Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/0102-W/06
Bürgschaftszahlungen eines Gesellschafter-Geschäftsführers als nachträgliche Betriebsausgaben
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0102-W/06vom 25.03.2008
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der Unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung des Bw, vertreten durch S, gegen den
Bescheid des Finanzamtes X vom 16. Dezember 2004 betreffend Einkommensteuer
2003 entschieden:
Die Berufung
wird als unbegründet abgewiesen.
Der angefochtene Bescheid bleibt
unverändert.
Entscheidungsgründe
Der Berufungswerber machte in seiner
Einkommensteuererklärung für 2003 bei seinen Einkünften aus
selbständiger Arbeit nachträgliche Betriebsausgaben in Höhe von
32.849,89 € geltend. Nach den Angaben in der
Steuererklärungsbeilage entfielen hievon 32.252,02 € auf die
Rückzahlung eines Kredites aus dem Konkurs der M GmbH und 597,87 € auf
eine Nachzahlung der GSVG Pflichtversicherung.
Auf Vorhalt des Finanzamtes teilte der Berufungswerber mit
Schreiben vom 7. Dezember 2004 ergänzend Folgendes mit:
Er sei Gesellschafter und Geschäftsführer der M
GmbH (vormals T GmbH) gewesen.
Am 20. Juni 2002 sei am Handelsgericht Wien der Konkurs
über das Vermögen der M GmbH eröffnet worden. Am 1. Juli 2002 sei
die Schließung des Unternehmens erfolgt.
Seitens der beiden Geschäftsführer
(Berufungswerber sowie H.P.) hätten persönliche Haftungen
gegenüber der Bank für Kredite der Gesellschaft bestanden.
Diese Haftungen seien infolge des Konkurses der
Gesellschaft schlagend geworden.
Beide Geschäftsführer hätten je zur
Hälfte die Kredite der Gesellschaft übernommen, für die sie
solidarisch hafteten.
Seinem Ansuchen an die kreditgewährende Bank vom 14.
Oktober 2002, dass beide Geschäftsführer anstatt der solidarischen
Haftung jeweils für die Hälfte der Kreditsumme eine alleinige Haftung
übernehmen, sei mit Schreiben der Bank vom 22. November 2002 entsprochen
worden.
Am 27. März 2003 habe er der Bank einen Betrag in
Höhe von 32.252,02 € zur Abdeckung seiner Verbindlichkeiten
überwiesen.
Dieser Betrag stellte eine nachträgliche
Betriebsausgabe dar, da die Haftung mit seiner
Geschäftsführungstätigkeit in Zusammenhang gestanden sei. Das
Geschäftsgebiet des Unternehmens sei zunächst vielversprechend
gewesen, durch den Wegfall eines großen Kunden sei das Unternehmen jedoch
in starke Turbulenzen geraten, die zum Konkurs geführt hätten. Die
Übernahme der Haftung für die Bankverbindlichkeiten der GmbH durch ihn
als Geschäftsführer sei aus betrieblichen Gründen zur Erhaltung
seiner Einkommensquelle erfolgt.
Die oben angeführten Schreiben des Berufungswerbers
vom 14. Oktober 2002 und der Bank vom 22. November 2002 waren der
Vorhaltsbeantwortung in Kopie beigeschlossen.
Im Einkommensteuerbescheid 2003 vom 16. Dezember 2004
berücksichtigte das Finanzamt nur die Versicherungsnachzahlung in Höhe
von 597,87 €, nicht jedoch die Kreditrückzahlung in Höhe von
32.252,02 € als Betriebsausgabe bei den Einkünften aus
selbständiger Arbeit.
Das Finanzamt führte in der Begründung aus, die
Übernahme von Verpflichtungen einer GmbH durch einen Gesellschafter -
Geschäftsführer führe grundsätzlich nicht zu Werbungskosten
(bzw. Betriebsausgaben), sondern zu Gesellschaftereinlagen, weil sie in der
Regel durch das Gesellschaftsverhältnis veranlasst sei.
Gegen den Einkommensteuerbescheid 2003 vom
16. Dezember 2004 erhob der Berufungswerber Berufung, in welcher er den
Abzug der Kreditrückzahlung mit folgender Begründung
beantragte:
Nach der Rechtsprechung des VwGH (VwGH 24.1.1990,
86/13/0162) stellten Übernahmen von Schulden einer in ihrer Existenz
gefährdeten Kapitalgesellschaft durch einen Gesellschafter nur deshalb
keine abzugsfähigen Betriebsausgaben beim Gesellschafter dar, weil sie als
Einlagen gelten, die primär dem Fortbestand der Gesellschaft dienen.
Im gegenständlichen Fall sei das Unternehmen jedoch
eineinhalb Wochen nach Konkurseröffnung (am 1. Juli 2002) auf Anordnung des
Insolvenzgerichtes geschlossen worden. Die Rückzahlung des Kredites aus dem
Konkurs der M GmbH in Höhe von 32.252,02 € habe daher nicht mehr
dem Fortbestand der Gesellschaft dienen können und könne auch nicht
als Einlage gewertet werden.
Mit Berufungsvorentscheidung vom 29. September 2005 wies
das Finanzamt die Berufung als unbegründet ab.
Gegen die Berufungsvorentscheidung stellte der
Berufungswerber fristgerecht den Antrag auf Entscheidung über die Berufung
durch die Abgabenbehörde zweiter Instanz.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Im gegenständlichen Fall bestand eine persönliche
Haftung des Berufungswerbers gegenüber der Bank für Kredite der M GmbH
infolge einer Bürgschaft, die er als Gesellschafter -
Geschäftsführer übernommen hatte. Diese Haftung wurde infolge des
Konkurses der Gesellschaft schlagend.
In der Folge - nach Schließung des Unternehmens -
wurde vom Berufungswerber der von ihm geforderte Betrag in Höhe von
32.252,02 € an die Bank zur Abdeckung seiner Verbindlichkeiten
überwiesen.
Strittig ist, ob der Betrag in Höhe von
32.252,02 € als nachträgliche Betriebsausgabe bei den
Einkünften des Berufungswerbers aus selbständiger Arbeit (§ 22 Z
2 EStG 1988) zu berücksichtigen ist.
Nach § 4 Abs. 4 EStG 1988 sind Betriebsausgaben
die Aufwendungen oder Ausgaben, die durch den Betrieb veranlasst sind.
Aufwendungen sind betrieblich veranlasst, wenn die
Leistung, für die die Ausgaben erwachsen, aus betrieblichen Gründen -
im Interesse des konkreten Betriebes - erbracht wird.
Nach § 32 Z 2 EStG 1988 gehören zu den
Einkünften im Sinne des § 2 Abs. 3 auch Einkünfte aus einer
ehemaligen betrieblichen Tätigkeit im Sinne des § 2 Abs. 3 Z 1
bis 3 (zB Gewinne aus dem Eingang abgeschriebener Forderungen oder Verluste aus
dem Ausfall von Forderungen).
Aufwendungen, die nach Aufgabe oder Schließung des
Unternehmens anfallen, können nachträgliche Betriebsausgaben sein.
Darunter fallen zB Prozesskosten für ausstehende Honorare,
nachträgliche Betriebssteuern und Verluste aus einem nachträglichen
Forderungsausfall (vgl. Doralt,
EStG11, § 4 Tz
236).
Nach ständiger Rechtsprechung des
Verwaltungsgerichtshofes sind Bürgschaftszahlungen eines
Gesellschafter-Geschäftsführers grundsätzlich durch das
Gesellschaftsverhältnis veranlasst und daher nicht als Betriebsausgaben
(Werbungskosten) bei den Geschäftsführereinkünften
abzugsfähig (vgl. zB VwGH 3.8.2004, 99/13/0252; VwGH 30.3.2006,
2002/15/0120; VwGH 24.7.2007, 2006/14/0052; VwGH 24.9.2007,
2005/15/0041).
Auch Haftungszahlungen, die ein wesentlich beteiligter
Gesellschafter-Geschäftsführer einer GmbH
nach deren Konkurs leistet, stehen mit
der Beteiligung in Zusammenhang und nicht mit der
Geschäftsführertätigkeit. Sie sind daher bei den Einkünften
aus der Geschäftsführertätigkeit nicht abzugsfähig (vgl.
VwGH 20.12.2000, 98/13/0029; Doralt,
EStG11, § 4 Tz
236).
Entgegen der in der Berufung vertretenen Ansicht ist somit
nicht entscheidend, ob die dem Gesellschafter aus den für die Gesellschaft
übernommenen Verpflichtungen entstandenen Kosten vor oder nach der
Schließung des Unternehmens vom Gesellschafter gefordert werden. Ob der
Gesellschafter vor oder nach der Schließung des Unternehmens zur Haftung
herangezogen wird, kann nicht zu unterschiedlichen steuerlichen Folgen
führen.
Durch die Übernahme der Haftungen für Schulden
der GmbH hat der Berufungswerber als Gesellschafter der GmbH dieser
gegenüber eine Leistung erbracht. Einkommensteuerrechtlich stellt es keinen
Unterschied dar, ob ein Gesellschafter seine Gesellschaft von vornherein mit
entsprechend hohem Eigenkapital ausstattet, das in der Folge durch Verluste der
Gesellschaft verloren geht, ob er später Einlagen tätigt oder als
Bürge Schulden der Gesellschaft bezahlt bzw. deren Schulden übernimmt,
ohne bei der Gesellschaft Rückgriff nehmen zu können. In all diesen
Fällen hat es der Verwaltungsgerichtshof abgelehnt, derartige
Vermögensverluste bei den Geschäftsführerbezügen des
Gesellschafters einkünftemindernd zu berücksichtigen (vgl. zB auch
VwGH 7.9.1993, 90/14/0028).
Da die Bürgschaftsübernahme des Berufungswerbers
durch das Gesellschaftsverhältnis veranlasst war, ist die Haftungszahlung
in Höhe von 32.252,02 € einkommensteuerlich nicht
abzugsfähig.
Dem Berufungsbegehren konnte daher nicht entsprochen
werden.
Wien, am 25.
März 2008
Normen und Schlagworte
- § 4 Abs. 4 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 32 Z 2 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
BürgschaftszahlungenHaftungszahlungenKonkursGesellschafter-Geschäftsführernachträgliche Betriebsausgaben
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0102-W/06
- Stammnummer
- 33833
- Gültig
- 25.03.2008 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF