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UStR 2000Erläuterungen zur Bescheinigung über die Befreiung von der Mehrwertsteuer und/oder Verbrauchsteuer (U 100)
geltende FassungRichtlinien16.11.2018

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UStR 2000Anhang 2 Kaufvertrag
geltende FassungRichtlinien16.11.2018

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UStR 2000Anhang 1 Übernahmevertrag zum vermittlungsweisen Verkauf
geltende FassungRichtlinien16.11.2018

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ZK-42007. Richtlinie des BMF ZK-0770, "Arbeitsrichtlinie Zollschuldrecht"
geltende FassungRichtlinien01.05.2016

7. Richtlinie des BMF ZK-1890ZK-0770, "Arbeitsrichtlinie Zollschuldrecht" Siehe ZK-18900770 Abschnitt 2.124.

UStR 2000 Rz 205–2092.1.9. Unternehmen
geltende FassungRichtlinien28.11.2019

2.1.9. Unternehmen 2.1.9.1. Unternehmenseinheit Rz 205: Das Unternehmen umfasst die gesamte gewerbliche oder berufliche Tätigkeit des Unternehmers (§ 2 Abs. 1 UStG 1994), dh. ein Unternehmer kann stets nur ein Unternehmen haben, auch wenn die Tätigkeiten einkommensteuerrechtlich verschiedenen Betrieben oder verschiedenen…

UStR 2000 Rz 4226121.11. Gesonderte Erklärung von innergemeinschaftlichen Lieferungen
geltende FassungRichtlinien29.11.2013

121.11. Gesonderte Erklärung von innergemeinschaftlichen Lieferungen Rz 4226: Gemäß Art. 21 Abs. 11 UStG 1994 hat der Unternehmer die Bemessungsgrundlagen seiner innergemeinschaftlichen Lieferungen und seiner Lieferungen an die Empfänger beim Dreiecksgeschäft auch in der UVA und in der Steuererklärung gesondert zu erklären. Die gesonderte…

UStR 2000118. Aufzeichnungspflichten (Art. 18 UStG 1994)
geltende FassungRichtlinien13.07.2005

118. Aufzeichnungspflichten (Art. 18 UStG 1994) Randzahlen 4096 bis 4104: derzeit frei.

UStR 200024b. Zoll- und Steuerlager (§ 24b UStG 1994)
geltende FassungRichtlinien13.07.2005

24b. Zoll- und Steuerlager (§ 24b UStG 1994) Rz 3401 bis Rz 3420: derzeit frei.

UStR 2000 Rz 1621–162411.5. Getrennte Ausweise
geltende FassungRichtlinien30.11.2021

11.5. Getrennte Ausweise 11.5.1. Maschinelle Ermittlung des Steuerbetrages Rz 1621: Wird in einer Rechnung der Steuerbetrag für Lieferungen oder sonstige Leistungen, die verschiedenen Steuersätzen unterliegen, durch Maschinen (zB Fakturierautomaten, Datenverarbeitungsanlagen) automatisch ermittelt und durch diese in der Rechnung angegeben, so ist der…

UStR 2000 Rz 2451–250617. Besteuerung nach vereinnahmten Entgelten - Istbesteuerung (§ 17 UStG 1994)
geltende FassungRichtlinien09.12.2024

17. Besteuerung nach vereinnahmten Entgelten - Istbesteuerung (§ 17 UStG 1994) 17.1. Soll-Istbesteuerung Rz 2451: Die Sollbesteuerung (Besteuerung nach vereinbarten Entgelten) ist die grundsätzliche Besteuerungsart. Die Istbesteuerung ist nur für die im § 17 UStG 1994 angeführten Fälle vorgesehen. 17.1.1. Istbesteuerung für freiberufliche und…

UStR 2000 Rz 4131–4142121. Erklärungen (Art. 21 UStG 1994)
geltende FassungRichtlinien09.12.2024

121. Erklärungen (Art. 21 UStG 1994) 121.1. Nichtunternehmer Rz 4131: Gemäß Art. 21 UStG 1994 gelten die Vorschriften des § 21 UStG 1994 betreffend UVA, Vorauszahlung und Veranlagung (Steuererklärung) auch für juristische Personen, die ausschließlich eine Erwerbsteuer (siehe Rz 3585 bis Rz 3588) oder eine…

UStR 2000 Rz 3766–3767103.7. Neue Fahrzeuge; verbrauchsteuerpflichtige Waren
geltende FassungRichtlinien30.11.2021

103.7. Neue Fahrzeuge; verbrauchsteuerpflichtige Waren 103.7.1. Lieferung neuer Fahrzeuge Rz 3766: Nach Art. 3 Abs. 7 UStG 1994 gilt die Versandhandelsregelung nicht für die Lieferung neuer Fahrzeuge. Bei diesen kommt es in allen Fällen zur Besteuerung im Bestimmungsland, weil auch private Abnehmer…

UStR 2000Anhang 3 Bescheinigung über die Befreiung von der Mehrwertsteuer und Verbrauchsteuer
geltende FassungRichtlinien16.11.2018

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UStR 2000 Rz 344126. Sondervorschriften für die Einfuhrumsatzsteuer (§ 26 UStG 1994)
geltende FassungRichtlinien15.12.2023

26. Sondervorschriften für die Einfuhrumsatzsteuer (§ 26 UStG 1994) Rz 3441: Für die Einfuhrumsatzsteuer gelten die Rechtsvorschriften für Zölle sinngemäß, wenn im UStG 1994 nicht ausdrücklich etwas Anderes bestimmt wird. Vollständig ausgenommen sind demnach die zollrechtlichen Vorschriften über die passive Veredlung gemäß Art. 259 bis 262…

UStR 2000 Rz 4276124b. Zoll- und Steuerlager (Art. 24b UStG 1994)
geltende FassungRichtlinien13.07.2005

124b. Zoll- und Steuerlager (Art. 24b UStG 1994) Rz 4276: Randzahlen 4277 bis 4290: derzeit frei.

UStR 2000 Rz 2051–206112.7. Gesondert geführter Betrieb
geltende FassungRichtlinien13.07.2005

12.7. Gesondert geführter Betrieb Rz 2051: Nach § 12 Abs. 7 UStG 1994 hat das Finanzamt für Zwecke der Aufteilung der Vorsteuerbeträge auf Antrag zu gestatten, dass ein in der Gliederung des Unternehmens gesondert geführter Betrieb wie ein selbstständiges Unternehmen behandelt wird. Rz 2052: Diese…

UStR 2000 Rz 4056–4063112. Vorsteuerabzug bei innergemeinschaftlichen Erwerben, Dreiecksgeschäften und beim Übergang der Steuerschuld (Art. 12 UStG 1994)
geltende FassungRichtlinien10.12.2020

112. Vorsteuerabzug bei innergemeinschaftlichen Erwerben, Dreiecksgeschäften und beim Übergang der Steuerschuld (Art. 12 UStG 1994) 112.1. Voraussetzungen für den Vorsteuerabzug im Binnenmarkt 112.1.1. Erwerbsteuer als Vorsteuer 112.1.1.1. Allgemeine Voraussetzungen Rz 4056: Unternehmer sind berechtigt, die Steuer für innergemeinschaftliche Erwerbe…

UStR 2000 Rz 6764.7. Geschäftsveräußerung im Ganzen
geltende FassungRichtlinien16.11.2018

4.7. Geschäftsveräußerung im Ganzen Rz 676: Bemessungsgrundlage ist das Entgelt, wobei übernommene Schulden ebenfalls zum Entgelt zählen. Es handelt sich zwar bei der Geschäftsveräußerung um eine einheitliche Lieferung, bei der Berechnung der USt ist aber eine Aufteilung der Bemessungsgrundlage vorzunehmen, als ob der Unternehmer…

UStR 2000 Rz 101–1301.1.3. Einfuhr
geltende FassungRichtlinien10.12.2025

1.1.3. Einfuhr 1.1.3.1. Der steuerrechtliche Begriff der Einfuhr im System der Mehrwertsteuer Rz 101: Die Einfuhr ist ein Ergänzungstatbestand. Für die Verwirklichung des Einfuhrtatbestands ist es ohne Bedeutung, auf welcher Rechtsgrundlage die Einfuhr erfolgt (Verkauf, Vermietung eines Gegenstandes usw.). Es…

UStR 20003.5. Gehaltslieferung
geltende FassungRichtlinien13.07.2005

3.5. Gehaltslieferung Randzahlen 401 bis 410: derzeit frei. 3.6. Be- und Verarbeitung Randzahlen 411 bis 420: derzeit frei.