Findok · Richtlinien
ZT-7000
2.1.2. Handelsstatistische Anmeldepflicht
geltende FassungRichtlinie2021-0.085.142gilt ab 08.02.2021
Inhaltsverzeichnis der ZT-7000
Wortlaut laut Findok
2.1.2. Handelsstatistische Anmeldepflicht
(1) Der handelsstatistischen Anmeldepflicht unterliegen Waren, das sind alle beweglichen Güter, einschließlich des elektrischen Stroms, die aus einem Drittland in die Gemeinschaft oder aus der Gemeinschaft in ein Drittland verbracht werden (siehe Verordnung (EG) Nr. 471/2009, Artikel 2).
(2) In der Außenhandelsstatistik werden Ein- und Ausfuhren von Waren erfasst.
Die Mitgliedstaaten erfassen eine Ausfuhr, wenn Waren nach einem der folgenden Zollverfahren oder im Rahmen einer der folgenden zollrechtlichen Bestimmungen gemäß dem Zollkodex der Union das statistische Erhebungsgebiet der Gemeinschaft verlassen:
AusfuhrverfahrenAusfuhr;
passive Veredelung;
Vorübergehende Wiederausfuhr nach der aktivenfür die weitere Veredelung oder demgemäß Artikel 258 UZK Umwandlungsverfahren.
Die Mitgliedstaaten erfassen eine Einfuhr, wenn Waren nach einem der folgenden im Zollkodex der Union festgelegten Zollverfahren in das statistische Erhebungsgebiet der Gemeinschaft verbracht werden:
Überführung in denÜberlassung zum zollrechtlich freien Verkehr; einschließlich Endverwendung.
aktive Veredelung;
Umwandlungsverfahren.
(3) Ausgenommen von der handelsstatistischen Anmeldung sind die in der Befreiungsliste genannten Waren (VO (EU) Nr. 113/2010, Anhang I) und die unterhalb der statistischen Schwelle liegenden Waren. Die statistische Schwelle beträgt für Österreich € 1000.-.
(4) Unter Bedachtnahme auf unmittelbar anwendbares Recht der Europäischen Union hat zur Erleichterung des Warenverkehrs und im Interesse der Verwaltungsvereinfachung
entweder die Bundesanstalt Statistik Österreich auf Antrag durch Bescheid oder,
wenn die Voraussetzungen für alle Anmeldepflichtigen gleichermaßen gegeben sind, der Bundesminister für WirtschaftDigitalisierung und ArbeitWirtschaftstandort durch Verordnung
Befreiungen von der handelsstatistischen Anmeldung festzulegen, die handelsstatistische Anmeldung in anderer Weise als durch die Übergabe des handelsstatistischen Anmeldeformulars zuzulassen oder die unmittelbare Anmeldung bei der Bundesanstalt Statistik Österreich zu bewilligen. Die von der Bundesanstalt Statistik Österreich erteilte Bewilligung hat auch Vorschreibungen über die Art des Datenträgers sowie seine Form und seinen Inhalt zu enthalten (§ 1 Abs. 2 HStG 1995).
(5) Die handelsstatistische Anmeldung der Ware hat in der Einfuhr nach der Codenummer des TARIC nach Artikel 3 der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 des Rates vom 23. Juli 1987 über die zolltarifliche und statistische Nomenklatur sowie den gemeinsamen Zolltarif (ABl. Nr. L 256 vom 7. September 1987, S. 1) in der geltenden Fassung und bei der Ausfuhr nach der Codenummer der Kombinierten Nomenklatur zu erfolgen.
(6) Die Länder sind so zu benennen, dass sie der ihnen entsprechenden Position des Verzeichnisses der Länder und Gebiete für die Statistik des Außenhandels der Gemeinschaft und des Handels zwischen ihren Mitgliedstaaten ("Geonomenklatur") zugeordnet werden können.
(7) Die für handelsstatistische Zwecke anzugebenden besonderen Maßeinheiten (zB l, m, m², m³, Stück) sind in der auch die handelsstatistischen Anforderungen berücksichtigenden KN festgelegt und im ÖGebrZT enthalten.
(8) Unbeschadet der Bestimmungen zum Einheitspapier werden für jede gemäß der Verordnung (EG) Nr. 471/2009 klassifizierte Warenart auf dem Datenträger für die statistische Information die folgenden Daten angegeben (§ 17 HStG 1995):
der Name (Firma) und die Anschrift des Anmelders und des Drittanmelders der Ware;
die zollrechtliche Bestimmung;
das Ursprungs-, Versendungs-, Einkaufs-, Verkaufs- bzw. Bestimmungsland sowie der Einfuhr-, Ausfuhr-, Bestimmungs- bzw. tatsächliche Ausfuhrmitgliedstaat;
die Bezeichnung der Ware;
die Warennummer;
die Warenmenge, in Eigenmasse und besonderen Maßeinheiten;
der statistische Wert der Waren;
der Verkehrszweig an der Außengrenze;
der Verkehrszweig innerhalb der Gemeinschaft;
gegebenenfalls die besondere Warenbewegung;
das Kennzeichen und die Staatszugehörigkeit des grenzüberschreitenden aktiven Beförderungsmittels;
das Kennzeichen und die Staatszugehörigkeit des Beförderungsmittels bei der Ankunft bzw. beim Abgang;
das Behältnis;
der Be- oder Entladeort der Waren;
die Eingangszollstelle oder die Ausgangszollstelle sowie die überwachende Zollstelle;
die Zollpräferenz;
das Kontingent;
der Rechnungsbetrag;
die Art des Geschäftes;
die Lieferbedingungen.
9) Entsprechend den Ausführungen des Kapitels 98 der KN können im Sinn der unter Abschnitt 2.1.1. Punkt 2 angeführten Verordnung (EG) bestimmte vollständige Fabrikationsanlagen (Kombinationen von Maschinen, Apparaten, Geräten, Ausrüstungen, Instrumenten und Materialien, die zusammen eine Großanlage zur Herstellung von Waren oder zur Erbringung von Dienstleistungen bilden) in der Ausfuhr handelsstatistisch gemeldet werden. Siehe Kapitel 4, Artikel 17, der unter Abschnitt 2.1.1. Punkt 2 genannten Verordnung (EG) Nr. 113/2010, Kapitel 98 im ÖGebrZT sowie im Abschnitt 2.2.5. und im Abschnitt 3.2. Punkt 10.
(10) Die Richtlinien für die Abfertigung von Maschinen in Teilsendungen wurden in Faszikel ZT-1600 der Zolldokumentation festgelegt.
Die handelsstatische Anmeldung für die gesamte Maschine ist vom Anmelder mit der Mitteilung über die Abfertigung der letzten Teilsendung auf einem Exemplar 2/7 der Warenanmeldung demder zuständigen ZollamtZollstelle vorzulegen und von diesem innerhalb eines Monats an die Bundesanstalt Statistik Österreich weiterzuleiten.
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- Richtlinien
- Dokumenttyp
- Richtlinie
- Geschäftszahl
- 2021-0.085.142
- GZ der Erstfassung
- BMF-010314/0400-IV/8/2008
- Stammnummer
- 33406
- Enthalten in Fassung
- 3 (geltend: 3)
- Gültig
- 08.02.2021 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:11
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF