Findok · UFS-Entscheidungen
UFSG RV/0316-G/07
Berufsausbildung nach Abbruch eines Lehrverhältnisses
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0316-G/07vom 26.03.2008
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der Unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung des Bw. , vom 10. November 2006,
gegen die Bescheide des Finanzamtes Graz-Stadt vom 6. November 2006,
betreffend die Rückforderung von Familienbeihilfe und
Kinderabsetzbeträgen für die Tochter, für den Zeitraum vom
1. September 2004 bis 31. Mai 2005 und für den Zeitraum vom
1. September 2005 bis 31. März 2006, entschieden:
Der Berufung wird im Umfang der
Berufungsvorentscheidung des Finanzamtes vom 8. März 2007 Folge
gegeben.
Im Übrigen wird die
Berufung als unbegründet abgewiesen.
Entscheidungsgründe
Im Zuge der Überprüfung des Anspruches auf
Familienbeihilfe wurde vom Finanzamt festgestellt, dass die im Spruch genannte
Tochter ihr am 3. März 2003 begonnenes; bis 2. März 2006
dauerndes; Lehrverhältnis am 16. August 2004 vorzeitig beendet hatte,
jedoch die Lehrabschlussprüfung am12. Mai 2005 abgelegt hat.
Auch wurde festgestellt, dass die Tochter im Zeitraum vom
August 2004 bis Ende 2006 immer wieder beschäftigt war oder
Arbeitslosengeld bezogen hat.
Das Finanzamt anerkannte in der Folge den Beihilfenanspruch
gemäß
§ 2 Abs. 1 lit. d des
Familienlastenausgleichsgesetzes (FLAG) 1967 für drei Monate nach Ablegung
der Lehrabschlussprüfung, forderte jedoch mit den beiden Bescheiden vom
6. November 2006 die für die Monate September 2004 bis Mai 2005 und
für die Monate September 2005 bis März 2006 bezogene Familienbeihilfe
und die entsprechenden Kinderabsetzbeträge zurück.
In der dagegen fristgerecht eingebrachten Berufung vom
10. November 2006 weist der Berufungswerber zum einen darauf hin, dass
seine Tochter in der Zeit vom 1. September 2004 bis 22. Oktober 2004
noch die Berufsschule besucht habe. Auch habe sie an einem Vorbereitungskurs
für die Lehrabschlussprüfung teilgenommen, die sie am 12. Mai
2005 abgelegt hat. Das beweise, dass sie in diesem Zeitraum noch in Ausbildung
gestanden habe.
Mit Berufungsvorentscheidung vom 8. März 2007 gab
das Finanzamt der Berufung insoweit Folge, als für die Monate des
Berufsschulbesuches, also für die Monate September und Oktober 2004, das
Vorliegen einer Berufsausbildung im Sinn des FLAG 1967 anerkannt wurde. Im
Übrigen wurde die Berufung jedoch abgewiesen.
Die Berufung gilt jedoch zufolge des fristgerecht
eingebrachten Vorlageantrages wiederum als unerledigt. Im Schriftsatz vom
2. April 2007 schildert der Berufungswerber die Gründe für die
vorzeitige Auflösung des Lehrverhältnisses. Weiter führte er
auszugsweise aus:
"Meine Tochter ... hatte
jedoch den Vorsatz, ihre Ausbildung fortzusetzen, und hat diese Ausbildung auch
fortgesetzt. Sie hat entsprechend gelernt und damit ihre Ausbildung fortgesetzt
und um Zulassung zur Lehrabschlussprüfung ... angesucht. Mit Brief vom
27.10.2004 wurde ihr...jedoch mitgeteilt, dass ein regulärer
Prüfungsantritt nicht möglich ist. Sie habe jedoch die
Möglichkeit, um ausnahmsweise Zulassung zur Lehrabschlussprüfung
anzusuchen (...). Meine Tochter ... hat sonach diese ausnahmsweise Zulassung zur
Lehrabschlussprüfung beantragt, mit Schreiben vom 31.01.2005 wurde ihr von
der Wirtschaftskammer Steiermark mitgeteilt, dass dieser alle Unterlagen
vorliegen und dass meine Tochter ... die notwendigen Voraussetzungen
erfüllt, und dass sie daher zur Lehrabschlussprüfung zugelassen wird,
... Die Wirtschaftskammer Steiermark teilt ihr weiters mit, dass sie sich
bemühen wird, meine Tochter ... zum nächstmöglichen Termin
einzuladen.
Ein Einladung zur
Prüfung war jedoch aus Gründen, die nicht bei meiner Tochter ...
liegen (...) erst für den 12.05.2005
möglich.
Am 12.05.2005
legte meine Tochter ... ihre Lehrabschlussprüfung ...mit Erfolg ab
(...).
...
Meine
Tochter hat jedoch die Zeit zwischen der Beendigung ihrer dritten Fachklasse am
22.10.2004 und der Lehrabschlussprüfung am 12.05.2005 zum Lernen
genützt, obwohl sie in dieser Zeit durchaus interessiert und bereit war,
eine nicht berufsspezifische Tätigkeit neben ihrer Lernzeit anzunehmen.
Deswegen war sie auch als Arbeitssuchende vorgemerkt und erhielt
Arbeitslosenunterstützung. ..."
Über
die Berufung wurde erwogen:
Unter welchen Voraussetzungen Anspruch auf Familienbeihilfe
und in der Folge auf den Kinderabsetzbetrag besteht, ist in § 2 Abs. 1
FLAG 1967 abschließend geregelt.
Die erschöpfende Aufzählung lautet:
Anspruch auf Familienbeihilfe haben Personen, die im
Bundesgebiet einen Wohnsitz oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt
haben,
a) für minderjährige
Kinder,
b) für volljährige
Kinder, die das 26. Lebensjahr noch nicht vollendet haben und die für einen
Beruf ausgebildet oder in einem erlernten Beruf in einer Fachschule fortgebildet
werden, wenn ihnen durch den Schulbesuch die Ausübung ihres Berufes nicht
möglich ist. Bei volljährigen Kindern, die eine in § 3 des
Studienförderungsgesetzes 1992, BGBl. Nr. 305, genannte Einrichtung
besuchen, ist eine Berufsausbildung nur dann anzunehmen, wenn sie die
vorgesehene Studienzeit pro Studienabschnitt um nicht mehr als ein Semester oder
die vorgesehene Ausbildungszeit um nicht mehr als ein Ausbildungsjahr
überschreiten. Wird ein Studienabschnitt in der vorgesehenen Studienzeit
absolviert, kann einem weiteren Studienabschnitt ein Semester zugerechnet
werden. Die Studienzeit wird durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares
Ereignis (zB Krankheit) oder nachgewiesenes Auslandsstudium verlängert.
Dabei bewirkt eine Studienbehinderung von jeweils drei Monaten eine
Verlängerung der Studienzeit um ein Semester. Zeiten als
Studentenvertreterin oder Studentenvertreter nach dem
Hochschülerschaftsgesetz 1998, BGBl. I Nr. 22/1999, sind unter
Berücksichtigung der Funktion und der zeitlichen Inanspruchnahme bis zum
Höchstausmaß von vier Semestern nicht in die zur Erlangung der
Familienbeihilfe vorgesehene höchstzulässige Studienzeit einzurechnen.
Gleiches gilt für die Vorsitzenden und die Sprecher der Heimvertretungen
nach dem Studentenheimgesetz, BGBl. Nr. 291/1986. Der Bundesminister für
Umwelt, Jugend und Familie hat durch Verordnung die näheren Voraussetzungen
für diese Nichteinrechnung festzulegen. Zeiten des Mutterschutzes sowie die
Pflege und Erziehung eines eigenen Kindes bis zur Vollendung des zweiten
Lebensjahres hemmen den Ablauf der Studienzeit. Bei einem Studienwechsel gelten
die in § 17 Studienförderungsgesetz 1992, BGBl. Nr. 305,
angeführten Regelungen auch für den Anspruch auf Familienbeihilfe. Die
Aufnahme als ordentlicher Hörer gilt als Anspruchsvoraussetzung für
das erste Studienjahr. Anspruch ab dem zweiten Studienjahr besteht nur dann,
wenn für ein vorhergehendes Studienjahr die Ablegung einer Teilprüfung
der ersten Diplomprüfung oder des ersten Rigorosums oder von Prüfungen
aus Pflicht- und Wahlfächern des betriebenen Studiums im Gesamtumfang von
acht Semesterwochenstunden nachgewiesen wird. Der Nachweis ist unabhängig
von einem Wechsel der Einrichtung oder des Studiums durch Bestätigungen der
im § 3 des Studienförderungsgesetzes 1992 genannten Einrichtungen zu
erbringen. Für eine Verlängerung des Nachweiszeitraumes gelten die
für die Verlängerung der Studienzeit genannten Gründe
sinngemäß.
c) für volljährige
Kinder, die wegen einer vor Vollendung des 21. Lebensjahres oder während
einer späteren Berufsausbildung, jedoch spätestens vor Vollendung des
27. Lebensjahres, eingetretenen körperlichen oder geistigen
Behinderung voraussichtlich dauernd außerstande sind, sich selbst den
Unterhalt zu verschaffen,
d) für volljährige
Kinder, die das 26. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, für die Dauer
von drei Monaten nach Abschluss der Berufsausbildung, sofern sie weder den
Präsenz- oder Ausbildungsdienst noch den Zivildienst leisten,
e) für volljährige
Kinder, die das 26. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, für die Zeit
zwischen der Beendigung des Präsenz- oder Ausbildungs- oder Zivildienstes
und dem Beginn oder der Fortsetzung der Berufsausbildung, wenn die
Berufsausbildung zum frühestmöglichen Zeitpunkt nach dem Ende des
Präsenz- oder Zivildienstes begonnen oder fortgesetzt wird,
f) für volljährige
Kinder, die das 21. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, wenn sie
aa) weder den Präsenz- oder
Ausbildungsdienst noch den Zivildienst leisten und
bb) bei der regionalen
Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice als Arbeitsuchende vorgemerkt sind
und weder einen Anspruch auf eine Leistung nach dem
Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977, BGBl. Nr. 609, haben noch eine Beihilfe
zur Deckung des Lebensunterhaltes durch das Arbeitsmarktservice erhalten; das
Vorliegen dieser Voraussetzungen ist durch eine Bestätigung des
Arbeitsmarktservice nachzuweisen,
g) für volljährige
Kinder, die in dem Monat, in dem sie das 26. Lebensjahr vollenden, den
Präsenz- oder Ausbildungsdienst oder Zivildienst leisten oder davor
geleistet haben, bis längstens zur Vollendung des 27. Lebensjahres, sofern
sie nach Ableistung des Präsenz- oder Ausbildungsdienstes oder
Zivildienstes für einen Beruf ausgebildet oder in einem erlernten Beruf in
einer Fachschule fortgebildet werden, wenn ihnen durch den Schulbesuch die
Ausübung ihres Berufes nicht möglich ist; für Kinder, die eine in
§ 3 des Studienförderungsgesetzes 1992 genannte Einrichtung besuchen,
jedoch nur im Rahmen der in § 2 Abs. 1 lit. b vorgesehenen
Studiendauer,
h) für volljährige
Kinder, die erheblich behindert sind (§ 8 Abs. 5), das 27. Lebensjahr noch
nicht vollendet haben und die für einen Beruf ausgebildet oder in einem
erlernten Beruf in einer Fachschule fortgebildet werden, wenn ihnen durch den
Schulbesuch die Ausübung ihres Berufes nicht möglich ist; § 2
Abs. 1 lit. b zweiter bis letzter Satz sind nicht anzuwenden,
i) für volljährige
Kinder, die sich in dem Monat, in dem sie das 26. Lebensjahr vollenden, in
Berufsausbildung befinden und die vor Vollendung des 26. Lebensjahres ein Kind
geboren haben oder an dem Tag, an dem sie das 26. Lebensjahr vollenden,
schwanger sind, bis längstens zur Vollendung des 27. Lebensjahres; für
Kinder, die eine in § 3 des Studienförderungsgesetzes 1992 genannte
Einrichtung besuchen, jedoch nur im Rahmen der in § 2 Abs. 1 lit. b
vorgesehenen Studiendauer.
Die Tochter des Berufungswerbers hat im Mai 2005 ihre
Lehrabschlussprüfung abgelegt. Spätestens ab diesem Zeitpunkt befand
sie sich nach der eindeutigen Aktenlage nicht mehr in Berufsausbildung.
Gegenteiliges ist auch den Ausführungen in der Berufungsschrift und im
Vorlageantrag nicht zu entnehmen. In beiden Schriftstücken wird im
Wesentlichen nur ausgeführt, dass sich die Tochter in der Zeit bis zur
Ablegung der Lehrabschlussprüfung in Berufsausbildung befunden habe. Es ist
festzustellen, dass auch kein anderer der taxativ genannten Anspruchsgründe
vorgelegen haben kann. Der Unabhängige Finanzsenat hat daher die
Berufung gegen die Bescheide über die Rückforderung der
Familienbeihilfe und der Kinderabsetzbeträge für die Monate September
2005 bis März 2006 ohne weitere Begründung als unbegründet
abzuweisen.
Mit der Berufungsschrift hat der Berufungswerber
nachgewiesen, dass seine Tochter in der Zeit vom 1. September 2004 bis
22. Oktober 2004 die Berufsschule besucht hat. Das Finanzamt hat diesen
Berufsschulbesuch als Berufsausbildung im Sinn des FLAG 1967 gewertet und der
Berufung daher mit Berufungsvorentscheidung für die beiden Monate September
und Oktober Folge gegeben. Der Unabhängige Finanzsenat schließt sich
der Ansicht des Finanzamtes an, weshalb der Berufung hinsichtlich dieser beiden
Monate Folge zu geben war. Auf die Berufungsvorentscheidung des Finanzamtes vom
8. März 2007 wird hingewiesen.
Es bleibt nun noch zu prüfen, ob die Tochter des Bw in
den Monaten November 2004 bis Mai 2005 in Berufsausbildung im Sinn des FLAG 1967
stand.
Es besteht kein Zweifel, dass insbesondere die
Lehrausbildung in einem gesetzlich anerkannten Lehrverhältnis eine
Berufsausbildung im Sinn des § 2 Abs. 1 lit. b FLAG 1967 darstellt.
Diese Lehrausbildung steht auf zwei Säulen: zum einen die praktische
Ausbildung im Betrieb (in der Regel 75 bis 80 % der Lehre), und zum anderen die
Ausbildung in der Berufsschule (so genanntes "duales System" der
Lehrausbildung).
Die Tochter der Berufungswerberin hat einen Teil der
Lehrausbildung, nämlich die praktische Ausbildung im Betrieb, die nach dem
geschlossenen Lehrvertrag vom 3. März 2003 bis zum 2. März
2006 dauern sollte, mit 16. August 2004 vorzeitig beendet. Sie stand daher
ab diesem Zeitpunkt ohne jeden Zweifel nicht mehr in (praktischer)
Berufsausbildung im Sinn des Berufsausbildungsgesetzes 1969, BGBl. Nr. 142/1969.
Der Begriff "Berufsausbildung", ausgenommen jene durch
Studierende, ist im FLAG 1967 nicht näher geregelt. Wie der
Verwaltungsgerichtshof aber wiederholt (Erkenntnisse vom 18.11.1987, 87/13/0135,
und vom 23.10.1999, 87/14/0031), ausgeführt hat, fallen unter diesen
Begriff "Berufsausbildung" alle Arten schulischer oder kursmäßiger
Ausbildung, in deren Rahmen noch nicht berufstätigen Personen ohne
Bezugnahme auf die spezifischen Tätigkeiten in einem konkreten Arbeitsplatz
für das künftige Berufsleben erforderliches Wissen vermittelt wird.
Ihren Abschluss findet eine Berufsausbildung im Sinn des FLAG 1967 jedenfalls
mit dem Beginn der Ausübung eines bestimmten Berufes, auch wenn für
den konkreten Arbeitsplatz noch eine spezifische Einschulung erforderlich sein
mag.
Der Ersatz der praktischen Ausbildung am Arbeitsplatz durch
einen Lehrberechtigten im Rahmen eines Lehrvertrags in den für den
entsprechenden Lehrberuf erforderlichen Fertigkeiten, durch bloßes
"Lernen" im Selbststudium kann nach Auffassung des Unabhängigen
Finanzsenats daher nicht als "Berufsausbildung" angesehen werden.
Auch der Besuch der eintägigen
Informationsveranstaltung "Vorbereitungskurs für die
Lehrabschlussprüfung Einzelhandel" stellt für sich allein, wie das
Finanzamt zutreffend erkannt hat, keine Berufsausbildung im Sinn des FLAG 1967
dar.
Da sich die Tochter des Berufungswerbers in den Monaten
November 2004 bis Mai 2005 sohin nicht in Berufsausbildung im Sinn des FLAG 1967
befand, entspricht die Rückforderung der für diese Monate
gewährten Familienbeihilfe und der entsprechenden Kinderabsetzbeträge
der Rechtslage und der Berufung konnte insoweit kein Erfolg beschieden
sein.
Zusammenfassend hatte der Unabhängige Finanzsenat der
Berufung sohin hinsichtlich der Monate September und Oktober 2004 Folge zu geben
und die angefochtenen Bescheide insoweit aufzuheben. Im Übrigen war die
Berufung jedoch als unbegründet abzuweisen.
Graz, am 26.
März 2008
Normen und Schlagworte
- § 2 Abs. 1 FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0316-G/07
- Stammnummer
- 33838
- Gültig
- 26.03.2008 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF