er habe später von MW
S 450.000,- refundiert bekommen, sodass die Schadensumme in diesem Fall
S 340.100,- betragen habe.
Auch in diesem Fall habe der Bw. aus wirtschaftlichen
Gründen und wegen der zu erhaltenden Geschäftsbeziehung keine Klage
gegen die I erhoben.
Sachverhalt UH
:
Mit Kaufvertrag und Anwartschaftsvertrag vom
26. 1. 1995 hat UH 410/1161-Anteile der Liegenschaft TH 86 um den
Kaufpreis von S 2.500.000,- erworben. Gleichzeitig wurde eine
Pfandbestellungsurkunde mit der R errichtet mit welcher ein
Höchstbetragspfandrecht von S 4.900.000,- ob den gekauften
Liegenschaftsanteilen eingetragen werden soll. Wunschgemäß habe der
Bw. der R, mit welcher er zum damaligen Zeitpunkt sehr viel zusammengearbeitet
habe, die Treuhandschaft für die erstrangige Eintragung des Pfandrechtes
übernommen. Ursprünglich sei vereinbart gewesen (W), dass dem Bw.
über Verlangen (also erforderlichenfalls) die Grunderwerbsteuer seitens der
Bank zu Verfügung gestellt werde und sei dies der Grund für seine
Haftungsübernahme gewesen. In der Folge seien im Jahr 1996 zahlreiche
Kaufverträge zwischen UH und MW aus dem Jahr 1994 aufgehoben worden.
Im Einvernehmen mit der R sei der Bw. von UH angewiesen
worden, die rückzuerstattenden Grunderwerbsteuern zur Bezahlung der
Grunderwerbsteuer für den Kaufvertrag mit S zu verwenden. Ebenso den
Überschuss für seine Kosten. Die Guthaben seien vom Finanzamt nicht
mehr ausgefolgt worden, da diese zwischenzeitlich von einem Finanzamt
gepfändet worden seien.
Als der Bw. diesen Sachverhalt der R mitteilte, weigerte
sich diese, die Grunderwerbsteuer, wie ursprünglich vereinbart, zu
bezahlen, da sie die ursprüngliche Vereinbarung als "überholt"
angesehen habe. Um den Treuhandauftrag zur Eintragung des Pfandrechtes
durchzuführen, hat der Bw. den Grunderwerbsteuerbetrag von S 87.500,-
gegen Ausstellung der Unbedenklichkeitserklärung bezahlt. Es sei jedoch
nicht möglich gewesen von Frau UH eine Rückerstattung des Betrages zu
erhalten. (Beilagen 1 bis 3).
Eine Klage gegen die R habe der Bw. auch in diesem Fall aus
wirtschaftlichen Gründen und um die Geschäftsbeziehung nicht zu
gefährden nicht erhoben.
Zusammenfassend führte der Bw. aus, dass er sich in
allen Fällen Klagen gegen die Banken aus wirtschaftlichen Gründen
nicht habe leisten können und Treuhandschaften für Banken eine der
wichtigsten Einnahmequellen seiner Kanzlei gewesen seien, welche immer im
Zusammenhang mit der Errichtung von Kaufverträgen stünden, die bei
Ablehnung seiner Person als Treuhänder nicht von ihm errichtet hätten
werden können.
Im Jahr 1993 habe er nach Meinung der P bei einer
Treuhandschaft einen Fehler gemacht. Die Bank habe ihm angeboten eine Million
Schilling Schadenersatz außergerichtlich an sie zu zahlen. Nach
Rücksprache mit seiner Versicherung habe er die Zahlung abgelehnt. Es sei
auf Schadenersatz geklagt worden, habe den Prozess in allen Instanzen gewonnnen,
wodurch seiner Versicherung Geld zu zahlen erspart geblieben sei. Seit 1995
werde er jedoch nicht mehr von der P als Treuhänder bestellt und habe
dadurch einen wirtschaftlichen Schaden erlitten, der größer gewesen
sei, als bei Zahlung der ursprünglich geforderten
Schadenersatzsumme.
Im Jahr 1995 habe die Wiener Notariatskammer ihm zwei
Substituten mit einem jeweiligen Gehalt von 14mal S 200.000,- bzw.
S 110.000,- pro Monat aufgepfropft unter Weisung jegliche
Geschäftstätigkeit in Wien einzustellen. Aus diesem Grund habe der Bw.
den Schadensfall G seiner Haftpflichtversicherung mitgeteilt, welche
vorläufig den Fehlbetrag von S 6.500.000,- abgedeckt habe. Dies sei
jedoch unter der Voraussetzung geschehen, dass er falls er Zahlungen leisten
müsste, keine Ansprüche gegen die Versicherung geltend machen
dürfe. Dieser erzwungene Verzicht war Voraussetzung für die Beendigung
der Causa 1995 und die Beendigung der Substitution. Der Bw. erklärte, dass
er seine Kanzlei und die Möglichkeit Einkünfte zu erzielen verloren
hätte, wenn er nicht wie beschrieben gehandelt hätte.
Der Bw. nimmt Stellung zu dem von der Betriebsprüfung
zitierten Artikel aus dem Jahr 1995 über die Rechts- und Standespflichten
des Treuhänders und legt dar, dass die Entstehung der Schadensfälle
auf Verträgen basiert, die vor 1995 abgeschlossen wurden (auch in der Causa
HH sei die Vereinbarung mit der Bank im Dezember 1994 erfolgt), auch wenn die
Schadenersatzzahlungen erst nach 1995 erfolgt sind. Die Treuhandrichtlinien
seien erst ab 1995 gültig. Vor 1995 hätten die Bestimmungen der
Notariatsordnung und die Richtlinien für Buchführung und Kassenordnung
der Österreichischen Notariatskammer gegolten. Bis 1994 sei es üblich
gewesen, dass die Grunderwerbsteuer nicht vom Treuhandschaftsvertrag umfasst
gewesen sei. Die aktuellen Richtlinien über die Vorgangsweise bei
notariellen Treuhandschaften datierten aus dem Jahr 1999.
Allgemein stellte der Bw. fest, dass gemäß
Leistungsfähigkeitsprinzip auch Einkünfte aus sittenwidrigen oder
verwerflichen Betätigungen zu besteuern seien und Vorwerfbarkeitskriterien,
wie Verschulden und Fahrlässigkeit grundsätzlich ungeeignet seien, die
Erwerbs- von der Privatsphäre zu trennen. Erwerbsaufwendungen könnten
nicht infolge Unrechtsverhaltens zu Privataufwendungen werden (BFH. BSTBL 1978,
105, Tipke/Lang aaO,
§ 9 RZ 219). Das objektive Nettoprinzip gebiete es nach Ansicht
des Bw. die Folgen eines risikobehafteten Handels auch hinsichtlich nicht
vorhersehbarer Nebenfolgen zu erfassen (vgl.
Tipke/Lang,
§ 9 RZ 234). Jedwede Überführung der Aufwendungen
in den Privatbereich sei nicht möglich, es lägen auch keine
gesetzlichen Abzugsverbote vor, da keine Ziffer des
§ 20 EStG 1988 in der jeweiligen Fassung für die
Streitjahre anwendbar sei.
Ergänzend zu seiner Berufung legte der Bw. folgende 12
Beilagen in Ablichtung vor:
Schreiben
des Finanzamtes für Gebühren und Verkehrssteuern an den Bw. betreffend
den Antrag auf Erstattung der Grunderwerbsteuer v. 18.1.1996 in Sachen UH mit
dem Auftrag den Grundbuchsstand wieder herzustellen und mittels Grundbuchauszug
nachzuweisen, da erst danach die Erstattung der Grunderwerbsteuer
durchgeführt werden könne (Beilage 1).
Schreiben
des Finanzamtes für Gebühren und Verkehrssteuer vom
20. 4. 1994 an Rechtanwältin Dr. W. mit dem Ersuchen um Vorlage
der Originalunbedenklichkeitsbescheinigung in Sachen UH zwecks
Rückerstattung der Grunderwerbsteuer (Beilage 2).
Schreiben
der Rechtsanwältin Dr. W. v. 25. 8. 1997 an den Bw., mit welchem
der Bw. ersucht wird die Original Unbedenklichkeitsbescheinigung im Interesse
von UH direkt an das Finanzamt für Gebühren und Verkehrssteuern zu
senden (Beilage 3).
Ablichtung
des Kaufvertrages EB - L betreffend U vom 24. 3. 1992 (Beilage
4).
Schreiben
der L (Herr T ) vom 12. 1. 1993 betreffend Ersuchen um
Überweisung des Treuhandbetrages S 620.000,- aus Verkauf N vom
18. 12.1992 durch den Bw. auf das Konto der L (Beilage 5).
Ablichtung
des Aufhebungsvertrag vom 12. 11. 1993 betreffend Kaufvertrag zwischen
EB und L (Beilage 6).
Schreiben
von SE vom 7. 12. 1993 an den Bw. mit welchem dieser ersucht wird in
Sachen GD S 100.000,- aus dem erlegten Kaufpreis an SE zu überweisen
(Beilage 7).
Weiteres
Schreiben von SE an den Bw. vom 14. 12. 1993, mit welchem diese den
Bw. ersucht die S 100.000,- aus Verkauf GD an sie zu überweisen
(Beilage 8).
Schreiben
des Bw. an Frau Ecker vom 20.5.1996 betreffend einen Termin in seiner Kanzlei
zur Besprechung des Sachverhaltes Dvorak (Beilage 9).
Ablichtung
des Kaufvertrages zwischen MW und JW und dem Ehepaar SCH betreffend
Liegenschaftsanteile HK vom 17. 11. 1993 (Beilage 10).
Ablichtung
des Nachtrages zum Kaufvertrag vom 17. 11. 1993 zwischen MW und JW und
dem Ehepaar SCH vom 9. 11. 1994 (Beilage 11).
Bestätigung
des Rechtsanwaltes, welcher im DV den Bw. vertreten hat, mit welcher dieser
bestätigt, dass im Verfahren ein Vorwurf einer grob fahrlässigen
Vorgangswiese nicht erhoben worden sei und der Bw. wegen fahrlässiger
Verletzung der Berufspflichten verurteilt worden sei (Beilage 12).
Die Betriebsprüfung erklärte in ihrer
Stellungnahme zur Berufung, dass nach ihrer Ansicht der Wiederaufnahmegrund
gegeben sei, da die Schadensfälle zwar in einer Summe ausgewiesen gewesen
seien, jedoch der genaue Sachverhalt, welcher zu den Zahlungen geführt
habe, im damaligen Verfahren nicht bekannt gewesen sei. Bezüglich der
inhaltlichen Ausführungen verwies die Betriebsprüfung auf ihre
Ausführungen im Betriebsprüfungsbericht zu TZ 17.
Der Bw. verwies in seiner Stellungnahme auf seine
Ausführungen in der Berufung samt Beilagen und erklärte, sein
Berufungsbegehren vollinhaltlich aufrecht zu erhalten.
Der Bw. wurde vom Unabhängigen Finanzsenat
aufgefordert, Ablichtungen des Urteiles des DFN7, und der Entscheidung des DFN9,
sowie Unterlagen betreffend die Schadensmeldungen an seine
Haftpflichtversicherung in den strittigen Geschäftsfällen und
eventuelle Unterlagen hinsichtlich rechtlicher Schritte gegen seine
Geschäftspartner vorzulegen.
Der Bw. teilte hinsichtlich der Aufforderung zur Vorlage
der Entscheidungen unter Hinweis auf die §§ 127 und
133 Abs. 3 RDG mit, dass diese nicht vorgelegt werden dürfen. Der
Bw. übermittelte einen Rechtssatz betreffend die Entscheidung des DFN9 mit
dem Bemerken, dass die in diesem Rechtssatz formulierte Aussage betreffend die
Beratungspflicht des Notars bei Errichtung eines unausgewogenen Vertrages nicht
den Geschäftsfall G betreffe.
Der Bw. gab in einem ergänzenden Schreiben nochmals
bekannt, dass in keinem einzelnen Schadensfall grobe Fahrlässigkeit
vorgelegen habe, eine Intensität der Art, dass ein derartiger Fehler einem
ordentlichen Menschen keinesfalls unterlaufe, sei nicht gegeben gewesen,
auslösende Momente seien Insolvenz bzw. Betrug Dritter gewesen.
Zur Untermauerung seines Vorbringens legte der Bw. folgende
weitere acht Beilagen vor:
Ein
Bestätigungsschreiben des RA OS vom 12. 3. 2008 in welchem dieser
ausführt, dass er den Bw. als von der V beigestellter Rechtsanwalt in
mehreren Prozessen in denen gegen den Bw. Haftungsansprüche herangetragen
worden seien, vertreten habe, wobei in drei Prozessen der Bw. obsiegt habe,
sodass eine Leistung der Versicherung nicht erforderlich gewesen sei und in vier
Fällen, in denen der Bw. nicht obsiegt habe, von der V Zahlung geleistet
worden sei. OS bestätigt auch, dass er vom Bw. über die
Schadensfälle MW, EB, UH, SE und T informiert worden sei. Nach Darlegung
der Rechtslage und des Prozessrisikos habe der den Bw. informiert, dass die
Versicherung nicht ohne Prozessführung gegen die involvierten Banken zahlen
würde und dies aber befürchten lasse, dass der Bw. von diesen Banken
nicht mehr als Treuhänder und Beglaubigungsnotar herangezogen würde.
Die Schulder UH und MW wären zahlungsunfähig bzw. unbekannten
Aufenthalts gewesen und das gegen MW erwirkte Versäumungsurteil sei nicht
einbringlich gewesen (Beilage 13).
Eine
Erklärung des emeritierten RA Q vom 12. 3. 2008, welcher
bestätigt, dass der Bw. ihn als seinen ständigen Rechtsberater Mitte
der 90er Jahre informiert habe, dass er in den Schadensfällen MW, EB, UH,
SE und T von der V aufgefordert worden sei, die involvierten Banken zu klagen.
Es habe den Bw. auf die wirtschaftlichen Konsequenzen als ständiger
Treuhänder dieser Banken aufmerksam gemacht und ihm empfohlen von einer
Klagsführung Abstand zu nehmen, da der vorhersehbare Verlust an
Einkünften größer als der jeweilige Schadensfall gewesen
wäre (Beilage 14).
Die
Vereinbarung zwischen dem Bw. und der V vom 2. 4. 1996 vor, mit
welcher die Zwischenfinanzierung der offenen Treuhandverpflichtung in Höhe
von S 6.500.000,- mit der Verpflichtung durch den Bw. ab
10. 5. 1996 monatlich einen Betrag von S 100.000,- an die V zu
zahlen, sollte bis dahin der Gesamtbetrag nicht rückgeführt sein
(Beilage 15).
Den
von G unterfertigten Schuldschein bzw. die Pfandbestellungsurkunde vom
1. 4. 1996 betreffend die Tatsache, dass die HGID vertreten durch G
der V ab 1. 4. 1996 den Betrag von S 6.500.000,- als Darlehen
schulde (Beilage 16).
Eine
eidesstättige Erklärung des G vom 22. 11. 2006 mit welcher
dieser den vom Bw. geschilderten Sachverhalt in dem Schadensfall HH
bestätigt und erklärt, dass der Bw. auf seine Anweisung mit Kenntnis
der B vorzeitig den Kaufpreis der A für die HH freigegeben habe (Beilage
17).
Ein
Schreiben des RA OS vom 17. 3. 1999, mit welchem dieser bekannt gibt,
dass G zum Zeitpunkt des Schreiben sich in Untersuchungshaft befand (Beilage
18).
Eine
Ablichtung einer Beilage zur Einkommensteuererklärung 2006, in welcher der
Bw. bekannt gibt, dass in KZ 9090 als Betriebseinnahme ein Schadenersatzbetrag
von € 32.597,98 als Teilersatz des Falles G enthalten sei (Beilage
19).
Eine
Ablichtung einer Beilage zur Einkommensteuererklärung 2005, in welcher der
Bw. bekannt gibt, dass in KZ 9090 ein Betrag von € 14.498,34 als
Teilschadenersatzbetrag im Fall MW als Betriebseinnahme enthalten sei (Beilage
20).
Zu den Beilagen 19 und 20 bemerkt der Bw., dass das
Finanzamt hier diese als aus den Schadensfällen resultierenden offen
gelegten Betriebseinnahmen im Widerspruch zu seiner Rechtsansicht in den
strittigen Bescheiden der Einkommensteuer unterworfen habe.
Am 27. März 2008 zog der Bw. seinen Antrag
auf Abhaltung einer Verhandlung vor dem ganzen Berufungssenat niederschriftlich
zurück.
In der am 1. April 2008 abgehaltenen
mündlichen Berufungsverhandlung wurde vom Bw. zum Sachverhalts G
ergänzend ausgeführt, dass Ende 1994 nach dem Kauf der Liegenschaft HH
keine Verbücherung vorgenommen worden sei, da G diese Liegenschaft
weiterverkaufen wollte.
Mitte Jänner 1995 sei G in die Kanzlei des Bw.
gekommen und habe diesen informiert, dass beabsichtigt sei die Liegenschaft HH
um S 14.940.000,- und die Liegenschaft FG um S 55 Millionen an die A
zu verkaufen. Tatsächlich sei der Kaufvertrag bezüglich der
Liegenschaft HH errichtet worden und die A habe den Kaufpreis beim Bw.
hinterlegt. Dieser sei von G ersucht worden, den Kaufpreis nicht zur Abdeckung
des Kredites bei der Bank Austria zu verwenden, sondern ihm das Geld
freizugeben. G habe dem Bw. erklärt, dass er selbst den Kreditbetrag aus
dem Erlös des Verkaufes FG aus dem zu erwartenden Betrag von
55 Millionen Schilling abdecken werde. Von dieser Vorgangsweise sei sowohl
die A (HG) als Käuferin als auch die B (BB) informiert gewesen.
Der Bw. stellte fest, dass in diesem Fall im Einvernehmen
mit allen Beteiligten diese Vorgangsweise gewählt worden sei, die
übliche Vorgangsweise jedoch die Abdeckung des Bankkredites mit der
Kaufpreissumme wäre.
Der Kaufvertrag für die zweite Liegenschaft FG sollte
auch durch die Kanzlei des Bw. abgewickelt werden. Aufgrund diverser
Einsprüche von Bürgeninitiativen sei die A jedoch am Kauf der
Liegenschaft FG nicht mehr interessiert gewesen und G standen die erwarteten 55
Millionen Schilling nicht zur Verfügung. Der Bw. gab an, dass aufgrund der
Bonität des G und der langjährigen Geschäftsbeziehungen zwischen
der A, B, G und dem Bw. für ihn keine Zweifel bestanden habe, dass G die
Lastenfreistellung durch Abdeckung des Kredites erwirken werde.
Der Bw. gab weiter bekannt dass im Frühjahr 1996 die A
auf Eintragung ins Grundbuch gedrängt habe und er selbst G gedrängt
habe, den ausständigen Kredit zwecks Lastenfreistellung zu bezahlen. Von
einem damals ausständigen Betrag von ca. 13. Millionen Schilling habe G
einen Teil bis auf S 6,5 Millionen tatsächlich abgedeckt.
Der Bw. legte dar, dass er zu diesem Zeitpunkt seine
Haftpflichtversicherung und auch die Notariatskammer verständigt habe.
Durch Vermittlung der Notariatskammer sei von der V der Betrag von S
6,5 Mio als Darlehen an G zur Verfügung gestellt worden, für
welches der Bw. die Haftung übernommen habe und für den Fall seiner
Inanspruchnahme den Verzicht eines Regresses gegenüber der Versicherung
abgegeben habe. Zu diesem Zeitpunkt hätten alle Beteiligten gehofft, dass G
bis Mai 1996 den Betrag von S 6,5 Mio bezahlen werde. Dies war nicht der
Fall und ab 1997 habe der Bw. als Haftender selbst die Zahlungen an die V
geleistet.
Über Befragen der Vertreterin der Amtspartei gab der
Bw. bekannt, dass die Liegenschaften des G zu diesem Zeitpunkt mit Pfandrechten
belastet gewesen seien und dieser nicht liquid gewesen sei, um die 6,5 Mio
Schilling zu bezahlen.
Zum Sachverhalt EB gab der Bw. bekannt, dass er mit Herrn T
über 100 Kaufverträge abgewickelt habe und dieser dem Bw. jeweils
gesagt habe, wie er mit den bei ihm erlegten Kaufpreissummen verfahren solle und
der Bw. sich nach Rücksprache mit der Bank bestätigen lassen habe,
welchen Betrag er zur Lastenfreistellung zahlen müsse.
Der Bw. gab an, dass im konkreten Fall Herr T ihn
informiert habe, dass er mit der E besprochen habe, dass er (T ) selbst die
Lastenfreistellung durchführen werde und der Bw. das Geld auf das Konto der
L überweisen solle. Nach Rücksprache mit der E habe die
Überweisung an die GmbH vorgenommen. Der Bw. erklärte, dass in diesem
Geschäftsfall sein Fehler gewesen sei, dass er den Angaben des Herrn T
vertraut habe, da in der langjährigen Geschäftsbeziehung von diesem
immer alle Vereinbarungen eingehalten worden seien.
Zu den Sachverhalten SE, MW /Dr. GA, MW /TS 4 und MW /GS 8
gab der Bw. an, dass diese so abgelaufen seien, wie bereits im Bisherigen
geschildert.
Ergänzend betonte der Bw. allerdings, dass in den
Jahren 1991 bis 1993 es bei Verträgen nicht üblich gewesen sei, ein
eigenes Depot für die Grunderwerbsteuer zu errichten.
In Ergänzung zum bisherigen Vorbringen legte der
steuerliche Vertreter des Bw. ein weiteres Schreiben des RA Q vom
27. 3. 2008 als Beilage 21 vor, welche verlesen wurde. In diesem
Schreiben stellt Q fest, dass im Betriebsprüfungsbericht folgende zum
Faktum G im Disziplinarurteil enthaltenen Aussagen fehlen, welche lauten:
"Es sprachen zwar Tatumstände dafür, dass der
Disziplinarbeschuldigte auch einen Schadenseintritt in Kauf genommen hätte,
was aber aus den nachfolgenden Überlegungen einer Überprüfung
nicht standhält: auszugehen ist nämlich davon, dass der Notar in
langjähriger Geschäftsverbindung mit G und dessen Firmen stand. Es ist
ihm daher zu glauben, dass er grundsätzlich deshalb auf die Angaben des G ,
er hätte die Auszahlungsbedingungen erfüllt, vertrauen konnte, weil in
den vergangenen Jahren offenbar keine Schadensfälle eingetreten waren. Vor
allem aber ist das Verhalten des beschuldigten Notars unmittelbar nach
Einleitung des Ordnungsstrafverfahrens nicht zu übersehen. Zu einem
Zeitpunkt, als die untersuchende Notariatskammer noch nicht wusste, dass hier
Schadensfälle im Raum standen, hat er sie selbst aufgedeckt und mit Erfolg
die Schäden mit Einsatz seines Vermögens hintangehalten. Dieses
Verhalten spricht dafür, dass er sich mit einem Schadenseintritt nicht
abgefunden hat, sondern vielmehr dafür, dass er mit Schäden nicht
gerechnet hatte."
Dem Finanzamt wird vorgehalten, dass in der rechtlichen
Würdigung des Betriebsprüfungsberichtes einerseits von
fahrlässigem Verhalten des Bw. andererseits von der Feststellung zumindest
grob fahrlässigem Verhaltens des Bw. durch die Notariatskammer gesprochen
werde, jedoch das Urteil des DFN7 weder im Finanzamtsakt, noch im Arbeitsbogen
enthalten sei.
Die Vertreterin des Finanzamtes gibt bekannt, dass das
Finanzamt Kenntnis vom Inhalt des Urteiles aus dem Arbeitsbogen einer
Vorbetriebsprüfung habe, diese Unterlagen jedoch heute nicht mehr zur
Verfügung stünden. Die Zitierung betreffend die Fahrlässigkeit
des Verhaltens des Bw. stamme vermutlich aus dem Urteil, die Worte zumindest
grob fahrlässig scheinen eine Auslegung der Betriebsprüfung zu sein.
Die bei der Verhandlung anwesende Prüferin im gegenständlichen
Verfahren kann sich nach Befragen nicht mehr an den Wortlaut des ihr zur
Kenntnis gelangten Schriftstückes erinnern.
Die Vertreterin des Finanzamtes beantragt aufgrund der
Mitwirkungspflicht des Bw. die Vorlage zumindest einer anonymisierten Fassung
des Urteiles.
Der Vertreter des Bw. weist auf sein bisheriges Vorbringen
betreffend die Nichtvorlage hin und ergänzt dieses um
§ 301 STGB.
Die Referentin teilt mit, dass nach Auskunft des
Oberlandesgerichtes Wien anonymisierte Fassungen von Disziplinarurteilen nicht
zur Verfügung gestellt werden.
Der steuerliche Vertreter des Bw. bringt vor, dass durch
die Erklärungen des RA Q der wesentliche Inhalt des Urteiles dargelegt
worden sei und außerdem die Beurteilung durch die Disziplinarbehörde
in keiner Weise präjudiziell für den Unabhängigen Finanzsenat
sei, da disziplinär wesentlich strengere Maßstäbe anzuwenden
seien als für eine abgabenrechtliche Beurteilung des Ausscheidens
strittiger Aufwendungen . Zum Beweis dafür legte der Vertreter des Bw. eine
Ablichtung des Erkenntnisses des Verwaltungsgerichtshofes vom 24.6.2005,
2004/06/0158 vor, aus welchem hervorgehe, dass einem Notar grobe
Fahrlässigkeit vorgeworfen worden sei, weil er bei der Art der Vergabe von
Registerzahlen eine unklare Norm angewendet habe.
Der Bw. gab bekannt, dass im Disziplinarverfahren von den
im Abgabenverfahren strittigen Sachverhalten nur der Sachverhalt G betroffen
gewesen sei. Nach Angaben des Bw. sei im gesamten Disziplinarverfahren nie von
einem grob fahrlässigen Verhalten seinerseits die Rede gewesen.
Der Bw. gab an, dass die als "vorzeitige Auszahlungen"
bezeichneten Zahlungen seinerseits nach seiner Ansicht keine solchen gewesen
seien, sondern seine Handlungen jeweils durch die Vereinbarungen mit den
Beteiligten gedeckt gewesen seien. Es habe in allen Fällen seine
Versicherung verständigt, Klagen gegen die einzelnen Personen wären
sinnlos gewesen, da diese entweder unbekannten Aufenthaltes gewesen seien oder
zu Freiheitsstrafen verurteilt worden seine.
In den Jahren, in welchen die gegenständlichen
Vereinbarungen getroffen worden seien, sei es möglich gewesen, auf
telefonische Zusagen und Vereinbarungen zu vertrauen, es seien in der Kanzlei
des Bw. viele Verträge und Auszahlungen ordnungsgemäß
abgewickelt worden, nur die jetzt strittigen Geschäftsfälle
hätten zu Schäden geführt.
Auf Klagen von Banken habe er sich nicht einlassen
könne, da wie im bereits erwähnten Fall der P sonst ein großer
Schaden eingetreten wäre bzw. die Existenz seiner Kanzlei und seiner
Einkünfte gefährdet gewesen wäre.
Der Bw. betonte, dass er ab Entdecken des ersten
Schadensfalles nicht mehr auf mündliche Vereinbarungen vertraut habe und
seit 1995 kein Grundstein für einen weiteren Schadensfall vorliege.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Strittig ist im vorliegenden Fall, ob die Wiederaufnahme
des Verfahrens betreffend Einkommensteuer für die Jahre 1995 bis 1998
gemäß
§ 303 Abs 4 BAO zu Recht erfolgt ist,
und ob die vom Bw. in seinen Einnahmen- und Ausgabenrechnungen in den Jahren
1994 bis 2002 unter Position 7900 "sonstige Schadensfälle" geltend
gemachten sich aus der folgenden auf TZ 17 des Betriebsprüfungsberichtes
basierenden Aufstellung ergebenden Aufwendungen Betriebsausgaben
gemäß
§ 4 Abs 4 EStG 1988 sind.
|
Geschäftsfall
|
Jahr
|
Betrag in S außer
2002
|
G
|
1997
|
1.160.013,00
|
G
|
1998
|
1.200.000,00
|
G
|
1999
|
1.200.000,00
|
G
|
2000
|
1.200.000,00
|
G
|
2001
|
1.200.000,00
|
G
|
2002
|
€ 80.865,33
|
EB
|
1994
|
1.300.000,00
|
EB
|
1995
|
1.150.000,00
|
SE
|
1995
|
381.817,00
|
MW
|
1994
|
340.100,00
|
MW
|
1996
|
468.741,00
|
MW /Dr. GA
|
1997
|
95.894,00
|
GrEst UH
|
1997
|
87.500,00
Der Unabhängige
Finanzsenat geht im vorliegenden Fall von folgendem Sachverhalt
aus:
Der Bw. betrieb im Streitzeitraum 1994 bis 2002 eine
Notariatskanzlei und erzielte aus dieser Einkünfte aus selbständiger
Arbeit.
Der Bw. verfügte in den Streitjahren über eine
Berufshaftpflichtversicherung für Notare bei der VAV mit einer
Versicherungssumme für Vermögensschäden von S
60.000.000,-.
In den Jahren vor 1995 galten für Notare neben der
Notariatsordnung die Richtlinien der Österreichischen Notariatskammer
für die Buchführung und Kassengebarung der Notare vom
5. 10. 1987 mit Ergänzung vom Oktober 1990.
Erst ab dem Jahr 1995 wurden die Standespflichten der
Notare als Treuhänder ergänzend geregelt in den Richtlinien der
Österreichischen Notariatskammer für notarielle Treuhandschaften vom
20. 12. 1994 (Treuhandrichtlinie) und den Richtlinien der
Österreichischen Notariatskammer für das Treuhandregister des
Österreichischen Notariates vom 20. 12. 1994. In die
Notariatsordnung wurde mit dem Notariatsberufsrechtsänderungsgesetz (BGBL
72/1999) im Jahr 1999 ein neuer § 109a NO betreffend Treuhandschaften
aufgenommen. Die Eintragung in das Treuhandregister bewirkt, dass
Versicherungsschutz für jede Art des Verschuldens auch leichte
Fahrlässigkeit bis maximal S 100.000.000,- gegeben ist und bei
strafrechtlicher Verantwortung des Notars das Treuhandgut auch durch eine von
der Österreichischen Notariatskammer abgeschlossenen
Vertrauensschadensversicherung mit einer Summe von S 100.000.000,-
versichert ist.
Der Bw. hat Anfang der 90er Jahre mit G, MW, EB, SE, Herrn
T und UH , welche alle im Immobiliengeschäft tätig waren,
langjährige Geschäftsbeziehungen gepflogen in deren Rahmen viele
Kaufverträge ohne Komplikationen abgewickelt wurden.
In den Jahren 1991 bis Jänner 1995 wurden mit den oben
angeführten Personen die im Folgenden dargestellten
Geschäftsfälle abgewickelt, welche die Grundlage für die vom Bw.
in den Jahren zwischen 1994 bis 2002 geleisteten Zahlungen waren, die er als
Betriebsausgaben anzuerkennen beantragt.
HH
/G :
Im Jahr 1994 kaufte die HG Immobilien Development Gmb ,
deren Geschäftsführer Herr G war, mit welchem den Bw. eine
langjährige Geschäftsbeziehung verband, die Liegenschaft HH um
Normen und Schlagworte
- § 4 Abs. 4 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0081-W/05
- Stammnummer
- 34198
- Gültig
- 14.04.2008 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF