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Findok · Richtlinien

ZT-7000

2.2.3. Handelsstatistische Anmeldepflicht

geltende FassungRichtlinie2021-0.085.142gilt ab 08.02.2021

Inhaltsverzeichnis der ZT-7000

Wortlaut laut Findok

2.2.3. Handelsstatistische Anmeldepflicht Für Zwecke der Statistik des Warenhandels zwischen Österreich und Drittstaaten gilt: (1) Die handelsstatistische Anmeldung obliegt demjenigen, der für die handelsstatistisch anzumeldende Ware die nach den zollrechtlichen Vorschriften vorgesehene Anmeldung abzugeben hat (§ 14 HStG 1995). (2) Handelsstatistische Anmeldestelle ist jenes Zollamt Zollstelle, bei dem die Zollanmeldung abzugeben ist (§ 15 HStG 1995). (3) Handelsstatistischer Anmeldeschein ist unter Bedachtnahme auf die im § 1 Abs. 2 HStG 1995 angeführten Fälle laut Anhang 31 der ZK-DVOAnhang B01 der der Delegierten Verordnung (EU) 2015/2446 der Kommission vom 28. Juli 2015 zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 952/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates mit Einzelheiten zur Präzisierung von Bestimmungen des Zollkodex der Union (UZK-DA) ein Exemplar des Einheitspapiers Exemplar Nr. 7, das für die Statistik des Einfuhrmitlgiedstaats bestimmt ist. Dieses Exemplar kann auch im Warenverkehr zwischen Teilen des Zollgebiets der Union, in denen unterschiedliche Steuervorschriften gelten, für die Statisitk des Einfuhrmitlgiedstaats verwendet werden. (4) Für die handelsstatistische Anmeldung sind für die zollrechtliche Bestimmung die Weisungen zu Feld 37 imAnhang B Anhang 38 der VODelegierten Verordnung (EWGEU) Nr. 24542015/932446 der Kommission vom 228. Juli 1993, ABl. EG Nr. L2015 zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 952/2013 253 vom 11. Oktober 1993 S 1des Europäischen Parlaments und des Rates mit Einzelheiten zur Präzisierung von Bestimmungen des Zollkodex der Union (ZollkodexdurchführungsverordnungUZK-DA) anzuwenden. (5) Als Menge ist die Eigenmasse, das ist das Gewicht der Ware in Kilogramm ohne Umschließung beim Eingang oder der Versendung, anzugeben. Die besonderen Mengeneinheiten sind entsprechend den Angaben der KN anzuführen (§ 18 HStG 1995). (6) Als statistischer Wert ist der Wert in Euro (€) anzugeben, den die Ware beim Übergang über die Grenze des statistischen Erhebungsgebietes hatte (Grenzwert). Rechnungsbetrag ist der Gesamtbetrag der Rechnung ohne Umsatzsteuer (§ 19 HStG 1995). (7) Liegt bei der Ein- oder Ausfuhr einer Ware kein Kaufpreis oder Verkaufspreis vor, so ist der Wert zu schätzen. Zur Erzielung einer möglichst einheitlichen Bemessungsgrundlage hat die Schätzung nach den Grundsätzen der Ermittlung des Zollwerts zu erfolgen.

Normen und Schlagworte

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Bestand
Richtlinien
Dokumenttyp
Richtlinie
Geschäftszahl
2021-0.085.142
GZ der Erstfassung
BMF-010314/0400-IV/8/2008
Stammnummer
33406
Enthalten in Fassung
3 (geltend: 3)
Gültig
08.02.2021 bis auf Weiteres
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:11
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
Lizenz
CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF

Original in der Findok öffnen PDF beim BMF