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Findok · Richtlinien

ZT-7000

2.1.2. Handelsstatistische Anmeldepflicht

überholte Fassung (bis 07.02.2021)RichtlinieBMF-010314/0114-IV/8/2011gilt ab 01.02.2011

Inhaltsverzeichnis der ZT-7000

Überholte Fassung. Dieser Wortlaut galt vom 01.02.2011 bis 07.02.2021.

Wortlaut laut Findok

2.1.2. Handelsstatistische Anmeldepflicht (1) Der handelsstatistischen Anmeldepflicht unterliegen alle Waren, das sind beweglichealle beweglichen Güter, einschließlich des elektrischen Stroms, die aus einem Drittland in die Gemeinschaft oder aus der Gemeinschaft in ein Drittland verbracht werden (siehe Verordnung (EG) Nr. 1172471/952009, Artikel 42). (2) Die Statistiken des WarenverkehrsIn der GemeinschaftAußenhandelsstatistik werden Ein- und ihrer Mitgliedstaaten mit Drittländern umfassen folgende Einzelstatistiken:Ausfuhren von Waren erfasst. die Außenhandelsstatistik die Durchfuhrstatistik die Statistik des Zolllagerverkehrs die Statistik der Freizonen und Freilager. Derzeit wird in Österreich eine Durchfuhrstatistik, eine Statistik des Zolllagerverkehrs und eine Statistik der Freizonen und Freilager nicht erstellt, so dass diesbezügliche Daten keiner statistischen Meldung bedürfen. (3) Gegenstand der Außenhandelsstatistik sind: a)Waren, die in das statistische Erhebungsgebiet der Gemeinschaft gelangt sind und dort dem Zollverfahren der Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr, der aktiven Veredelung oder der Umwandlung unterstellt werden; b)Die WarenMitgliedstaaten erfassen eine Ausfuhr, diewenn Waren nach einem der folgenden Zollverfahren oder im Rahmen einer der folgenden zollrechtlichen Bestimmungen gemäß dem Zollkodex das statistische Erhebungsgebiet der Gemeinschaft verlassen sollen und: dort dem Zollverfahren der Ausfuhr oder der passiven Veredelung unterstellt werdenAusfuhrverfahren; passive Veredelung; als zollrechtliche Bestimmung die Wiederausfuhr im Anschluss an eine nach der aktiven Veredelung oder gegebenenfalls an eine Umwandlung haben;dem Umwandlungsverfahren. c)Die WarenMitgliedstaaten erfassen eine Einfuhr, die unter Artikel 4 Absatz 1 Unterabsatz 2wenn Waren nach einem der Verordnung (EG) Nr. 1172/95 fallen.folgenden im Zollkodex festgelegten Zollverfahren in das statistische Erhebungsgebiet der Gemeinschaft verbracht werden: Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr; aktive Veredelung; Umwandlungsverfahren. (43) Ausgenommen von der handelsstatistischen Anmeldung sind die in der Befreiungsliste genannten Waren (VO (EU) Nr. 113/2010, Anhang I) und die unterhalb der statistischen Schwelle liegenden Waren. Die statistische Schwelle beträgt für Österreich € 1000.-. (4) Unter Bedachtnahme auf unmittelbar anwendbares Recht der Europäischen Union hat zur Erleichterung des Warenverkehrs und im Interesse der Verwaltungsvereinfachung entweder die Bundesanstalt Statistik Österreich auf Antrag durch Bescheid oder, wenn die Voraussetzungen für alle Anmeldepflichtigen gleichermaßen gegeben sind, der Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit durch Verordnung (5) FürBefreiungen von der handelsstatistischen Anmeldung festzulegen, die handelsstatistische Anmeldung dientin anderer Weise als durch die Übergabe des handelsstatistischen Anmeldeformulars zuzulassen oder die unmittelbare Anmeldung bei der VordruckBundesanstalt Statistik Österreich zu bewilligen. Die von der Bundesanstalt Statistik Österreich erteilte Bewilligung hat auch Vorschreibungen über die Art des EinheitspapiersDatenträgers sowie seine Form und seinen Inhalt zu enthalten (§ 1 Abs. 2 HStG 1995). (65) Die handelsstatistische Anmeldung der Ware hat in der Einfuhr nach der Codenummer des TARIC nach Artikel 3 der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 des Rates vom 23. Juli 1987 über die zolltarifliche und statistische Nomenklatur sowie den gemeinsamen Zolltarif (ABl. Nr. L 256 vom 7. September 1987, S. 1) und bei der Ausfuhr nach der Codenummer der Kombinierten Nomenklatur zu erfolgen. (76) Die Länder sind so zu benennen, dass sie der ihnen entsprechenden Position des Verzeichnisses der Länder und Gebiete für die Statistik des Außenhandels der Gemeinschaft und des Handels zwischen ihren Mitgliedstaaten ("Geonomenklatur") zugeordnet werden können. In der statistischen Meldung werden die Länder nach dem ISO-Norm Alpha-2-Code verschlüsselt gemeldet. (87) Die für handelsstatistische Zwecke anzugebenden besonderen Maßeinheiten (zB l, m, m², m³, Stück) sind in der auch die handelsstatistischen Anforderungen berücksichtigenden KN festgelegt und im ÖGebrZT enthalten. (98) Unbeschadet der Bestimmungen zum Einheitspapier werden für jede gemäß Artikel 8 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1172471/952009 klassifizierte Warenart auf dem Datenträger für die statistische Information die folgenden Daten angegeben (§ 17 HStG 1995): ader Name (Firma) und die Zollamtsnummer, Kenn-Nummer, WarenanmeldungsnummerAnschrift des Anmelders und Jahreszahl (Einerstelle)des Drittanmelders der Ware; b) das Handelslanddie zollrechtliche Bestimmung; c) das Versendungsland; d) für die Ausfuhrwaren nach Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung (EG) Nr. 1172/95 das Bestimmungsland; e) die Staatszugehörigkeit des die Grenze überschreitenden Beförderungsmittelsdas Ursprungs-, Versendungs-, Einkaufs-, Verkaufs- bzw. Bestimmungsland sowie das Beförderungsmittel bei der Ankunftder Einfuhr-, Ausfuhr-, Bestimmungs- bzw. tatsächliche Ausfuhrmitgliedstaat; f) das Behältnisdie Bezeichnung der Ware; g) die LieferbedingungenWarennummer; h) die WährungWarenmenge, in Eigenmasse und besonderen Maßeinheiten; i) die Art des Geschäftesder statistische Wert der Waren; j) der Verkehrszweig an der GrenzeAußengrenze; k) der Verkehrszweig innerhalb der Gemeinschaft; l) der inländische Verladeort; m)gegebenenfalls die Eingangszollstelle/EU-Außengrenze bzw. die Ausgangszollstelle/EU-Außengrenzebesondere Warenbewegung; n) der Warenort; o)das Kennzeichen und die WarennummerStaatszugehörigkeit des grenzüberschreitenden aktiven Beförderungsmittels; p) fürdas Kennzeichen und die Einfuhrwaren nach Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe aStaatszugehörigkeit des Beförderungsmittels bei der Verordnung (EG) NrAnkunft bzw. 1172/95 das Ursprungslandbeim Abgang; q) die Präferenz entsprechend der im Zollrecht vorgesehenen Kodifizierung sowie eine allfällige Kontingent - oder Plafondsnummerdas Behältnis; r) die zollrechtliche Bestimmung oder das statistische Verfahren; s) die Warenmenge, in Eigenmasse und besonderen Maßeinheiten; t) in der Einfuhr der in Rechnung gestellte Betrag bzw. inBe- oder Entladeort der Ausfuhr der statistische Wert der Waren; die Eingangszollstelle oder die Ausgangszollstelle sowie die überwachende Zollstelle; die Zollpräferenz; u) das Annahmedatum (JJMMTT)Kontingent; der Rechnungsbetrag; die Art des Geschäftes; die Lieferbedingungen. (10) Die Definitionen der vorstehend unter Punkt (9) genannten Daten sowie die Bedingungen, gemäß denen sie auf dem Datenträger angegeben werden sollen, sind in Kapitel 2, Artikel 6 bis 14 der unter Abschnitt 2.1.1. Punkt 2 genannten Verordnung (EG) aufgeführt. (119) Entsprechend den Ausführungen des Kapitels 98 der KN können im Sinn der unter Abschnitt 2.1.1. Punkt 2 angeführten Verordnung (EG) bestimmte vollständige Fabrikationsanlagen (Kombinationen von Maschinen, Apparaten, Geräten, Ausrüstungen, Instrumenten und Materialien, die zusammen eine Großanlage zur Herstellung von Waren oder zur Erbringung von Dienstleistungen bilden sollen) in der Ausfuhr, gegliedert nach Wirtschaftszweigen, handelsstatistisch gemeldet werden. Siehe Kapitel 24, Artikel 16 bis 1917, der unter Abschnitt 2.1.1. Punkt 2 genannten Verordnung (EG) Nr. 113/2010, Kapitel 98 im ÖGebrZT sowie im Abschnitt 2.2.5. und im Abschnitt 3.2. Punkt 1210. (1210) Die Richtlinien für die Abfertigung von Maschinen in Teilsendungen wurden in Faszikel ZT-1600 der Arbeitsrichtlinie ZT-1600Zolldokumentation festgelegt. Die handelsstatische Anmeldung für die gesamte Maschine ist vom Anmelder mit der Mitteilung über die Abfertigung der letzten Teilsendung auf einem Exemplar 2/7 der Warenanmeldung dem zuständigen Zollamt vorzulegen und von diesem innerhalb eines Monats an die Bundesanstalt Statistik Österreich weiterzuleiten.

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Bestand
Richtlinien
Dokumenttyp
Richtlinie
Geschäftszahl
BMF-010314/0114-IV/8/2011
GZ der Erstfassung
BMF-010314/0400-IV/8/2008
Stammnummer
33406
Enthalten in Fassung
2 (geltend: 3)
Gültig
01.02.2011 bis 07.02.2021
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:11
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
Lizenz
CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF

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