Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/0398-W/08
Die Gründe für die Wiederaufnahme des Verfahrens fanden in den Wiederaufnahmebescheiden keinen Niederschlag
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0398-W/08vom 27.03.2008
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der
Unabhängige Finanzsenat hat über die Berufungen des Bw., gegen den
Bescheid des Finanzamtes Hollabrunn Korneuburg Tulln betreffend Abweisung eines
Antrages auf Aufhebung gemäß
§ 299 BAO der Bescheide
über die Wiederaufnahme des Verfahrens gemäß
§ 303
Abs. 4 BAO hinsichtlich Einkommensteuer für die Jahre 2003,
2004 und 2005 vom 28. Juni 2007 entschieden:
Der
Berufung wird Folge gegeben. Der angefochtene Bescheid wird
aufgehoben
Entscheidungsgründe
Der
Berufungswerber (Bw.), von Beruf Angestellter im Entwicklungshilfeklub, machten
im Rahmen seiner Einkommensteuererklärungen für die Jahre 2003,
2004 und 2005 Aufwendungen für die Ausbildung zum Psychotherapeuten
geltend.
Das Finanzamt
setzte die Einkommensteuer für das Jahr 2003 mit Bescheid vom
17. Juni 2004, die Einkommensteuer für das Jahr 2004 mit
Bescheid vom 5. September 2005 und die Einkommensteuer für das
Jahr 2005 mit Bescheid vom 24. April 2006
erklärungsgemäß fest.
Die
Einkommensteuerbescheide für die Jahre 2003 bis 2005 erwuchsen in
Rechtskraft.
Mit Bescheiden
vom 28. Juni 2007 hat das Finanzamt die Verfahren hinsichtlich der
Einkommensteuer für die Jahre 2003, 2004 und 2005 gemäß
§ 303 Abs. 4 BAO wiederaufgenommen. Begründend wurde
dazu ausgeführt: "Anlässlich einer
nachträglichen Prüfung Ihrer Erklärungsangaben sind die in der
Begründung zum beiliegenden Einkommensteuerbescheid angeführten
Tatsachen und/oder Beweismittel neu hervorgekommen, die eine Wiederaufnahme des
Verfahrens gemäß
§ 303 Abs. 4 BAO erforderlich
machen. Die Wiederaufnahme wurde unter Abwägung von Billigkeits- und
Zweckmäßigkeitsgründen (§ 20 BAO) verfügt.
Im vorliegenden Fall überwiegt das Interesse der Behörde an der
Rechtsrichtigkeit der Entscheidung das Interesse auf Rechtsbeständigkeit
und die steuerlichen Auswirkungen können nicht als geringfügig
angesehen werden."
Mit gleichem
Datum erließ das Finanzamt neue Sachbescheide für die Jahre
hinsichtlich derer das Verfahren wiederaufgenommen wurde. Begründend wurde
dazu im neuen Einkommensteuerbescheid 2003 ausgeführt:
"Laut Ansicht des Finanzamtes handelt es sich
bei der Psychotherapieausbildung um eine Ausbildungsmaßnahme. Für die
Abzugsfähigkeit ist daher erforderlich, dass mit der derzeit
ausgeübten Tätigkeit oder einer verwandten Tätigkeit ein
Zusammenhang besteht - am gemeinsamen Markt angeboten oder gleich gelagerte
Kenntnisse oder Fähigkeiten erfordern. Beide Voraussetzungen sind aber
nicht erfüllt. Es handelt sich um zwei gänzlich unterschiedliche
Berufsbilder. Auch die Ausbildung ist völlig verschieden. Die geltend
gemachten Aufwendungen sind daher nicht anzuerkennen. Im Falle einer Umschulung:
Sollten Sie in den Folgejahren tatsächlich die Tätigkeit als
Psychotherapeut ausüben und aus dieser Tätigkeit Einkünfte
erzielen, dann werden die Jahresbescheide auf Antrag abgeändert und die
angefallenen Umschulungskosten berücksichtigt
(§ 295a BAO).
In der
Begründung der Einkommensteuerbescheide 2004 und 2005 vom
28. Juni 2007 wird auf die Begründung des
Einkommensteuerbescheides für 2003 verwiesen.
Die
Wiederaufnahmebescheide für die Jahre 2003, 2004 und 2005 erwuchsen in
Rechtskraft, gegen die Sachbescheide wurde Berufung erhoben, über die
derzeit noch nicht entschieden wurde.
Mit Eingabe vom
26. September 2007 beantragte der Bw. gemäß
§ 299 BAO die Aufhebung der Bescheide über die
Wiederaufnahme des Verfahrens gemäß
§ 303
Abs. 4 BAO betreffend die Einkommensteuer für die
Jahre 2003, 2004 und 2005. Begründend wurde dazu vorgebracht, dass die
Wiederaufnahme deshalb nicht zulässig sei, weil keine Tatsachen oder
Beweismittel neu hervorgekommen seien, die im Verfahren nicht geltend gemacht
worden seien und deshalb die im Spruch anders lautenden Bescheide
herbeigeführt hätten. Vielmehr sei in den Verfahren betreffend die
Einkommensteuerveranlagungen der Jahre 2003 bis 2005 der Sachverhalt
betreffend die beantragten Werbungskosten klar und eindeutig offen gelegt und
stets sämtliche dafür erforderliche Unterlagen und Beweismittel
vorgelegt worden.
Auf Grund
dieser eindeutigen Umstände sei es nicht möglich, dass Tatsachen neu
hervorgekommen seien, die zu im Spruch anders lautenden Bescheiden geführt
hätten. Der Abgabenbehörde erster Instanz seien in den Verfahren
betreffend die Einkommensteuer 2003, 2004 und 2005 sämtliche
entscheidungsrelevanten Tatsachen und Beweismittel bekannt gewesen.
Demzufolge sei
durch die Abgabenbehörde erster Instanz vor Erlassung der nunmehr wieder
aufzuhebenden Bescheide offensichtlich lediglich eine andere
Beweiswürdigung vorgenommen worden, die jedoch keinesfalls zur
Wiederaufnahme des Verfahrens von Amtswegen berechtige.
Um eine
gesetzeskonforme Situation wiederherzustellen werde daher der Antrag gestellt,
die Bescheide über die Wiederaufnahme des Verfahrens gemäß
§ 303 Abs. 4 BAO vom 28. Juni 2007 für die
Jahre 2003, 2004 und 2005 betreffend die Einkommensteuer derselben Jahre
aufzuheben.
Mit Bescheid
vom 22. November 2007 wies das Finanzamt die Berufung als
unbegründet ab.
Mit Eingabe vom
9. Jänner 2008 beantragte der Bw. die Vorlage seiner Berufung an
die Abgabenbehörde zweiter Instanz.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Nach § 299 Abs. 1 BAO kann die
Abgabenbehörde erster Instanz auf Antrag der Partei oder von Amts wegen
einen Bescheid der Abgabenbehörde erster Instanz aufheben, wenn der Spruch
des Bescheides sich als nicht richtig erweist. Mit dem aufhebenden Bescheid ist
der den aufgehobenen Bescheid ersetzende Bescheid zu verbinden (§ 299
Abs. 2 leg cit.).
Gemäß
§ 303 Abs. 4 BAO ist
eine Wiederaufnahme des Verfahrens von Amts wegen u.a. in allen Fällen
zulässig, in denen Tatsachen oder Beweismittel neu hervorkommen, die im
Verfahren nicht geltend gemacht worden sind, und die Kenntnis dieser
Umstände allein oder in Verbindung mit dem sonstigen Ergebnis des
Verfahrens einen im Spruch anders lautenden Bescheid herbeigeführt
hätte.
Die Entscheidung über die Wiederaufnahme des
Verfahrens steht gemäß
§ 305 Abs. 1 BAO der
Abgabenbehörde zu, die den Bescheid in erster Instanz erlassen hat. Welche
gesetzlichen Wiederaufnahmegründe durch einen konkreten Sachverhalt als
verwirklicht angesehen und daher als solche herangezogen werden, bestimmt bei
der Wiederaufnahme von Amts wegen die gemäß
§ 305
Abs. 1 leg. cit. zuständige Behörde.
Im gegenständlichen Fall bekämpft der Bw. die
Wiederaufnahme des Verfahrens als unzulässig, weil seiner Meinung nach
keine Tatsachen oder Beweismittel neu hervorgekommen seien, die er im Verfahren
nicht geltend gemacht habe und deshalb im Spruch einen anders lautenden Bescheid
hätten herbeiführen können.
Bei der Entscheidung darüber, ob das Finanzamt dem
Antrag des Bw. auf Aufhebung der Bescheide über die Wiederaufnahme des
Verfahrens gemäß
§ 303 Abs. 4 BAO vom
28. Juni 2007 für die Jahre 2003, 2004 und 2005 zu Recht
nicht entsprochen hat, hat die Abgabenbehörde zweiter Instanz die
Wiederaufnahme aus den vom Finanzamt herangezogenen Gründen, also jene
wesentlichen Sachverhaltsmomente, die das Finanzamt als Wiederaufnahmegrund
beurteilt hat, zu prüfen. Dabei ist festzustellen, ob das Verfahren
betreffend die Einkommensteuer für die Jahre 2003, 2004 und 2005 aus
den vom Finanzamt gebrauchten Gründen wieder aufgenommen werden
durfte.
Liegt der vom Finanzamt angenommene Wiederaufnahmsgrund
nicht vor oder hat dieses die Wiederaufnahme tatsächlich auf keinen
Wiederaufnahmegrund gestützt, muss die Berufungsbehörde den
bekämpften Wiederaufnahmebescheid des Finanzamtes ersatzlos beheben (VwGH
19.9.2007, 2004/13/0108).
Strittig ist, ob im vorliegenden Fall ein
Wiederaufnahmegrund für die amtswegige Wiederaufnahme des Verfahrens
betreffend die Einkommensteuer für die Jahre 2003 bis 2005 vorgelegen
hat bzw. ob das Finanzamt die Wiederaufnahme auf einen Wiederaufnahmegrund
gestützt hat.
Gemäß
§ 93
Abs. 3 lit. a BAO haben schriftliche Bescheide eine
Begründung zu enthalten. Auch ein die Wiederaufnahme des Verfahrens
verfügender Bescheid hat daher - wie jeder andere Bescheid - eine
Begründung zu enthalten. Betreffend die Anforderungen an die
Begründung eines Wiederaufnahmebescheides verlangt die Judikatur, dass die
maßgeblichen Umstände und Erwägungen im Bescheid aufzuzeigen
sind (VwGH 23.10.1987, 84/17/0220). Eine Begründung muss insoweit
vorliegen, als dies die Nachprüfbarkeit des Ermessensaktes in Richtung auf
seine Überstimmung mit dem Sinn des Gesetzes erfordert (VwGH 17.10.2002,
2000/17/0099, 16.10.2003, 2003/16/0118).
Im vorliegenden Fall hat das Finanzamt die
Wiederaufnahmebescheide damit begründet, dass anlässlich einer
nachträglichen Prüfung die in der Begründung zum beiliegenden
Einkommensteuerbescheid angeführten Tatsachen und/oder Beweismittel neu
hervorgekommen seien. In der Begründung zum "beiliegenden
Einkommensteuerbescheid" (der infolge der Wiederaufnahme ergangene neue
Einkommensteuerbescheid für das Jahr 2003) erläuterte das
Finanzamt das Wesen von Ausbildungsmaßnahmen, die Voraussetzungen für
deren Abzugsfähigkeit gemäß
§ 16 Abs. 1 EStG
sowie die Gründe, warum diese Voraussetzungen im gegenständlichen Fall
nicht vorliegen.
Aus dem festgestellten Sachverhalt ergibt sich somit, dass
im vorliegenden Fall die Wiederaufnahme des Verfahrens tatsächlich
auf keinen Wiederaufnahmegrund gestützt
wurde, da weder die Wiederaufnahmebescheide noch die neuen Sachbescheide,
auf welche die Wiederaufnahmebescheide regelmäßig verweisen, die
neuen Tatsachen und/oder Beweismittel bezeichnen, auf Grund derer die
Wiederaufnahme des Einkommensteuerverfahren für die Jahre 2003, 2004
und 2005 erforderlich schien.
Da es Aufgabe der Abgabenbehörde erster Instanz ist,
die von ihr verfügte Wiederaufnahme durch unmissverständliche Hinweise
darauf zu begründen, welche Tatsachen oder Beweismittel auf welche Weise
neu hervorgekommen sind (VwGH 30.9.1987, 87/13/0006) und weder die
Begründung der Wiederaufnahmebescheide noch die der
Einkommensteuerbescheide 2003 bis 2005 neue Tatsachen und Beweismittel
erkennen lässt bzw. keine Feststellungen über das Hervorkommen neuer
Tatsachen oder Beweismittel enthält, erweisen sich die
Wiederaufnahmebescheide als inhaltlich rechtswidrig.
Aus diesem Grund war der Berufung gegen den Bescheid des
Finanzamtes betreffend die Abweisung des Antrages auf Aufhebung der Bescheide
über die Wiederaufnahme des Verfahrens gemäß
§ 303
Abs. 4 BAO betreffend die Einkommensteuer für die
Jahre 2003, 2004 und 2005 stattzugeben und die Wiederaufnahmebescheide
aufzuheben.
Klarstellend wird für das weitere Verfahren
ausgeführt, dass die Aufhebung des angefochtenen Abweisungsbescheides
nicht deshalb erfolgte, weil der
Unabhängige Finanzsenat die Wiederaufnahme aus den vom Bw. angeführten
Gründen für unzulässig erachtet, sondern ausschließlich
deshalb, weil - wie bereits vorstehend ausgeführt - die Gründe
für die Wiederaufnahme des Verfahrens in den Wiederaufnahmebescheiden
keinen entsprechenden Niederschlag gefunden haben. In weiterer Folge wird es am
Finanzamt liegen, die bisher nicht dargestellten Wiederaufnahmegründe im
Zuge einer (neuerlichen) Wiederaufnahme heranzuziehen.
Wien,
am 27. März 2008
Normen und Schlagworte
- § 299 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 303 Abs. 4 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 93 Abs. 3 lit. a BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Wiederaufnahme des VerfahrensWiederaufnahmegrundWiederaufnahmebescheidTatsachenBeweismittelneu hervorgekommenBegründung
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0398-W/08
- Stammnummer
- 33881
- Gültig
- 27.03.2008 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF