RIS AI

Findok · UFS-Entscheidungen

UFSW RV/2081-W/03

Pauschale Gewinnermittlung in den ersten zwei Betriebsjahren des Pächters land- und forstwirtschaftlicher Flächen

geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Senat)RV/2081-W/03vom 03.04.2008Teil 2 von 2
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.

Wortlaut laut Findok

Auch aus der dinglichen Wirkung von Einheitswertbescheiden nach § 191 Abs. 4 BAO ist für die Bw. im konkreten Fall nichts gewonnen, da selbst wenn man - wie der BFH zur dRAO - die Auffassung vertritt, der Einheitswert des Rechtsvorgängers wäre für eine Buchführungspflicht des Rechtsnachfolgers von Bedeutung, der bescheidmäßig festgestellte Einheitswert des gegenständlichen Betriebes bzw. der Einheitswert beider gegenständlicher Betriebe stets unter 900.00 S / 65.500 € gelegen ist. Der Einheitswert des eigenen Betriebes des Bw. betrug 162.555 S. Gemeinsam mit den von den Schwiegereltern bzw. der Schwiegermutter gepachteten Flächen (2,771 ha Weinbau zu 28.704 S, 33,7151 ha Landwirtschaft zu 15.222 S = 592.750 S) liegt der gesamte Einheitswert des "eigenen" Betriebes - "Rechtsnachfolge" im Betrieb der Schwiegereltern unterstellt - mit 755.305 S ohne Fremdzupachtungen unter der Grenze von 900.000 S. Gleiches gälte für die Addition der Einheitswerte beider Betriebe, also von EW-AZ 26/047-X-XXXX/2 (Bw.) und EW-AZ 26/047-X-XXXX/0 (Schwiergereltern): 162.555 S plus 632.565 S ergibt 795.120 S und damit ebenfalls weniger als 900.000 S. Die für die Teilpauschalierung maßgebende Einheitswertgrenze wurde jeweils erst durch die Zupachtungen überschritten. Diese Zupachtungen sind zwar für die Buchführungs- bzw. Pauschalierungsgrenzen maßgebend, eine bescheidmäßige Bindung an deren Umfang besteht jedoch nicht. Dies entspricht auch der Natur der Sache, da der Umfang der Zu- und Verpachtungen bei jedem landwirtschaftlichen Betrieb von Jahr zu Jahr in der Regel Schwankungen unterworfen ist. Selbst wenn die Bw. eine Rechtsnachfolge als Pächterin und die Bindung an die Einheitswertbescheide der Rechtsvorgänger unterstellt, läge der bescheidmäßig festgestellte Einheitswert jeweils unter der Grenze für die Teilpauschalierung. Freilich wurde im gegenständlichen Fall der Betrieb der Schwiegereltern in steuerrechtlicher Hinsicht nicht fortgesetzt, sondern ein solcher durch die Bw. neu eröffnet. Auch nach österreichischer Rechtslage wird nämlich mit der Betriebspacht ein neuer Betrieb des Pächters eröffnet, ebenso bei Einzelrechtsrechtsnachfolge durch entgeltlichen oder unentgeltlichen Erwerb eines Betriebes (vgl. Wiesner/Atzmüller/Grabner/Leitner/Wanke, MSA EStG, § 2 Anm. 58). Darüber hinaus ist festzuhalten, dass nach der Aktenlage von der Bw. nicht der Betrieb der Schwiegereltern bzw. Schwiegermutter übernommen wurde, sondern zu dem im Jahr 2001 erstmals selbst geführten eigenen Betrieb Flächen des offenbar stillgelegten Betriebes der Schwiegereltern bzw. der Schwiegermutter dazugepachtet wurden. Von einer Betriebsverpachtung im Ganzen ist in der von allen Vertragspartnern am 24. Juli 2002 unterfertigten schriftlichen Dokumentation der mündlichen Vereinbarung über die Verpachtung keine Rede. Es ist daher von einer Betriebsneueröffnung durch die Bw. im Jahr 2001 auszugehen. Verträge zwischen einander Nahestehenden können für den Bereich des Steuerrechts nur Anerkennung finden (vgl. Wiesner/Atzmüller/Grabner/Leitner/Wanke, MSA EStG [1.3.2004], § 4 Anm. 67), wenn sie nach außen ausreichend klar zum Ausdruck kommen, einen eindeutigen, klaren und jeden Zweifel ausschließenden Inhalt haben und unter Familienfremden unter den gleichen Bedingungen abgeschlossen worden wären. Die notwendige Publizität setzt eine ausreichend deutliche Fixierung der wesentlichen Vertragsbestandteile sowie des Beweises des Abschlusses und der tatsächlichen Durchführung des Vertrages Dritten gegenüber voraus. Ausreichende inhaltliche Bestimmtheit erfordert, dass die für das Zustandekommen des Vertrages wesentlichen Bestandteile mit genügender Deutlichkeit fixiert sind (vgl. Wiesner/Atzmüller/Grabner/Leitner/Wanke, MSA EStG [1.3.2004], § 4 Anm. 69 f.). Steuerlich maßgebender Vertragsinhalt ist daher jener, der am 24. Juli 2002 von den Vertragspartnern schriftlich festgelegt wurde. Darin findet sich kein Hinweis auf eine Betriebsverpachtung im Ganzen. Es werden lediglich näher bezeichnete landwirtschaftlich, forstwirtschaftlich und weinbaumäßig genutzte Flächen von der Bw. gepachtet, ebenso wie die Bw. von anderen Verpächtern derartige Flächen zugepachtet hat. Da die Bw. im Berufungszeitraum nicht von einer Vollpauschalierung zu einer Teilpauschalierung übergegangen ist, kommt es auch nicht zur Berücksichtung eines Übergangsverlustes durch die Bw. in den Streitjahren. Bemerkt wird, dass im übrigen nach der Aktenlage nicht erstmals die Bw. zur Teilpauschalierung übergehen wollte, sondern bereits die Schwiegermutter im Jahr 2000 in ihrem Betrieb den Gewinn mittels Teilpauschalierung - ob zutreffend, ist in diesem Verfahren nicht zu prüfen - ermittelte. Da die Bw. im Jahr 2001 erstmals einen eigenen land- und forstwirtschaftlichen Betrieb (EW-AZ 26/047-X-XXXX/2) geführt hat, erübrigt sich auch die Frage, ob eine Übergangsgewinnermittlung von der Teilpauschalierung (die im Jahr 2000 von der Schwiegermutter hinsichtlich des Betriebes EW-AZ 26/047-X-XXXX/0 als ihrer Ansicht nach zutreffende Gewinnermittlungsart gewählt wurde) zur Vollpauschalierung geboten ist. Es ist der Bw. und Jilch, a.a.O., beizupflichten, dass die im Berufungszeitraum geltende Rechtslage im Einzelfall zu Problemen führen kann. So ist es zutreffend, dass der Verordnungsgeber für Betriebe der Größenordnung jenes der Bw. als grundsätzlich zutreffende Gewinnermittlungsart die Teilpauschalierung nach §§ 8 ff. LuF PauschVO vorgesehen hat und erscheint es unschlüssig, dass diese an sich zutreffende Gewinnermittlungsart nicht auch in den beiden ersten Jahren nach Betriebseröffnung gewählt werden kann. Es ist dem Unabhängigen Finanzsenat jedoch verwehrt, diese Probleme im Billigkeitsweg zu lösen. Die Rechtsansicht, bereits bei erstmaligem Überschreiten der Teilpauschalierungsgrenze könne der Gewinn freiwillig nach §§ 8 ff. LuF PauschVO ermittelt werden, hat der VwGH - wie dargestellt - nicht geteilt. Wenn die Bw. ihren Gewinn im Berufungszeitraum nicht mittels Vollpauschalierung ermitteln möchte, bliebe es ihr unbenommen, den Gewinn etwa nach § 4 Abs. 3 EStG 1988 (freilich ohne die Betriebsausgabenpauschalierung der LuF Pausch VO 2001) zu ermitteln. Es wäre somit der Verordnungsgeber gefordert, entsprechende Regelungen im Sinne der Bw. zu schaffen. Der nach Art. 18 B-VG an Gesetze und Verordnungen gebundene Unabhängige Finanzsenat kann hier nicht an Stelle des Bundesministers für Finanzen tätig werden. Zu der von der steuerlichen Vertretung der Bw. angesprochenen Verpachtung eines buchführungspflichtigen Betriebes ist zu bemerken, dass der Pächter eines buchführungspflichtigen Betriebes nicht darin gehindert ist, freiwillig in der Übergangszeit Bücher zu führen sowie zur Regelbesteuerung bei der Umsatzsteuer nach § 22 Abs. 6 UStG 1994 zu optieren. Damit ist eine kontinuierliche Fortführung der Gewinnermittlung mittels doppelter Buchführung rechtlich möglich und wird dies in der Praxis auch in aller Regel vorkommen. Ein derartiger Fall liegt jedoch hier - es besteht unstrittigermaßen keine Buchführungspflicht - nicht vor. Die ab 2005 anzuwendende LuF PauschVO 2006 sieht eine Anwendung der Teilpauschalierung bereits im Folgejahr der erstmaligen Überschreitung der Einheitswertgrenze vor. Diese Bestimmung ist aber im Berufungszeitraum nicht anzuwenden. Die Berufung gegen den Einkommensteuerbescheid für das Jahr 2001 war daher als unbegründet abzuweisen; jener gegen den Einkommensteuerbescheid für das Jahr 2002 im Umfang der Berufungsvorentscheidung - auf deren Begründung verwiesen wird - teilweise Folge zu geben. Wien, am 3. April 2008

Normen und Schlagworte

Land- und ForstwirtschaftPächterVerpächterDurchschnittssätzeTeilpauschalierungVollpauschalierung

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Bestand
UFS-Entscheidungen
Dokumenttyp
Berufungsentscheidung - Steuer (Senat)
Geschäftszahl
RV/2081-W/03
Stammnummer
34010
Gültig
03.04.2008 bis auf Weiteres
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:13
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
Lizenz
CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF

Original in der Findok öffnen PDF beim BMF