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Findok · Richtlinien

ZT-7000

2.1.2. Handelsstatistische Anmeldepflicht

überholte Fassung (bis 31.01.2011)RichtlinieBMF-010314/0400-IV/8/2008gilt ab 11.03.2008

Inhaltsverzeichnis der ZT-7000

Überholte Fassung. Dieser Wortlaut galt vom 11.03.2008 bis 31.01.2011.

Wortlaut laut Findok

2.1.2. Handelsstatistische Anmeldepflicht (1) Der handelsstatistischen Anmeldepflicht unterliegen alle Waren, das sind bewegliche Güter, einschließlich des elektrischen Stroms, die aus einem Drittland in die Gemeinschaft oder aus der Gemeinschaft in ein Drittland verbracht werden (siehe Verordnung (EG) Nr. 1172/95, Artikel 4). (2) Die Statistiken des Warenverkehrs der Gemeinschaft und ihrer Mitgliedstaaten mit Drittländern umfassen folgende Einzelstatistiken: die Außenhandelsstatistik die Durchfuhrstatistik die Statistik des Zolllagerverkehrs die Statistik der Freizonen und Freilager. Derzeit wird in Österreich eine Durchfuhrstatistik, eine Statistik des Zolllagerverkehrs und eine Statistik der Freizonen und Freilager nicht erstellt, so dass diesbezügliche Daten keiner statistischen Meldung bedürfen. (3) Gegenstand der Außenhandelsstatistik sind: a)Waren, die in das statistische Erhebungsgebiet der Gemeinschaft gelangt sind und dort dem Zollverfahren der Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr, der aktiven Veredelung oder der Umwandlung unterstellt werden; b)Waren, die das statistische Erhebungsgebiet der Gemeinschaft verlassen sollen und dort dem Zollverfahren der Ausfuhr oder der passiven Veredelung unterstellt werden; als zollrechtliche Bestimmung die Wiederausfuhr im Anschluss an eine aktive Veredelung oder gegebenenfalls an eine Umwandlung haben; c)Waren, die unter Artikel 4 Absatz 1 Unterabsatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1172/95 fallen. (4) Ausgenommen von der handelsstatistischen Anmeldung sind die in der Befreiungsliste genannten Waren und die unterhalb der statistischen Schwelle liegenden Waren. Die statistische Schwelle beträgt für Österreich € 1000.-. (5) Für die handelsstatistische Anmeldung dient der Vordruck des Einheitspapiers. (6) Die handelsstatistische Anmeldung der Ware hat in der Einfuhr nach der Codenummer des TARIC nach Artikel 3 der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 des Rates vom 23. Juli 1987 über die zolltarifliche und statistische Nomenklatur sowie den gemeinsamen Zolltarif (ABl. Nr. L 256 vom 7. September 1987 S. 1) und bei der Ausfuhr nach der Codenummer der Kombinierten Nomenklatur zu erfolgen. (7) Die Länder sind so zu benennen, dass sie der ihnen entsprechenden Position des Verzeichnisses der Länder und Gebiete für die Statistik des Außenhandels der Gemeinschaft und des Handels zwischen ihren Mitgliedstaaten zugeordnet werden können. In der statistischen Meldung werden die Länder nach dem ISO-Norm Alpha-2-Code verschlüsselt gemeldet. (8) Die für handelsstatistische Zwecke anzugebenden besonderen Maßeinheiten (zB l, m, m², m³, Stück) sind in der auch die handelsstatistischen Anforderungen berücksichtigenden KN festgelegt und im ÖGebrZT enthalten. (9) Unbeschadet der Bestimmungen zum Einheitspapier werden für jede gemäß Artikel 8 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1172/95 klassifizierte Warenart auf dem Datenträger für die statistische Information die folgenden Daten angegeben: a) die Zollamtsnummer, Kenn-Nummer, Warenanmeldungsnummer und Jahreszahl (Einerstelle); b) das Handelsland; c) das Versendungsland; d) für die Ausfuhrwaren nach Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung (EG) Nr. 1172/95 das Bestimmungsland; e) die Staatszugehörigkeit des die Grenze überschreitenden Beförderungsmittels sowie das Beförderungsmittel bei der Ankunft; f) das Behältnis; g) die Lieferbedingungen; h) die Währung; i) die Art des Geschäftes; j) der Verkehrszweig an der Grenze; k) der Verkehrszweig innerhalb der Gemeinschaft; l) der inländische Verladeort; m) die Eingangszollstelle/EU-Außengrenze bzw. die Ausgangszollstelle/EU-Außengrenze; n) der Warenort; o) die Warennummer; p) für die Einfuhrwaren nach Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe a der Verordnung (EG) Nr. 1172/95 das Ursprungsland; q) die Präferenz entsprechend der im Zollrecht vorgesehenen Kodifizierung sowie eine allfällige Kontingent - oder Plafondsnummer; r) die zollrechtliche Bestimmung oder das statistische Verfahren; s) die Warenmenge, in Eigenmasse und besonderen Maßeinheiten; t) in der Einfuhr der in Rechnung gestellte Betrag bzw. in der Ausfuhr der statistische Wert der Waren; u) das Annahmedatum (JJMMTT); (10) Die Definitionen der vorstehend unter Punkt (9) genannten Daten sowie die Bedingungen, gemäß denen sie auf dem Datenträger angegeben werden sollen, sind in Kapitel 2, Artikel 6 bis 14 der unter Abschnitt 2.1.1. Punkt 2 genannten Verordnung (EG) aufgeführt. (11) Entsprechend den Ausführungen des Kapitels 98 der KN können im Sinn der unter Abschnitt 2.1.1. Punkt 2 angeführten Verordnung (EG) bestimmte vollständige Fabrikationsanlagen (Kombinationen von Maschinen, Apparaten, Geräten, Ausrüstungen, Instrumenten und Materialien, die eine Großanlage zur Herstellung von Waren oder zur Erbringung von Dienstleistungen bilden sollen) in der Ausfuhr, gegliedert nach Wirtschaftszweigen, handelsstatistisch gemeldet werden. Siehe Kapitel 2, Artikel 16 bis 19, der unter Abschnitt 2.1.1. Punkt 2 genannten Verordnung (EG), Kapitel 98 im ÖGebrZT sowie im Abschnitt 2.2.5. und im Abschnitt 3.2. Punkt 12. (12) Die Richtlinien für die Abfertigung von Maschinen in Teilsendungen wurden in der Arbeitsrichtlinie ZT-1600 festgelegt. Die handelsstatische Anmeldung für die gesamte Maschine ist vom Anmelder mit der Mitteilung über die Abfertigung der letzten Teilsendung auf einem Exemplar 2/7 der Warenanmeldung dem zuständigen Zollamt vorzulegen und von diesem innerhalb eines Monats an die Bundesanstalt Statistik Österreich weiterzuleiten.

Herkunft

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Bestand
Richtlinien
Dokumenttyp
Richtlinie
Geschäftszahl
BMF-010314/0400-IV/8/2008
Stammnummer
33406
Enthalten in Fassung
1 (geltend: 3)
Gültig
11.03.2008 bis 31.01.2011
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:11
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
Lizenz
CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF

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