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Findok · Richtlinien

ZT-7000

2.2.3. Handelsstatistische Anmeldepflicht

überholte Fassung (bis 07.02.2021)RichtlinieBMF-010314/0114-IV/8/2011gilt ab 01.02.2011

Inhaltsverzeichnis der ZT-7000

Überholte Fassung. Dieser Wortlaut galt vom 01.02.2011 bis 07.02.2021.

Wortlaut laut Findok

2.2.3. Handelsstatistische Anmeldepflicht Für Zwecke der Statistik des Warenhandels zwischen Österreich und Drittstaaten gilt: (1) Die handelsstatistische Anmeldung obliegt demjenigen, der für die handelsstatistisch anzumeldende Ware die nach den zollrechtlichen Vorschriften vorgesehene Anmeldung abzugeben hat (§ 14 HStG 1995). (2) Handelsstatistische Anmeldestelle ist jenes Zollamt, bei dem die Zollanmeldung abzugeben ist (§ 15 HStG 1995). (3) Handelsstatistischer Anmeldeschein ist laut Anhang 31 der ZK-DVOunter Bedachtnahme auf die im § 1 Abs. 2 HStG 1995 angeführten Fälle laut Anhang 31 der ZK-DVO ein Exemplar des Einheitspapiers. (4) Für die handelsstatistische Anmeldung istsind für die gültige zollrechtliche Bestimmung die Weisungen zu unterscheidenFeld 37 im Anhang 38 der VO (EWG) Nr. Diese ist entsprechend dem Anhang 382454/93 der ZK-DVO im zweiten Unterfeld des FeldesKommission vom 2. Juli 1993, ABl. EG Nr. L 253 vom 11. Oktober 1993 S 1 des Einheitspapiers mit folgenden Codes anzugeben:(Zollkodexdurchführungsverordnung) anzuwenden. 0 - Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr 1 - endgültige Ausfuhr 2 - vorübergehende Ausfuhr 3 - Wiederausfuhr 4 - Überführung in den steuerrechtlich freien Verkehr 5 - vorübergehende Einfuhr 6 - Wiedereinfuhr 7 - Überführung in ein Lagerverfahren, einschließlich Verbringen in sonstige Räumlichkeiten unter zollamtlicher Überwachung 9 - Verfahren der Umwandlung unter zollamtlicher Überwachung (5) Als Menge ist die Eigenmasse, das ist die Reinmassedas Gewicht der Ware in Kilogramm ohne Umschließung beim Eingang oder der Versendung, anzugeben. Die besonderen Mengeneinheiten sind entsprechend den Angaben der KN anzuführen (§ 18 HStG 1995). (6) Als statistischer Wert ist der Wert in EUROEuro (€) anzugeben, den die Ware beim Übergang über die Grenze des statistischen Erhebungsgebietes hatte (Grenzwert). Rechnungsbetrag ist der Gesamtbetrag der Rechnung ohne Umsatzsteuer (§ 19 HStG 1995). (7) Liegt bei der Ein- oder Ausfuhr einer Ware kein Kaufpreis oder Verkaufspreis vor, so ist der Wert zu schätzen. Zur Erzielung einer möglichst einheitlichen Bemessungsgrundlage hat die Schätzung nach den Grundsätzen der Ermittlung des Zollwerts zu erfolgen.

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Bestand
Richtlinien
Dokumenttyp
Richtlinie
Geschäftszahl
BMF-010314/0114-IV/8/2011
GZ der Erstfassung
BMF-010314/0400-IV/8/2008
Stammnummer
33406
Enthalten in Fassung
2 (geltend: 3)
Gültig
01.02.2011 bis 07.02.2021
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:11
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
Lizenz
CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF

Original in der Findok öffnen PDF beim BMF