Findok · UFS-Entscheidungen
UFSZ3K ZRV/0248-Z3K/07
Verpflichtung zur Entscheidung über den Antrag auf Verlängerung der Frist zur Mängelbehebung gemäß § 275 BAO vor Erlassung der Berufungsvorentscheidung
geltende FassungBerufungsentscheidung - Zoll (Referent)ZRV/0248-Z3K/07vom 12.03.2008
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Rechtssatz
Wenn um Verlängerung der Frist zur Behebung inhaltlicher Mängel einer Berufung ersucht wird, ist die Abgabenbehörde verpflichtet, über diesen Antrag eigenständig abzusprechen. Wird der Mangel erst nach Ablauf der Frist behoben und ergeht daraufhin unmittelbar eine Berufungsvorentscheidung, so kommt dieser nicht die normative Bedeutung einer Bewilligung der Fristverlängerung zu.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der Unabhängige
Finanzsenat hat über die Beschwerde der Bf, vertreten durch PNHR
Dr. Pelka & Kollegen, 20095 Hamburg, Ballindamm 13,
Deutschland, vom 29. Juni 2007 gegen die Berufungsvorentscheidung des
Zollamtes Salzburg vom 21. Mai 2007, Zahl: 600000/AE/0000/5/2000,
betreffend Ausfuhrerstattung und Sanktion entschieden:
Der Beschwerde
wird teilweise Folge gegeben.
Der
angefochtene Bescheid wird aufgehoben.
Entscheidungsgründe
Das Zollamt Salzburg/Erstattungen hat der
Bf(nachstehend mit "Bf" bezeichnet) mit Bescheid vom 23. November
2005, Zahl: 610/0000/1/2000, eine Erstattung zu Ausfuhranmeldung
WE-Nr. X gewährt und in Anwendung von Artikel 51 Absatz 1
Buchstabe a) der Verordnung (EG) Nr. 800/1999 eine Sanktion
vorgeschrieben.
Mit Schreiben vom 16. Dezember 2005, ergänzt mit
Schriftsatz vom 20. Jänner 2006, hat die Bf durch ihren jeweiligen
Vertreter Berufung gegen diesen Bescheid eingebracht. Diese wurde mit
Berufungsvorentscheidung vom 1. Februar 2006 als unbegründet
abgewiesen.
Nachdem Beschwerde gegen die Berufungsvorentscheidung
erhoben worden ist, hat der Unabhängige Finanzsenat (UFS) den angefochtenen
Bescheid vom 1. Februar 2006 mit Berufungsentscheidung vom
21. Dezember 2006, GZ. ZRV/0075-Z3K/06, aufgehoben. Begründet
wurde dies damit, dass die Berufung nicht den im § 250 Abs. 1 BAO
umschriebenen Erfordernissen entspricht, da darin nicht erklärt wird,
welche Änderungen beantragt werden. Da es die belangte Behörde
unterlassen hat, dem aus § 275 BAO resultierenden gesetzlichen Auftrag
zu entsprechen und die Behebung der inhaltlichen Mängel aufzutragen, erwies
sich der angefochtene Bescheid vom 1. Februar 2006 als rechtswidrig infolge
Unzuständigkeit.
In der Folge hat das Zollamt Salzburg/Erstattungen unter
Bezugnahme auf die Berufungsentscheidung des UFS einen
Mängelbehebungsauftrag erlassen und der Bf aufgetragen den vorstehend
genannten Mangel bis zum 26. Jänner 2007 zu beheben. Bei
Versäumung dieser Frist gelte die Berufung als zurückgenommen.
Mit Schreiben vom 27. Jänner 2007
(Eingangsstempel des Zollamtes Salzburg/Erstattungen vom 26. Jänner
2007) bringt der Vertreter der Bf vor, die Berufungsentscheidung vom
21. Dezember 2006 sei unbekannt. Die Bf sei vom UFS im Beschwerdeverfahren
aufgefordert worden, zu erklären, welche Änderungen beantragt werden.
Den Mangel habe man mit Schriftsatz vom 18. Dezember 2006 behoben. Der
nunmehrige Mängelbehebungsauftrag sei daher unverständlich. Man bitte
um entsprechende Erläuterung und betrachte die Fristsetzung im
Mängelbehebungsauftrag als gegenstandslos. Hilfsweise werde der Antrag auf
Einräumung einer Nachfrist zur Verbesserung der Berufung um einen Monat ab
Zugang des erläuternden Schreibens gestellt.
Das Zollamt Salzburg/Erstattungen hat die Frist zur
Ergänzung der Berufung gegen den Bescheid Zahl: 610/0000/1/2000 daraufhin
mit Mängelbehebungsauftrag vom 13. April 2007, Zahl: 610/0000/5B/2000,
verlängert und unter Anschluss einer Ablichtung der Berufungsentscheidung
vom 21. Dezember 2006 die Behebung der angeführten Mängel bis zum
20. April 2007 aufgetragen.
Unter Bezugnahme auf den Mängelbehebungsauftrag vom
13. April 2007 hat der Vertreter der Bf mit Schriftsatz vom 20. April
2007 beantragt
1. den
Bescheid des Zollamtes Salzburg/Erstattungen vom 18. November 2005,
Zahl: 610/0000/1/2000, aufzuheben;
2. der
Berufungswerberin die beantragte Ausfuhrerstattung zuzuerkennen.
Die Berufung wurde mit Bescheid (Berufungsvorentscheidung)
des Zollamtes Salzburg vom 21. Mai 2007,
Zahl: 600000/AE/0000/5/2000,
als unbegründet
abgewiesen.
Dagegen
wurde mit Schreiben vom 29. Juni 2007, ergänzt mit Schriftsätzen
vom 30. Juli 2007 und vom 10. August 2007, der Rechtsbehelf der
Beschwerde eingebracht und beantragt
1. den
Bescheid des Zollamtes Salzburg [Salzburg/Erstattungen] vom 18. November
2005 [23. November 2005], Zahl:
610/0000/1/2000,
aufzuheben;
2. den
Bescheid des Zollamtes Salzburg vom 21. Mai 2007, Zahl:
610/0000/5/2000
[600000/AE/0000/5/2000],
aufzuheben;
3. der
Beschwerdeführerin die beantragte Ausfuhrerstattung zuzuerkennen.
Über
die Beschwerde wurde erwogen:
Die Berufung der Bf vom 16. Dezember 2005,
ergänzt mit Schriftsatz vom 20. Jänner 2006, weist inhaltliche
Mängel auf, deren Behebung vom Zollamt Salzburg/Erstattungen bis zum
26. Jänner 2007 aufgetragen worden ist. Die Bf ist diesem Auftrag
nicht nachgekommen, hat jedoch vor Ablauf der gesetzten Frist einen Antrag auf
Fristverlängerung eingebracht.
Als Zollbehörde erster Instanz mit besonderem
Aufgabenkreis oblag dem Zollamt Salzburg/Erstattungen gemäß
§ 14 Abs. 4 Abgabenverwaltungsorganisationsgesetz (AVOG),
BGBl 1975/18 idgF, bis zum 28. Februar 2007 die Durchführung des
Verfahrens für Ausfuhrerstattungen im Rahmen des Marktordnungsrechts, wenn
die Ausfuhranmeldung von einer österreichischen Zollstelle angenommen
worden ist.
Mit 1. März 2007 ist § 14 Abs. 3
AVOG in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 99/2006 in Kraft
getreten und gilt in dieser Fassung gemäß
§ 17 b
Abs. 12 erster Unterabsatz auch für alle Geschäftsfälle, die
vor dem 1. März 2007 angefallen sind.
§ 14 Abs. 3 AVOG in der maßgeblichen
Fassung lautet:
"Der Bundesminister für Finanzen hat mit
Verordnung für die Durchführung des Verfahrens für
Ausfuhrerstattungen im Rahmen des Marktordnungsrechtes, wenn die
Ausfuhranmeldung oder bei Vorfinanzierung der Erstattung die
Zahlungserklärung von einer Österreichischen Zollstelle angenommen
worden ist, nach Maßgabe der anzuwendenden gemeinschaftsrechtlichen
Vorschriften eine Zahlstelle einzurichten."
§ 5 der Verordnung des Bundesministers für
Finanzen zur Durchführung des Abgabenverwaltungsorganisationsgesetzes und
des EG-Amtshilfegesetzes über Sitz und Amtsbereiche der Zollämter mit
allgemeinem Aufgabenkreis (Wirtschaftsraum-Zollämter-Verordnung),
BGBl II Nr. 2006/383, lautet:
(1) Für die Durchführung des Verfahrens
für Ausfuhrerstattungen im Rahmen des Marktordnungsrechtes, wenn die
Ausfuhranmeldung oder bei Vorfinanzierung der Erstattung die
Zahlungserklärung von einer österreichischen Zollstelle angenommen
worden ist, wird beim Zollamt Salzburg eine Zahlstelle, mit Zuständigkeit
für das gesamte Anwendungsgebiet, eingerichtet.
(2) Für die fachliche Leitung dieser
Zahlstelle wird dem Vorstand des Zollamtes Salzburg ein Zahlstellenleiter
beigestellt.
(3) Das Zollamt Salzburg ist für das gesamte
Anwendungsgebiet zuständig für die Durchführung des
Zahlungsverkehrs, der sich im Zuge des Verfahrens für Ausfuhrerstattungen
durch die Zahlstelle ergibt."
Die Wirtschaftsraum-Zollämter-Verordnung ist
gemäß deren § 11 Abs. 1 mit 1. März 2007 in
Kraft getreten. Die Zuständigkeiten der im Rahmen dieser Verordnung
eingerichteten Zollämter sind ab diesem Zeitpunkt an die Stelle der in der
Verordnung BGBl. II Nr. 121/2004 sowie der in sonstigen
Rechtsvorschriften geregelten Zuständigkeiten getreten.
Alle schriftlichen Ausfertigungen der Abgabenbehörde
müssen gemäß
§ 96 BAO die Bezeichnung der Behörde
enthalten. Dem Erfordernis der Bezeichnung der Behörde ist Rechnung
getragen wenn - nach objektiven Gesichtspunkten für jedermann, also
unabhängig von der subjektiven Kenntnis des Adressaten des
Schriftstückes - erkennbar ist, von welcher Behörde die Erledigung
erlassen wurde (VwGH 26.4.1996, 96/17/0086; 30.9.1996, 96/12/0244, ZfVB
1997/5/1782). Der Mängelbehebungsauftrag, mit welchem die Frist zur
Behebung der inhaltlichen Mängel der Berufung bis 20. April 2007
verlängert worden ist, ist am 13. April 2007 vom Zollamt
Salzburg/Erstattungen erlassen worden, das zu diesem Zeitpunkt nicht mehr
existierte (siehe § 2 Abs. 1
Wirtschaftsraum-Zollämter-Verordnung). Die Entscheidung über den
Antrag auf Fristverlängerung geht daher ins Leere und entfaltet keine
Rechtswirkung.
Unbestritten ist, dass einem Antrag auf Verlängerung
der Mängelbehebungsfrist keine fristhemmende Wirkung zukommt. Die
Erfüllung eines Mängelbehebungsauftrages kann nicht schon dann als
fristgerecht angesehen werden, wenn zwar innerhalb der von der
Abgabenbehörde gesetzten Frist ein Fristverlängerungsansuchen
gestellt, jedoch erst nach Ablauf der von der Abgabenbehörde gesetzten
Frist dem Mängelbehebungsauftrag entsprochen wird, wobei das
Fristverlängerungsansuchen noch nicht abgewiesen worden ist. Denn in einem
solchen Fall stünde es im Belieben des Abgabepflichtigen, Fristsetzungen
seitens der Abgabenbehörde zu unterlaufen. Der Abgabepflichtige kann auch
nicht darauf vertrauen, dass eine bereits gesetzte Frist verlängert wird
(vgl. VwGH 7.9.1990, 89/14/0232).
Das für die Erledigung des
Fristverlängerungsantrages vom 27. Jänner 2007 zuständige
Zollamt Salzburg trifft Entscheidungspflicht; über das
Fristerstreckungsersuchen ist daher eigenständig abzusprechen. Nach der
Aktenlage wurde über den Antrag - wie bereits ausgeführt - bisher
nicht entschieden. Der Berufungsvorentscheidung betreffend die Berufung
gegen den Bescheid vom 23. November 2005, Zahl: 610/0000/1/2000, kommt
nicht die normative Bedeutung einer Bewilligung der Fristverlängerung zu.
Die Einhaltung der bei einer Maßnahme nach
§ 275 BAO zu setzenden Frist verfolgt den Zweck, ohne unvertretbaren
Aufschub feststellen zu können, ob die Berufung einer inhaltlichen
Erledigung zuzuführen ist. Die Verlängerung der gesetzten
Mängelbehebungsfrist liegt im Ermessen der Abgabenbehörde. Die
Abgabenbehörde erster Instanz hat aus den angeführten Gründen
zunächst über den Antrag der Bf auf Verlängerung der Frist zur
Behebung der inhaltlichen Mängel der Berufung zu entscheiden. Zum
Vorbringen der Bf ist festzustellen, dass die Berufungsentscheidung des UFS vom
21. Dezember 2006, GZ. ZRV/0075-Z3K/06, dem Vertreter nachweislich am
29. Dezember 2006 zugestellt worden ist. Auffallend ist auch, dass der
Vertreter mit einer gewissen Regelmäßigkeit Fristverlängerungen
beantragt und das Verfahren dadurch in die Länge zieht. Aus Sicht des UFS
wäre es im verfahrensgegenständlichen Fall durchaus möglich und
zumutbar gewesen, die inhaltlichen Mängel der Berufung innerhalb der
gesetzten Frist zu beheben bzw. allfällige Unklarheiten seitens der Bf
zeitnah zu beseitigen und damit nicht bis zum letzten Tag der Frist zuzuwarten.
Von der Entscheidung über den offenen Antrag, die dem
Zollamt Salzburg obliegt, hängt es ab, ob gemäß
§ 275
BAO die Zurücknahme der Berufung auszusprechen ist oder allenfalls in der
Sache selbst zu entscheiden ist.
Da die belangte Behörde die angefochtene
Berufungsvorentscheidung erlassen hat, ohne zuvor über den
Fristverlängerungsantrag abzusprechen, belastet sie diese mit
Rechtswidrigkeit. Es war daher wie im Spruch ausgeführt zu
entscheiden.
Salzburg, am
12. März 2008
Normen und Schlagworte
- § 275 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 96 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 250 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 14 AVOG, Abgabenverwaltungsorganisationsgesetz, BGBl. Nr. 18/1975
- § 5 Wirtschaftsraum-Zollämter-Verordnung, BGBl. II Nr. 383/2006
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Zoll (Referent)
- Geschäftszahl
- ZRV/0248-Z3K/07
- Stammnummer
- 33630
- Gültig
- 12.03.2008 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF