Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/4037-W/02
Haftungsbescheid nach erfolgter Abgabenentrichtung
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/4037-W/02vom 25.03.2003
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Rechtssatz
Die Geltendmachung einer persönlichen Haftung setzt voraus, dass der betreffende Abgabenzahlungsanspruch (insbesondere durch Entrichtung) nicht erloschen ist.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der
unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung der Bw. gegen den
Bescheid des Finanzamtes für den 23. Bezirk in Wien betreffend Haftung
für Kapitalertragsteuer für die Jahre 1998 bis 2001
entschieden:
Der
Berufung wird Folge gegeben.
Der
angefochtene Bescheid wird aufgehoben.
Rechtsbelehrung
Gegen diese Entscheidung ist
gemäß
§ 291 der Bundesabgabenordnung (BAO) ein ordentliches
Rechtsmittel nicht zulässig. Es steht Ihnen jedoch das Recht zu, innerhalb
von sechs Wochen nach Zustellung dieser Entscheidung eine Beschwerde an den
Verwaltungsgerichtshof oder den Verfassungsgerichtshof zu erheben. Die
Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Die
Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt oder einem Wirtschaftsprüfer
unterschrieben sein.
Gemäß
§ 292 BAO steht der Amtspartei (§ 276 Abs. 7 BAO) das
Recht zu, gegen diese Entscheidung innerhalb von sechs Wochen nach Zustellung
(Kenntnisnahme) Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof zu
erheben.
Entscheidungsgründe
Mit einer am 26. Februar 1999 beim Finanzamt eingelangten
Kapitalertragsteuer-Anmeldung wurde von der Bw. die Einbehaltung von
Kapitalertragertragsteuer i.H. von insgesamt S 344.000,00 (€ 24.999,45)
für die Jahre 1998 und 1999 gemeldet.
In der Beilage dazu ist ausgeführt, dass seitens der
Bw. seit 1. Jänner 1998 zwei Häuser in Wien Begünstigten
kostenlos zur Nutzung zur Verfügung gestellt worden seien und als
Bemessungsgrundlage für die Berechnung der Kapitalertragsteuer die von
einem beeideten Sachverständigen ermittelten Mietwerte i.H. von S
300.000,00 (€ 21.801,85) und S 216.000,00 (€ 15.697,33) herangezogen
worden seien.
Mit den am 19. April 2000 und am 14. September 2001 beim
Finanzamt eingelangten Kapitalertragsteuer-Anmeldungen wurde jeweils die
Einbehaltung von Kapitalertragsteuer i.H. von S 172.000,00 (€ 12.499,73)
für die Jahre 2000 und 2001 gemeldet.
Mit Antrag vom 1. Oktober 2001 begehrte die Bw. die
Festsetzung der Kapitalertragsteuer für die Jahre 1999, 2000 und 2001 mit
Null im Wege eines Bescheides gemäß
§ 201 BAO.
Der Antrag wurde von der Bw. damit begründet, dass die
den Begünstigten zur kostenlosen Nutzung überlassenen Häuser
nicht im steuerlichen Eigentum der Bw. befindlich seien und daher keine
Kapitalertragsteuer zu entrichten gewesen wäre.
Mit angefochtenem Bescheid vom 8. März 2002 über
den Zeitraum 1. Jänner 1998 bis 31. Dezember 2001 wurde die Haftung der Bw.
als Schuldnerin von Kapitalerträgen für die Einbehaltung und Abfuhr
der Kapitalertragsteuer-Abfuhrdifferenzen i.H. von S 688.000,00 (€
49.998,91) gemäß
§ 95 EStG ausgesprochen.
In der Bescheidbegründung hat sich das Finanzamt mit
den Vorbringen der Bw. in ihrem Antrag vom 1. Oktober 2001 auf Erlassung eines
Festsetzungsbescheides gemäß
§ 201 BAO inhaltlich
auseinandergesetzt und die Aussage getroffen, dass die Abfuhr der
Kapitalertragsteuer durch die Bw. gem. § 93 Abs. 2 Z 1 d EStG zu Recht
erfolgt sei.
In der dagegen erhobenen Berufung vom 18. März 2002
begehrt die Bw. die Festsetzung der Kapitalertragsteuer für den
berufungsgegenständlichen Zeitraum mit Null.
Es wird vorgebracht, dass keine
Kapitalertragsteuer-Abfuhrdifferenz bestehe, da der im Bescheid ausgewiesene
Kapitalertragsteuerbetrag entrichtet worden sei.
Weiters wird vorgebracht, dass durch die kostenlose
Überlassung der beiden Häuser zur Nutzung durch die Begünstigten
keine Kapitalertragsteuerpflicht entstanden sein konnte, da es am steuerlichen
Eigentum der Bw. an den Häusern ermangle.
Die Berufung wurde vom Finanzamt mit
Berufungsvorentscheidung vom 12. Juni 2002 abgewiesen.
In der Begründung der Berufungsvorentscheidung
führt das Finanzamt aus, dass hinsichtlich der den Begünstigten
überlassenen beiden Häuser ein Auseinanderfallen von zivilrechtlichem
und wirtschaftlichem Eigentum nicht gegeben sei.
Daher handle es sich bei den kostenlosen
Nutzungsüberlassungen an die Begünstigten sehr wohl um von der
Kapitalertragsteuerpflicht umfasste Zuwendungen von der Bw. zurechenbaren
Vermögenswerten.
Mit Anbringen vom 5. Juli 2002 stellte die Bw. den Antrag
auf Entscheidung über die Berufung durch die Abgabenbehörde zweiter
Instanz.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gemäß
§ 95 Abs. 2 EStG 1988, BGBl.Nr.
400/1988, ist Schuldner der Kapitalertragsteuer der Empfänger der
Kapitalerträge. Die Kapitalertragsteuer ist durch Abzug einzubehalten. Der
zum Abzug Verpflichtete (Abs. 3) haftet dem Bund für die Einbehaltung und
Abfuhr der Kapitalertragsteuer.
Gemäß
§ 95 Abs. 3 EStG 1988 ist bei
inländischen Kapitalerträgen der Schuldner zum Abzug der
Kapitalertragsteuer verpflichtet.
Gemäß
§ 224 Abs. 1 BAO, BGBl.Nr. 194/1961,
werden die in Abgabenvorschriften geregelten persönlichen Haftungen durch
Erlassung von Haftungsbescheiden geltend gemacht.
Von der Bw. wurde für die Jahre 1998 bis 2001 jeweils
Kapitalertragsteuer i.H. von S 172.000,00 (€ 12.499,73), somit insgesamt S
688.000,00 (€ 49.998,91) dem Finanzamt mittels
Kapitalertragsteuer-Anmeldung gemeldet und lt. Ausweis auf dem Abgabenkonto auch
abgeführt.
Der in den Beilagen zu den Kapitalertragsteuer-Anmeldungen
von der Bw. angegebene Rechtsgrund für diese
Kapitalertragsteuerentrichtungen war die kostenlose Nutzungsüberlassung von
zwei Häusern an Begünstigte.
Dem mit fehlendem steuerlichen Eigentum der Bw. an den
betreffenden Häusern begründeten Antrag vom 1. Oktober 2001 auf
Festsetzung der Kapitalertragsteuer mit Null im Wege der Erlassung eines
Bescheides gemäß
§ 201 BAO wurde vom Finanzamt nicht
entsprochen.
Der angefochtene Bescheid vom 8. März 2002 ist anhand
der Textierung des Bescheidspruches als Haftungsbescheid über eine
Kapitalertragsteuer-Abfuhrdifferenz von S 688.000,00 (€ 49.998,91) für
den Zeitraum 1. Jänner 1998 bis 31. Dezember 2001 zu qualifizieren.
Der Spruch des Bescheides ist deshalb rechtswidrig, da die
Grundvoraussetzung für die Erlassung eines Haftungsbescheides, nämlich
das Bestehen einer Abgabenschuld, zum Zeitpunkt der Bescheiderlassung nicht mehr
gegeben war.
Die Kapitalertragsteuer für den Zeitraum 1.
Jänner 1998 bis 31. Dezember 2001 i.H. von S 688.000,00 (€ 49.998,91)
war bereits entrichtet.
Es bestand keine Abfuhrdifferenz und somit kein
Abgabenzahlungsanspruch betreffend Kapitalertragsteuer für diesen Zeitraum.
Die Begründung des angefochtenen Bescheides ist wie
eine Begründung zu einem Festsetzungsbescheid gemäß
§ 201
BAO abgefasst. Das Finanzamt hat darin auf die Argumentation der Bw. in ihrem
Antrag auf Erlassung eines Festsetzungsbescheides Bezug genommen, seine
Rechtsansicht dazu dargelegt und die Feststellung getroffen, dass die Abfuhr der
Kapitalertragsteuer durch die Bw. gemäß
§ 93 Abs. 2 Z. 1 d EStG
1988 zu Recht erfolgt sei.
Daher stehen der Spruch des Bescheides und seine
Begründung zueinander im Widerspruch.
Widersprüche zwischen Spruch und Begründung
führen zur Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften
(VwGH 5.12.1991, 89/13/0185, 0186; 5.7.1994, 93/14/0049).
Wird der formale Spruchinhalt durch Ausführungen im
Begründungsteil nicht ergänzt, sondern gerät er mit diesen in
Widerspruch, dann hat jede über den formalen Spruchinhalt hinausgehende
Gesamtbetrachtung eines Bescheides eine Grenze erreicht, die sie nicht
überschreiten kann (VwGH 27.2.2002, 97/13/0149 mit Hinweis auf E 12.1.1993,
88/14/0077 bis 0079).
Daraus ergibt sich, dass der angefochtene Bescheid, welcher
neben der Rechtswidrigkeit seines Inhaltes mit dem Verfahrensmangel des
Widerspruches zwischen Spruch und Begründung behaftet ist, aufzuheben ist.
Wien, 25.
März 2003
Normen und Schlagworte
- § 224 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 7 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/4037-W/02
- Stammnummer
- 3337
- Gültig
- 25.03.2003 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF