Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/1916-W/02
Bürgschaftsübernahme eines Steuerberaters für einen Klienten als Betriebsausgabe.
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Senat)RV/1916-W/02vom 14.04.2008Teil 2 von 2
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
3. Der Bw beantragt weiters, Alimentationszahlungen an seine beiden minderjährigen Kinder als außergewöhnliche Belastung zu berücksichtigen. Da gemäß
§ 34 Abs. 7 EStG 1988 Leistungen des gesetzlichen Unerhalts durch den Kinderabsetzbetrag bzw. den Unterhaltsabsetzbetrag abgegolten sind, kann dem Antrag des Bw nicht entsprochen werden. Dass der Bw im Sinne des § 34 Abs. 7 Z 4 EStG 1988 Unterhaltsleistungen zur Abdeckung von Aufwendungen gewährt hätte, die bei ihm selbst eine außergewöhnliche Belastung darstellen würden, lässt sich seinem Vorbringen nicht entnehmen.
4. Gemäß
§ 33 Abs. 4 Z 3 lit. b EStG steht einem Steuerpflichtigen, der für ein Kind, das nicht seinem Haushalt zugehört und für das weder ihm noch seinem von ihm nicht dauernd getrennt lebenden (Ehe)Partner Familienbeihilfe gewährt wird, den gesetzlichen Unterhalt leistet, ein Unterhaltsabsetzbetrag von 350,00 S monatlich zu. Leistet er für mehr als ein nicht haushaltszugehöriges Kind den gesetzlichen Unterhalt, so steht ihm für das zweite Kind ein Absetzbetrag von 525,00 S und für jedes weitere Kind ein Absetzbetrag von jeweils 700,00 S monatlich zu.
Der Bw führt im Schreiben vom 28. Feber 2008 aus, dass in den Berufungsjahren 1995 bis 1997 eine aufrechte Lebensgemeinschaft mit der Mutter seiner Tochter PX bestanden habe. Von Amts wegen wurde festgestellt, dass die Mutter RX für die Tochter u.a. auch im fraglichen Zeitraum Familienbeihilfe bezogen hat. Damit sind aber die Voraussetzungen des § 33 Abs. 4 Z 3 lit. b EStG für die Gewährung eines Unterhaltsabsetzbetrages in Bezug auf die Tochter des Bw nicht erfüllt.
Da die Leistung des Unterhalts für den Sohn des Bw durch die Vorlage von Überweisungsbelegen glaubhaft gemacht wurde, wird ein Unterhaltsabsetzbetrag in Höhe von 350,00 S monatlich berücksichtigt.
5. In seinen für das Jahr 1995 ermittelten Einkünften aus selbständiger Arbeit (Bl. 43/1995 Einkommensteuerakt) hat der Bw, den Feststellungen einer für Vorjahre durchgeführten abgabenbehördlichen Prüfung folgend, einen Sachbezug für PKW Nutzung in Höhe von 84.000,00 S seinen Betriebseinnahmen hinzugerechnet. Der unabhängige Finanzsenat hat in seiner die Vorjahre betreffenden Entscheidung vom 2.9.2005, RV/0445-W/03, festgestellt, dass der Ansatz eines Sachbezugs im Hinblick darauf, dass die PKW Nutzung nicht im Rahmen eines Dienstverhältnisses des Bw erfolgt sei, zu unterbleiben hat. Dieser Entscheidung folgend ist auch für das Jahr 1995 kein Sachbezug anzusetzen, weshalb der Einkommensteuerbescheid 1995 insoweit zugunsten des Bw abzuändern ist.
6. Der Bw ist an mehreren Mitunternehmerschaften beteiligt. Zu erwähnen ist, dass hinsichtlich der in der Berufung angesprochenen Beteiligung des Bw an der XYOHG das Finanzamt xx zu St.Nr. xxx/xxxx am 22. Jänner 2008 geänderte Bescheide betreffend Feststellung von Einkünften aus selbständiger Arbeit für die Jahre 1995 bis 1997 erlassen hat. Darin werden für den Bw folgende Anteile an den Einkünften aus selbständiger Arbeit festgestellt:
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1995
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1996
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1997
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-220.495,00
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5.176.507,00
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3.046.879,00
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davon begünstigt zu versteuernder Veräußerungsgewinn
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1.328.589,00
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Freibetrag (lt. Beilage zur ESt-Erklärung)
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-6.000,00
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Demgegenüber sind diese Einkünfte in den angefochtenen Bescheiden mit folgenden Beträgen enthalten:
1995: 5.108.724,00 S + 41.405,00 S = 5.150.129,00 S (Bl. 47/1995 Einkommensteuerakt)
1996: 2.790.039,00 S + 134.524,00 S = 2.924.563,00 S (Bl. 12 und 13/1996 Einkommensteuerakt)
1997:-218.883,00 S (Bl. 22/1997 Einkommensteuerakt).
Zusammengefasst werden die Gewinnanteile des Bw den Mitteilungen über die gesonderte Gewinnfeststellung folgend mit nachstehenden Beträgen angesetzt:
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Gewinnanteile selbst. Arbeit
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1995
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lt. Bescheid
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1996
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lt. Bescheid
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1997
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lt. Bescheid
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00xxx/xxxx
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-220.495,00
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5.150.129,00
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5.170.507,00
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2.924.563,00
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3.046.879,00
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-218.883,00
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davon gem. § 37:
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1.322.589,00
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11789/1111
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-201.008,00
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-201.008,00
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-56.405,00
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-56.405,00
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22789/2222
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0,00
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58.448,00
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0,00
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6.965,00
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33yyy/yyyy
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-13.516,00
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-13.516,00
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13.459,00
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-13.460,00
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-220.495,00
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5.150.129,00
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4.955.983,00
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2.768.487,00
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3.003.933,00
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-281.783,00
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Gewinnanteile Gewerbebetrieb
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1995
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1996
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1997
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44789/0000
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-3.507.063,00
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-3.507.063,00
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-242.562,00
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-242.562,00
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55789/1234
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13.309,00
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13.311,00
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288.998,00
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288.998,00
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5.117,00
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5.117,00
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davon gem. § 37:
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280.765,00
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22789/2222
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-16.116,00
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0,00
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6.965,00
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0,00
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-3.493.754,00
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-3.493.752,00
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30.320,00
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46.436,00
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12.082,00
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5.117,00
7. Der angefochtene Einkommensteuerbescheid 1995 weist die Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung, wie vom Bw erklärt (Bl. 73/1995 Einkommensteuerakt), mit 246.884,00 S aus. Die vom Bw im Schreiben vom 28. Feber 2008 angesprochenen, zu St.Nr. 456/4567 ursprünglich mit einem auf den Bw entfallenden Anteil von 5.018,00 S einheitlich und gesondert festgestellten Vermietungseinkünfte sind in diesem Betrag nicht enthalten (Bl. 89/1995 Einkommensteuerakt), weshalb kein Anpassungsbedarf an die zur genannten Steuernummer ergangene Berufungsvorentscheidung vom 6. Oktober 2005, welche die Vermietungseinkünfte mit Null festsetzte, besteht.
8. Im Schreiben vom 28. Feber 2008 beantragte der Bw weiters, die gegen die Berufungsentscheidung vom 3. März 2008, RV/2281-W/05, erhobene Beschwerde an den Verwaltungs-
gerichtshof als integrierenden Bestandteil der Begründung zur gegenständlichen Berufung anzusehen.
Die Berufungsentscheidung vom 3. März 2008 betrifft die Frage, ob eine Bürgschaft, die der Bw zugunsten einer ZGmbH übernommenen hatte, durch den Betrieb des Bw veranlasst war und daher die auf Grund dieser Bürgschaft geleisteten Zahlungen als Betriebsausgaben abgezogen werden können. Inwiefern der Inhalt der gegen diese Berufungsentscheidung gerichteten Beschwerde, die der Bw im Übrigen auch nicht vorgelegt hat, Beweis für die betriebliche Veranlassung der gegenständlichen Haftungsübernahmen erbringen könnte, unterlässt der Bw konkret darzutun. Es ist auch nicht erkennbar, welchen Einfluss die für die Beurteilung der betrieblichen Veranlassung der zugunsten der ZGmbH übernommenen Bürgschaft maßgeblich gewesene Sackverhaltskonstellation auf die Beurteilung des berufungsgegenständlichen Sachverhalts haben könnte. Aus diesem Grund besteht auch kein Anlass, die Entscheidung über die gegenständliche Berufung bis zur Entscheidung durch den Verwaltungsgerichtshof auszusetzen.
9. Zum Verjährungseinwand des Bw wird bemerkt, dass die angefochtenen, mit 18. Mai 2000 datierten Bescheide dem Bw am 22. Mai 2000 zugestellt wurden, somit die fünfjährige Verjährungsfrist des § 207 Abs. 2 BAO bei Bescheiderlassung noch nicht abgelaufen war. Ferner ist auf § 209a Abs. 1 BAO zu verweisen, wonach einer Abgabenfestsetzung, die in einer Berufungsentscheidung zu erfolgen hat, der Eintritt der Verjährung nicht entgegensteht.
10. Zu dem mit Schreiben vom 28. Jänner 2003 geäußerten Ersuchen, eine mündliche Verhandlung durchzuführen, wird bemerkt, dass gemäß
§ 284 Abs. 1 Z 1 BAO über die Berufung eine mündliche Verhandlung stattzufinden hat, wenn es in der Berufung, im Vorlageantrag oder in einer Beitrittserklärung beantragt wird. Die gegenständliche Berufung enthält keinen solchen Antrag. Anträge, die erst in einem die Berufung ergänzenden Schreiben gestellt werden, begründen keinen Anspruch auf mündliche Verhandlung (vgl. Ritz, BAO Kommentar³, Tz 2).
Gemäß
§ 323 Abs. 12 BAO konnten für die am 1. Jänner 2003 noch unerledigten Berufungen bis 31. Jänner 2003 Anträge auf Entscheidung durch den gesamten Berufungssenat sowie Anträge auf Durchführung einer mündlichen Berufungsverhandlung, soweit über Berufungen nach der vor dem 1. Jänner 2003 geltenden Rechtslage nicht durch den Berufungssenat zu entscheiden war, gestellt werden. Da nach § 260 Abs. 2 BAO in der Fassung vor dem AbgRmRefG, BGBl I 97/2002, die Entscheidung über Berufungen gegen Einkommensteuerbescheide dem Berufungssenat oblag, konnte der Antrag auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung über die gegenständliche Berufung auch nicht bis 31. Jänner 2003 nachgeholt werden.
11. Ermittlung der Einkünfte aus selbständiger Arbeit und aus Gewerbebetrieb:
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1995
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1996
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1997
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Einkünfte selbst. Arbeit lt Bescheid:
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5.551.547,00
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2.290.563,00
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281.625,00
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Änderung laut Punkt 4:
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-84.000,00
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Gewinn-/Verlustanteile bisher:
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-5.150.129,00
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-2.768.487,00
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281.783,00
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Gewinn-/Verlustanteile lt BE:
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-220.495,00
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4.955.983,00
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3.003.933,00
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Einkünfte selbst. Arbeit lt BE:
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96.923,00
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4.478.059,00
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3.567.341,00
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Einkünfte Gewerbebetr. lt Bescheid:
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-3.493.752,00
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56.792,00
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5.117,00
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Gewinn-/Verlustanteile bisher:
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3.493.752,00
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-46.436,00
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-5.117,00
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Gewinn-/Verlustanteile lt BE:
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-3.493.754,00
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30.320,00
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12.082,00
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Einkünfte selbst. Arbeit lt BE:
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-3.493.754,00
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40.676,00
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12.082,00
Die im Jahr 1996 mit dem Hälftesteuersatz zu versteuernden Einkünfte betragen 1.363.265,00 S (1.322.589,00 S aus den Einkünften aus selbständiger Arbeit + 40.676,00 S aus den Einkünften aus Gewerbebetrieb).
12. Zur Berechnung der Einkommensteuer in den beiliegenden Berechnungsblättern wird Folgendes angemerkt:
Die vom Bw jeweils unter Kennziffer 455 der Einkommensteuererklärungen 1996 und 1997 geltend gemachten Sonderausgaben (freiwillige Beiträge zu Personenversicherungen) fallen unter die Einschleifregelung des § 18 Abs. 3 Z 2 letzter Absatz EStG 1988. Da in den Jahren 1996 und 1997 der Gesamtbetrag der Einkünfte jeweils 700.000,00 S übersteigt, können diese Sonderausgaben nicht mehr berücksichtigt werden.
Ab dem Jahr 1997 steht gemäß
§ 33 Abs. 3 EStG 1988 ab einem Einkommen von 500.000,00 S kein allgemeiner Absetzbetrag zu.
Gemäß
§ 117 Abs. 7 Z 1 EStG 1988 ist bei der Veranlagung für die Jahre 1996 und 1997 ein Verlustabzug (§ 18 Abs. 6 und 7) nicht zulässig.
Beilage: 3 Berechnungsblätter
Wien, am 14. April 2008
Normen und Schlagworte
- § 4 Abs. 4 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Senat)
- Geschäftszahl
- RV/1916-W/02
- Stammnummer
- 34158
- Gültig
- 14.04.2008 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF