Findok · UFS-Entscheidungen
UFSL RV/0925-L/07
Anwendbarkeit des ErbStG nach Aufhebung durch VfGH.
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0925-L/07vom 08.04.2008
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der Unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung der CM, W, vom 12. Juni 2007 gegen
den Bescheid des Finanzamtes Freistadt Rohrbach Urfahr vom 7. Mai 2007
betreffend Erbschaftssteuer entschieden:
Die Berufung
wird als unbegründet abgewiesen.
Der angefochtene Bescheid bleibt
unverändert.
Entscheidungsgründe
Im Verlassenschaftsverfahren nach dem am 9. Februar
2007 verstorbenen FSM wurde der Pflichtteilsanspruch (im Umfang von 1/9 des
reinen Nachlasses) der erbl. Tochter CM im Erb- und
Pflichtteilsübereinkommen vom 27. Februar 2007 einvernehmlich mit
einem Betrag von 75.000,00 €, welcher von den beiden erbl. Söhnen
CuJM (Erben zu gleichen Teilen) zu berichtigen war, bestimmt.
Für diesen Rechtsvorgang hat das Finanzamt der CM mit
Bescheid vom 7. Mai 2007 Erbschaftssteuer vom steuerpflichtigen Erwerb von
75.000,00 € in Höhe von 3.640,00 € vorgeschrieben.
Dagegen hat die Noterbin und nunmehrige Berufungswerberin,
=Bw., am 12. Juni 2007 berufen, weil ihre Brüder, welche jeweils ein
lastenfreies Haus geerbt hätten, zusammen für acht Neuntel des
Nachlasses nur vielleicht 2,7 mal so viel Steuer entrichten würden. Diese
Benachteiligung widerspreche für sie dem Gleichheitsgrundsatz.
Das Finanzamt hat die Berufung mit Berufungsvorentscheidung
vom 20. Juni 2007 als unbegründet abgewiesen, weil der geltend
gemachte Pflichtteilsanspruch mit dem Nennwert zu bewerten sei, wohingegen
Liegenschaftserwerb mit dem dreifachen Einheitswert besteuert werde. Der
Gleichheitsgrundsatz verlange aber keine allgemeine Gleichbehandlung von
Pflichtteilsberechtigten und Erben.
Nunmehr begehrt die Bw. rechtzeitig die Entscheidung
über die Berufung durch die Abgabenbehörde II. Instanz, da
aufgrund der unterschiedlichen Bewertung der Erwerbe der Brüder und ihres
Pflichtteiles für sie jedenfalls der Gleichheitsgrundsatz verletzt werde.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gemäß
§ 1 Abs. 1 Zif. 1
Erbschafts- und Schenkungssteuergesetz 1955 (ErbStG) unterliegen Erwerbe von
Todes wegen der Steuer nach diesem Bundesgesetz. Als Erwerb von Todes wegen gilt
gemäß
§ 2 Abs. 1 Zif. 1 ErbStG unter anderem der
Erwerb auf Grund eines geltend gemachten Pflichtteilsanspruches.
Der Pflichtteilsanspruch ist nach ständiger
Rechtsprechung kein Anteil am Nachlassvermögen, sondern eine Forderung in
Geld, welche gemäß
§ 14 BewG mit dem Nennwert anzusetzen
ist. In diesem Sinne erweist sich der angefochtene Bescheid als richtig.
Soweit die Bw. gleichheitsrechtliche Bedenken gegen das
ErbStG äußert, wird ihr nicht entgegengetreten, da der
Verfassungsgerichtshof selbst mit Erkenntnis vom 7. März 2007, die
Bestimmung des § 1 Abs. 1 Zif. 1 ErbStG als verfassungswidrig
aufgehoben hat.
Diese Tatsache ist jedoch nicht geeignet, dem
Berufungsbegehren der Bw. zum Erfolg zu verhelfen, da der Verfassungsgerichtshof
in seinem Erkenntnis entsprechend der Bestimmung des Art. 140 Abs. 5
B-VG für das Inkrafttreten seiner Aufhebung des § 1 Abs. 1
Zif. 1 ErbStG eine Frist bis 31. Juli
2008 gesetzt hat.
Dies bedeutet gemäß Art. 140 Abs. 7
B-VG, dass die Bestimmungen des ErbStG auf alle bis zum Ablauf des 31. Juli
2008 verwirklichten Tatbestände (mit Ausnahme der Anlassfälle)
weiterhin anzuwenden sind.
Art. 140 Abs. 7 B-VG lautet wie
folgt: Ist ein Gesetz wegen
Verfassungswidrigkeit aufgehoben worden oder hat der Verfassungsgerichtshof
gemäß Abs. 4 ausgesprochen, dass ein Gesetz verfassungswidrig
war, so sind alle Gerichte und Verwaltungsbehörden an den Spruch des
Verfassungsgerichtshofes gebunden. Auf die vor der Aufhebung verwirklichten
Tatbestände mit Ausnahme des Anlassfalles ist jedoch das Gesetz weiterhin
anzuwenden, sofern der Verfassungsgerichtshof nicht in seinem aufhebenden
Erkenntnis anderes ausspricht. Hat der Verfassungsgerichtshof in seinem
Erkenntnis eine Frist gemäß Abs. 5 gesetzt, so ist das Gesetz
auf alle bis zum Ablauf dieser Frist verwirklichten Tatbestände mit
Ausnahme des Anlassfalles anzuwenden.
Als Anlassfall gelten aber nur jene Fälle, die
entweder tatsächlich Anlass für die Einleitung des
Normprüfungsverfahrens gewesen sind, oder die im Zeitpunkt des Beginns der
mündlichen Verhandlung oder bei Beginn der nicht öffentlichen Beratung
des VfGH beim Gerichtshof anhängig gewesen sind. Der
gegenständliche Berufungsfall erfüllt keine der beiden
Voraussetzungen.
Da jedoch die Abgabenbehörden und somit auch der
Unabhängige Finanzsenat an die Gesetze gebunden sind und diese - solange
sie in Kraft sind - anzuwenden haben, war das bis zum 31. Juli 2008 in
Geltung befindliche ErbStG auch auf den gegenständlichen Rechtsvorgang
anzuwenden.
Im Übrigen hat die Bw. gegen den in Anwendung der
derzeit geltenden gesetzlichen Bestimmungen erlassenen Erbschaftssteuerbescheid
vom 7. Mai 2007 weder dem Grunde noch der Höhe nach substanzielle
Einwendungen vorgebracht, sodass die Berufung als unbegründet abzuweisen
ist.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Linz, am 8.
April 2008
Normen und Schlagworte
- § 1 Abs. 1 Z 1 ErbStG 1955, Erbschafts- und Schenkungssteuergesetz 1955, BGBl. Nr. 141/1955
- Art. 140 Abs. 7 B-VG, Bundes-Verfassungsgesetz, BGBl. Nr. 1/1930
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0925-L/07
- Stammnummer
- 34088
- Gültig
- 08.04.2008 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF