Findok · UFS-Entscheidungen
UFSG RV/0640-G/06
Familienbeihilfe für Asylwerber (Übergangsregelung NAG)
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0640-G/06vom 25.03.2008
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Rechtssatz
Artikel 58 des Europäischen Abkommens über Soziale Sicherheit, BGBl. Nr. 428/1977, bestimmt, dass die Anwendung der Abschnitte 1 (Familienbeihilfen) und 2 (Familienleistungen) vom Abschluss zwei- oder mehrseitiger Vereinbarungen zwischen zwei oder mehr Vertragsstaaten abhängt.
Da eine derartige Sonderregelung mit der Türkei nicht (mehr) besteht, eröffnet Artikel 8 des genannten Abkommens türkischen Staatsangehörigen hinsichtlich der Familienbeihilfen / Familienleistungen keine Gleichstellung mit österreichischen Staatsangehörigen.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der Unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung der Bwin., vom 19. Oktober 2006,
gegen den Bescheid des Finanzamtes Graz-Umgebung vom 25. September 2006,
betreffend die Abweisung des Antrages auf Gewährung der Familienbeihilfe
für die Zeit vom 1. April 2006 bis 30. September 2006,
entschieden:
Die Berufung
wird als unbegründet abgewiesen.
Entscheidungsgründe
Die Berufungswerberin und ihr Ehegatte sind nach der
Aktenlage am 12. November 2002 in das Bundesgebiet eingereist und halten
sich seit diesem Zeitpunkt als Asylwerber ständig im Bundesgebiet auf.
Weder die Berufungswerberin noch ihr Ehegatte waren in den
maßgeblichen Monaten April 2006 bis September 2006 bei einem Dienstgeber
beschäftigt und haben aus dieser Beschäftigung Einkünfte aus
nichtselbständiger Arbeit oder zufolge einer solchen Beschäftigung
Bezüge aus der gesetzlichen Krankenversicherung im Bundesgebiet
bezogen.
Das Finanzamt hat den Antrag der Berufungswerberin auf
Gewährung der Familienbeihilfe für ihre beiden minderjährigen
Kinder für die Zeit ab 1. April 2006 mit Bescheid vom
25. September 2006 unter Hinweis auf § 3 des
Familienlastenausgleichsgesetzes (FLAG) 1967 abgewiesen. Da sich weder die
Berufungswerberin noch die Kinder gemäß
§§ 8
und 9 NAG rechtmäßig in Österreich aufhalten
würden und weder ihr noch den Kindern Asyl nach dem Asylgesetz 2005
gewährt worden sei, bestehe nach der ab 1. Jänner 2006 geltenden
Rechtslage kein Anspruch auf Familienbeihilfe.
Die dagegen eingebrachte Berufung vom 19. Oktober 2006
wird im Wesentlichen damit begründet, dass türkische
Staatsbürger, die in Österreich wohnhaft sind, und, wie die
Berufungswerberin und ihre Kinder, den Mittelpunkt ihrer Lebensinteressen in
Österreich haben, kraft Artikel 8 des Europäischen Abkommens über
Soziale Sicherheit, BGBl. Nr. 428/1977, österreichischen Staatsbürgern
gleichgestellt seien, sodass bei Vorliegen des Mittelpunkts der Lebensinteressen
in Österreich § 3 FLAG idgF unangewendet bleibe und
Familienbeihilfe gewährt werde.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gemäß
§ 3 Abs. 1 FLAG 1967,
in der ab 1. Jänner 2006 geltenden Fassung, haben Personen, die nicht
österreichische Staatsbürger sind, nur dann Anspruch auf
Familienbeihilfe, wenn sie sich nach §§ 8 und 9 des
Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes (NAG),
BGBl. I Nr. 100/2005, rechtmäßig in Österreich
aufhalten. Nach § 3 Abs. 2 leg. cit. besteht Anspruch auf
Familienbeihilfe für Kinder, die nicht österreichische
Staatsbürger sind, sofern sie sich nach §§ 8 und 9 des
Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes rechtmäßig in Österreich
aufhalten.
§ 3 Abs. 3 leg. cit. besagt: Abweichend von
Abs. 1 haben Personen, denen Asyl nach dem Asylgesetz 2005,
BGBl. I Nr. 100, gewährt wurde, Anspruch auf
Familienbeihilfe. Anspruch besteht auch für Kinder, denen nach dem
Asylgesetz 2005 Asyl gewährt wurde.
Allerdings bestimmt § 55 Abs. 1 FLAG 1967, dass
§ 3 des Gesetzes in dieser Fassung nach Maßgabe der
Übergangsbestimmungen des NAG sowie des Asylgesetzes 2005 in Kraft tritt.
In den Übergangsbestimmungen des Asylgesetzes (§ 75 Abs. 1 AsylG
2005) wird angeordnet, dass Asylverfahren, die am 31. Dezember 2005 bereits
anhängig waren, noch nach den Bestimmungen des Asylgesetzes 1997 zu Ende zu
führen sind. § 55 FLAG 1967 ist in diesem Zusammenhang so zu
verstehen, dass § 3 FLAG 1967 in der zitierten Fassung des
Fremdenrechtspakets 2005 für Personen, deren Asylverfahren noch nach dem
AsylG 1997 abzuführen ist, auch für Zeiträume nach dem
1. Jänner 2006 nicht anzuwenden ist. Für diesen Personenkreis
kommt daher § 3 FLAG 1967, unbeschadet der durch BGBl. I Nr. 168/2006
mit Wirkung ab 1. Juli 2006 vorgenommenen Änderung, zunächst noch
in der Fassung des Pensionsharmonisierungsgesetzes, BGBl. I Nr. 142/2004, zur
Anwendung (vgl. z. B. VwGH 15.1.2008, 2007/15/0219).
Im vorliegenden Fall ist daher § 3 FLAG 1967 in
folgender Fassung anzuwenden:
Abs. 1: Personen, die nicht
österreichische Staatsbürger sind, haben nur dann Anspruch auf
Familienbeihilfe, wenn sie im Bundesgebiet bei einem Dienstgeber
beschäftigt sind und aus dieser Beschäftigung Einkünfte aus
nichtselbständiger Arbeit oder zufolge einer solchen Beschäftigung
Bezüge aus der gesetzlichen Krankenversicherung im Bundesgebiet beziehen;
kein Anspruch besteht jedoch, wenn die Beschäftigung nicht länger als
drei Monate dauert. Kein Anspruch besteht außerdem, wenn die
Beschäftigung gegen bestehende Vorschriften über die
Beschäftigung ausländischer Arbeitnehmer verstößt.
Abs. 2: Abs. 1 gilt nicht
für Personen, die sich seit mindestens sechzig Kalendermonaten ständig
im Bundesgebiet aufhalten, sowie für Staatenlose und Personen, denen Asyl
nach dem Asylgesetz 1997 gewährt wurde.
Abs. 3: Ist der Elternteil, der
den Haushalt überwiegend führt (§ 2 a Abs. 1), nicht
österreichischer Staatsbürger, genügt für dessen Anspruch
auf Familienbeihilfe, wenn der andere Elternteil österreichischer
Staatsbürger ist oder die Voraussetzungen nach Abs. 1 oder 2
erfüllt.
Die Berufungswerberin hat ohne jeden Zweifel keinen
Aufenthaltstitel nach der neuen gesetzlichen Regelung. Die Berufungswerberin
kann auch aus der Tatsache, dass sie Asylwerberin ist und über eine
vorläufige Aufenthaltsberechtigung gemäß
§ 19
Asylgesetz 1997 verfügt, nichts für ihren Standpunkt gewinnen, da
§ 3 Abs. 2 FLAG 1967, in der hier anzuwendenden Fassung,
Asylsuchende erst ab dem Zeitpunkt begünstigt, ab dem ihnen mit Bescheid
endgültig Asyl gewährt wurde.
Der von der Berufungswerberin genannte Artikel 8 des
Europäischen Abkommens über Soziale Sicherheit, BGBl. Nr. 428/1977,
bestätigt zwar grundsätzlich die Auffassung der Berufungswerberin. Er
lautet: "Soweit dieses Abkommen nichts
anderes bestimmt, stehen Personen, die im Gebiet eines Vertragsstaates wohnen
und für die dieses Abkommen gilt, hinsichtlich der Rechte und Pflichten aus
den Rechtsvorschriften jedes Vertragsstaates dessen Staatsangehörigen
gleich."
Allerdings bestimmt Artikel 58 des genannten Abkommens,
dass die Anwendung der Abschnitte 1(Familienbeihilfen) und 2
(Familienleistungen) vom Abschluss zwei- oder mehrseitiger Vereinbarungen
zwischen zwei oder mehr Vertragsstaaten, die auch entsprechende Sonderregelungen
enthalten können, abhängt.
Da eine derartige Sonderregelung mit der Türkei
hinsichtlich der Familienbeihilfen / Familienleistungen nicht (mehr) besteht,
eröffnet der von der Berufungswerberin ins Treffen geführte Artikel 8
des Abkommens türkischen Staatsangehörigen hinsichtlich der
Familienbeihilfen / Familienleistungen keine Gleichstellung (mehr) mit
österreichischen Staatsangehörigen.
Der Hinweis der Berufungswerberin auf den Vorrang des
europäischen Gemeinschaftsrechts vor dem nationalen Recht kann der Berufung
ebenfalls nicht zum Erfolg verhelfen, da die für das vorliegende Verfahren
einzig denkbare Rechtsgrundlage im Gemeinschaftsrecht, das Assoziationsabkommen
zwischen der Europäischen Union und der Türkei (Beschluss Nr. 3/80 des
Assoziationsrates vom 19. September 1980 über die Anwendung der
Systeme der Sozialen Sicherheit der Mitgliedstaaten der Europäischen Union
auf türkische Arbeitnehmer und auf deren Familienangehörige; Amtsblatt
der EG Nr. C 110 vom 25. April 1983) nur auf Arbeitnehmer und auf
deren Familienangehörige anwendbar ist, und in der hier maßgeblichen
Zeit weder die Berufungswerberin noch ihr Ehegatte Arbeitnehmer im Sinn des
Abkommens waren.
Ein Anspruch auf Familienbeihilfe kann daher nur gegeben
sein, wenn die Berufungswerberin (oder ihr Ehegatte als "anderer Elternteil" im
Sinn des hier anzuwendenden § 3 Abs.3 FLAG 1967) die Voraussetzungen
des § 3 Abs. 1 oder 2 FLAG 1967 erfüllten. Nun war aber
weder die Berufungswerberin noch war ihr Ehegatte in der maßgeblichen Zeit
bei einem Dienstgeber beschäftigt und hat aus dieser Beschäftigung
Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit bezogen. Es wurden auch keine
Bezüge aus der gesetzlichen Krankenversicherung zufolge einer solchen
Beschäftigung im Bundesgebiet bezogen.
Da die Einreise ins Bundesgebiet erst am 12. November
2002 erfolgt ist, hielten sie sich in den Monaten April 2006 bis September 2006
noch nicht seit mindestens sechzig Kalendermonaten ständig im Bundesgebiet
auf. Die Berufungswerberin und ihr Ehegatte sind auch nicht staatenlos und es
wurde ihnen bis zum Ergehen des angefochtenen Bescheides auch nicht Asyl nach
dem Asylgesetz 1997 gewährt.
Da sohin keiner der taxativ genannten Anspruchsgründe
für einen Beihilfenbezug vorlag, entspricht der angefochtene Bescheid des
Finanzamtes im Ergebnis der bestehenden Rechtslage, weshalb die dagegen
gerichtete Berufung, wie im Spruch geschehen, als unbegründet abgewiesen
werden musste.
Graz, am 25.
März 2008
Normen und Schlagworte
- § 3 FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
- § 55 Abs. 1 FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
- § 8 NAG, Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz, BGBl. I Nr. 100/2005
- § 75 Abs. 1 AsylG 2005, Asylgesetz 2005, BGBl. I Nr. 100/2005
- Art. 58 VO 1408/71, ABl. Nr. L 149 vom 05.07.1971 S. 2
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0640-G/06
- Stammnummer
- 33818
- Gültig
- 25.03.2008 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF