Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/2843-W/02
Unternehmereigenschaft im Konkursverfahren
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/2843-W/02vom 31.03.2003
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Rechtssatz
Die Unternehmereigenschaft geht durch die Konkurseröffnung nicht unter, die nach Konkurseröffnung getätigten Umsätze unterliegen nach wie vor der Umsatzsteuer.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der
unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung der Bw. gegen den
Bescheid des Finanzamtes Hollabrunn betreffend Umsatzsteuer für das Jahr
2000 entschieden: Die
Berufung wird als unbegründet abgewiesen.
Der
angefochtene Bescheid bleibt unverändert.
Rechtsbelehrung
Gegen diese Entscheidung ist gemäß
§ 291
der Bundesabgabenordnung (BAO) ein ordentliches Rechtsmittel nicht
zulässig. Es steht Ihnen jedoch das Recht zu, innerhalb von sechs Wochen
nach Zustellung dieser Entscheidung eine Beschwerde an den
Verwaltungsgerichtshof oder den Verfassungsgerichtshof zu erheben. Die
Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Die
Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt oder einem Wirtschaftsprüfer
unterschrieben sein.
Gemäß
§ 292 BAO steht der Amtspartei
(§ 276 Abs. 7 BAO) das Recht zu, gegen diese Entscheidung
innerhalb von sechs Wochen nach Zustellung (Kenntnisnahme) Beschwerde an den
Verwaltungsgerichtshof zu erheben.
Entscheidungsgründe
a)
Gegenstand
Über das Vermögen der
Bw., einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung, wurde mit
Gerichtsbeschluss vom 25. Februar 2000 Konkurs eröffnet, dieser
wurde mit Beschluss vom 11. Juni 2002 nach Schlussverteilung
aufgehoben. Mit Eintragung in das Firmenbuch vom 13. Februar 2003
wurde die Firma der Bw. gemäß
§ 40 FBG
gelöscht.
Die Löschung einer GmbH im
Firmenbuch hat bloß deklaratorischen Charakter. Die
Rechtspersönlichkeit einer GmbH besteht auch nach ihrer Löschung im
Firmenbuch fort, solange u a noch Abwicklungsbedarf vorhanden ist, was dann der
Fall ist, wenn Abgabenverbindlichkeiten einer solchen Gesellschaft
bescheidmäßig festzusetzen sind (vgl Ritz, Kommentar BAO,
2. Auflage, § 79 Tz 11 unter ausführlicher Zitierung
der Rechtsprechung). Nach Aufhebung des Konkurses und Löschung der Funktion
des Masseverwalters war daher die vorliegende Berufungsentscheidung der Bw.
direkt zuzustellen.
b)
Bescheid
Am 15. Oktober 2001
gab der Masseverwalter der Bw. beim zuständigen Finanzamt Hollabrunn (FA)
die Umsatzsteuerklärung für das Jahr 2000 mit folgendem Inhalt
ab:
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S
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S
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Umsätze gesamt S 580.000,00
|
Bemessungsgrundlage
|
Umsatzsteuer
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davon Normalsteuersatz 20%
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380.000,00
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76.000,00
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davon ermäßigter Steuersatz
10%
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200.000,00
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20.000,00
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Summe Steuer
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96.000,00
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Abziehbare Vorsteuer
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-56.990,71
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Vorsteuerberichtigung § 16 UStG
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78.685,06
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Zahllast gerundet
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117.694,00
Der Umsatzsteuererklärung
liegt eine Einnahmen-Ausgabenrechnung und eine Aufstellung der
Vorsteuerberichtigung im Konkurs bei (Akt 2000 Seite 3f).
Mit Bescheid vom
30. Oktober 2001 setzte das FA die Umsatzsteuer für das Jahr 2000
erklärungsgemäß fest.
c)
Berufung
Gegen diesen Bescheid erhob die
Bw. vertreten durch den Masseverwalter (einen Rechtsanwalt) und dieser wiederum
vertreten durch einen anderen Rechtsanwalt mit Schreiben vom
30. November 2001 Berufung und brachte vor:
Wie bekannt sei, wurde
über das Vermögen der Bw. der Konkurs eröffnet und es entwickle
daher die Bw. keinerlei Tätigkeit mehr. Es sei sohin offensichtlich, dass
eine Steuer weder anfalle noch anfallen könne. Im Übrigen sei der
angefochtene Bescheid insofern mangelhaft, als er zwar eine Bemessungsgrundlage
angebe, jedoch nicht anführe, wie diese ermittelt wurde. Nachdem keine
Tätigkeit mehr ausgeübt werde, würden auch keinerlei Lieferungen
und sonstige Leistungen erfolgen, sodass bereits aus diesem Grund die
Bemessungsgrundlage bestritten werde und es ergebe sich auch daraus, dass
letztlich der für das Jahr 2000 festgesetzte Umsatzsteuerbetrag in
Höhe von S 117.694,00 nicht richtig sei, sondern die Umsatzsteuer
richtigerweise mit Null anzusetzen sei.
Als Beweismittel würden
beantragt werden: Parteieneinvernahme und schriftliche Stellungnahme des
Masseverwalters.
Ohne dass das FA noch eine
Berufungsvorentscheidung erließ, stellte die Bw. (wiederum ließ sich
der Masseverwalter durch denselben Rechtsanwalt vertreten) zeitgleich zur
Berufung mit Schreiben vom ebenfalls 30. November 2001 einen
"Vorlageantrag" auf Entscheidung über die Berufung durch die
Abgabenbehörde 2. Instanz, in dem auf die "Ausführungen in der
Berufungsschrift" verwiesen werde. Es würden weder die Voraussetzungen
für die Ermittlung im Schätzungswege vorliegen noch seien die Werte
richtig ermittelt worden.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Die Bw. zeigt keine
Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides auf.
Unzutreffend ist das
Vorbringen, dass alleine auf Grund Konkurseröffnung "keine Umsatzsteuer
anfalle". Der Umsatzsteuer unterliegen sämtliche von einem Unternehmer im
Inland gegen Entgelt im Rahmen seines Unternehmens ausgeführten Lieferungen
und sonstigen Leistungen (§ 1 Abs. 1 Z 1 UStG 1994). Die
Unternehmereigenschaft der Bw. geht durch die Konkurseröffnung nicht unter,
die nach Konkurseröffnung getätigten Umsätze unterliegen nach wie
vor der Umsatzsteuer (vgl Doralt, Kommentar UStG 1994, 2. Auflage, Einf
Tz 105).
Unrichtig ist weiters das
Tatsachenvorbringen der Bw., sie habe im Berufungszeitraum keine Tätigkeit
(Lieferungen und sonstige Leistung) ausgeübt. Wie bereits eingangs
festgestellt, liegt der vom Masseverwalter vorgelegten
Umsatzsteuererklärung 2000 eine detaillierte Einnahmen-Ausgabenrechnung und
weiters ein Kaufvertrag vom 22. Mai 2000 (Akt 2000 Seite 11ff)
bei, laut dem der Masseverwalter im Namen der Bw. Einrichtungen,
Warenvorräte, Verpackungsmaterial und Fahrzeuge laut einem
Schätzgutachten, das eine Beilage zum Kaufvertrag darstellt, um
S 175.000,00 verkaufte. Im Kaufvertrag ist die vom Erwerber zuzüglich
zu bezahlende Umsatzsteuer von 20% auch ausdrücklich genannt.
Laut einer weiteren vom
Masseverwalter vorgelegten Beilage zur Umsatzsteuererklärung 2000
erklärte sich dieser überdies mit einer Schätzung der in der Zeit
vom 1. Jänner bis zur Konkurseröffnung am
25. Februar 2000 von der Bw. zusätzlich getätigten
Umsätze von S 200.000,00 zum Normalsteuersatz (20%) und
S 10.000,00 zum ermäßigten Steuersatz (10%) einverstanden. Die
Schätzungsbefugnis (§ 184 BAO) ist daher vor Bescheiderlassung vom
Masseverwalter ausdrücklich anerkannt worden und es wurden darüber
hinaus die Bemessungsgrundlagen nach dessen eigenen Abgaben in die
Erklärung übernommen.
Schließlich erfolgte
die Veranlagung in vollständiger Übernahme der vom Masseverwalter
selbst vorgelegten Abgabenerklärung, sodass sich das spätere
Vorbringen, es seine "keine Umsätze getätigt worden", als
unglaubwürdig erweist. Unzutreffend ist daher auch das weitere Vorbringen,
der angefochtene Bescheid führe nicht an, "wie die Bemessungsgrundlagen
ermittelt wurden" bzw "die Werte seien nicht richtig ermittelt
worden".
Gemäß
§ 81
Abs. 1 KO hat der Masseverwalter die durch den Gegenstand seiner
Geschäftsführung gebotene Sorgfalt (§ 1299 ABGB) anzuwenden.
Es kann daher vom Masseverwalter erwartet werden, dass er die
Abgabenerklärungen den tatsächlichen Verhältnissen entsprechend
verfasst und im Rechtsmittelverfahren allfällige "Stellungnahmen" oder
Berufungsvorbringen unaufgefordert erstattet. Letzteres umso mehr, als auch der
angefochtene Bescheid an ihn persönlich adressiert wurde. Vor dem bereits
festgestellten Hintergrund, wonach der angefochten Bescheid sämtliche
Berechnungsgrundlagen aus den von der Bw. selbst vorgelegten
Abgabenerklärung übernahm, konnte den beiden offenbar nur zum Zweck
der Verfahrensverzögerung gestellten "Beweisanträgen" auf
"Parteieneinvernahme" oder "schriftliche Stellungnahme des Masseverwalters"
nicht gefolgt werden.
Die Berufung war daher als
unbegründet abzuweisen.
Wien,
31. März 2003
Beilage:
1 Berechnungsblatt
Normen und Schlagworte
- § 2 UStG 1994, Umsatzsteuergesetz 1994, BGBl. Nr. 663/1994
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/2843-W/02
- Stammnummer
- 3415
- Gültig
- 31.03.2003 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF