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UFSK RV/0144-K/07
Haftung für Abgabenschuld
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0144-K/07vom 13.03.2008
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der Unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung des Bf., vertreten durch Dr. Michael
Günther, Rechtsanwalt, 1010 Wien, Seilerstätte 17, vom
13. Februar 2006 gegen den Bescheid des Finanzamtes Baden Mödling vom
11. Jänner 2006 betreffend Haftungsbescheid gemäß
§ 9 iVm § 80 BAO entschieden:
Die Berufung wird als
unbegründet abgewiesen.
Entscheidungsgründe
Mit Haftungsbescheid des Finanzamtes Baden Mödling vom
11. Jänner 2006 wurde der Berufungswerber (Bw.) als
Haftungspflichtiger gemäß
§ 224 BAO i.V.m.
§§ 9 und 80 BAO für aushaftende Abgabenschuldigkeiten der
A-GmbH, im Ausmaß von € 692.776,71 in Anspruch genommen. Der
Rückstandsaufgliederung ist zu entnehmen, dass es sich bei den aushaftenden
Abgaben um Umsatzsteuer der Jahre 1990 bis 2000 in der Höhe von
€ 445.835,50, Lohnsteuer aus den Jahren 1993 bis 1999 in der Höhe
von € 59.807,57, Kapitalertragssteuer der Jahre 1995 bis 1997 in
Höhe von € 155.642,39, den Dienstgeberbeitrag der Jahre 1993 bis
1999 in der Höhe von € 28.127,73 und den Dienstgeberzuschlag aus
den Jahren 1993 bis 1999 in Höhe von € 3.363,52 handelt.
Begründend wurde ausgeführt, dass der Bw. Geschäftsführer
der Firma A-GmbH.. gewesen und somit die für die Entrichtung der Abgaben
zuständige Person gewesen sei. Hinsichtlich der aushaftenden Lohnabgaben
habe der Bw. die fälligen Lohnsteuerbeträge zwar dem Finanzamt
gemeldet, diese aber schuldhaft nicht abgeführt. Die aushaftende
Umsatzsteuer wiederum sei vom Bw. nur bedingt selbst bemessen und schuldhaft nur
im geringfügigen Ausmaß entrichtet worden.
Gegen diesen Bescheid wurde mit Eingabe vom 13. Feber
2006 binnen offener Frist das Rechtsmittel der Berufung erhoben. Begründend
wurde eingewendet, dass die geltend gemachten Forderungen großteils
verjährt seien. Die Erlassung eines Haftungsbescheides sei nur innerhalb
der Einhebungsverjährungsfristen des § 238 BAO zulässig.
Demnach verjähre das Recht eine fällige Abgabe einzuheben und
zwangsweise einzubringen binnen 5 Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres, in
welchem die Abgabe fällig geworden ist, keinesfalls jedoch früher als
das Recht zur Festsetzung der Abgabe. Mangels wirksamer Unterbrechungshandlungen
sei für die Abgabenansprüche für die Jahre 1990 bis 2000 bereits
die Einhebungsverjährungsfrist eingetreten. Auch das Recht zur Festsetzung
der Abgaben verjähre spätestens nach 10 Jahren, weshalb für
die Jahre 1990 bis 1996 auch die Festsetzungsverjährung eingetreten
sei.
Mit Berufungsvorentscheidung des Finanzamtes Baden
Mödling vom 6. April 2006 wurde die Berufung mit der Begründung
als unbegründet abgewiesen, dass laufend Unterbrechungshandlungen gesetzt
worden seien.
Mit Eingabe vom 10. Mai 2006 stellte der Bw. binnen
offener Frist den Antrag auf Entscheidung über die Berufung durch die
Abgabenbehörde zweiter Instanz.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gemäß
§ 224 Abs.1 BAO werden die in
den Abgabenvorschriften geregelten persönlichen Haftungen durch Erlassung
von Haftungsbescheiden geltend gemacht. In diesen ist der Haftungspflichtige
unter Hinweis auf die gesetzliche Vorschrift, die seine Haftungspflicht
begründet, aufzufordern, die Abgabenschuld, für die er haftet, binnen
einer Frist von einem Monat zu entrichten.
Gemäß
§ 80 Abs.1 BAO haben die zur
Vertretung juristischer Personen berufenen Personen alle Pflichten zu
erfüllen, die den von ihnen Vertretenen obliegen, und sind befugt, die
diesen zustehenden Rechte wahrzunehmen. Sie haben insbesondere dafür zu
sorgen, dass die Abgaben aus Mitteln, die sie verwalten, entrichtet
werden.
Gemäß
§ 9 Abs. 1 BAO haften die in den
§§ 80 ff. bezeichneten Vertreter neben den durch sie vertretenen
Abgabepflichtigen für die diese treffenden Abgaben insoweit, als die
Abgaben infolge schuldhafter Verletzung der den Vertretern auferlegten Pflichten
nicht eingebracht werden können.
Gemäß
§ 238 Abs.1 BAO verjährt
das Recht eine fällige Abgabe einzuheben und zwangsweise einzubringen
binnen fünf Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres, in welchem die Abgabe
fällig geworden ist, keinesfalls jedoch früher als das Recht zur
Festsetzung der Abgabe.
Gemäß Abs.2 leg. cit. wird die Verjährung
fälliger Abgaben durch jede zur Durchsetzung des Anspruches unternommene,
nach außen erkennbare Amtshandlung, wie durch Mahnung, durch
Vollstreckungsmaßnahmen, durch Bewilligung einer Zahlungserleichterung
oder durch Erlassung eines Haftungsbescheides unterbrochen. Mit Ablauf des
Jahres, in welchen die Unterbrechung eingetreten ist, beginnt die
Verjährungsfrist neu zu laufen.
Gemäß Abs.3 lit.b leg. cit. ist die
Verjährung gehemmt, solange die Einhebung einer Abgabe ausgesetzt
ist.
Gemäß
§ 9 Abs.1 Konkursordnung (KO)
wird durch die Anmeldung im Konkurs die Verjährung der angemeldeten
Forderung unterbrochen. Die Verjährung der Forderung gegen den
Gemeinschuldner beginnt von neuem mit dem Ablauf des Tages, an dem der Beschluss
über die Aufhebung des Konkurses rechtskräftig geworden ist.
Unbestritten ist, dass dem Bw. als selbständig
vertretungsbefugten Geschäftsführer der Abgabepflichtigen vom
24. Mai 1988 bis zur Eröffnung des Konkursverfahrens mit Beschluss des
Landesgerichtes Wiener Neustadt vom 29. September 2000, GZ. 12345, die
Erfüllung der abgabenrechtlichen Pflichten oblag. Die Uneinbringlichkeit
der haftungsgegenständlichen Abgaben bei der Primärschuldnerin steht
aufgrund der Aufhebung des Konkurses nach Schlussverteilung mit Beschluss des
Landesgerichtes Wiener Neustadt vom 21. März 2004 fest. Unbestritten
ist weiters, dass die Abgaben aufgrund einer schuldhaften Pflichtverletzung des
Bw. nicht eingebracht werden können, zumal die Umsatzsteuer nur bedingt
selbst bemessen und nur geringfügig entrichtet wurde. Bezüglich der
Lohnsteuer ergibt sich die schuldhafte Verletzung der Vertreterpflichten durch
deren Nichtabfuhr nach der Rechtssprechung des VwGH (Erkenntnis vom 13.3.1991,
90/13/0143) aus der Bestimmung des § 78 Abs.3 EStG, wonach jede
Zahlung voller vereinbarter Arbeitslöhne, wenn die zur Verfügung
stehenden Mittel nicht auch für die darauf entfallende und einzubehaltende
Lohnsteuer ausreichen, eine schuldhafte Verletzung der abgabenrechtlichen
Pflichten des Vertreters darstellt.
Die Inanspruchnahme persönlich Haftender durch
Haftungsbescheid (§ 224 BAO) stellt eine Einhebungsmaßnahme dar.
Sie ist nur zulässig, wenn die Einhebungsverjährung gegenüber dem
Hauptschuldner noch nicht eingetreten ist (vgl. zB VwGH 6.8.1996, 93/17/0093).
Die Verjährung fälliger Abgaben wird durch jede zur Durchsetzung des
Anspruches unternommene, nach außen erkennbare Amtshandlung, wie durch
Mahnung, durch Vollstreckungsmaßnahmen, durch Bewilligung einer
Zahlungserleichterung oder durch Erlassung eines Haftungsbescheides unterbrochen
und beginnt mit Ablauf des Jahres, in dem die Unterbrechung eingetreten ist, neu
zu laufen.
Die Umsatzsteuerschuld 1990 ist erstmals im
Rückstandsausweis vom 8. April 1994 enthalten. Am 8. Feber 1995
fand in den Amtsräumen des Finanzamtes Mödling eine Besprechung mit
dem Bw. statt, im Rahmen derer eine Zahlungsvereinbarung getroffen wurde. Mit
Zahlungsaufforderung vom 8. Juni 1995 wurde der A-GmbH.. mitgeteilt, dass
ein vollstreckbarer Abgabenrückstand, der auch die Umsatzsteuer 1990
(S 1,694.354,00), 1991 (S 2,026.368,00), 1992 (S 2,423.400,00)
und 1993 (S 2,423.400,00) sowie den Dienstgeberbeitrag 1993 (S 917,00)
und den Dienstgeberzuschlag 1993 (S 79,00) umfasst, in der Höhe von
S 9,835.993,33 unberichtigt aushaftet. Gleichzeitig wurde die
Abgabepflichtige aufgefordert den Betrag von S 4,000.000,00 zu erlegen,
widrigenfalls ein Konkursantrag gestellt werde. Diese Zahlungsaufforderung wurde
der Abgabepflichtigen durch Hinterlegung beim Postamt am 14.6.1995 zugestellt.
Für all diese Abgaben hat die Frist für die Einhebungsverjährung
jedenfalls mit Ablauf des Jahres 1995 neu zu laufen begonnen. Durch die mit
Eingabe vom 6. März 1996 erfolgte Anmeldung der Forderungen an
Umsatzsteuer 1990, 1991, 01-06/92, 01-06/93, 01-09/94, 01-02/95, 04-05/95 und
09-11/95, an Lohnsteuer 1993 und 1995, an Dienstgeberbeitrag 1993 und 1995 sowie
an Dienstgeberzuschlag 1993 und 1995 im Ausgleichsverfahren des Handelsgerichtes
Wien, Zl. 123456, wurde deren Verjährung gemäß
§ 9 Abs.1 Ausgleichsordnung (AO) bis zum Ablauf der im Ausgleich
für die letzte Zahlung bestimmte Frist unterbrochen. Der Ausgleich wurde
mit Beschluss des Handelsgerichtes Wien vom 3. September 1996
bestätigt und darin die für die letzte Zahlung bestimmte Frist mit
18. April 1998 festgesetzt. Mit Zahlungsaufforderung des Finanzamtes
Mödling vom 6. Feber 1997 wurde der Abgabepflichtigen mitgeteilt, dass
sie die beiden ersten Ausgleichsquotenzahlungen nicht entrichtet habe.
Hiefür und für die bevorrechteten Forderung Umsatzsteuer 11/96 wurde
eine Zahlungsfrist von 14 Tagen bei sonstiger Androhung eines
Konkursverfahrens nach Aufhebung des Ausgleichverfahrens eingeräumt. Die
Zahlungsaufforderung wurde vom Bw. als Geschäftsführer der
Abgabepflichtigen am 10. Feber 1997 nachweislich übernommen. Auf
Antrag der Gläubiger wurde das Ausgleichsverfahren über die
Abgabepflichtige mit Beschluss des Handelsgerichtes Wien vom 13. Feber 1997
gemäß
§ 57 Abs.1 AO aufgehoben. Trotz Fristerstreckungen
konnte die Ausgleichsquote von 40 % durch die Abgabepflichtige nicht zur
Gänze erfüllt werden vom Finanzamt Mödling wurden daher nur
entsprechende Teillöschungen vorgenommen. Die Wiederaufnahme der
Einbringung der aushaftenden Abgaben erfolgte mit Verfügung vom
16. März 2000.
Am 14. April 2000 stellte die Republik Österreich
einen Antrag auf Konkurseröffnung gemäß
§ 70 KO. Mit
Beschluss des Landesgerichtes Wiener Neustadt vom 29. September 2000,
Zl. 1234, wurde über die Abgabepflichtige der Konkurs eröffnet.
Mit Schreiben des Finanzamtes Mödling vom 24. November 2000 wurden
u.a. die Umsatzsteuer 1990 (S 813.752,00), 1991, (S 979.538,83),
01-06/92 (S 679.223,00, 01-06/93 (S 829.626,00), 1994
(S 199.908,00), 01-09/94 (S 39.344,00), 1995 (S 125.996,00),
01/95 (S 11.518,00); 02/95 (S 35.762,00), 04/95 (S 61.619,00),
05/95 (S 41.812,00), 09/95 (S 25.904,00), 10/95 (S 21.371,00),
11/96 (S 104.054,00), 1997 (S 598.877,00), 03/97 (S 61.944,70),
05/97 (S 5.033,00), 08/97 (S 14.344,00), 09/97 (S 51,00), 11/97
(S 7.276,42), 1998 (S 300.000,00), 02/98 (S 7.598,00), 04/98
(S 85.445,00), 05/98 (S 41.942,00), 02/99 (S 17.212,00), 03/99
(S 76.010,00), 04/99 (S 41.984,00), 05/99 (S 79.455,00), 06-11/99
(S 437.000,00), 12/99 (S 200.124,00), 01/00 (S 64.425,00), 02/00
(S 30.864,00), 03/00 (S 20.907,00) und 04/00 (S 23.539,00), die
Lohnsteuer 1993 (S 237,00), 1995 (S 166.567,00), 1997
(S 382.525,00), 1998 (S 175.121,00) und 01-10/99 (S 98.520,00),
die Kapitalertragssteuer 1995 (S 2,113.880,00), 1996 (S 11.422,00) und
1997 (S 16.384,00), der Dienstgeberbeitrag 1993 (S 917,00), 1995
(S 85.300,00), 1997 (S 171.408,00), 1998 (S 86.149,00) und
01-10/99 (S 43.272,00) sowie der Dienstgeberzuschlag 1993 (S 79,00),
1995 (S 10.635,00), 1997 (S 20.325,00), 1998 (S 10.147,00) und
01-10/99 (S 5.097,00), also sämtliche der vom Haftungsbescheid
umfassten Abgaben, als Forderungen im Konkursverfahren angemeldet. Nach
§ 9 Abs.1 KO wird durch die Anmeldung im Konkurs die Verjährung
der angemeldeten Forderung unterbrochen. Dabei handelt es sich um eine
gegenüber § 238 BAO speziellere Bestimmung (VwGH 29.6.1992,
91/15/0154; Ritz Bundesabgabenordnung § 238 Rz. 14). Die
Verjährung gegenüber dem Gemeinschuldner beginnt von neuem mit dem
Ablauf des Tages, an dem der Beschluss über die Aufhebung des Konkurses
rechtskräftig geworden ist. In der Zeit zwischen Anmeldung und Aufhebung
des Konkurses herrscht ein Zustand der Hemmung (Stoll, BAO-Kommentar, 2468). Mit
Beschluss des Landesgerichtes Wiener Neustadt vom 21. März 2003 wurde
der Konkurs nach Verteilung gemäß
§ 139 KO aufgehoben. Mit
Rechtskraft dieses Beschlusses hat die fünfjährige
Einhebungsverjährungsfrist neuerlich zu laufen begonnen, innerhalb derer
der angefochtene Haftungsbescheid erlassen wurde. Eine Verjährung der
Einhebung der fälligen Abgaben ist somit nicht eingetreten.
Nach Lehre und Rechtssprechung ist die Heranziehung zur
Haftung in das Ermessen der Abgabenbehörde gestellt, wobei die
Ermessensentscheidung im Sinne des § 20 BAO innerhalb der vom Gesetz
gezogenen Grenzen nach Billigkeit und Zweckmäßigkeit unter
Berücksichtigung aller in Betracht kommenden Umstände zu treffen ist.
Dem Gesetzesbegriff "Billigkeit" ist dabei die Bedeutung "Berechtigte Interessen
der Partei", dem Gesetzesbegriff "Zweckmäßigkeit" die Bedeutung
"Öffentliches Anliegen an der Einbringung der Abgaben" beizumessen. Von
einer ermessenswidrigen Inanspruchnahme wird vor allem dann gesprochen, wenn die
Abgabenschuld vom Hauptschuldner ohne Gefährdung und ohne Schwierigkeit
rasch eingebracht werden kann.
Ist eine Einbringlichmachung beim Primärschuldner
unzweifelhaft nicht gegeben, kann die Frage der Einbringlichkeit der
Haftungsschuld beim Haftenden von der Abgabenbehörde bei ihren
Zweckmäßigkeitsüberlegungen vernachlässigt werden (VwGH
16.12.1999, 97/16/0006). Da aufgrund des Konkurses der Abgabenschuldnerin die
einzig in Betracht kommende Möglichkeit der Beitreibung der Abgabenschuld
die Erlassung des Haftungsbescheides gegen den Bw. war, ist von einem
überwiegen der Zweckmäßigkeitsgründe über jene der
Billigkeit auszugehen, selbst wenn die Abgabenschuld beim Haftenden mangels
Vermögen und ausreichenden Einkommen derzeit ebenfalls nicht einbringlich
ist.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Klagenfurt,
am 13. März 2008
Normen und Schlagworte
- § 9 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 80 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 9 Abs. 1 KO, Konkursordnung, RGBl. Nr. 337/1914
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0144-K/07
- Stammnummer
- 33664
- Gültig
- 13.03.2008 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF