Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/3586-W/07
Nachsicht von Aussetzungszinsen, keine sachliche Unbilligkeit bei Nichtanwendung von Richtlinien
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/3586-W/07vom 09.04.2008
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der Unabhängige Finanzsenat hat über die
Berufung der Bw., vertreten durch TPA Horwath Wirtschaftstreuhand und
Steuerberatungs GmbH, 8010 Graz, Münzgrabenstraße 36, vom
6. August 2007 gegen den Bescheid des Finanzamtes Wien 1/23 vom
2. Juli 2007 betreffend Nachsicht gemäß
§ 236 BAO
entschieden:
Die Berufung
wird als unbegründet abgewiesen.
Entscheidungsgründe
Mit Bescheid vom
20. Februar 2007 verfügte das Finanzamt den Ablauf der Aussetzung der
Einhebung betreffend die Umsatzsteuer 1999 und 2000 und setzte gleichzeitig
gemäß
§ 212a Abs. 9 BAO Aussetzungszinsen in
Höhe von € 3.598,03 fest.
Am 20. April 2007 wurde
dieser Bescheid gemäß
§ 295 Abs. 3 BAO
abgeändert und die Aussetzungszinsen nunmehr auf € 1.291,37
vermindert.
Mit Schreiben vom 4. Mai
2007 beantragte die Berufungswerberin (Bw.) die Nachsicht der mit Bescheid vom
20. April 2007 verminderten Aussetzungszinsen. Begründet werde der
Antrag damit, dass die festgesetzten Aussetzungszinsen im Zusammenhang mit der
Berufungserledigung betreffend die Umsatzsteuer der Kalenderjahre 1998 bis 2000
vom 14. Februar 2007 bzw. 14. März 2007 und die nach dieser
Berufungserledigung verbleibende Umsatzsteuernachbelastung, für welche
nunmehr Aussetzungszinsen angelastet worden wären, im Zusammenhang mit
einem mangelhaften Verfahren stünden.
Im Zuge des
Betriebsprüfungsverfahrens wären bisher zum Abzug gebrachte
Vorsteuerbeträge auf Grund der Bestimmungen des § 11 in
Verbindung mit § 12 Abs. 1 UStG nicht gewährt worden,
weil den zu Grunde liegenden Rechnungen kein Leistungszeitraum zu entnehmen
gewesen wäre. Im Ergebnis resultiere die gesamte Umsatzsteuernachbelastung
aus der Streichung des Vorsteuerabzuges aus diesen mangelhaften, mit fehlendem
Leistungszeitraum ausgestellten Rechnungen.
Grundsätzlich werde aber
im Betriebsprüfungsverfahren dem Abgabepflichtigen die Möglichkeit
eingeräumt, die Rechnungen innerhalb eines angemessenen Zeitraumes
entsprechend zu berichtigen. Ausdrücklich vorgesehen wäre das auch in
den Umsatzsteuerrichtlinien 2000, Randziffer 1831, welche damit quasi
rückwirkend eine Sanierung des Vorsteuerabzuges ermöglichen
würden.
Im Zuge des
Betriebsprüfungsverfahrens wäre der Bw. die Möglichkeit jedoch
nicht eingeräumt worden. Eine Berichtigungsmöglichkeit der Rechnungen
wäre erst im Berufungsverfahren vor dem UFS thematisiert worden und
hätte dieser in seiner Berufungsentscheidung auch ausdrücklich
festgehalten, dass eine Berichtigung der Rechnungen möglich und
zulässig gewesen wäre.
Die Umsatzsteuerrichtlinien
würden aber eine quasi rückwirkende Berichtigungsmöglichkeit
jedoch nur für den Zeitraum des Betriebsprüfungsverfahrens vorsehen.
Der Unabhängige Finanzsenat hätte daher keine Möglichkeit gehabt,
es beim ursprünglichen Vorsteuerabzug zu belassen, weshalb die Berufung in
diesen Punkten abschlägig entschieden worden wäre. Mit der
Umsatzsteuervoranmeldung 01-03/2007 wäre auf Basis der zu Grunde liegenden
berichtigten Rechnungen die Vorsteuern wiederum beantragt und dem
Abgabenverrechnungskonto gutgebucht worden.
Eine effektive
Umsatzsteuernachzahlung aus den geprüften Jahren verbleibe daher nicht. Der
gegenständliche Bescheid über die Festsetzung von Aussetzungszinsen
führe daher gegenüber anderen Abgabepflichtigen, welchen im Sinne der
Umsatzsteuerrichtlinien 2000 die Möglichkeit einer quasi rückwirkenden
Rechnungsberichtigung im Zuge des Betriebsprüfungsverfahrens
eingeräumt worden wäre, zu einer anormalen und
unverhältnismäßigen Belastung und im Vergleich zu einem
atypischen Vermögenseingriff beim Steuerpflichtigen.
Mit Bescheid vom 2. Juli
2007 wies das Finanzamt das Nachsichtsansuchen ab und führte
begründend aus, dass gemäß
§ 236 BAO auf Antrag
des Abgabepflichtigen fällige Abgabenschuldigkeiten ganz oder zum Teil
durch Abschreibung nachgesehen werden könnten, wenn ihre Einhebung nach der
Lage des Falles unbillig wäre. Die Unbilligkeit im Sinne des
§ 236 BAO könne persönlicher oder sachlicher Natur
sein.
Eine persönliche
Unbilligkeit liege insbesondere vor, wenn die Einhebung die Existenz des
Abgabepflichtigen gefährden würde oder mit
außergewöhnlichen wirtschaftlichen Auswirkungen verbunden wäre,
etwa wenn die Entrichtung der Abgabenschuld trotz zumutbarer Sorgfalt nur durch
Vermögensveräußerung möglich wäre und dies einer
Verschleuderung gleichkäme.
Eine sachliche Unbilligkeit
liege bei der Einhebung der Abgaben insbesondere vor, soweit die Geltendmachung
des Abgabenanspruches unter Anderem von Rechtsauslegungen des
Verwaltungsgerichtshofes oder des Verfassungsgerichtshofes abweiche, wenn im
Vertrauen auf die betreffende Rechtsprechung für die Verwirklichung des die
Abgabepflicht auslösenden Sachverhaltes bedeutsame Maßnahmen gesetzt
worden wären.
Die in Rede stehenden
Aussetzungszinsen wären als zwangsweise Folge des Systems, von dem alle
übrigen Abgabepflichten gleichermaßen betroffen wären, die einen
solchen Tatbestand verwirklichen würden, anzusehen. Von einer unbilligen,
ausschließlich auf diesen einzelnen Fall bezogenen Härte, die die
Grundvoraussetzung für die Bewilligung einer Nachsicht wäre,
könne daher keine Rede sein.
Der Einwand, dass die in Rede
stehenden Aussetzungszinsen im Zusammenhang mit der Berufungserledigung
betreffend die Umsatzsteuer 1998 bis 2000 und mit einem "mangelhaft"
durchgeführten Betriebsprüfungsverfahren stehen würden und nur
deswegen dem Abgabepflichtigen angelastet worden wären, wäre nicht
zielführend, da der Abgabepflichtige jederzeit die Möglichkeit gehabt
hätte, vor Beendigung des Berufungsverfahrens die ausgesetzten Beträge
ganz oder teilweise zu tilgen, sodass Aussetzungszinsen in geringerem
Ausmaß festgesetzt worden wären.
Außerdem komme eine
Gesellschaft der vorliegenden Größenordnung durch die Einziehung
eines Betrages von € 1.291,37 nicht in wirtschaftliche oder
finanzielle Bedrängnis.
Dagegen brachte die Bw.
fristgerecht am 6. August 2007 das Rechtsmittel der Berufung ein und
führte in der Begründung Folgendes aus:
Am 3. September 2002
hätte eine abgabenbehördliche Außenprüfung hinsichtlich der
Einkünfte- und Umsatzsteuerfestsetzung der Jahre 1998 bis 2000 für die
Bw. begonnen.
Als Ergebnis der
Außenprüfung wäre Umsatzsteuer (Bescheide vom 8. September
2003) in Höhe von € 101.548,29 und € 8.943,50 für
die Kalenderjahre 1999 und 2000 vom Finanzamt nachbelastet worden. Gegen die
Umsatzsteuerbescheide als auch gegen die Bescheide über die Festsetzung der
Einkünfte der betreffenden Jahre hätte die Bw. ein Rechtsmittel
eingebracht, weil sich die Feststellungen der Betriebsprüfung als unrichtig
erwiesen hätten.
Daraufhin wären
unzählige Stellungnahmen und Berechnungen, in denen gegenüber der
Betriebsprüfung und später auch gegenüber dem Finanzamt klar und
unmissverständlich aufgezeigt worden wäre, dass die in der
Außenprüfung festgestellten Mängel überhaupt nicht
existiert hätten, gefolgt. Unter wiederholter Vorlage von Unterlagen und
eindeutiger Beweismittel, sowie in einer Reihe von Besprechungen mit den
zuständigen Personen wäre immer wieder versucht worden, auf die
tatsächlichen Gegebenheiten hinzuweisen und die unrichtigen Feststellungen
der Betriebsprüfung zu entkräften.
Zu einer
Berufungsvorentscheidung über die von der Bw. eingebrachte Berufung
wäre es allerdings nicht gekommen, die Berufung wäre am
6. September 2005 dem Unabhängigen Finanzsenat zur Entscheidung
vorgelegt worden. In der Entscheidung des UFS vom 14. Februar 2007 bzw.
14. März 2007 wäre dem Berufungsbegehren weitgehend Rechnung
getragen und die Feststellungen der Betriebsprüfung zum Großteil
wieder aufgehoben worden. An Umsatzsteuernachforderungen gegenüber den von
der Bw. eingereichten Umsatzsteuererklärungen wäre für 1999 ein
Betrag in Höhe von € 1.059,86 und für 2000 ein Betrag in
Höhe von € 10.934,70 verblieben. Die Nachforderungen wären
aus bisher zum Abzug gebrachten Vorsteuerbeträgen, welche auf Grund der
Bestimmungen des § 11 in Verbindung mit § 12 Abs.
1 UStG im Berufungsverfahren aberkannt worden wären, also auf Grund
von diversen Mängel in der Rechnungslegung (fehlender Leistungszeitraum,
unrichtiger Firmenname, welche allerdings erst vom UFS im Berufungsverfahren
festgestellt worden wären) resultiert. Allerdings wäre auch auf die
Möglichkeit einer Rechnungsberichtigung mit anschließendem
Vorsteuerabzug hingewiesen worden.
In einer Besprechung mit der
zuständigen UFS - Referentin wäre auch die grundsätzliche
Berichtigungsmöglichkeit von mangelhaften Rechnungen im
Betriebsprüfungsverfahren erörtert worden, allerdings wäre auch
festgehalten worden, dass diese Möglichkeit einer Berichtigung nach den
UStRL 2000 in RZ 1831 (somit eine Berichtigung der Rechnungen unter Beibehaltung
des ursprünglichen Vorsteuerabzuges) nur während der Dauer des
Betriebsprüfungsverfahrens vorgesehen und damit vom UFS die Gewährung
dieser Begünstigung im Berufungsverfahren nicht mehr möglich
wäre.
Auch die Problematik der
Nebengebühren (insbesondere Aussetzungszinsen), welche zweifellos nur auf
Grund einer in diesem Verfahrensstand nicht mehr anwendbaren Möglichkeit
der Rechnungsberichtigung unter Beibehaltung des seinerzeitigen Vorsteuerabzuges
entstünde, wäre erörtert worden. Die Tatsache, dass die
Berichtigungsmöglichkeit einer mangelhaften Rechnung im
Betriebsprüfungsverfahren in der Verwaltungspraxis üblich wäre
und auch in nahezu allen derartigen Fällen angewendet werde, hätte zur
übereinstimmenden Meinung geführt, dass die Einhebung der Abgaben aus
den zweifellos zu erlassenden Nebengebührenbescheiden zu einer
undifferenzierten Ungleichbehandlung von Abgabepflichtigen führen
würde. Alle Rechnungen wären in der Folge berichtigt und die
Vorsteuern im Voranmeldungszeitraum 3/2007 berücksichtigt worden und
hätten damit sämtliche Umsatzsteuernachforderungen zu den
eingereichten Erklärungen beseitigt werden können.
In der Folge hätte die Bw.
für die festgesetzten verbleibenden Aussetzungszinsen ein
Nachsichtsansuchen nach § 236 BAO gestellt, weil durch die
nachfolgenden Rechnungsberichtigungen keine effektive Umsatzsteuernachbelastung
verblieben wäre und sich durch eine von der Verwaltungspraxis übliche
Vorgangsweise der Betriebsprüfung die Festsetzung von Nebengebühren
erübrigt hätte.
Hätte die
Betriebsprüfung dem Abgabepflichtigen die Möglichkeit einer
Rechnungsberichtigung, wie dies in der RZ 1831 der UStRL 2000 vorgesehen
wäre, eingeräumt, so wäre die Vorsteuer für die mangelhaften
Rechnungen überhaupt nie bescheidmäßig nachgefordert worden, es
wäre darüber hinaus für diese Vorsteuerbeträge keine
Berufung und vor allem auch kein Aussetzungsantrag notwendig gewesen. Als Folge
wäre eine Festsetzung von Nebengebühren auf diese Teile der
Umsatzsteuernachbelastungen überhaupt nicht nötig oder möglich
gewesen.
Aus diesem Blickwinkel
wäre daher den Ausführungen im Bescheid über die Abweisung des
Nachsichtsansuchens, wonach die in Rede stehenden Aussetzungszinsen als
zwangsweise Folge des Systems, von dem alle übrigen Abgabepflichtigen
gleichermaßen betroffen wären, zu widersprechen. Denn unter genau den
selben Tatbestandsvoraussetzungen wären nämlich demjenigen, dem die
Möglichkeit der Rechnungsberichtigung im Betriebsprüfungsverfahren
eingeräumt werde, keine weiteren Zinsen oder sonstigen Nebengebühren
für die Vorsteuerbeträge aus den unrichtigen Rechnungen erwachsen,
wohingegen im gegenständlichen Fall diese Nebengebühren anfallen
würden.
Für eine Abgabennachsicht
nach § 236 BAO wäre Voraussetzung, dass die Einhebung der
Abgabenschuldigkeit nach Lage des Falles unbillig wäre. Die Unbilligkeit
könne persönlich oder sachlich bedingt sein.
Die persönliche
Unbilligkeit liege dann vor, wenn gerade die Einhebung der Abgabe die Existenz
des Abgabepflichtigen gefährde oder die Abstattung mit
außergewöhnlichen Schwierigkeiten verbunden wäre. Die
deutlichste Form einer persönlichen Unbilligkeit liege in der
Existenzgefährdung.
Es wäre richtig, dass die
Höhe der festgesetzten Aussetzungszinsen von € 1.291,37 keine
Existenzgefährdung darstelle und damit hier auch keine persönliche
Unbilligkeit vorliege. Weiters sei auch angemerkt, dass die Bw., wie dies
richtigerweise im Abweisungsbescheid angeführt worden wäre, auch die
Möglichkeit gehabt hätte, vor Beendigung des Berufungsverfahrens die
ausgesetzten Beträge ganz oder teilweise zu tilgen. Allerdings wäre es
auch richtig, dass die Bw. dann einen Betrag von rund € 110.000,00 dem
Finanzamt für völlig zu Unrecht festgesetzte Abgaben, welche auf
teilweise unvertretbare Rechtsansichten der Betriebsprüfung basiert
wären, gezahlt hätte und damit die Existenz der Gesellschaft sehr wohl
gefährdet gewesen wäre, insbesondere da die Gesellschaft zu diesem
Zeitpunkt nur noch zwei zu 100% fremdfinanzierte Wohnungen in ihrem Eigentum
gehabt hätte.
Zudem hätte die
Gesellschaft auf Grund des mangelhaft durchgeführten
Betriebsprüfungsverfahrens (zum Teil hätte die Bw. vom UFS die
Auskunft erhalten, dass diverse Unterlagen wie insbesondere Kreditverträge,
Rechnungen, deren ordnungsgemäße Vorlage von Seiten der
Betriebsprüfung immer wieder bestritten worden wäre, im
übermittelten Prüfungsakt mehrfach abgelegt gewesen wären) hohe
Rechtsberatungskosten in Kauf nehmen müssen, sodass eine Begleichung der
angelasteten Umsatzsteuerbeträge ohne Veräußerung des
Restvermögens und massiven Eigenmitteleinsatz nicht möglich gewesen
wäre.
Das Ansuchen auf Nachsicht der
Einhebung der festgesetzten Aussetzungszinsen wäre darüber hinaus auch
gar nicht auf eine persönliche Unbilligkeit gestützt, weil sich die
angelasteten Aussetzungszinsen durchaus nicht in einer existenzgefährdenden
Höhe bewegt hätten.
Vielmehr stütze sich die
beantragte Nachsicht darauf, dass es für einen identischen Sachverhalt (bei
Vorliegen der selben Rechnungsmängel) in einem Fall keine
Nebengebühren anfallen würden und es im gegenständlichen Fall,
offensichtlich aus einem außergewöhnlichen, vom Abgabepflichtigen
nicht zu beeinflussenden Geschehensablauf, zur Belastung des Abgabepflichtigen
mit Zinsen und Säumniszuschlägen gekommen wäre.
Nicht die Festsetzung von
Aussetzungszinsen selbst wäre unbillig, sondern die Einhebung der
festgesetzten Zinsen, und zwar auf Grund einer Ungleichbehandlung des
Steuerpflichtigen gegenüber einer gängigen Verwaltungspraxis. Für
ein und den selben Sachverhalt entstehe im Regelfall keine
Nebengebührenbelastung, im speziellen Fall jedoch durch die besonderen
Umstände des Einzelfalls solle es zu einer Belastung kommen. Die
Festsetzung resultiere zwangsläufig, jedoch liege ihrer Meinung nach
unzweifelhaft eine sachliche Unbilligkeit im Sinne des § 236 BAO
der Einhebung vor.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gemäß
§ 236 Abs. 1 BAO können fällige
Abgabenschuldigkeiten auf Antrag des Abgabepflichtigen ganz oder zum Teil durch
Abschreibung nachgesehen werden, wenn ihre Einhebung nach der Lage des Falles
unbillig wäre.
Nach der
ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist der vom
Gesetzgeber geforderte Tatbestand der Unbilligkeit der Abgabeneinhebung im
Allgemeinen dann gegeben, wenn die Einhebung in keinem wirtschaftlich
vertretbaren Verhältnis zu jenen Nachteilen steht, die sich aus der
Einziehung für den Steuerpflichtigen oder den Steuergegenstand ergeben,
also ein wirtschaftliches Missverhältnis zwischen der Einhebung der Abgaben
und den im subjektiven Bereich des Abgabepflichtigen entstehenden Nachteilen
vorliegt.
Die Unbilligkeit kann
"persönlich" oder "sachlich" bedingt sein.
Eine "persönliche"
Unbilligkeit liegt nach der ständigen Rechtsprechung des
Verwaltungsgerichtshofes insbesondere dann vor, wenn die Einhebung der Abgaben
die Existenzgrundlage des Nachsichtswerbers gefährdet. Allerdings bedarf es
zur Bewilligung einer Nachsicht nicht unbedingt der Gefährdung des
Nahrungsstandes, der Existenzgefährdung, besonderer finanzieller
Schwierigkeiten und Notlagen, sondern es genügt, dass die Abstattung der
Abgabenschuld mit wirtschaftlichen Auswirkungen verbunden wäre, die
außergewöhnlich sind, so etwa, wenn die Abstattung trotz zumutbarer
Sorgfalt nur durch Veräußerung von Vermögenschaften möglich
wäre und diese Veräußerung einer Verschleuderung gleich
käme. Einbußen an vermögenswerten Interessen, die mit
Abgabenleistungen allgemein verbunden sind und die jeden gleich berühren,
stellen eine Unbilligkeit nicht dar.
Eine "sachliche" Unbilligkeit
wäre anzunehmen, wenn im Einzelfall bei Anwendung des Gesetzes aus anderen
als "persönlichen" Gründen ein vom Gesetzgeber offenbar nicht
beabsichtigtes Ergebnis eintritt, sodass es zu einer anormalen Belastungswirkung
und, verglichen mit ähnlichen Fällen, zu einem atypischen
Vermögenseingriff kommt.
Mit Rücksicht auf das
Erfordernis eines Antrages und in Anbetracht der Interessenslage hat bei
Nachsichtsmaßnahmen der Nachsichtswerber einwandfrei und unter Ausschluss
jeglichen Zweifels das Vorliegen jener Umstände darzutun, auf die die
Nachsicht gestützt werden kann. Wenn das Antragsvorbringen des
Nachsichtswerbers nicht die gebotene Deutlichkeit und Zweifelsfreiheit aufweist,
so kann nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (VwGH 27.3.1996,
92/13/0291) eine mangelnde Ermittlungstätigkeit der Abgabenbehörde
nicht als Verletzung von Verfahrensvorschriften vorgeworfen werden.
Sachliche Unbilligkeit der
Abgabeneinhebung liegt vor, wenn im Einzelfall bei Anwendung des Gesetzes ein
vom Gesetzgeber offenbar nicht beabsichtigtes Ergebnis eintritt. Es geht dabei
um die Anwendung jener gesetzlichen Bestimmungen, die zu den
nachsichtsgegenständlichen Abgaben führten. Nach ständiger
Rechtsprechung des VwGH ist eine sachliche Unbilligkeit anzunehmen, wenn im
Einzelfall bei Anwendung des Gesetzes aus anderen als aus persönlichen
Gründen ein vom Gesetzgeber offenbar nicht beabsichtigtes Ergebnis
eintritt, sodass es zu einer anormalen Belastungswirkung und, verglichen mit
anderen Fällen, zu einem atypischen Vermögenseingriff kommt. Der im
atypischen Vermögenseingriff gelegene offenbare Widerspruch der
Rechtsanwendung zu den vom Gesetzgeber beabsichtigten Ergebnissen muss seine
Wurzel in einem außergewöhnlichen Geschehensablauf haben, der auf
eine vom Steuerpflichtigen nicht beeinflussbare Weise eine nach dem
gewöhnlichen Lauf nicht zu erwartende Abgabenschuldigkeit ausgelöst
hat, die zudem auch ihrer Höhe nach unproportional zum auslösenden
Sachverhalt ist.
Dass die Einhebung von
Aussetzungszinsen
im Hinblick darauf, dass diese Zinsen durch den vom Abgabepflichtigen
eingebrachten Antrag auf Aussetzung der Einhebung strittiger Abgaben
ausgelöst werden, nicht sachlich unbillig ist, hat der VwGH schon
wiederholt ausgesprochen. Auch im gegenständlichen Fall hat die Bw. durch
ihre gem. § 212a BAO gestellten Anträge auf Aussetzung der
Einhebung das Entstehen der
Aussetzungszinsen
ausgelöst und in der Folge während des über längere Zeit
laufenden Berufungsverfahrens von der Entrichtung der Abgabenschuld Abstand
genommen. Damit lag aber in Bezug auf den Anfall der
Aussetzungszinsen
eine nach der Rechtslage in Kauf genommene Abgabenschuld vor. Außerdem
enthält ein Bescheid, mit dem die Aussetzung der Einhebung gewährt
wird, regelmäßig den Hinweis, dass
Aussetzungszinsen
bei Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen mit gesondertem Bescheid
angefordert werden.
Liegt eine Rechnung zwar vor,
entspricht sie aber nicht den Anforderungen des § 11 UStG und
wird sie in der Folge berichtigt, so ist gemäß
§ 16
Abs. 1 UStG der Vorsteuerabzug erst in dem Veranlagungszeitraum
vorzunehmen, in dem die berichtigte Rechnung vorliegt (keine Rückwirkung -
VwGH 17.9.1996, 95/14/0068) [vgl.
Ruppe, Umsatzsteuergesetz, Kommentar,
Wien 2005, § 12, Tz 59 und die dort zitierte Judikatur und
Literatur, sowie UFS 7.7.2005, RV/0142-I/02 in ecolex 2005/419 und
VwGH 6.7.2006, 2006/15/0183].
Soweit in der Berufung die
Rechnungsberichtigung im Zusammenhang mit Betriebsprüfungen sowie auf die
Umsatzsteuerrichtlinien 2000, RZ 1831, hingewiesen wurde, wonach fehlerhafte
oder mangelhafte Rechnungen, welchen im Verlauf einer finanzbehördlichen
Prüfung die Vorsteuerabzugsberechtigung grundsätzlich versagt wird,
innerhalb einer vom Prüfer festzusetzenden, angemessenen Frist berichtigt
werden können und bei Berichtigung innerhalb dieser Frist in weiterer Folge
der ursprünglich vorgenommene Vorsteuerabzug zu belassen sei, ist
anzumerken, dass diese Auffassung in den Bestimmungen des UStG 1994 keine
Deckung findet und darüber hinaus nach ständiger Judikatur des
Verwaltungsgerichtshofes aus Richtlinien keinerlei Rechte abgeleitet werden
können. Dazu kommt noch, dass aus RZ 1831 der Umsatzsteuerrichtlinien 2000
zweifelsfrei hervorgeht, dass die dort angeführte Vorgangsweise nur im
Verlauf des Betriebsprüfungsverfahrens zulässig ist.
Die Nichtanwendung der im
Widerspruch zu § 16 Abs. 1 UStG stehenden RZ 1831 der
Umsatzsteuerrichtlinien begründet somit keine sachliche
Unbilligkeit.
Im Hinblick auf die o.a.
Rechtslage ist zweifelsfrei erkennbar, dass die Aussetzungszinsen für die
hier nachsichtsgegenständlichen Aussetzungszinsen vermeidbar waren, zumal
im Falle der Berichtigung der Vorsteuerabzug erst für den
Voranmeldungszeitraum vorgenommen werden kann, in dem die Berichtigung erfolgt
ist.
Die Vorschreibung der
Aussetzungszinsen stellt daher eine Folge der allgemeinen Rechtslage dar, die
gerade im Hinblick auf den Antrag des Bw. vorhersehbar waren, jedoch unter
Berücksichtigung der Berichtigungsmöglichkeit der Rechnung
außerhalb eines Berufungsverfahrens auch vermeidbar gewesen
wären.
Wenn der Bw. vorbringt, dass er
nicht vorhersehen hätte können, dass die Versagung des
Vorsteuerabzuges aus einem anderen als von der Betriebsprüfung
festgestellten Grund erfolgt wäre, kann daraus keine Unbilligkeit im Sinne
des § 236 BAO abgeleitet werden, da ein Berufungsverfahren stets mit
einem gewissen Risiko behaftet ist.
Davon abgesehen, ist in
§ 11 Abs. 1 UStG normiert, dass Rechnungen unter Anderem den Tag
der Lieferung oder der sonstigen Leistung oder den Zeitraum, über den sich
die sonstige Leistung erstreckt, zu enthalten hat. Da ein Unternehmer den
Vorsteuerabzug nur bei Rechnungen, die den Anforderungen des § 11
Abs. 1 UStG entsprechen, geltend machen darf, kann von einer
Nichtvorhersehbarkeit keine Rede sein.
Da die Bw. mit ihrem Begehren
auf Anerkennung des Vorsteuerabzuges für einige Rechnungen nicht
durchgedrungen ist und für diese Abgaben einen Zahlungsaufschub erhalten
hat, wäre eine Gewährung einer Nachsicht auch unter dem Aspekt des
Zinsengewinnes durch den Zahlungsaufschub unbillig gegenüber jenen
Abgabepflichtigen, die die Abgaben bei Fälligkeit entrichten.
Der Vollständigkeit halber
ist darauf hinzuweisen, dass ein Nachsichtsverfahren nicht dazu dient, das
Aussetzungsverfahren neu aufzurollen. Einwendungen gegen die Richtigkeit des
Bescheides über die Bewilligung der Aussetzung der Einhebung sind daher im
Nachsichtsverfahren unbeachtlich.
Mangels Vorliegens der
Voraussetzungen konnte dem Antrag auf Nachsicht der Aussetzungszinsen nicht
entsprochen werden.
Es war daher
spruchgemäß zu entscheiden.
Wien, am 9.
April 2008
Normen und Schlagworte
- § 236 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 16 Abs. 1 UStG 1994, Umsatzsteuergesetz 1994, BGBl. Nr. 663/1994
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/3586-W/07
- Stammnummer
- 34119
- Gültig
- 09.04.2008 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF